Übungsleiterpauschale
Ausführliche Informationen finden Sie im Beitrag "Die Übungsleiterpauschale: Unterschätztes Steuerprivileg für Nebenjobber"
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Von Robert Chromow
Mehr Steuergerechtigkeit im Ehrenamt | Fragen und Antworten
(24.04.2009) (aktualisiert) Neben der Übungsleiterpauschale für Trainer, Ausbilder, Künstler und Pfleger gibt es seit 2007 eine allgemeine "Ehrenamtspauschale": Wer in Vereinen, Verbänden oder öffentlichen Einrichtungen nebenberuflich tätig ist, darf pro Jahr bis zu 500 Euro verdienen, ohne dafür Steuern zahlen zu müssen. Auf den zweiten Blick könnte der Freibetrag sogar für Vereinskassierer eine gute Nachricht sein.
Viele Jugendbetreuer, Ausbilder, Künstler und Pflegekräfte profitieren seit Jahr und Tag von der sogenannten Übungsleiterpauschale, wenn sie ihre Arbeitskraft nebenberuflich in den Dienst von öffentlichen oder gemeinnützigen Organisationen stellen. Zuletzt ist der attraktive Steuerfreibetrag immerhin auf 2.100 Euro pro Person und Jahr angehoben worden.
Ausführliche Informationen finden Sie im Beitrag "Die Übungsleiterpauschale: Unterschätztes Steuerprivileg für Nebenjobber"
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So erfreulich das sein mag - aus Sicht von Millionen anderen ehrenamtlich tätigen Steuerpflichtigen handelt es sich um eine Ungleichbehandlung: Warum, bitteschön, wird die Chorleiterin oder der Fußballtrainer besser gestellt als der Vereinsvorsitzende oder der Kassen-, Platz- oder Trikotwart? Mit dem Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements
(PDF, 68 KB) hat der Gesetzgeber diesem berechtigten Anliegen endlich ansatzweise Rechnung getragen:
Nebenberufliche Einkünfte aus Tätigkeiten für Vereine, Verbände oder öffentliche Einrichtungen sind seit 2007 bis zu einer Höhe von insgesamt (!) 500 Euro pro Person und Jahr steuerfrei.
Sozialversicherungsbeiträge fallen ebenfalls nicht an.
Ob die Tätigkeit regelmäßig, unregelmäßig oder nur einmalig erbracht wird, spielt keine Rolle.
Für ein und dieselbe Tätigkeit ist der gleichzeitige Bezug von Ehrenamtspauschale, Übungsleiterpauschale und Aufwandsentschädigungen gemäß Paragraf 3 Nr. 12 EStG
nicht zulässig.
Vorstandmitglieder dürfen die Ehrenamtspauschale nur dann bekommen, wenn die Vorstandsarbeit laut Vereinssatzung nicht als "unentgeltlich" oder "ehrenamtlich" erbracht werden muss. Zahlungen für die Jahre 2007 und 2008 sind in solchen Fällen nur dann zulässig, wenn die Unentgeltlichkeit bis spätestens 31. März 2009 aus der Satzung gestrichen worden ist.
Bitte beachten Sie: Kassieren Vorstandsmitglieder die Ehrenamtspauschale, obwohl die Vorstandsarbeit laut Satzung unentgeltlich oder ehrenamtlich erbracht werden muss, ist die Gemeinnützigkeit des Vereins insgesamt in Gefahr!
(Update, 27.4.2009) Gute Nachricht für Vereine: Die ursprünglich am 31. März 2009 auslaufende und vorübergehend bis 30. Juni 2009 ausgedehnte Frist für rückwirkende Satzungsänderungen über die Zulässigkeit bezahlter Vorstandstätigkeit wurde zuletzt bis zum 31. Dezember 2009 verlängert. Das ist einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 22. April 2009 zu entnehmen.
Hintergrund: Die sogenannte Ehrenamtspauschale darf nicht an Vorstandsmitglieder gezahlt werden, solange sie ihre Tätigkeit laut Satzung "ehrenamtlich" oder "unentgeltlich" erbringen müssen.
Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Ehrenamtspauschale im Überblick:
Ist über die Ehrenamtspauschale hinaus Auslagenersatz zulässig (z. B. für Telefon- oder Reisekosten)?
Ja, der Ersatz notwendiger Aufwendungen ist erlaubt.
Darf die Ehrenamtspauschale auch für befristete oder einmalige Tätigkeiten ausgezahlt werden?
Ja: Eine zeitanteilige unterjährige Aufteilung ist nicht erforderlich.
Dürfen auch aktive Sportler die Ehrenamtspauschale bekommen?
Nein: Sportliche Tätigkeiten (auch die von Amateursportlern) sind ausdrücklich nicht begünstigt.
Darf die Ehrenamtspauschale für unterschiedliche Tätigkeiten mehrfach in Anspruch genommen werden?
Nein. Der Steuerfreibetrag von 500 Euro ist ein einmaliger Jahresbetrag.
Darf ich innerhalb ein und desselben Jahres bei mehreren verschiedenen Vereinen oder Institutionen eine Ehrenamtspauschale bekommen?
Grundsätzlich ja - vorausgesetzt natürlich, Sie bleiben insgesamt unterhalb der Jahresobergrenze von 500 Euro. Manche Vereine lassen sich das sicherheitshalber schriftlich bestätigen.
Wird die Ehrenamtspauschale auf das Arbeitslosengeld II angerechnet?
Nein. Die Pauschalen werden nicht auf das ALG II angerechnet. Lektüre-Tipp: Unter der Überschrift "Weniger Sozialleistungen durch Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale?"
haben wir die Auswirkung der Pauschalen auf die wichtigsten Sozialleistungen beschrieben.
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Am 19.07.2010 11:22:14 schrieb _simon:
Sehr geehre/r U.R.,
die Antwort von Herrn Chromow:
*****
Hallo U. R.,
Die Zulässigkeit der Zahlung einer Ehrenamtspauschale und die Anerkennung der Gemeinnützigkeit sind zwei verschiedene Paar Schuhe:
1. Die Zahlung der Ehrenamtspauschale an Vereinsmitglieder steht der Gemeinnützigkeit eines Vereins grundsätzlich nicht im Wege - allerdings dürfen die Satzungsbestimmungen dem nicht ausdrücklich widersprechen.
2. Ist in der Satzung die Zahlung jedweder Zuwendungen an Vereinsmitglieder ausgeschlossen und findet sie trotzdem statt, ist das satzungswidrig und kann zu einer Aberkennung der Gemeinnützigkeit führen.
3. Weil es die Ehrenamtspauschale erst seit 2007 gibt, galt für ältere Vereinssatzungen eine - m. E. faire - Übergangsregelung bis Ende 2009, um die Satzung an die neue Gesetzeslage anzupassen und Begriffe wie "ehrenamtlich" oder "unentgeltlich" zu tilgen bzw. durch Hinweise auf die Zulässigkeit einer "Ehrenamtspauschale" gemäß § 3 Nr. 26a zu ergänzen.
Die landläufige Bezeichnung "Ehrenamtspauschale" ist nicht vom Gesetzgeber erfunden worden. § 3 Nr. 26a spricht in diesem Zusammenhang lediglich von "steuerfreien Einnahmen". Steuerfrei sind demnach ...
------------ Zitat ----------------
"... Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts [...] oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 500 Euro im Jahr.
----------Zitat-Ende --------------
http://bundesrecht.juris.de/estg/__3.html
Vielleicht hilft Ihnen das ja schon ein wenig weiter!?
Freundliche Grüße
Robert Chromow
*****
Am 19.07.2010 11:02:16 schrieb <Anonym>:
Wieso kann ein Verein seine Gemeinnützigkeit verlieren, wenn er an seine ehrenamtlich tätigen Vorstandsmitglieder die o.g. Ehrenamtspauschale zahlt? Dass eine Unentgeltlichkeit nicht in der Satzung stehen darf, ist verständlich. Aber warum heißt es dann Ehrenamtspauschale, wenn die Tätigkeit kein Ehrenamt sein darf?
Mit freundlichen Grüßen
U. R.
Am 23.03.2009 09:20:58 schrieb <Anonym>:
Hallo Herr / Frau Gnad,
offizielle "Organe" eines Vereins sind meines Wissens nur Vorstand und Mitgliederversammlung. Bevor Sie die Ehrenamtspauschale an andere Funktionsträger zahlen, sollten Sie trotzdem für eine Klarstellung in der Satzung sorgen - oder sich beim zuständigen Finanzamt Rückendeckung holen. Anderenfalls ist die Gemeinnützigkeit Ihres Vereins in Gefahr.
Abgesehen davon: Die Ehrenamtspauschale ist kein Aufwandsersatz. Die Erstattung von Auslagen in nachgewiesener Höhe ist auch bei "unentgeltlich" / "ehrenamtlich" arbeitenden Vorstandsmitgliedern zulässig.
Freundliche Grüße
Robert Chromow
Am 20.03.2009 19:09:05 schrieb <Anonym>:
Wir haben einen Mehrspartensportverein mit einem Hauptverein und weitgehend selbständigen Abteilungen ua. wird je eine eigene Kasse geführt und alle Einnahmen und Ausgaben hat die Abteilung in eigener Verantwortung zu bewekstelligen z.B. Wettkampfkosten, Übungsleiterbezahlung usw.
In der Satzung des Hauptvereins ist formuliert, dass "die Organe des Vereins ehrenamtlich arbeiten jedoch Anspruch auf Aufwendungsersatz haben".
Würde diese Formulierung bedeuten, dass die Funktionsträger "nicht unentgeltlich" arbeiten ?
Kann dann die Abteilungsleitung (Abteilungsleiter, Kassenwart)mit der Ehrenamtpauschale für seine Arbeit entschädigt werden im Sinne dieses Aufwendungsersatzes ?
Wenn nicht, sind die Abteilungsleitungen überhaupt als Vorstände anzusehen (siehe "Vorstandsfalle")wenn in der Abteilungsordnung nichts von ehrenamtlicher bzw. unentgeltlicher Arbeit formuliert ist.
Mit freundlichen Grüßen
A.Gnad
Am 18.03.2009 14:03:28 schrieb <Anonym>:
Hallo WT,
ich weiß nicht, wie groß Ihr Schützenfest ist: Falls es sich um einen "steuerpflichtigen wirtschaftlichen Ge-schäftsbetrieb" handelt, ist die Zahlung der Ehrenamtspauschale für die Servicekräfte auf jeden Fall ausgeschlossen. So ganz im Sinne des Erfinders scheint mir das auch sonst nicht zu sein - andererseits sind die Tätigkeiten von Büro- und Reinigungskräften oder auch Aufsichtspersonal lt. BMF-Schreiben ausdrücklich begünstigt. Warum dann nicht auch Bedienungspersonal!? Am besten fragen Sie bei Ihrem Steuerberater oder beim Finanzamt nach.
Allzeit "Gut Schuss" (und "Gut Schloss" vor Waffen- und Munitionsschränken) wünscht
Robert Chromow
Am 18.03.2009 12:28:30 schrieb <Anonym>:
Hallo.
Wenn zu unserem Schützenfest Mitglieder eines anderen Vereins die Bedienung und Bewirtung übernehmen, dürfen wir die als Ehrenamt bezahlen?
Gruß
WT
Am 12.03.2009 15:40:57 schrieb RChromow:
Gute Nachricht für Vereine: Die ursprünglich am 31. März 2009 auslaufende Frist für rückwirkende Satzungsänderungen über die Zulässigkeit bezahlter Vorstandstätigkeit wurde bis zum 30. Juni 2009 verlängert. Das ist einem Schreiben des Bundesfinanzminisriums vom 9. März 2009 zu entnehmen:
http://tinyurl.com/bznou8
Hintergrund: Die sogenannte Ehrenamtspauschale darf nicht an Vorstandsmitglieder gezahlt werden, solange sie ihre Tätigkeit laut Satzung "ehrenamtlich" oder "unentgeltlich" erbringen müssen.
Freundliche Grüße
Robert Chromow
Am 12.03.2009 13:51:32 schrieb RChromow:
Guten Tag,
zu Ihrer ersten Frage heißt es weiter oben im Text:
------------ Zitat ----------------
Vorstandmitglieder dürfen die Ehrenamtspauschale nur dann bekommen, wenn die Vorstandsarbeit laut Vereinssatzung nicht als "unentgeltlich" oder "ehrenamtlich" erbracht werden muss. Zahlungen für die Jahre 2007 und 2008 sind in solchen Fällen nur dann zulässig, wenn die Unentgeltlichkeit bis spätestens 31. März 2009 aus der Satzung gestrichen worden ist.
----------Zitat-Ende --------------
Was die Telefonkostenpauschale angeht: Ja, das geht. Die Rechnung der Grafikerin hingegen ist m. E. mit der Ehrenamtlichkeit nicht vereinbar. Am besten fragen Sie noch einmal bei einem Steuerberater oder dem Finanzamt nach.
Bitte beachten Sie: Erhalten Vorstandsmitglieder (über Auslagenersatz in nachgewiesener Höhe hinaus) Zahlungen, obwohl die Vorstandsarbeit laut Satzung unentgeltlich oder ehrenamtlich erbracht werden muss, ist die Gemeinnützigkeit des Vereins insgesamt in Gefahr!
