Ebay: Das Ende der Abmahnwellen?Dieser Tipp wurde mit 5 von 5 Sternen bewertet.

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Von Rechtsanwalt Oliver Langner

I. Einleitung | II. Abmahnung wegen Widerrufsbelehrung | III. Geschäft "Abmahnung" | IV. Ende der Abmahnwellen? | V. Zusammenfassung

(20.08.2007) Ist das Ende der Abmahnwellen eingeläutet? Nachdem der Gesetzgeber bisher kein geeignetes Mittel gefunden hat, Massenabmahnungen zu unterbinden, hat das OLG Düsseldorf nun eine aus Sicht des Verfassers bahnbrechende Entscheidung getroffen. Das Abmahnen von unzureichenden Widerrufsbelehrungen bei eBay könnte damit in Zukunft als Verdienstquelle für vereinzelte, in diesem Bereich besonders aktive Rechtsanwälte ausscheiden.

I. Einleitung

Die Händler bei eBay haben im letzten Jahr eine Abmahnwelle nach der anderen hinnehmen müssen, vor allem wegen "unzureichender" Widerrufsbelehrungen. Die unterschiedliche Rechtsprechung der einzelnen Instanzengerichte stellte sogar Rechtsanwälte vor die schier unlösbare Aufgabe, eine abmahnsichere Widerrufsbelehrung für eBay zu gestalten.

Bedauerlicherweise sind Abmahnungen vereinzelt bei Rechtsanwälten zum Geschäft avanciert, was durch die Rechtsprechung des OLG Franfurt/M. und des KG Berlin noch forciert worden ist. Diese beiden Oberlandesgerichte haben Massenabmahnungen in einer Größenordnung von 100 - 150 pro Jahr grundsätzlich für zulässig erachtet, obwohl der BGH in einem "obiter dictum" (d. h. einer beiläufig geäußerten Rechtsmeinung) eine gegensätzlich Tendenz angezeigt hat.

Nachdem auch der Gesetzgeber bisher kein geeignetes Mittel gefunden hat, Massenabmahnungen zu unterbinden, hat das OLG Düsseldorf nun eine aus Sicht des Verfassers bahnbrechende Entscheidung getroffen. Das Abmahnen von unzureichenden Widerrufsbelehrungen bei eBay könnte damit in Zukunft als Verdienstquelle für vereinzelte, in diesem Bereich besonders aktive Rechtsanwälte ausscheiden.

II. Abmahnung wegen Widerrufsbelehrung

Die vom Gesetzgeber geschaffene Musterwiderrufsbelehrung in der BGB-InfoV (Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht) entspricht nicht den gesetzlichen Bestimmungen und sollte deswegen auch nicht ohne Änderungen übernommen werden. Dem Gesetzgeber ist dabei mit Blick auf eBay zugute zu halten, dass die in der BGB-InfoV verankerte Musterwiderrufsbelehrung für eine Verwendung zur Belehrung in Textform vor Vertragsschluss gedacht war. Dieser Umstand wird aus dem Wortlaut der Musterwiderrufsbelehrung unter Verwendung einer zweiwöchigen Widerrufsfrist deutlich (§ 355 Abs. 1 Satz 2 BGB), die bekanntlich bei einer Belehrung in Textform nach Vertragsschluss auf einen Monat zu erhöhen ist (§ 355 Abs. 2 Satz 2 BGB).

Eine Vielzahl von Händlern bei eBay hat nicht beachtet, dass eine Belehrung in Textform bei eBay erst nach Vertragsschluss möglich ist. Die Widerrufsfrist beträgt deshalb einen Monat und nicht zwei Wochen.

Zudem haben Händler bei eBay Informationspflichten nach § 312c Abs. 1 BGB zu erfüllen, die den Hinweis auf das Widerrufsrecht bereits vor Vertragsschluss (aber nicht in Textform) erfordern. Der Wortlaut dieser Widerrufsbelehrung ist so zu wählen, dass Verbraucher noch eindeutig erkennen können, wann die für sie maßgebliche Widerrufsbelehrung erteilt wird, die den Lauf der Widerrufsfrist in Gang setzt.

Die Nichtbeachtung dieser Informationspflichten durch Händler hatte zur Folge, dass nicht nur unzureichend über das Widerrufsrecht belehrt, sondern zugleich wettbewerbswidrig gehandelt worden ist (§§ 3, 4 Nr. 11 BGB). Ein Konkurrent konnte dagegen vorgehen und natürlich auf einen Rechtsanwalt zurückgreifen. Die dadurch verursachten Kosten hat bei einer rechtmäßigen Abmahnung der Abgemahnte zu tragen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG).

