Praxisleitfaden: Die freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbstständige Dieses Infopaket wurde mit 5 von 5 Sternen bewertet.

Seite drucken
Diese Seite bookmarken: Diese Seite zu del.icio.us hinzufügen Diese Seite zu Mister Wong hinzufügen Diese Seite zu Google hinzufügen
Von Robert Chromow
Stand: März 2010

Auch Selbstständige können sich freiwillig gegen Arbeitslosigkeit versichern - vorausgesetzt, sie stellen rechtzeitig den erforderlichen Antrag. Die monatlichen Beiträge liegen zurzeit bei erschwinglichen 17,89 Euro in den alten Bundesländern und 15,19 Euro in den neuen (Stand: 2010). Für viele Selbstständige ist die staatlich subventionierte Versicherung ein ausgesprochen attraktives Instrument der Risikovorsorge.

Dieser Ratgeber stellt die Möglichkeiten und Chancen der freiwilligen Arbeitslosenversicherung für Selbstständige detailliert vor. Sie erfahren, wer beitreten kann, wie das geschieht und welche Nachweise Sie erbringen müssen. Außerdem sagen wir Ihnen, wie hoch die Beiträge ausfallen, wie und unter welchen Bedingungen Sie sich im Falle einer Geschäftsflaute arbeitslos melden können (ggf. ohne Ihre selbstständige Tätigkeit völlig aufzugeben) und mit wie viel Arbeitslosengeld Sie rechnen können.

Die freiwillige Arbeitslosenversicherung ist für die meisten Selbstständigen ein hervorragendes Mittel, um Geschäfts- und Lebensrisiken abzufedern. Hier erfahren Sie, wie Sie es nutzen können.

Achtung: Befristete Laufzeit

Bitte beachten Sie: Die Möglichkeit der freiwilligen Arbeitslosenversicherung für Selbstständige ist laut Paragraf 28a Abs. 2 Nr. 4 SGB II vorläufig bis 31. Dezember 2010 befristet. Bis dahin erworbene Ansprüche bleiben selbstverständlich über diesen Zeitpunkt hinaus erhalten.

Noch ist nicht klar, ob und wenn ja, in welcher Form die Versicherung ab 2011 fortgeführt wird. Nachdem sich die Bundesregierung lange Zeit bedeckt gehalten hat, will Arbeitsministerin Ursula von der Leyen die bewährte Regelung nun wohl doch "entfristen und fortführen". Die erforderlichen Rechtsänderungen werden derzeit erarbeitet. Einzelheiten zum derzeitigen Stand finden Sie im Beitrag " Die Arbeitslosenversicherung für Selbstständige soll "entfristet und fortgeführt" werden" (Stand: März 2010).

Unseren zahlenden Mitgliedern steht eine PDF-Version von "Freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbstständige" (23 Seiten) zur Verfügung.

Dieser Beitrag umfasst 5 Kapitel: zum Inhaltsverzeichnis

Leseprobe

Folgende Abschnitte stehen als Leseprobe bereit:

Alle anderen Kapitel können Sie einsehen, wenn Sie Mitglied von akademie.de werden: Jetzt akademie.de kostenlos 14 Tage als Probemitglied testen! - Sie haben dann Zugriff auf die restlichen Kapitel dieses Beitrags sowie 99% aller Beiträge bei akademie.de!

Inhaltsverzeichnis

  1. ÜberblickDiese Seite ist als Leseprobe zugänglich.

    Was ist die freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbstständige, wer kann von Ihr Gebrauch machen? Die wichtigsten Informationen in wenigen Worten.
  2. Eintritt und BeitrittsfristenDiese Seite ist als Leseprobe zugänglich.

    Wir sagen Ihnen, für wen die freiwillige Arbeitslosenversicherung offensteht, wann und wie sie beantragt wird, welche Fristen dabei eingehalten und welche Nachweise erbracht werden müssen.
  3. Zahlen: Beiträge und Ansprüche Diese Seite ist nur für Mitglieder.

    Wie hoch sind die Beiträge zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung? Wie lange und in welcher Höhe haben Sie im Falle einer Geschäftsflaute oder Geschäftsaufgabe Anspruch auf Arbeitslosengeld?
  4. Beispiele Diese Seite ist nur für Mitglieder.

    Zwei Fallbeispiele, die verdeutlichen, wie Selbstständige von der freiwilligen Arbeitslosenversicherung Gebrauch machen können.
  5. Rückmeldung und Austritt Diese Seite ist nur für Mitglieder.

    Zum Schluss erfahren Sie, wie Sie sich zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung rückmelden können, etwa wenn sie eine Phase der Arbeitslosigkeit beendet haben. Außerdem erfahren Sie, wie Sie notfalls wieder aus der Versicherung herauskommen.

Kommentieren, bewerten, Fragen an den Autor: "Freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbstständige"

Durchschnittliche Bewertung: Dieses Infopaket wurde mit 5 von 5 Sternen bewertet.
Anzahl der Bewertungen: 5

Leser haben folgende Kommentare abgegeben:

Am 09.03.2009 15:02:46 schrieb Dietrich:
Am 04.03.2009 12:09:40 schrieb <Anonym>:
Ich habe als Selbstständiger Beiträge in die freiwillige Arbeitslosen-Weiterversicherung gezahlt und dann arbeitlos gemeldet ohne meine Selbständigkeit aufzugeben (unter 15 Stunden). Während dieser Arbeitslosigkeit bin ich für mehrere Monate erkrankt und habe entsprechend Krankengeld aus der freiwilligen Krankenversicherung bezogen. Kann ich nach der Krankheit mich wieder weiterversichern? Was ist ggf. zu beachten.
Vielen Dank für die Hilfe!

Antwort: In der Zeit in der Sie arbeitslos waren und Arbeitslosengeld beziehen, konnten Sie sich ja nicht freiwillig weiterversichern. Dies gilt auch für die Krankenzeit in der Arbeitslosigkeit. Wenn Sie wieder gesund sind, wären Sie zunächst weiter arbeitslos, da Sie sich nicht wieder selbstständig gemacht haben. Um die freiwillige Arbeitslosenversicherung wieder aufnehmen zu können, müssten Sie sich zunächst bei der Arbeitsagentur wegen Wiederaufnahme der Selbstständigkeit aus der Arbeitslosigkeit abmelden. Danach sollten Sie - möglichst am gleichen Besuchstag in der Arbeitsagentur - dort einen Antrag auf Fortsetzung der freiwilligen Arbeitslosenversicherung stellen (Formblatt). Dafür brauchen Sie den Beleg, dass Sie sich aus der Arbeitslosigkeit abgemeldet haben. Die Wiederanmeldung in die freiwillige ALV müssen Sie binnen eines Monats vornehmen, sonst haben Sie die gesetzlich vorgesehene Anmeldefrist verpasst.

Am 04.03.2009 13:37:07 schrieb Dietrich:
Ich vermute mal, dass sich die Arbeitsagentur ein Bild machen
will, wie lange Sie schon krank sind, etc.

Das ist z.B. für die Agentur von Bedeutung, wenn nach einiger
Krankheitszeit die Zahlungspflicht von der Agentur auf die Krankenkasse übergeht. Wann, das
hängt ja auch von Ihrem Vertrag mit der Krankenkasse ab, für den die Agentur
ja die Beitragszahlung übernimmt. Die Agentur will einfach wissen, ab
wann die PKV einspringt. Wenn alles ordnungsgemäß bei Ihnen lief denke
ich brauchen Sie sich hier keine Sorgen machen. Außerdem sind Sie eh verpflichtet,
der Agentur für Arbeit die entsprechenden Infos, Erklärungen von der PKV
und die Krankschreibung zu übermitteln.

Ansonsten könnte die AAgentur womöglich Ihnen das ALG sperren, um die Bescheinigungen
zu "erzwingen

Am 04.03.2009 13:32:43 schrieb <Anonym>:
Ich habe mich als Selbstständiger Arbeitslos gemeldet, der Agentur
möchte von mir eine Bescheinigung nach §312 Abs. 3 Drittes Buch, wegen
des Bezugs von Krankentagegeld, von meiner Krankenkasse ausgefüllt
haben. Sowie eine AUB (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung)von meinem Arzt.
Warum fordert die Agentur für Arbeit von einem Privatversicherten so
etwas? Vielleicht können Sie mir einen Rat geben.

Am 04.03.2009 12:50:42 schrieb <Anonym>:
Ja, wenn Sie Ihre Arbeitslosigkeit beenden und sich wieder selbstständig machen, können Sie sich auch wieder freiwillig gegen Arbeitslosigkeit versichern.
Gute Besserung und viel Erfolg
Robert Chromow

Am 04.03.2009 12:09:40 schrieb <Anonym>:
Ich habe als Selbstständiger Beiträge in die freiwillige Arbeitslosen-Weiterversicherung gezahlt und dann arbeitlos gemeldet ohne mien Selbständigkeit aufzugeben (unter 15 Stunden). Während dieser Arbeitslosigkeit bin ich für mehrere Monate erkrankt und habe entsprechend Krankengeld aus der freiwilligen Krankenversicherung bezogen. Kann ich nach der Krankheit mich wieder weiterversichern? Was ist ggf. zu beachten.
Vielen Dank für die Hilfe!

