Tipp:
Die Musterprotokolle können auch für die Gründung von haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaften verwendet werden.
Zu folgenden Bereichen können Sie direkt springen:
Zu folgenden Bereichen können Sie direkt springen:
Zu folgenden Bereichen können Sie direkt springen:
Standardgründung nach Musterprotokoll | Vor- und Nachteile
Rechtswirksame GmbH-Gründungen erfordern grundsätzlich den Gang zum Notar. Unkomplizierte Standardgründungen können nach neuem Recht aber nach einem vereinfachten Verfahren unter der Verwendung sog. Musterprotokolle erfolgen (§ 2 Abs. 1a GmbH-Gesetz
).
Die Musterprotokolle können auch für die Gründung von haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaften verwendet werden.
Die vereinfachte Gründung einer "Muster-GmbH" ist gesetzlich beschränkt auf Ein-Personen-GmbHs oder GmbHs mit maximal drei Gesellschaftern und einem einzigen Geschäftsführer. Von Gesetzes wegen sind zwei Musterprotokolle vorgesehen (Ein- oder Mehr-Personen-GmbH).
Durch das jeweils "einschlägige" Musterprotokoll sind GmbH-Gesellschaftsvertrag (Satzung), die Geschäftsführerbestellung und die Gesellschafterliste in einem einzigen Dokument vereinigt. Dadurch soll die notarielle Beratung und Prüfung bei "Muster-GmbHs" stärker reduziert und auf diese Weise beschleunigt werden.
Mit den Mustersatzungen, wie sie das Gesetz zur Verfügung stellt, wird das Gründungsverfahren vereinfacht, die Kosten können bei einer UG reduziert werden.
Als besondere Nachteile einer Muster-GmbH sind allerdings zu nennen:
Hier sind nur Bar- und keine Sachgründungen möglich.
Es dürfen keine von den gesetzlichen Vorgaben abweichenden Satzungsregelungen getroffen werden, d. h. das Musterprotokoll muss unverändert übernommen werden! (§ 2 Abs. 1a GmbH-Gesetz)
In der Praxis bei Mehr-Personen-GmbHs oft regelungsbedürftige Aspekte, wie Erbfolge, Gesellschafterstreit, Ausscheiden von Gesellschaftern und Abfindungen, bleiben nach der Mustersatzung ungeregelt.
Ob die Kostenersparnis durch den Verzicht auf eine Beratung durch einen Notar bei individuellen Änderungswünschen bei einer Normal-GmbH (aber auch bei einer UG) tatsächlich so groß ist, dass die Nachteile einer nicht individuell abgestimmten (GmbH-)Satzung kompensiert werden, ist zu bezweifeln. Jeder Gesellschafter muss daher prüfen, ob das standardisierte kostengünstigere Musterprotokoll seinen Anforderungen genügt oder ob er eine individuelle GmbH-Satzung benötigt, die seine individuelle persönliche Situation berücksichtigt!
Zu folgenden Bereichen können Sie direkt springen:
Folgende Artikel könnten Sie auch interessieren:
Zu folgenden Bereichen können Sie direkt springen: