Gemeinnützige GmbH oder gemeinnütziger Verein - welche Rechtsform für welchen Zweck?

Ohne Gemeinnützigkeit keine Steuervergünstigungen: Gemeinnützigkeitsfallen

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Gemeinnützigkeitsfallen

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Wie beim Verein kann es auch bei der gGmbH zu Handlungen kommen, die die Gemeinnützigkeit des Vereins und die damit verbundenen Steuerprivilegien gefährden. Dies ist grundsätzlich immer dann der Fall, wenn Mittel der Gesellschaft nicht für den Zweck verwandt werden, der im Gesellschaftervertrag definiert wurde. Dabei ist zwischen dem "Zweckbetrieb", der ausschließlich der Zielerreichung des Gesellschaftszwecks dient, und einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der nicht steuerprivilegiert ist, zu unterscheiden.

Beispiele, die die Problematik verdeutlichen:

Grundsätzlich ist der Verkauf von Waren kein Zweckbetrieb, auch wenn diese Waren gebraucht sind. Selbst wenn die Erlöse aus den Verkäufen dem gemeinnützigen Zweck nach dem Gesellschaftervertrag zufließen, ist dies noch kein Indiz, dass es sich beim Verkauf um einen Zweckbetrieb handelt. Der Verkauf bleibt jedoch so lange unproblematisch, so lange die Umsätze unter der Freigrenze von 30.678 Euro pro Geschäftsjahr bleiben und der Verkauf nicht zu den überwiegenden Aktivitäten der GmbH gehört. Wird eine dieser Vorgaben überschritten, kann die Gemeinnützigkeit entzogen werden. Ein Zweckbetrieb kann nur in Ausnahmefällen vorliegen. Beispielsweise

  • bei Verkauf der Waren zu niedrigen Preisen, an Personen, die ihre Hilfsbedürftigkeit nachgewiesen haben. Das ist beispielsweise bei Kleiderkammern oder Lebensmittelabgaben wie bei der "Tafel" der Fall.

  • bei Waren, die in Behindertenwerkstätten zuvor be- oder verarbeitet wurden.

Waren, die für den Weiterverkauf gespendet werden, stellen - von einigen Ausnahmen abgesehen (siehe oben) keine Sachspenden dar. Hier darf also auch keine Zuwendungsbescheinigung ausgestellt werden.

Die Vergabe von Darlehen - beispielsweise an die Gesellschafter - kann ebenfalls zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen. Darlehen können grundsätzlich nur gewährt werden, wenn damit auch die steuerbegünstigten Zwecke nach dem Gesellschaftervertrag erfüllt werden. Das wäre beispielsweise im Rahmen von Stipendien denkbar. Das Darlehen muss dann aber zu Konditionen vergeben werden, die unter den allgemeinen Marktbedingungen liegen.

Grundsätzlich ist auch die gGmbH verpflichtet, die ihr zugegangenen Mittel zeitnah zu verwenden. Wird diese Forderung nicht erfüllt, droht der Verlust der Gemeinnützigkeit. Die Abgabenordnung sieht hier allerdings im § 58 eine Reihe von Ausnahmen vor. Danach wird die Steuervergünstigung nicht ausgeschlossen, wenn

  • eine Körperschaft ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführt, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können,

  • eine Körperschaft höchstens ein Drittel des Überschusses der Einnahmen über die Unkosten aus Vermögensverwaltung und darüber hinaus höchstens 10 Prozent ihrer sonstigen nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 zeitnah zu verwendenden Mittel einer freien Rücklage zuführt,

  • eine Körperschaft Mittel zum Erwerb von Gesellschaftsrechten zur Erhaltung der prozentualen Beteiligung an Kapitalgesellschaften ansammelt oder im Jahr des Zuflusses verwendet; diese Beträge sind auf die nach 2. zulässigen Rücklagen in demselben Jahr oder künftig anzurechnen,

  • eine Körperschaft folgende Mittel ihrem Vermögen zuführt:

    • Zuwendungen von Todes wegen, wenn der Erblasser keine Verwendung für den laufenden Aufwand der Körperschaft vorgeschrieben hat,

    • Zuwendungen, bei denen der Zuwendende ausdrücklich erklärt, dass sie zur Ausstattung der Körperschaft mit Vermögen oder zur Erhöhung des Vermögens bestimmt sind,

    • Zuwendungen auf Grund eines Spendenaufrufs der Körperschaft, wenn aus dem Spendenaufruf ersichtlich ist, dass Beträge zur Aufstockung des Vermögens erbeten werden,

    • Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach zum Vermögen gehören.

Darüber hinausgehende Rücklagenbildungen sind ein Verstoß gegen die Verpflichtung, die Mittel der Gesellschaft zeitnah zu verwenden und können dazu führen, dass der Gesellschaft die Gemeinnützigkeit entzogen wird.

Auch zu hohe Verwaltungskosten können bei einer gGmbH zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen. Dies kann als Verstoß gegen das Gebot der Selbstlosigkeit ausgelegt werden. Die Abgabenordnung stellt hierzu eindeutig in § 55 fest:

"Eine Förderung oder Unterstützung geschieht selbstlos, wenn dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke - zum Beispiel gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke - verfolgt werden und wenn die folgenden Voraussetzungen gegeben sind:

Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder oder Gesellschafter (Mitglieder im Sinne dieser Vorschriften) dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Die Körperschaft darf ihre Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden. [...]

Die Körperschaft darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen."

Problematisch ist hierbei, dass es keine gesetzlich definierte Obergrenze für Verwaltungskosten gibt. Die Festlegung solcher Grenzen hat der Bundesfinanzhof sogar ausdrücklich abgelehnt. Lediglich für mildtätige Organisationen, die sich überwiegend aus Spenden finanzieren, hat er eine Grenze von 50 Prozent bestimmt (Beschluss vom 23.9.1998, Az: I B 82/98). Das Bundesfinanzministerium hat hierzu festgestellt, dass im Einzelfall bereits bei weitaus geringeren Verwaltungskosten damit gerechnet werden muss, dass die Gemeinnützigkeit entzogen wird. Außerdem weist das Ministerium darauf hin, dass auch einzelne Posten zur Aberkennung führen können, wenn diese das Maß der Verhältnismäßigkeit überschreiten.

Hier weist man ausdrücklich auch auf Geschäftsführergehälter hin. Die gGmbH muss deshalb besonders darauf achten, dass die Personalkosten einem "Fremdvergleich" standhalten. Das bedeutet, dass nicht mehr gezahlt werden darf, als allgemein als üblich angesehen wird.

Soweit die Gesellschaft auch einen (nicht steuerprivilegierten) wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält, können Verluste in diesem Bereich zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit führen. Dieser würde dann ja aus Mitteln des zweckgebundenen Vermögens ausgeglichen, wodurch die Verwendung nicht mehr dem im Gesellschaftervertrag festgestellten Zweck dient.

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