Am 06.02.2009 10:04:19 schrieb RChromow:
Vielen Dank für Ihre vertrauensvolle Anfrage: Anhand der vorliegenden Informationen lässt sie sich leider nicht beantworten: Mit welcher Begründung wurde die Bewilligung von ALG abgelehnt? Hat der Arbeitgeber Ihres Gleitzonen-Jobs Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt? Dass Sie *gar keinen* Anspruch auf ALG haben, halte ich für abwegig: Laut Bundesagentur werden "die Zeiten der freiwilligen Weiterversicherung
wie Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung
berücksichtigt. Sie sind anwartschaftsbegründend für
das Arbeitslosengeld."
Ich vermute, dass Ihre Arbeitsagentur die Hauptberuflichkeit Ihrer Selbstständigkeit in Zweifel zieht und daher anstelle der fiktiven Einstufung in eine der Qualifikationsgruppen die Einkünfte aus Ihrem Midijob zur ALG-Berechnung heranziehen will - aber das ist wie gesagt nur eine Vermutung. Am besten wenden Sie sich mit den Deteils Ihres Einzelfalls an die öffentliche Rechts- oder Sozialberatung Ihrer Kommune - oder, besser noch, an eine Arbeitsloseninitiative vor Ort. Bei der Suche helfen Ihnen zum Beispiel:
http://www.bag-shi.de/
http://www.erwerbslos.de/
http://www.erwerbslosenforum.de/
Alles Gute und freundliche Grüße
Robert Chromow

Am 06.02.2009 09:26:08 schrieb <Anonym>:
Ich finde die Beiträge sehr interessant und aufschlußreich, wenn sie auch bei meinem speziellen Problem nicht helfen. Ich-AG von 10/2005 bis 12/2008. Eintritt in die Vers. 11/2006. Hatte wegen Auftragsmangel seit ca. 12/06 geringf. Besch. zu 400 €, die im Feb. 2008 in Gleitzone umgewandelt wurde. Freiw. Versicherung wurde bis Dez. 08 eingezahlt, also mehr als 25 Monate. Jetzt nach Arbeitslosmeldung ab Jan. 09 wird das vom AA nicht anerkannt und eine fiktive Einstufung abgelehnt. Nach Meinung AA steht mir eigentlich gar kein Alg zu. Was kann ich tun?

Am 12.02.2008 10:38:32 schrieb <Anonym>:
Guten Morgen,
ich habe mich "Arbeitslos aufgrund Arbeitsmangel" gemeldet. In einem ersten Gespräch wurde mir mitgeteilt, dass ich meine Selbständigkeit aufgeben müsse, da ich sonst nicht für den Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen würde. Ein endgültiger Bescheid liegt zwar noch nicht vor, mich würden aber die rechtlichen Grundlagen für die in Ihren Artikel aufgeführten 2 Möglichkeiten (Aufgabe/Arbeitsmangel)interessieren.
Vielen Dank

Am 10.01.2008 10:15:03 schrieb <Anonym>:
Hallo "ratlos",
um Ihr Anliegen richtig zu verstehen: Wie wollen Sie bei hauptberuflicher Selbstständigkeit mithilfe eines Midijobs die Voraussetzung für eine freiwillige Arbeitslosenversicherung schaffen? Wenn diese Frage geklärt ist, sollte das Einzugsverfahren das geringere Problem sein: Selbstständige zahlen die Beiträge zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung direkt an die Bundesagentur für Arbeit.
Freundliche Grüße
Robert Chromow

Am 09.01.2008 12:35:14 schrieb <Anonym>:
Da ich seit fast 10 Jahren selbstständig bin würde ich gerne eine 12 monatige Tätigkeit über einen 401 Euro-Midijob aufnehmen,um damit die Voraussetzungen für den Antrag auf freiwillige Arbeitslosenversicherung, das heißt Abführung von Sozialbeiträgen zu schaffen.Ich bin privat krankenversichert und da meine Selbstständigkeit überwiegt, brauche ich keine Beiträge an die gesetzliche KV abführen. Alle Sozialbeiträge werden aber über die gesetz.KV weiterverteilt,wie soll das in diesem Fall erfolgen? Die gesetz.KV ist dafür nicht zuständig wenn ich dort nicht versichert bin und meine private Kasse will damit auch nichts zu tun haben. Alle Parteien sind mit dieser Variante überfordert.In der Hoffnung dass Sie mir weiterhelfen können verbleibe ich mit freundlichen Grüßen ratlos