Freundliche Grüße
Robert Chromow
Am 12.03.2009 13:14:08 schrieb <Anonym>:![]()
Sehr geehrter Herr Chromow,
ich bin Schatzmeisterin eines gemeinnützigen Vereins( ehrenamtlich steht in der Satzung)und bitte Sie mir folgende Fragen zu beantworten:
gibt es keine Möglichkeit die Ehrenamtspauschale zu erhalten, wenn ehrenamtlich in der Satzung steht?
Kann ich einen Betrag von pauschal 50€ monatlich für Telefonkosten vergüten bis zur Höhe von 500€ jährlich ?
Gibt es Schwierigkeiten, wenn ein Vorstandsmitglied, die Grafikerin ist, eine Rechnung für die Gestaltung eines Vereinsflyers stellt?
Besten Dank im Voraus
Am 12.03.2009 08:48:16 schrieb <Anonym>:
Dürfen Sie: Die Ehrenamtspauschale ist auch und gerade für solche Tätigkeiten gedacht. Im einschlägigen BMF-Schreiben heißt es dazu:
------------ Zitat ----------------
§ 3 Nr. 26a EStG sieht im Gegensatz zu § 3 Nr. 26 EStG keine Begrenzung auf bestimmte Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich vor. Begünstigt sind z. B. die Tätigkeiten der Mitglie-der des Vorstands, des Kassierers, der Bürokräfte, des Reinigungspersonals, des Platzwartes, des Aufsichtspersonals, der Betreuer und [...]
----------Zitat-Ende --------------
Freundliche Grüße
Robert Chromow
Am 11.03.2009 23:08:34 schrieb <Anonym>:
Jetzt stehen hier schon so viele Fragen und Antworten. Ich habe aber immer noch nicht gelesen, ob ich den Platzwarten und Reinigungskräften auf unserer Tennisanlage, die alle geringfügig beschäftigt sind (400,00 Euro), die 500,00 Euro Ehrenamtspauschale bezahlen darf.
Am 09.03.2009 09:21:35 schrieb <Anonym>:
Hallo,
für die Erstattung von Auslagen sind Belege m. E. unverzichtbar. Liegen die nicht vor, bietet sich m. E. die Ehrenamtspauschale an.
Freundliche Grüße
Robert Chromow
Am 07.03.2009 14:47:33 schrieb <Anonym>:
Hallo,ich habe eine Frage!Ich bin Vorsitzender bei der Jugendfeuerwehr. Dadurch entstehen mir Auslagen wie Telefon-oder-Portokosten usw...Dafür habe ich aber keine Belege mehr!Kann man dafür eine Auslagenersatzpauschale verlangen. Wenn ja, in welcher angemessenen Höhe? Danke für die Rückantwort
Am 12.02.2009 12:00:38 schrieb RChromow:
Hallo Herr Brand,
leider bin auch ich kein "Steuerexperte" - trotzdem versuche ich es mit einer Antwort:
1. Das Steuerrecht sieht m. W. keine steuerliche Begünstigung von Zeitspenden vor.
2. Grundsätzlich können aber auch nebenberuflich tätige Mitglieder eines Kirchenvorstands in den Genuss der Ehrenamtspauschale (s. o.) kommen.
3. Sofern die Vorstandstätigkeit laut Satzung ausdrücklich als "ehrenamtlich" gekennzeichnet ist, darf die Ehrenamtspauschale allerdings nicht gezahlt werden.
Bitte beachten Sie: Die freiwillige Rückspende der steuerfreien Ehrenamtspauschale an die Kirchengemeinde gegen eine Spendenbescheidnigung ist grundsätzlich zulässig. Für die Gemeinde wäre der Vorgang damit (abgesehen vom Verwaltungsaufwand) kostenneutral und Sie kämen immerhin in den Genuss der anteiligen Steuerermäßigung.
Sollte das nicht möglich sein, bleibt's vermutlich beim "Vergelt's Gott". :-)
Freundliche Grüße
Robert Chromow
Am 12.02.2009 11:05:56 schrieb <Anonym>:
Sehr geehrte damen und Herren, ich bin kein Fachmann in Steuern. Seit 2008 bin ich in den Kirchenvorstand der St. Marienkirche in 14656 Brieselang, also in ein unentgeltliches Ehrenamt gewählt. Nun hörte ich von dritter Seite, daß es dafür eine Spendenbescheinigung gäbe. Wie muß die aussehen, was muß sie enthalten? So es keine Spendenbescheinigung für die ehenamtliche Tätigkeit, das Engagement, für die unentgeltliche Aufgabnenerledigung geben sollte, wie hat der Staat das Ehrenamt dann gestärkt?? H.V.Brand
Am 20.01.2009 19:30:04 schrieb <Anonym>:![]()
Hallo Herr Chromow,
recht herzlichen Dank für die schnelle Rückmeldung.
Die Rückspende der z.B. Euro 500,-- macht wohl wenig Sinn da sich der Betrag aufhebt. Jedoch die Spende des zu erwartenden Steuervorteils (nach Erhalt der Spendenbescheinigung) dieser Summe von veilleicht Euro 100,-- o.ä.Aber wie Sie schon erwähnten sollte man dies wohl lieber nicht öffentlich diskutieren.
Herzliche Grüße Klaus Müller
Am 20.01.2009 15:52:48 schrieb <Anonym>:
Hallo Herr Müller,
ja, ab dem Zeitpunkt, an dem Satzung geändert wurde, darf der Verein die Ehrenamtspauschale auch an Vorstandsmitglieder zahlen. Und, nein: Die Satzungsänderung darf nicht offiziell mit der Pflicht zur (?) Rückspende verknüpft werden. Abgesehen davon ist die Rückspende einer steuerfrei ausgezahlten Aufwandsentschädigung lt. BMF-Schreiben grundsätzlich zulässig.
Eine bestimmte Zahlweise ist bei der Ehrenamtspauschale nicht vorgeschrieben.
Freundliche Grüße
Robert Chromow
Am 20.01.2009 14:36:07 schrieb <Anonym>:![]()
Guten Tag,
kann man die Mitglieder in einem Antrag zur Mitgliederversammlung um Änderung der Satzung bitten um in den "Genuss" der Euro 500,-- zu kommen und sowohl den Mitgliedern klar zu erklären, dass das Geld zurückgespendet werden soll ? Ist dies nicht ein Verstoß gegen das Steuergesetzt?
Muss bei der Eherenamtspauschale grundsätzlich eine zu vereinbarende Summe im Voraus gezahlt werden oder in verschiedenen Stückelungen gegen Quittungen ?
Vielen danke für eine Antwort im Voraus.
Herzliche Grüße Klaus Müller
Am 19.01.2009 18:52:25 schrieb <Anonym>:
OK (schade)
Danke
Am 19.01.2009 11:01:13 schrieb <Anonym>:
Im Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums heißt es zu Ihrer Frage unmissverständlich:
------------ Zitat ----------------
Wenn der Vorstand einer gemeinnützigen Körperschaft nach der Satzung ehrenamtlich (unentgeltlich) tätig ist, verstößt die Körperschaft mit der Zahlung von Vergütungen an Vorstandsmitglieder gegen das Gebot, sämtliche Mittel für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden.