III. Geschäft "Abmahnung"

Die Fertigung einer Abmahnung ist für einen Rechtsanwalt eine lohnende Tätigkeit. Die Rechtsanwaltsgebühr ist grundsätzlich am Gegenstandswert bzw. Streitwert auszurichten. Dieser Wert ist von den Gerichten bisher bei Wettbewerbsverstößen wie bei unzureichenden Widerrufsbelehrungen zwischen 15.000 Euro und 20.000 Euro festgesetzt worden. Der abmahnende Rechtsanwalt konnte dem Abgemahnten auf dieser Grundlage Gebühren zwischen 755,80 Euro und 859,80 Euro in Rechnung stellen (1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG VV zzgl. 20 Euro Auslagenpauschale nach Nr. 7002 RVG VV).

Ein Rechtsanwalt konnte auf dieser Grundlage bei 100 Abmahnungen ein Bruttoeinkommen von 75.580 Euro bis 85.980 Euro erzielen. Dabei wird im Prinzip ein und derselben Schriftsatz immer wieder verwendet und nur die Bezeichnung des Abgemahnten geändert, was in wenigen Minuten erledigt werden kann. Wenn der Abgemahnte dann nicht reagiert oder die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ablehnt, dann wird der Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Die Stellung dieses Antrages verursacht weitere Rechtsanwaltskosten in Höhe von mehreren Hundert Euro, die der Abgemahnte zusätzlich zu tragen hat. Häufig wird dann auch noch die Abgabe einer Abschlusserklärung nach dem Erlass der einstweiligen Verfügung vergessen und der Rechtsanwalt stellt für die Übersendung dieser Erklärung an den Abgemahnten eine weitere Rechnung zwischen 189,80 Euro und 213,80 Euro aus (Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 RVG VV zzgl. 20 Euro Auslagenpauschale nach Nr. 7002 RVG VV), die wiederum vom Abgemahnten zu begleichen ist.

IV. Ende der Abmahnwellen?

An diesem Punkt hat das OLG Düsseldorf in einem Beschluss vom 05. Juli 2007 (Akz.: I-20 W 15/07) angesetzt. In diesem Zivilverfahren ging es um die Abmahnung einer unzutreffenden Widerrufsbelehrung eines Schmuckhändlers bei eBay. Der abmahnende Rechtsanwalt hatte für den Antragsteller den Erlass einer einstweilige Verfügung beantragt, die das Landgericht Düsseldorf in seinem Beschluss vom 08.11.2006 (Akz.: 38 O 241/06) auch erlassen hat. Der Wettbewerbsverstoß war zweifelsfrei gegeben. Der Antragsteller hatte in seiner Antragsschrift einen Streitwert von 15.000 Euro angegeben, den bereits das Landgericht in seiner Entscheidung auf 10.000 Euro herabgesetzt hat. Das OLG Düsseldorf hat diesen Streitwert "auf bis zu 900 Euro" herabgesetzt!

Das Gericht hat in seiner Begründung in erster Linie auf die Auswirkungen des Wettbewerbsverstoßes zwischen dem Abmahnenden und dem Abgemahnten abgestellt. Es hat dabei ausdrücklich betont, dass "es ein nicht häufig vorkommender Zufall sein dürfte, dass ein Kaufinteressent sich wegen einer falschen (Widerrufs-*) Belehrung des Antragsgegners (=Abgemahnte*) für dessen Angebot entscheidet, statt gerade für dasjenige des Antragstellers (=Abmahnende*)".
(*Zusätze in Klammern: Anmerkungen des Verfassers)

Das Bahnbrechende an dieser Entscheidung ist die Kostenfolge für den Abgemahnten. Normalerweise hätte der Abgemahnte für den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung bei einem Streitwert von 15.000 Euro Rechtsanwaltskosten des Abmahnenden in Höhe von 755,80 Euro (1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG VV zzgl. 20 Euro Auslagenpauschale nach Nr. 7002 RVG VV) tragen müssen. Aufgrund der Herabsetzung des Streitwertes durch die Gerichte ist der Gebührenanspruch des Rechtsanwaltes auf 101,40 Euro (1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG VV zzgl. 16,90 Euro Auslagenpauschale nach Nr. 7002 RVG VV) gesunken. Die Abmahnung von Wettbewerbsverstößen vor allem bei unzutreffenden Widerrufsbelehrungen ist damit nicht mehr wirklich lukrativ, wenn andere Gerichte diesem Beispiel folgen.