Am 05.04.2007 13:21:50 schrieb anafzige:Dieser Leser hat mit 5 von 5 Sternen bewertet.
Sehr geehrter Herr Chromow, vielen Dank für den sehr informativen Artikel. Für mich besteht aber noch folgende Frage: Wie werden der Gewinn in der Zeit, wo ich mich arbeitslos gemeldet habe (aber weiterhin mit bis zu 15 Stunden wöchentlich selbständig tätig bin), berechnet? Zählen lediglich die Einnahmen und Ausgaben, die durch die Arbeit in dieser Zeit entstehen? Oder sind auch Zahlungseingänge, die in diesem Zeitraum zu verzeichnen sind, aber von Arbeiten aus der Zeit, als ich noch nicht arbeitslos (im Sinne der Definition des § 28 a III SGB) zu berücksichtigen? Was mir persönlich nicht sachgerecht erscheinen will, dieses aber natürlich für Verordnungen kein Kriterium ist.
Vielen Dank!
Angelika

Am 02.04.2007 12:57:59 schrieb <Anonym>:Dieser Leser hat mit 5 von 5 Sternen bewertet.
Hab' bestimmt 'ne Stunde oder länger im Web recherchiert, weil ich rauskriegen wollte, was denn für den Selbsständigen nun konkret eintreten muss, damit der Leistungsfall (Versicherungsfall) eintritt.
Bei Euch hab' ich die doch eigentlich recht wichtige Antwort auf meine Frage endlich gefunden.
Vielen Dank!

Am 13.03.2007 08:27:32 schrieb RChromow:
Hallo Mabi,
freiwillige Beiträge zur Arbeitslosenversicherung "verfallen" nicht einfach. Zusammen mit späteren (freiwilligen oder "pflichtgemäßen") Folgebeiträgen können sie die Anwartschaftszeit für Ansprüche auf Leistungen nach dem SGB III begründen. Die wichtigsten Eckdaten entnehmen Sie am besten dem "Merkblatt 1" der BA:
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Veroeffentlichungen/Merkblatt-Sammlung/MB-f-Arbeitslose.pdf
Freundliche Grüße
Robert Chromow
--
Redaktionsteam akademie.de
Kostenlose Newsletter-Abonnements:
http://www.akademie.de/direkt?pid=14334

Am 01.03.2007 13:59:08 schrieb <Anonym>:Dieser Leser hat mit 5 von 5 Sternen bewertet.
Hallo Herr Hase, hallo Herr Chromow - einmal mehr herzlichen Dank für die guten Infos :-). Eine Frage bleibt mir - und vermutlich auch anderen: Ich habe mich noch aus der alten Arbeitslosenhilfe selbständig gemacht; wenn ich also scheitere, falle ich sofort in ALGII. Was passiert mit meinen bis dann - mutmasslich - ca. 6 eingezahlten Beiträgen zur freiw. Arbeitslosenversicherung? Verfallen diese dann einfach? Oder werden diese angehäuften Beiträge bei einer ev. späteren Neugründung/Anstellung als Anwartszeit (beides ggf. wieder arbeitslosigkeits-versichert) für eine spätere ev. Arbeitslosenunterstützung mitgezählt?
Viele Grüße, Mabi

Am 18.12.2006 12:42:29 schrieb <Anonym>:
Laut mediafon (ver.di-"Freienberatung") gibt es bereits eine ganze Reihe laufender Klagen in Sachen Fristverkürzung für die Aufnahme von "Altfällen" in die freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbstständige. Die Möglichkeit einer "Sammelklage" besteht jedoch nicht.
Einzelheiten finden Sie im aktuellen mediafon-"Kurzinfo"
http://www.mediafon.net/upload/kurzinfo_klage_freiwillige_ar
beitslosenversicherung.pdf (PDF, 103 KB)
(kurz: http://tinyurl.com/y9ffm6)
Freundliche Grüße
Robert Chromow
--
Redaktionsteam akademie.de
Kostenlose Newsletter-Abonnements:
http://www.akademie.de/direkt?pid=14334

Am 17.12.2006 11:41:10 schrieb <Anonym>:
Habe gestern die Ablehnung meines Widerspruchs erhalten. Werde mich jetzt an das Sozialgericht wenden. Gibt es eigentlich schon neue Informationen zum Stand der Dinge?