----------Zitat-Ende --------------
Das gilt auch dann, wenn durch Zahlung einer Ehrenamtspauschale höhere Kosten vermieden werden.
Freundliche Grüße
Robert Chromow
Am 18.01.2009 21:46:24 schrieb <Anonym>:
Schönen guten Tag,
eine kleine Frage: Wo hört Ehrenamt auf? Ich weiß, das klingt sehr unbestimmt, daher der Praxisfall unseres Musikvereines. Wir erstellen unsere Konzertbroschüre zu 100% selbst (3000 Exemplare à 24 DIN-A5-Seiten). Das Material und die Druckerschwärze zahlt der Verein, die ganze Arbeit macht der Vorstand (Layout, drucken, falten, zusammenlegen, tackern etc.).
In unserer Satzung steht, dass der Vorstand ehrenamtlich tätig ist. Die Broschürenerstellung, die m. E. deutlich über die "normale" Vorstandsarbeit hinausgeht, machen wir, um dem Verein eine Menge Geld zu sparen (das Angebot einer Druckerei geht fast in sphärische Höhen). Wir möchten uns daher eine "Aufwandsentschädigung" (natürlich wieder als Rückspende) auszahlen. Bekämen wir hier Probleme, weil Arbeitszeit ja nicht vergütet werden darf? Immerhin "dürften" wir ja die Broschüre von der Druckerei erstellen lassen (und dann hätte der Verein deutlich höhere Aufwendungen).
Vielen Dank für kommende Antworten.
Am 29.10.2008 09:33:31 schrieb <Anonym>:
Guten Tag,
die Bedingungen für die Anerkennung der Ehrenamtspauschale sind im Beitrag weiter oben genannt. Sofern die erfüllt sind, spricht auf den ersten Blick m. E. nichts dagegen, die Pauschale auf die von Ihnen genannten Fälle anzuwenden. Verbindliche Auskunft kann Ihnen aber nur ein Steuerberater oder das zuständige Finanzamt geben: Fragen kostet nichts! :-)
Freundliche Grüße
Robert Chromow
Am 28.10.2008 21:24:54 schrieb <Anonym>:
Hallo,
wir sind ein gemeinnütziger Verein mit dem Zweck der Heimat- und Brauchtumspflege, sowie der Erfüllung von Aufgaben des Gemeinwohls, z.B. Förderung der dörflichen Gemeinschaft.
Dazu stellen wir Räumlichkeiten zur Verfügung, die für Feierlichkeiten gegen eine Gebühr genutzt werden. Aus dieser Gebühr erhält ein Vereinsmitglied, welches anschließend die Reinigung übernimmt, einen pauschalen Betrag. Desweiteren werden die gleichen Räume für Beerdigungen im Ort genutzt. Aus den Gebühren dafür, erhalten Vereinsmitglieder, die dort helfen eine Entschädigung. Sind die beiden genannten Zahlungen aus Ihrer Sicht unter die Ehrenamtspauschale einzubeziehen? Vielen Dank für eine Antwort.
Am 29.09.2008 10:22:23 schrieb <Anonym>:
Hallo Herr Othmer,
danke für Ihre vertrauensvolle Anfrage. Ob das Verhalten des Vorstands rechtmäßig ist, hängt zunächst einmal davon ab, was in der Satzung in Bezug auf die Zahlung von Ehrenamtspauschalen und Aufwandsentschädigungen geregelt ist. (Auf Einsicht in die Satzung haben Sie als Vereinsmitglied selbstverständlich ein Recht. Das dürfte Ihnen niemand streitig machen, oder?)
Also: Wenn die Zahlung der Ehrensamtspauschale tatsächlich in der Satzung geregelt ist, spricht m. E. nichts dagegen, dass sie auch ausgezahlt wird. Wenn Entgelte für Vorstandstätigkeiten in der Satzung nicht erwähnt werden, aber auch nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind (in der Satzung also nicht ausdrücklich von "unentgeltlichen" oder "ehrenamtlichen" Vorstandstätigkeiten die Rede ist), muss die Zahlung aus meiner Sicht auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Ein einfacher Vorstandsbeschluss genügt m. E. dann nicht. Bitte beachten Sie: Das ist nur meine ganz und gar laienhafte Privatmeinung - ich bin kein Anwalt.
Freundliche Grüße
Robert Chromow
Am 27.09.2008 13:36:29 schrieb oothmer:
Moin Moin!Ist es Rechtens,dass sich der gesamte Vorstand einer Krabbelgruppe,es ist ein eingetragener Verein!,die Ehrenamtspauschale selbst genehmigen und auszahlen darf?Der Verein ist zwar im Mai 07 gegründet worden,aber erst zum 02.01.08 wurde der Betrieb der Krabbelgruppe aufgenommen.Es wird damit gerechtfertigt,dass man schließlich die Rennerei zu den Ämtern und die ganzen Telefonate geführt hatte. Da diese Einrichtung von öffentlichen Geldern mit finanziert wird,ist es doch ein Unding sich nach nur 9 Monaten diese Pauschale sich auszuzahlen,ohne die Mitglieder zu informieren,oder?!Es steht so in der Satzung,sagte man mir.Bei der Mitgliederversammlung lag aber keine Satzung vor,so dass man es noch nicht mal hätte nachlesen können.Vor Eröffnung dieser Gruppe,fragte man die Eltern der angemeldeten Kinder,ob man bei der Fertigstellung der Räumlichkeiten helfen könnte.Unentgeldlich,da man ja zum Verein gehört.Letztendlich habe 1/3 der gesamten Wände gestrichen und Laminat verlegt.Vater und Freund einer Betreuerrin(haben 1/3 der anfallenden Arbeiten ausgeführt),wurden auch mit jeweils 600! Euro entlohnt.Und ich als einziger nicht??Für eine schnelle Beantwortung,wäre ich Ihnen sehr dankbar.mfg Othmer
Am 24.09.2008 16:38:44 schrieb <Anonym>:
Hallo,
eine Satzungsänderung ist meines Wissens nur dann erforderlich, wenn die Satzung bislang ausdrücklich vorschreibt, dass die betreffenden Aufgaben "unentgeltlich" erbracht werden. In dem Fall sind rückwirkende Satzungsänderungen noch bis zum zum 31.03.2009 möglich.
Freundliche Grüße
Robert Chromow
Am 24.09.2008 14:39:29 schrieb <Anonym>:
Meine Frage wäre, muss um die Ehrenamtspauschale zu gewähren, ein Verein eine entsprechende Satzungsänderung herbeiführen oder genügt ein Beschluss in der Mitgliederversammlung woraus ergeht, wer diese Pauschale bekommen kann?
