Gemeinnützige GmbH oder gemeinnütziger Verein - welche Rechtsform für welchen Zweck?

GmbH und gGmbH allgemein: Mindeststammkapital

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Mindeststammkapital

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Für einen Verein dürfte ein zentrales Problem darin bestehen, das Mindeststammkapital für eine GmbH bereitzustellen. Es beläuft sich auf 25.000 Euro und muss bei Gründung mindestens zur Hälfte eingebracht werden, wobei auch Sacheinlagen (Anlagevermögen) möglich sind. Die andere Hälfte des Kapitals muss aber im Notfall jederzeit verfügbar sein.

Leider hält sich eisern ein Gerücht, wonach man das Kapital zur Gründung einzahlen und danach wieder entnehmen könnte. Das ist ein weitverbreiteter Irrtum. Dieser Schwindel kann schlimme juristische Folgen haben.

Andererseits werden von einer gGmbH meist Projekte getragen, die sowieso nur sinnvoll umgesetzt werden können, wenn eine ausreichende Kapitaldecke vorhanden ist. Kann für ein solches Projekt das Mindeststammkapital nicht aufgebracht werden, dürfte es von vornherein zum Scheitern verurteilt sein.

Im Zweifelsfall kann man auf die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG (haftungsbeschränkt)) ausweichen. Hier handelt es sich um eine neue Form der GmbH, die als Gegenstück zur englischen Limited eingeführt wurde. Die Gründung einer UG (haftungsbeschränkt) kann theoretisch mit einem Euro Stammkapital durchgeführt werden und ist leichter zu realisieren als die Gründung einer GmbH.

Allerdings müssen 25 Prozent der Gewinne der UG (haftungsbeschränkt) so lange zurückgestellt werden, bis das Stammkapital von 25.000 Euro erreicht wird. Dann wird die UG (haftungsbeschränkt) in eine GmbH überführt. Die UG (haftungsbeschränkt) wurde zum November 2008 eingeführt und wird von vielen Geschäftsleuten ebenso kritisch wie die englische Limited gesehen.

Wichtig: Eine GmbH ist nicht schon deshalb überschuldet und zur Insolvenzanmeldung verpflichtet, wenn die Bilanz ergibt, dass das Stammkapital durch Verluste angegriffen oder aufgezehrt wurde. Eine Überschuldung liegt nur dann vor, wenn

  • die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht durch bestehende Forderungen und Liquidationswerte gedeckt werden können und

  • die Fortführung des Unternehmens mittelfristig nicht mehr gewährleistet ist.

UG (haftungsbeschränkt)

Mehr zur UG (haftungsbeschränkt) erfahren Sie in unserem Beitrag "Überblick: Was bringt die GmbH-Reform? MoMiG, reformierte GmbH und Unternehmergesellschaft".