In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass die Streitwertfestsetzung grundsätzlich im Ermessen eines jeden Gerichtes steht. Die Entscheidung eines Oberlandesgerichtes hat aber bereits eine solch erhebliche Bedeutung, dass sie von Instanzengerichten (= Amts- und Landgerichte) auch anderer Bundesländer regelmäßig berücksichtigt wird, soweit die Oberlandesgerichte des jeweiligen Bundeslandes dazu bisher noch keine Entscheidung getroffen haben.

Tipp:

Die Streitwertfestsetzung in bereits erlassenen, einstweiligen Verfügungen sollte deshalb mit Verweis auf die zitierte Entscheidung des OLG Düsseldorf angegriffen werden.

V. Zusammenfassung

Nachdem der Gesetzgeber immer noch keine Lösung zur Verhinderung von Massenabmahnungen gefunden hat, hat nunmehr das OLG Düsseldorf eine bahnbrechende Entscheidung getroffen. Durch die Herabsetzung des Streitwertes innerhalb des Instanzenzuges von 15.000 Euro auf 900 Euro sind in der Konsequenz die Rechtsanwaltskosten so stark gesenkt worden, dass die Abmahnung von Wettbewerbsverstößen in der Zukunft nicht mehr lukrativ sein wird. Sollten andere Gerichte dem Beispiel des OLG Düsseldorf folgen, dann dürften Abmahnwellen vor allem bei eBay wegen unzutreffender Widerrufsbelehrungen der Geschichte angehören.

Über den Autor

Oliver Langner Oliver Langner ist mit seiner Rechtsanwaltskanzlei "Rechtlicher Beistand" in Düsseldorf tätig. Parallel leitet er seit 2005 die örtliche Beratungsstelle des Lohnsteuerberatungsverbundes e.V. Zuvor war Oliver Langner bei renommierten internationalen Rechtsanwalt-, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsunternehmen u.a. in Moskau und Hanoi tätig.

Oliver Langner berät v.a. kleine und mittelständische Unternehmen bei der Gestaltung ihrer AGB sowie bei der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen und Markenrechtsverletzungen. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte: Prüfung von Steuergestaltungen und Anfertigung von Steuererklärungen.

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Leser haben folgende Kommentare abgegeben:

Am 04.04.2008 08:40:47 schrieb <Anonym>:
Alle Anwälte für das Verhalten einiger weniger verantwortlich zu machen ist genau so charakterlos.

Am 21.10.2007 17:36:23 schrieb <Anonym>:
Hallo,

Tatsache:
"Jeder" hat sich an die geltenden Gesetze zu halten.

Frage 1:
Sollte dann nicht auch "Jeder" in der Lage sein, diese zu verstehen und umzusetzen?

Frage 2:
Gibt es also einen aktuell rechtsicheren Text fuer die Widerufsbelehrung, wie er fuer die Masse der ebay-Angebote richtig waere?

Vermutlich wird niemand zweimal "Ja" sagen koennen :(

Christian aus Braunschweig

Am 10.10.2007 11:32:38 schrieb <Anonym>:Dieser Leser hat mit 5 von 5 Sternen bewertet.
Lieber Torsten,

der Ansatz ist falsch! Auch wenn große Unternehmen viel Geld in die rechtliche Beratung investieren, bedeutet das noch lange nicht, dass dies auch für alle gelten muss.

Das deutsche Recht dient NICHT dazu den Anwälten im Vorfeld einnahmen zu bescheren. Es sollte so gehalten werden, dass jeder (... halbwegs intelligente Mensch) die Regelungen lesen, verstehen und umsetzen kann.

Anwälte, Richter und Gerichte sollen in Streitfällen zu einer Lösung finden.

Abmahnungen bei mutwilligen Verstößen haben Ihre Daseinsberechtigung. Aber....
Anwälte, die im Namen der Gerechtigkeit Massenabmahnungen rausfeuern tuen dies NUR um Geld zu verdienen, oder sind das GUTMenschen ?

Würde sich ein Anwalt diese Mühe machen, wenn er nichts daran verdient? NEIN, er ist also kein GUTMensch und hat dieses vorgetäuschte "im Interesse der Allgemeinheit" gar nicht.

Wenn nicht mal das Bundesjustizministerium eine Abmahnsichere Wiederrufsbelehrung hinbekommt, wenn selbst ein Staatsanwalt in Magdeburg bei der Versteigerung von beschöagnahmter Hehlerware über Ebay über die gleichen Probleme stolperte und dann mit "mangelnder Rechtskenntnis" bzw. "Ebay-Anfänger" argumentierte, stimmt doch was nicht.

Man sieht: Selbst als fundierter Rechtskundler ist es nicht mehr möglich rechtskonform zu handeln.