Klaus Moosbauer
Am 14.08.2008 17:59:47 schrieb <Anonym>:
Hallo,
welche Steuern Sie als nebenberuflicher (?) Selbstständiger zu bezahlen haben und welche Auflagen Sie sonst noch beachten müssen, erfahren Sie in unserem umfangreichen Infopaket
"Nebenberuflich selbstständig: Gewusst wie!"
http://www.akademie.de/direkt?pid=31348
Ob sich die Ehrenamtspauschale mit einem Dienstleistungsauftrag kombinieren lässt, wage ich nicht zu beurteilen - ich vermute, eher nein. Am besten fragen Sie den Kassierer Ihres Vereins, Ihren Steuerberater oder notfalls gleich das Finanzamt.
Alls Gute und freundliche Grüße
Robert Chromow
Am 14.08.2008 17:51:39 schrieb <Anonym>:
Meine Frage:
Mit einem geringen Entgelt von 400 € pro Monat kümmere ich mich um die Website, die MV-Vorbereitung und andere kleinere Tätigkeiten zum Wohle des Vereins. Hierfür wurde ein Freier-Mitarbeiter-Vertrag geschlossen. Welche Steuern muss ich entrichten? Der Verein hat gemeinnützigen Status, kann ich Steuern sparen mit?
Am 07.08.2008 16:51:56 schrieb RChromow:
Tut mir leid, Kerstin,
da habe ich Sie offenbar missverstanden: Wenn die Fahrtkosten nicht der Erzielung von Einkünften dienen, können Sie sie auch nicht in der Steuererklärung angeben. Abgesehen davon: Was spricht denn dagegen, dass der Verein Ihnen die Fahrtkosten ersetzt (außer Ihrer allzu großen Bescheidenheit. :-))? Privater Reitunterricht wäre doch bestimmt ein wesentlich teureres Vergnügen ...
Alles Gute und herzliche Grüße
Robert Chromow
Am 07.08.2008 15:56:27 schrieb <Anonym>:
Hallo Herr Chromow,
vielen Dank für die schnelle Antwort. Es ist ein Ehrenamt. Ich erhalte keine Pauschale oder sonst einen Cent. Das kann sich dieser Verein auch nicht leisten. Wenn ich Sie richtig verstehe, kann ich die mir entstandenen Kosten in meiner Einkommenssteuererklärung nicht geltend machen? Ich gehe übrigens einem anderen festen Job nach, in dem ich meinen Lebensunterhalt verdiene. Trainer bin ich 100% ehrenamtlich.
Kerstin
Am 07.08.2008 14:37:45 schrieb <Anonym>:
Hallo Karl,
ob eine Kombination aus abhängiger Beschäftigung und Ehrenamtspauschale ausdrücklich zulässig ist, wage ich nicht zu beurteilen. In Analogie zu den (zulässigen) Aufwandsentschädigungen kommunaler Mandatsträger, die im Hauptberuf bei der Gemeinde angestellt sind, sollte das m. E. aber eigentlich möglich sein. Eine plausible Dokumentation der unterschiedlichen Funktions- und Aufgabenbereiche ist aber auf jeden Fall sinnvoll. Und zwar nicht unbedingt wegen des Finanzamts, sondern vor allem wegen der misstrauischen Sozialversicherungsträger: Schließlich wären die Sozialabgaben Ihrer Mitarbeiterin ja spürbar höher, wenn sie die Tätigkeit im Rahmen ihrer abhängigen Beschäftigung ausüben würde.
Freundliche Grüße
Robert Chromow
Am 07.08.2008 13:26:18 schrieb <Anonym>:![]()
Hallo,
in unserem Sportverein haben wir eine Teilzeitkraft (20 Std./Woche) für die Mitgliederverwaltung eingestellt. Jetzt ist sie gleichzeitig auch als Schriftführerin tätig. Dafür wollen wir ihr 500,- € Aufwandsentschädigung zukommen lassen. Ist das steuerfrei zulässig, wenn sie quasi schon hauptberuflich beim Sportverein angestellt ist? Oder müssen wir das gesondert dokumentieren, dass es sich um zwei verschiedene Arbeitsbereiche handelt?
Vielen Dank im Voraus, Karl
Am 06.08.2008 19:09:58 schrieb <Anonym>:
Hallo Kerstin,
grundsätzlich können Sie solche Fahrtkosten steuerlich geltend machen - allerdings nicht, soweit sie sich auf Einkünfte in Form von Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschalen beziehen: Die haben ja gerade den Zweck, solche Aufwendungen zu ersetzen. Soweit jedenfalls mein Kenntnisstand - aber vielleicht fällt Ihrem Steuerberater bzw. dem Vereins-Kassenwart ja eine Lösung ein!? Wenn ja: Lassen Sie es uns wissen?
Danke und schöne Grüße
Robert Chromow
Am 06.08.2008 17:57:35 schrieb <Anonym>:
Ich bin Trainerin im Pferdesport und fahre nach meinem Umzug noch immer in den "alten" Verein um unentgeltlich Unterricht zu geben. Natürlich entstehen Fahraufwendungen den ich den Kindern und dem Verein ungern in Rechnung stellen möchte. Kann ich die Kosten über meine Lohnsteuererklärung geltend machen?
Kerstin
Am 26.04.2008 20:33:57 schrieb <Anonym>:
Hallo Jens,
Vorschriften über die maximal zulässige Höhe der Ehrenamtspauschale für bestimmte Funktionen gibt es nicht. Aber wie gesagt: Einen zeitlichen und / oder sachlichen Zusammenhang zwischen der Zahlung der Pauschale und einer möglichen Spende darf es nicht geben. Im Übrigen würde ich die Kirche (bzw. die Bütt :-)) im Dorf lassen: Es muss ja nicht gleich "jeder" die Ehrenamtspauschale bekommen. Beginnen Sie doch erst einmal mit besonders exponierten Mitgliedern bzw. Funktionsträgern...
Viel Erfolg wünscht
Robert Chromow
Am 26.04.2008 07:44:56 schrieb <Anonym>:![]()
Hallo, ich bin Kassierer eines gemeinnützigen Karnevalsvereins, in dem sich viele Helfer ehrenamtlich engagieren. Ist es für das Finanzamt nicht unglaubwürdig, wenn jetzt jeder plötzlich eine Aufwandsentschädigung von 500 Euro erhält, die dann als Spende an den Verein zurückfließt? Oder gibt es irgendwo Erfahrungswerte, wie hoch Aufwandsentschädigungen für bestimmte Tätigkeiten, z.B. Vorstandsarbeit, sein dürfen, damit sie für das Finanzamt unproblematisch sind?