Am 02.11.2006 12:15:40 schrieb <Anonym>:
Leider gibt es kein Sammelforum für Betroffene. Wir geben hier jedoch gerne Ihre Erfahrungsberichte weiter und freuen uns über Zuschriften!

Am 02.11.2006 12:05:38 schrieb <Anonym>:
Hallo, an alle Betroffenen. Ich habe meinen Antrag bei der Bundesagentur f.Arbeit gestellt und einen Ablehnungsbescheid erhalten, wie vorausangekündigt. Jetzt habe ich mit vorgegebenem Text, empfohlen durch Vortrag von Volkshochschule, Beschwerde eingereicht.

Frage : Gibt es inzwischen eine Anlaufstelle für eine evtl.Sammelklage für Alt- Selbständige, die aufgenommen werden müssen ?
Dann bitte ich herzlich darum, mir diese Adresse mit e-mail o.ä. so schnell wie möglich mitzuteilen,
mfG...

Am 25.08.2006 16:14:46 schrieb <Anonym>:
Die Ablehnung des Antrags ist wohl weniger durch die Art des Nachweises verursacht als dadurch, dass das Arbeitsamt inzwischen alle Anträge von "Alt-Selbstständigen" (d.h. von allen, die vor Anfang 2004 gegründet haben) ablehnt, weil hier die gesetzliche Antragsfrist schon abgelaufen sei. Wie an anderer Stelle bei akademie.de zu lesen ist diese Praxis höchstwahrscheinlich verfassungswidrig, was inzwischen u.a. auch ein Bundessozialrichter meint. Lassen Sie sich nur nicht beirren. Diese Praxis soll nur abschrecken, damit die Betroffenen auf ihre Rechte auf Arbeitslosengeld verzichten. Es bleibt leider nichts übrig, als Widerspruch einzulegen und gegebenenfalls Klage beim Sozialgericht zu erheben.

Am 25.08.2006 16:05:16 schrieb <Anonym>:
Unter „Nachweis des Gründungsdatums:“ schreiben Sie: ... "In solchen Fällen kann man das Startdatum in die Selbstständigkeit auch durch eine eigene eidesstattliche Versicherung oder durch schriftliche Erklärungen von Zeugen belegen (beispielsweise ehemalige Mitarbeiter, Geschäftspartner, Steuerberater, Verwandte). Für den Nachweis sind also nicht immer unbedingt die Urdokumente (Gewerbeanmeldung, Steuernachweis, etc.) erforderlich."

In meinem Fall hat das Arbeitsamt keinerlei Schriftliches anerkannt. Ich habe Klage eingereicht. Was kann ich noch tun? Kennen Sie Präzedenzfälle? MFG

Am 14.06.2006 11:33:49 schrieb _simon:
Von Robert Chromow stammt die Auskunft:

Im Fall von "KSK und freiwilliger AV" ist es wie sonst bei Pflichtversicherten auch, schließlich ist die KSK ja auch eine "Pflichtversicherung", auch wenn jeder rein will. Andererseits endet die KSK-Pflichtversicherung nicht automatisch beim Bezug von AA-Leistungen. Näheres finden Sie auf der KSK-Website:

"Künstlersozialversicherung und Leistungsbezug von der Agentur für Arbeit"
http://tinyurl.com/s8dgx

Allgemeine Tipps zur KSK stehen hier:
http://www.akademie.de/direkt?pid=14698


Vielleicht hilft das ja schon fürs Erste!?

Am 13.06.2006 19:46:59 schrieb <Anonym>:
Die Arbeitsagentur übernimmt bei arbeitslosen Selbstständigen - genauso wie bei den anderen Arbeitslosen - die Sozialbeiträge für Krankenkasse, Pflege- und Rentenversicherung. Insofern dürfte die KSK bei einem arbeitslosen Künstler keine Beiträge mehr zahlen, sondern nur noch die Arbeitsagentur.

Am 13.06.2006 14:05:11 schrieb <Anonym>:
Können Sie Auskunft geben, wie das mit der Übernahme der Beiträge zur Krankenkasse und Altersvorsorge durch das Arbeitsamt bei Arbeitslosigkeit von Selbstständigen im Falle einer Versicherung über die KSK (Künstlersozialkasse) aussieht?

Eine Bewertung können Sie auf der Seite "Infopaket bewerten" vornehmen.