Dafür war und ist das deutsche Recht niemals gedacht !!!!

Bewusste Verstöße müssen geahndet werden. Keine Frage. Bei der Vielzahl der Ebay-Seller gibt nur wenige, an einer Hand abzählbar, die mit BEWUSST falschen WIederrufsbelehrungen aktiv sind.

Hier die kleinen abzumahnen um einzig und alleine Geld zu verdienen gehört bestraft! Das ist Betrug, auch wenn es im Namen des "Gesetze" geschieht. Hier werden Lücken, Unkenntnisse und verwirrende Regelungen zum Nachteil der Anderen ausgenutzt.

Ich schätze mal die meisten Abmahnung gegen Ebay-Anbieter sind keine "Wahrnung" sondern sollen das Einkommen des Anwaltes sichern.

Diese Diskussion wäre gar nicht nötig, wenn sich die entsprechenden Anwälte ihrem Berufsstandes entsprechend verhlten würden, dann wäre auch das Sytsem der Abmahnung als probates Mittel der Streitschlichtung brauchbar geblieben. Aber so.....

"...Abmahner zu zeigen, der mitunter eben viel Geld in einen korrekten Internetauftritt investieren (musste). " <- wo steht das im HGB oder BGB, dass dies das Ziel ist ? Das Gesetz muss verständlich und umsetzbar sein, und nicht erst durch einen Anwält entschlüsselt werden müssen.

1 Abmahnung an einen "Missetäter" ist m.E. OK und deutet auf Interesse zur Beseitigung des Problems. 100 am Stück ist Wegelagerei.

Wenn schon die Gerichte derart unterschiedlich das "Telekommunikations.....dingens" auslegen, so zeigt es doch, dass wir gar keine Rechtssicherheit haben. Es ist niemend berechtigt die ALLGEMEINE Rechtsunsicherheit zum eigenen Vorteil (eigene Geldbörse) zu nutzen!

Mich wundert nur, dass die Herren erst mit der Abmahnkeule rumwedeln und sich jetzt mit solchen Argumenten versuchen zu legitimieren. Traurig ist das.....und zeugt von falschem Rechtsempfinden!

gruss Daniel

Am 14.09.2007 08:39:57 schrieb <Anonym>:
Zur Erinnerung:

Ursache des Problems ist das Fehlen einer gesetzlich verankerten Verpflichtung, einer kostenpflichtigen Abmahnung eine kostenfreie Auforderung zum Ändern des fehlerhaften Zustands vorausgehen zu lassen.
Und wenn nicht kostenfrei, dann wenigstens auf einen Betrag von 50 € Gesamtkosten begrenzt. Mehr sollte selbst ein Anwalt für einen ersten Standardbrief nicht kassieren.

Nur deshalb versuchen bespielsweise gewisse Konstellationen aus schäbigen Anwälten und versteckt profitierenden Auftraggebern andere Menschen regelrecht reinzulegen.

Ganz simpel würde durch gesetzliche Festschreibung o.g. Punktes der Missbrauch eingedämmt und das Instrument der Abmahnung wieder auf seinen ursprünglichen Zweck begrenzt.


initial

Am 27.08.2007 19:46:31 schrieb <Anonym>:Dieser Leser hat mit 5 von 5 Sternen bewertet.
Das Urteil geht in die richtige Richtung, wobei ich nicht erkennen kann, wieso da überhaupt von einem Streitwert von 900 Euro ausgegangen werden sollte. 50 Euro hätten es vermutlich auch getan.

Ich habe gerade im Streifall um eine äußerungsrechtliche Abmahnung beantragt, dass der beantragte Streitwert von 10.000 Euro einer behaupteten Persönlichkeitsrechtsverletzung auf einer Webseite mit etwa 100 Zugriffen auf 1 Euro - in Worten einen Euro - heruntergesetzt wird.

http://de.marcel-bartels.com/blog/2007/08/25/angriff-auf-die-streitwerte/

Ich bin mal gespannt, was daraus wird und beabsichtige, sollte es der Prozessverlauf notwendig machen, die Frage des Streitwertes dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.

Am 24.08.2007 16:04:22 schrieb <Anonym>:Dieser Leser hat mit 5 von 5 Sternen bewertet.
positiv:

OLG Düsseldorf
Beschluss vom 05.07.2007
Az. I-20 W 15/07

"... bis zu 900,- EUR"

Der Streitwert wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung ist bei einem großen Markt und einer Vielzahl von Markteilnehmern im Wettbewerbsprozess mit bis zu 900,- EUR zu bemessen.