Danke und Gruß Jens
Am 23.04.2008 08:26:25 schrieb <Anonym>:
Hallo,
die von Ihrem Hauptvorstand behauptete Beschränkung der Ehrenamtspauschale auf (Haupt-)Vorstandsfunktionen gibt es nicht. Die gesetzliche Grundlage der Steuervergünstigung finden Sie in § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz:
http://bundesrecht.juris.de/estg/__3.html
Einen besseren "Satz, um den Hauptvorstand zu überzeugen" gibt es m. E. nicht... :-)
Viel Erfolg und lassen Sie uns wissen, wie es weitergegangen ist. Schöen Grüße
Robert Chromow
Am 22.04.2008 11:38:23 schrieb <Anonym>:
Hallo,
hab auch eine Frage dazu:
Unser Sportverein besteht aus mehreren Sparten.
Laut dem Hauptvorstand können nur die Vorstandschaftsmitgleider des HAUPTVEREINS die Ehrenamtspauschale erhalten, nicht jedoch z. B. der Vorstand der SPARTE Fussball, der Kassier der Sparte Ski, der Schriftführer der Sparte Handball usw.
Ist das korrekt? Und wenn nein, wie lautet der Satz um den Hauptvorstand zu überzeugen?
Viele Grüße und Danke bereits im Voraus.
Am 18.04.2008 10:34:45 schrieb <Anonym>:
Hallo Robert,
super Service. Jetzt habe ich's verstanden. Wer wirklich ehrenamtlich - und somit ohne ein Entgelt dafür zu erhalten - tätig ist, kann auch nicht von der Ehrenamtspauschale profitieren. Ich fasse es nicht. Meine zwei ehrenamtlichen Tätigkeiten gebe ich trotzdem nicht auf!
cafa
Am 18.02.2008 13:49:38 schrieb <Anonym>:
Thema: Ehrenamtspauschale
Bisher steht auf Spendenquittungen an mildtätige Organisationen (z.B. Caritas, Spende für Entwicklungshilfe):
"Es handelt sich nicht um den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen".
Zwei Fragen hierzu:
1.Dann müsste es ja auch Spendenquittungen geben, die genau diesen Verzicht für ehrenamtliche Mitarbeiter bescheinigen??
2.Wenn ja, dann bräuchten doch gar keine 500 € überwiesen und zurückgespendet werden. Hat jemand eine idee, ob das also auch ohne Überweisung hin und her gehen könnte?
Grüße aus Lauf
Volker Siebel
Am 18.02.2008 08:28:52 schrieb <Anonym>:
Hallo, Herr / Frau Hänel,
der Verzicht auf die Bezahlung als Übungsleiter kann m. W. durchaus als (Geld-)Spende verbucht und bestätigt werden. Andere Aufwandsnachweise als bei einer Auszahlung sind dafür nicht erforderlich. Selbstverständlich muss für Außenstehende plausibel nachvollziehbar sein, dass die Leistung tatsächlich erbracht worden ist.
Einzelheiten zur Übungsleiterpauschale (im Unterschied zu der im Artikel weiter oben vorgestellten Ehrenamtspauschale) finden Sie hier:
"Übungsleiterpauschale: Unterschätztes Steuerprivileg für Nebenjobber"
http://www.akademie.de/direkt?pid=31207
Freundliche Grüße
Robert Chromow
Am 17.02.2008 22:14:32 schrieb <Anonym>:
Hallo, noch eine Frage:
Gemeinnütziger Verein, Mitglieder bekommen für ihre lehrende Tätigkeit keinen Cent. Sie spenden den Betrag (in Höher der Übungsleiterpauschale) dem Verein und erhalten eine Spendenquittung in dieser Höhe. Müssen sie die Aufwendungen nachweisen, um den dann sich ergebenden rechnerischen Betrag als Spende per Quittung belegt bekommen? Ist doch eine Pauschale. Bekommt man die Pauschale unabhängig vom Umfang?
Gruß
Hänel
Am 17.01.2008 08:22:25 schrieb <Anonym>:
Hallo Holger,
bei *unentgeltlichen* Tätigkeiten ergibt eine derartige "Bescheinigung" keinen Sinn: Sowohl bei der "Übungsleiterpauschale" (bis zu 2.100 Euro pro Jahr) als auch bei der "Ehrenamtspauschale" (bis zu 500 Euro pro Jahr) handelt es sich lediglich um Steuerbefreiungen bis zu der genannten Höhe. Mit anderen Worten: Wenn Ihr Übungsleiter z. B. 150 Euro pro Monat bekommt, dann muss er die insgesamt 1.800 Euro nicht versteuern. Damit sich einer Steuervorteil ergibt, muss also in jedem Fall Geld fließen...
Ist der SAchverhalt jetzt klarer?
Freundliche Grüße
Robert Chromow
Am 16.01.2008 21:01:02 schrieb <Anonym>:
Moin moin,
ich stelle mal eine Frage von der andern Seite.
Ich bin Kassenwart in einem als gemeinnützig annerkanten Sportvereins.
Mich sprach jetzt einer der unentgeldlich tätigen Übungsleiter an, das er für das Finanzamt eine Bescheinigung über seine Tätigkeit als ehrenamtlicher Übungsleiter bräuchte.
Meine Frage ist jetzt, was muss in dieser Bescheinigung stehen ???
MfG
Holger
Am 09.01.2008 13:35:42 schrieb <Anonym>:
Dankeschön für Ihre freundliche Rückmeldung, Herr Müller,
mit Ihrer Vermutung liegen Sie leider richtig: Es handelt sich "nur" um einen Steuerfreibetrag - nicht um einen staatlichen Zuschuss. Eine Zahlung in Höhe von 300 Euro pro Jahr war zu Beginn des Gesetzgebungsprozesses ursprünglich einmal im Gespräch (das stand sogar schon im Gesetzentwurf), angesichts der damit verbundenen Kosten haben die Politiker letztlich aber einen Rückzieher gemacht. (Schwacher Trost: Feuerwehrleute gehörten m. W. schon damals nicht zum begünstigen Personenkreis...)
So oder so bleibt es wohl auf absehbare Zeit beim "Gott zur Ehr..."
Herzliche Grüße und: Danke für Ihr Engagement!
Robert Chromow
Am 09.01.2008 12:10:04 schrieb <Anonym>:
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort, super Service.
Wenn ich sie recht verstanden habe.... wer unendgeltlich ehrenamtlich tätig ist, hat nichts von der "Ehrenamtspauschale"!??
Stellt sich die Frage ob damit tatsächlich das Ehrenamt auf eine gesellschaftlich höhere Stufe gestellt wird.
Ob damit das bürgerliche Engagement gestärkt wird ist fraglich.
Trotzdem Danke für ihr Engagement.
G. Müller
Am 09.01.2008 11:12:59 schrieb <Anonym>:
Hallo Herr Müller,
auch Feuerwehrleute können grundsätzlich in den Genuss des Steuerfreibetrags kommen. Leider ändert das nichts daran, dass die Gemeindekassen leer sind. Es hat nur zur Folge, dass Sie pro Jahr bis zu 500 Euro für nebenberufliche Tätigkeiten erhalten können, ohne dafür Einkommensteuer bezahlen zu müssen. Je nach örtlicher Zuständigkeit ist Ihre Gemeinde oder Ihr Feuerwehrverein der richtige Ansprechpartner. Übrigens: Die Erstattung privater Auslagen hat mit der Ehrenamtspauschale nichts zu tun: Solche Erstattungen waren auch bisher schon steuerfrei.
Alles Gute und freundliche Grüße
Robert Chromow
Am 08.01.2008 12:44:00 schrieb <Anonym>:![]()
Hallo Herr Chromow,
Ich bin ehrenamtlich tätig (feiwillige Feuerwehr) ohne jeglich Entschädigung/Vergütung usw.-ebend EHRENAMTLICH - Im Gegenteil, meisten hab ich noch Ausgaben für Ausrüstungsteile, Fahrkosten zu Lehrgängen usw. (die Gemeindekassen sind halt leer) Kommen "Wir" auch in den Genuss des SteuerfreiBetrages ?? Ich meine, wenn .. wo und wie kann ich die Steuerfreibetrag geltend machen. Ansonsten bin ich normaler Arbeitnehmer, mit Lohnsteuer und allem was dazu gehört. Danke G. Müller
Am 06.01.2008 17:24:40 schrieb RChromow:
Zur Frage der Handykosten: Grundsätzlich ist die Erstattung solcher Ausgaben selbstverständlich zulässig. Dabei handelt es sich meines Wissens aber nicht um eine "Aufwendungs-" bzw. "Aufwandsentschädigung", sondern vielmehr um "Auslagenersatz". Ob und in welcher Höhe ein Auslagenersatz ggf. vom Finanzamt (und / oder der Mitgliederversammlung :-)) akzeptiert werden und welche Nachweise zur Abgrenzung von privaten Gesprächen erforderlich sind, hängt vom Einzelfall ab. Bei solchen Größenordnungen wäre in Zukunft aber zu überlegen, ob nicht die Anschaffung eines separaten Vereins-/Vorstandshandys sinnvoll ist.
Mit freundlichen Grüßen
Robert Chromow
Am 06.01.2008 17:15:56 schrieb RChromow:
Hallo Herr Schröder,
sofern Ihre Frau die Tätigkeit nebenberuflich ausübt und die Stiftung unter §5 Abs. 1 Nr.9 Körperschaftsteuergesetz
http://bundesrecht.juris.de/kstg_1977/__5.html
fällt, darf sie Ihrer Frau pro Jahr bis zu 500 Euro als steuerfreie "Ehrenamtspauschale" zukommen lassen. Besondere Formalia müssen bei der Zahlung meines Wissens nicht erfüllt werden: Der Hinweis auf § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz
http://bundesrecht.juris.de/estg/__3.html
sollte genügen: Dort ist die "Ehrenamtspauschale" geregelt.
Mit freundlichen Grüßen
Robert Chromow
Am 03.01.2008 20:02:52 schrieb <Anonym>:
Frage,ein Vorstandsmitglied hat bei einem großen Fest als hauptorganisator für ca.6 Monate Handytelefonkosten von ca.pro Monat 130€. Dürfen wir Ihm dies Kosten zahlen ? und wie müssen wir sie verbuchen ?.Reicht es aus wenn auf dem Kontoauszug Aufwendungsentschädigung steht ?
Am 02.01.2008 21:39:06 schrieb <Anonym>:
Hallo und ein frohes neues Jahr.
Mein Name ist Mathias Schröder und ich habe folgende Frage:
Meine Frau ist Ehrenamtlich mit ca 20 Stunden im Monat ohne jeglich Aufwandsentschädigung bei einer Stiftung tätig. Nun haben wir gehört das,dass eine Steuervergünstigung haben kann.
Meine Frage ist nun stimmt das und wenn ja, wie muß die Leitung der Stiftung das schriftlich Fixieren (formalien)??.
Am 13.12.2007 12:58:23 schrieb <Anonym>:
Herzlichen Dank für Ihre Nachricht:
Dass Steuer- und Sozialversicherungpflicht zwei verschiedene paar Schuhe sind, ist leider nicht nur in diesem Fall so. Ob die Information der Minijobzentrale das letzte Wort ist, kann ich leider nicht beurteilen. Wenn Sie auf Nummer Sicher gehen wollen, sollten Sie bei dem für Ihren Verein zuständigen Dach- oder Fachverband (z. B. Landessportbund) oder bei einem Fachanwalt für Sozialversicherungsrecht nachfragen. Steuerlich gilt die Ehrenamtspauschale auf jeden Fall bereits rückwirkend ab 1.1.2007.
Mit freundlichen Grüßen
Robert Chromow
Am 13.12.2007 12:28:11 schrieb <Anonym>:![]()
Hallo,
gerne teile ich Ihnen mit was ich bei der Knappschaft in ERfahrung gebracht habe.
Laut Minijobzentrale ist die Befreiung von der Sozialversicherungspflicht für Kassierer..nicht rückwirkend sonder erst ab in Kraft treten d.h. ab Okt.07 möglich!
Ich wurde ans Finazamt verwiesen???
Beste Grüße
Am 10.12.2007 14:55:48 schrieb RChromow:
Hallo,
ich bin zwar kein Sozialversicherungsexperte, aber meines Erachtens kann die neue Ehrenamtspauschale (genauso wie die Übungsleiterpauschale) zusätzlich zu oder statt einer geringfügigen Beschäftigung gezahlt werden.
Da die Regelung rückwirkend ab 1.1.2007 gilt, ist auch eine Erstattung zu viel gezahlter Beiträge grundsätzlich denkbar. Am besten wenden Sie sich an die Hotline der Minijob-Zentrale:
01801 200 504 (zum Ortstarif aus dem Festnetz der Deutschen Telekom).
Eine Bitte: Lassen Sie uns wissen, was Sie in Erfahrung gebracht haben?
Vielen Dank und freundliche Grüße
Robert Chromow
Am 09.12.2007 21:45:49 schrieb <Anonym>:![]()
Hallo,
bisher habe ich für die Aufwandsentschädigung für den Kassierer in unserem Verein immer sozialversicherungsbeitrage an die Knappschaft bezahlt, fällt das jetzt unter die Ehrenamtspauschale? Kann ich die geleisteten Abgaben für 2007 rückwirkend zurück holen?
Am 07.12.2007 08:12:05 schrieb <Anonym>:
Hallo,
leider bieten auch wir an dieser Stelle keine Einzelfallberatung zu, wie Sie selbst schreiben, "Spezialthemen". :-)
Nur so viel: Meines Wissens hat die steuerlich begünstigte Art der Bezahlung ("Übungsleiterpauschale") nichts mit dem sozialversicherungsrechtlichen Status einer Mitarbeiterin zu tun. Aus meiner Sicht treffen auf den skizzierten Fall eher die arbeitsrechtlichen Regelungen einer "geringfügigen Beschäftigung" (= "Minijob") zu. Bei dieser Beschäftigungsform ist eine Benachteiligung (z. B. Entgeltkürzung) oder gar Kündigung von Schwangeren und jungen Müttern nicht zulässig. Im Zweifel fragen Sie am besten bei der Minijobzentrale nach:
http://www.minijob-zentrale.de
Deren Service-Hotline (01801 200 504) ist sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer oft sehr hilfreich.
Freundliche Grüße
Robert Chromow
Am 06.12.2007 21:11:00 schrieb <Anonym>:
Muss für eine Mitarbeiterin (Erzieherin) welche über den Übungsleiterfreibetrag eingestellt wurde (allerdings mit fester Stundenzahle pro Woche) - bei Beschäftigungsverbot (Schwangerschaft) - der Verein die Vergütung weiter bezahlen?
Vorher wurden 4 Monate regelmässig 300 Euro überwiesen.
Würde mich sehr über Ihre Antwort freuen, da zu diesem Spezialthema fast keine Information vorhanden ist.
Am 06.12.2007 16:37:00 schrieb <Anonym>:
Hallo Bea,
eine solche Obergrenze gibt es nicht.
Schöne Grüße
Robert Chromow
Am 06.12.2007 16:21:55 schrieb <Anonym>:
Hallo,
Wieviele Mitglieder des Vereins dürfen die Ehrenamtspauschale erhalten?
bea
Am 04.12.2007 14:07:17 schrieb RChromow:
Guten Tag,
im Gesetz findet sich kein Hinweis darauf, dass Vorstandsmitglieder eines Vereins die Pauschale nicht bekommen dürfen.
Schöne Grüße
Robert Chromow
Am 04.12.2007 13:59:18 schrieb <Anonym>:
Darf auch der Vorstand eines Vereins die Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen?
Am 12.11.2007 12:40:32 schrieb <Anonym>:
Guten Tag und vielen Dank für die interessante Nachfrage:
Laut Auskunft der "Minijobzentrale" darf die neue Ehrenamtspauschale - anders als die Übungsleiterpauschale - nicht auf die einzelnen Monate verteilt und auf den Beitragsnachweisen nicht zusammen mit einer geringfügigen Beschäftigung abgerechnet werden. Demnach handelt es sich um eine rein einkommensteuerliche Sonderregelung.
Erfahrungen mit der Verwaltungspraxis gibt es noch nicht - meiner laienhaften und völlig unmaßgeblichen Meinung nach dürfte da aber noch nicht das letzte Wort gesprochen sein.
Sobald mir anders lautende Informationen vorliegen, werde ich sie an dieser Stelle veröffentlichen.
Freundliche Grüße
Robert Chromow
Am 12.11.2007 11:32:29 schrieb <Anonym>:![]()
Kann ein Platzwart, der bisher als Mini-Job berücksichtigt wurde, nun die Ehrenamtspauschale erhalten?
Wenn die regelmäßige monatliche Vergütung € 41,66 (1/12 von € 500,00) übersteigt, kann man dann die Ehrenamtspauschale abziehen und nur den übersteigenden Betrag den Sozialabgaben unterwerfen?
MfG
Am 09.11.2007 14:18:17 schrieb <Anonym>:
Guten Tag,
und vielen Dank für die Nachfrage. Die Ehrenamtspauschale ist kein "Minijob": Sozialversicherungsbeiträge fallen nicht an.
Freundliche Grüße
Robert Chromow
Am 09.11.2007 14:05:23 schrieb <Anonym>:
Ist die Ehrenamtspauschale auch sozialversicherungsfrei? Bisher mussten ja alle, die für ihre Tätigkeit eine kleine Aufwandsentschädigung erhielten als Geringfügig Beschäftigte angemeldet werden.
Am 05.11.2007 12:20:22 schrieb <Anonym>:
Hallo,
bitte entschuldigen Sie die verspätete Reaktion auf Ihre Fragen:
1. Ja, die Ehrenamtspauschale darf auch für einmalige Tätigkeiten gezahlt werden.
2. Da die Übungsleiterpauschale bislang nicht auf das ALG II angerechnet wird, sollte das auch bei der neuen Ehrenamtspauschale nicht der Fall sein.
Vielleicht hilft Ihnen das ja schon weiter!?
Freundliche Grüße
Robert Chromow
Am 25.10.2007 13:10:51 schrieb <Anonym>:
Renovierungsarbeiten und ALGII
Kann eine Ehrenamtspauschale auch für einmalige Renovierungsarbeiten an einem Mitglied ausgezahlt werden?
Wird die Ehrenamtspauschale an ALGII angerechnet?
Mfg
Am 20.10.2007 20:25:45 schrieb <Anonym>:![]()
Wenn ein Sportler seinen Sport als reine Liebhaberei ausübt,nicht weisungsgebunden ist und kein Entgelt erhält, dann ist er m.E. auch nicht als Mannschaftsspieler ARBEITNEHMER. Folglich steht ihm m.E. die Ehrenamtspauschale nicht zu.
Soweit mein Kommentar, da zu lesen ist, dass auch Amateursportler die Ehrenamtspauschale erhalten können.
Viele Grüße
Horst Adam
Am 19.10.2007 14:06:56 schrieb <Anonym>:
Leider haben die "echten" Ehrenamtler, diejenigen also, die nicht einmal eine Aufwandsentschädigung bekommen, sondern im Zweifelsfall sogar noch dazubuttern, mal wieder gar nichts davon.
Am 17.10.2007 12:32:09 schrieb <Anonym>:
Von Robert Chromow
Mehr Steuergerechtigkeit im Ehrenamt | Vielseitiges Steuersparmodell | Fazit
(08.10.2007) Zusammen mit der Erhöhung der beliebten Übungsleiterpauschale hat der Bundesrat im September eine allgemeine "Ehrenamtspauschale" beschlossen. Wer in Vereinen, Verbänden oder öffentlichen Einrichtungen nebenberuflich tätig ist, darf rückwirkend ab 1. Januar 2007 pro Jahr bis zu 500 Euro verdienen, ohne dafür Steuern zahlen zu müssen. Auf den zweiten Blick könnte das Steuersparmodell sogar für Vereinskassierer eine gute Nachricht sein.
Trainer, Ausbilder, Dozenten, Künstler und Pfleger profitieren seit Jahr und Tag von der so genannten Übungsleiterpauschale, wenn sie Ihre Arbeitskraft nebenberuflich in den Dienst von öffentlichen oder gemeinnützigen Organisationen stellen. Zuletzt ist der Steuerfreibetrag immerhin auf 2.100 Euro pro Person und Jahr angehoben worden.
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