GKG § 68 Abs. 1

1. Für die Bewertung des Interesses eines Mitbewerbers daran, dass einer anderer Mitbewerber die gesetzlichen Informationspflichten bei Fernabsatzgeschäften erfüllt und sich keinen Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch verschafft, spielt es eine Rolle, inwieweit sich der gerügte Wettbewerbsverstoß gerade im Verhältnis der Wettbewerber zueinander auswirkt. Dafür kommt es wiederum auf die Größe des Marktes und die Vielzahl der Markteilnehmer, die im gleichen Bereich bzw. der gleichen Branche Handel betreiben, an (hier: Anbieter von Gold- und Silberschmuck im Internet).

2. Ist davon auszugehen, dass eine Vielzahl von Angeboten der gleichen Branche bzw. des gleichen Marktes ins Internet gestellt werden, mit der Folge, dass es als nicht häufig vorkommender Zufall anzusehen ist, dass ein Kaufinteressent sich wegen einer falschen (Widerrufs-) Belehrung eine Mitbewerbes (hier: Antragsteller) für dessen Angebot entscheidet, statt gerade für dasjenige eines anderen Mitbewerber (hier: Antragsteller), der seinen Belehrungspflichten ordnungsgemäß nachkommt, ist der Streitwert mit bis zu 900,- EUR zu bewerten.

3. Allerdings ist es aufgrund der Vielzahl vergleichbarer Wettbewerbsverstöße im Internethandel und der hiermit verbundenen Verschlechterung der Wettbewerbsposition nicht als angemessen anzusehen, das Interesse des beeinträchtigten Markteilnehmers als derart gering einzustufen, dass nur eine Wertfestsetzung am untersten Rande der Gebührentabelle gerechtfertigt werden könnte.

http://miur.de/dok/1338.html
http://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT_MIR_2007_314.pdf

OLG Düsseldorf
Beschluss vom 05.03.2007
Az. I-20 U 149/06

Marktverhältnisse müssen berücksichtigt werden

In Sachen Dr... ./. Ka... wird der Streitwert für den Rechtsstreit - zugleich in Abänderung des vom Landgericht festgesetzten Streitwertes - auf 500,- € festgesetzt.

Gründe:

Maßgeblich für die Streitwertfestsetzung ist das wirtschaftliche Interesse, das die Antragstellerin mit ihrem Antrag verfolgt hat. Dabei kommt der eigenen Bewertung dieses Interesses durch die Antragstellerin zwar indizielle Bedeutung zu. Dennoch ist eine solche Streitwertangabe, die die Antragstellerin hier in der Antragsschrift mit 7.500 € gemacht hat, nicht unbesehen vom Gericht zu übernehmen, zumal wenn sie - wie hier - offensichtlich nicht gerechtfertigt ist.

Für die Bewertung des Interesses der Antragstellerin daran, dass die Antragsgegnerin die gesetzlichen Informationspflichten bei Fernabsatzgeschäften erfüllt und sich keinen Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch verschafft, spielt es eine Rolle, inwieweit sich der gerügte Wettbewerbsverstoß gerade im Verhältnis der Parteien zueinander auswirkt. Dafür kommt es wiederum auf die Größe des Marktes und die Vielzahl der Marktteilnehmer, die Versandhandel mit Kosmetikartikel betreiben, an. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen - Gegenteiliges wird jedenfalls trotz des gerichtlichen Hinweises vom 1.2.2007 nicht vorgetragen - komme das eine Vielzahl von Kosmetikartikel-Angeboten ins Internet gestellt ist, so dass es ein nicht häufig vorkommender Zufall sein dürfte, dass ein Kaufinteressent sich wegen einer falschen Belehrung der Antragsgegnerin für deren Angebot statt gerade für dasjenige der Antragstellerin entscheidet.

Der Senat bewertet deshalb das Interesse der Antragstellerin derart gering, dass es nur eine Wertfestsetzung am unteren Rande der Gebührentabelle rechtfertigen kann (vgl. auch Senatsbeschluss vom 29.1.2007, 20 W 6/07).

http://www.informationspflichten.de/nc/aktuelles/singleview/article/13/grosser-markt-kleiner-streitwert.html

leider nicht so positiv:

LG Dortmund
Beschluss vom 19. Juli 1007
10 O 113/07

"...

Das LG Dortmund (Az. 10 O 113/07, vom 19. Juli 1007) setzte im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahren einen Streitwert von 20.000 Euro (!) fest.

...

Folgende "Lappalien" wurden diesmal erfolgreicht abgemahnt:

Die bei eBay veröffentlichte gesetzliche Musterwiderufsbelehrung enthielt eine "nur" zweiwöchige Widerrufsfrist.

In der Widerrufsbelehrung wurde hinsichtlich der Widerrufsfrist falsch belehrt.

Die Regelungen hinsichtlich des Wertersatzes entsprachen nicht dem aktuellen "rechtlichen Stand".

Entgegen dem OLG Düsseldorf befand das LG Dortmund, dass es sich bezüglich der festgestellten "Zuwiderhandlungen des Antragsgegners" (= Fehler in Widerrufsbelehrung) keineswegs um bloße Bagatellverstöße handeln würde. Vielmehr habe der Antragsgegner gegen Kernvorschriften des Verbraucherschutzes verstoßen.

Wie folgt lautet die Begründung des angesetzen hohen Streitwertes:

"Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 der Zivilprozessordnung (ZPO)"

..."

http://www.it-recht-kanzlei.de/index.php?id=Abmahnungen%2F20070821_Wahnwitziger_Streitwert%3A_LG_Dortmund_setzt_20000_Euro_bei_falscher_Widerrufsbelehrung_fest

http://shink.de/5mea9r

RA Michael Seidlitz
https://www.xing.com/profile/RAMichael_Seidlitz

Am 23.08.2007 13:28:58 schrieb <Anonym>:
Nachtrag zu Juuu-Huuu:
http://www.berlinonline.de/berliner-zeitung/archiv/.bin/dump.fcgi/1996/0831/ratgeber/0061/index.html

Am 23.08.2007 12:03:27 schrieb <Anonym>:Dieser Leser hat mit 5 von 5 Sternen bewertet.
Hallo @ All,

Ich handel mit Boots bei Ebay, habe seit dem Jahr 2004 2 Ebay Unternehmen geleitet. Aber das, was der [gelöscht durch die Redaktion] abzieht, mit was für einer Aggressivität er das ganze leitet. Es schüttelt einen... Es werden Powerseller abgemahnt, die weit über 3000 Bewertungen in einem halben Jahr haben, von quereinsteigern mit Ladenketten und 80 Bewertungen in 6 Monaten, wo der geschäftsführer nicht mal unserer Sprache mächtig ist. Was sagt mir das? Der China Mann,der die 100 -200 Abmahnungen wegen "... Sie haben nicht <gesondert in Textform geschrieben>..." in Auftrag gegeben haben solle, kannte nicht mal die Namen derer, die er abmahnen lies!!! Und das ist so amtlich wie das Amen in der Kirche.

Ergo: Es gibt solche und solche... Wie immer! Die Kleinen Händler werden zur Ader gelassen, an die Industrie treten diese Anwälte nicht heran... dauert zu lange, bringt nicht das schnelle Geld.

Übrigens, man munkelt in gut informierten Kreisen von 2400 Abmahungen im Jahre 2006.
Was das rein EUR technisch heißt... naja...

Gute Nacht Rechtsstaat!
Martin S.

Am 22.08.2007 19:37:32 schrieb <Anonym>:
Hallo, hier nochmals bezugnehmend auf "JUUU-HUUU"....die Mini-Verstösse, die mir angelastet werden, haben weder konkret mit Wettbewerb zu tun, noch handelt es sich beim Mandanten um einen ECHTEN Wettbewerber. Nichtsdestotrotz fängt der Anwalt jetzt an zu drängen und zu drohen, wahrscheinlich weil er weiss, dass "seine Tage" gezählt sind, nach dieser Wende in der Rechtsprechung

Am 22.08.2007 16:20:51 schrieb <Anonym>:
Sehr geehrter Herr Langner und liebe Kommentatoren,

ich bin kein Rechtsanwalt, ganz im Gegenteil. Ich bin Betroffener. Auch ein von mir betreuter Händerler wurde von Doc aus Berlin abgemahnt. Infolge dieser auch durch die Presse gegangenen "Abmahnwelle" entsteht (zurecht) Unmut gegen den von Herrn RA Langner angedeutete Kollegen. Der Beitrag von Dr. J. aus K. zeigt die Problematik auf den Punkt, die ich versuchte herauszustellen. "aus Hobby" ? Wer geschäftflich auftritt muss sich eben auch dem Wettbewerb und den damit verbundenen Risiken und PFLICHTEN stellen. Es kann nicht sein, daß rechtschaffende Unternehmen mehrere tausend Euro im Jahr an Kosten haben für eine vernünftige Rechtsberatung und Hobby-Verkäufer dann ohne Beachtung irgendeinen Verbraucherschutzes einfach rum"wurschteln".

Der annonyme Beitrag vom 22.08.2007 kann ich nur unterstützen und aus eigener Erfahrung bestätigen. Es ist sehr wohl ausschlaggebend wie man sich verhält. Das Widerrufsrecht und die gut lesbare Belehrung hat großen Einfluss auf die Retourenquote. Natürlich ist das branchenabhängig !

Wenn Wettbewerber ihre Belehrungen verstecken in unlesbaren schwarz/weiß/negativ- HTML - Codes mit Scrollmenu, dann ist das absolut legitim abzumahnen.

Es ist auch wichtig klar zu stellen was eine Abmahnung ist. Sie ist nämlich -wie bereits hingewiesen- eine Warnung und keine "Bosheit". Wer sich rechtlich einwandfrei verhalten will, muss über einen Anwalt abmahnen, da er sonst seinen vorprozessualen Vorteil vergibt.

Es ist nicht Sache des Abmahners den Onlineauftritt seines Wettbewerbers korrekt zu gestalten sondern umgekehrt.

Mfg
Torsten/ Frankfurt (Main)

Am 22.08.2007 00:08:35 schrieb <Anonym>:Dieser Leser hat mit 4 von 5 Sternen bewertet.
Moin moin,

wir sind einer der fürhenden Ebayhändler in unserer Kategorie und sehen Das Instrument der Abmahnung als wichtig an, wenn gleich, und hier stimme ich dem Urteil zu, rechtsmißbräuchlies Abmahnwesen eingedämmt werden muß.

Durch die sogeannten Abmahnwellen, ist dieses Institut der Art entstellt das es sich redlich kaum noch anwenden läst.

Wir gebrauchen die Abmahnung regelmäßig bei Wettbewerbern die massiv unlauteren Wettbewerb betreiben und sich hierdurch enorme Vorteile verschaffen. Jedoch geben wir jedem Konkurenten die Möglichkeit den Misstand folgenlos zu beheben, indem er kostenneutral von uns angeschrieben und auf den Verstoß hingewiesen wird.

Wichtig finde ich jedoch auch ein Abmahnen wegen der Wiederruffristen. Seid Änderung der Frist auf einen Monat messen wir einen deutlich Anstieg der Retouren. Wohingegen ein temoräres Verringern der Frist auf erneut 14 tage zu einer deutlichen Reduktion geführt hat.

Daher sehen wir durchaus Vorteile für jeden gewerblichen Anbieter der mit 14 Tagen arbeitet.

Grüße nach Ddorf

Am 21.08.2007 20:25:26 schrieb <Anonym>:
Nur einem Rechtsanwalt findet wohl an einer Kostennote über 700 Euro (selbst wenn er 2-3 Stunden dafür benötigt) nichts anrüchiges.
Interessant wäre es zu erfahren wieviel Sekunden der gleiche Anwalt wohl für eine Mahnsache über 50 Euro bereit ist aufzuwenden?

Am 21.08.2007 15:00:12 schrieb <Anonym>:
Die Vielzahl an Kommentaren zum Aufsatz sind Anlass genug, nochmals einige Sätze zur Klarstellung zu sagen. Der Aufsatz zielt auf eine Handvoll Rechtsanwälte ab, die das Rechtsinstitut Abmahnung in Deutschland im letzten Jahr aus der persönlichen Sicht des Verfassers! mit 100-150 Abmahnungen pro Jahr massiv missbraucht haben. Die mir bekannte Vielzahl an Rechtsanwälten sieht der Tätigkeit dieser Handvoll Rechtsanwälte mit dem gleichen Unmut entgegen, wie die betroffenen, abgemahnten Händler, denn sie werfen einen Schatten auf die gesamte Rechtsanwaltschaft wie einer der Kommentare wieder eindrucksvoll zeigt.

Ich kann unter keinen Umständen die Ansicht teilen, dass „ganze Horden von Rechtsanwälten“ das unbedingt notwendige Rechtsinstitut der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung in dieser Form missbrauchen. Ich gebe auch dem leider Anonym gebliebenen Herrn Torsten…aus Frankfurt/M. Recht, dass das Rechtsinstitut Abmahnungen erhalten bleiben muss. Leider gibt es auch bei eBay vermehrt Händler, die Waren verkaufen, nicht ausliefern und dann nach drei, vier Monaten den Onlineshop bei eBay wieder schließen, um einen Monat später unter einem anderen Mitgliedsnamen das gleiche Verhalten an den Tag zu legen. Mangels Widerrufsbelehrung kann ihre Identität nur im Rahmen eines Strafverfahrens ermittelt werden, weil eBay die Kundennamen ansonsten nicht herausgibt.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Langner
-Rechtsanwalt-

Am 21.08.2007 13:38:23 schrieb <Anonym>:Dieser Leser hat mit 5 von 5 Sternen bewertet.
Hallo Herr Langner,

sehr schön und auch für Laien verständlich verfasster Bericht. Wenn Sie noch das Wörtchen "lohnenswert" (das es nicht gibt) herausnehmen, umso besser.

Schöne Grüße aus Frankfurt!

Am 21.08.2007 13:04:24 schrieb <Anonym>:Dieser Leser hat mit 4 von 5 Sternen bewertet.
Ein Anwalt beschäftigt sich sicherlich nur in den seltensten Fällen 2 - 3 Stunden mit einer Abmahnung. Die meisten Abmahnschreiben werden innerhalb weniger Minuten aus Textbausteinen erstellt. Der durchschnittliche Gesamtaufwand für eine Abmahnung dürte vermutlich bei ca. 30 - 60 Minuten liegen.

Und selbst bei 2 - 3 Stunden ist eine Honorarforderung von rund 200 - 300 Euro pro Stunde völlig daneben, wenn man bedenkt, daß jeder mindestens genauso hart arbeitende normale Angestellte oder Arbeiter gerade mal einen Bruchteil davon verdient.

Und in Wirklichkeit sind es inzwischen auch nicht mehr nur vereinzelte Anwälte, sondern ganze Horden, die das lukrative Gebiet der Abmahnerträge für sich entdeckt haben.

Am 21.08.2007 12:14:20 schrieb <Anonym>:Dieser Leser hat mit 5 von 5 Sternen bewertet.
Nochmal zu 1. Kommentar von Torsten

Es ist eben nicht so, das mann bei einem geringfürig Falschen Wiederrufstrecht oder auch wecklassen des Wiederrusfrecht 10 % Kosten Sparen lässt.
Die Zahl der Rücksendungen ist ob mit oder ohne widerrufsrecht, fast gleich. Denn die Kunden kennen entweder ihr Recht, und wenn nicht, lesen sie sich Das Wiederrufstecht zu 99,9 % nicht durch.

Es ist sogar umgekehrt. Die Textwüste die mann bei Ebay als Wiedderufsrecht einfügen muss, ist so groß und verklausuliert, das sich das erst recht keiner mehr Durchliest. Geschweige denn versteht.


Einen einzigen deutlichen Satz zu schreiben. Würde bei weitem mehr Wirkung erreichen.

Es kommt für den Kunden letztlich auf ganz andere Sachen an. Zum Beispiel ob die Produkte vernüftige beschrieben werden. Ob der verkäufer die Waare liefert wie er verspricht. etc..



Am 21.08.2007 11:56:53 schrieb <Anonym>:Dieser Leser hat mit 5 von 5 Sternen bewertet.
JUUUU-HUUU! Licht am Ende des Tunnels!!! Ich bin Abgemahnter und habe tatsächlich einiges nicht gewusst/falsch gemacht/unterlassen, hauptsächlich deswegen, weil ich das ganze eher als Hobby angesehen habe und weder Geld noch Zeit für Foren oder IHK-Schulungen habe. Aber dass mir ein "Anwalt", beauftragt von einer fingierten "Mitbewerberin" 12.000 Euro versucht abzuziehen (die ich natürlich nicht habe), hat mich so aufgeschreckt, dass ich recherchiert habe. und -BUMS- seine Anschuldigungen haben vor Gericht noch nie viel gebracht, jetzt wahscheinlich noch weniger. Mir geht es schlagartig besser und ich kann den Prozess kaum erwarten, lieber Dr. J. aus K.

Am 21.08.2007 11:43:43 schrieb <Anonym>:Dieser Leser hat mit 4 von 5 Sternen bewertet.
Beim ersten Kommentar könnte man auf den Gedanken kommen, es handele sich um einen Rechtsanwalt der hier kommentiert.
Wenn durch einen Wettbewerbsverstoß ein massiver Vorteil entsteht, so wird auch in Zukunft der Streitwert sicher höher ausfallen.
Aber hier geht es doch wohl eindeutig um geringfügige Verstöße die einen so gut wie nicht messbaren Vorteil erbringen und wo es dem Abmahner doch wohl nur um den erzeugten Schaden und nicht um die Beseitigung eines rechtsmissbräuchlichen Internetauftrittes geht.

Am 21.08.2007 11:25:13 schrieb <Anonym>:Dieser Leser hat mit 5 von 5 Sternen bewertet.
Hallo Herr Langner, ich bedanke mich für diesen sehr guten Beitrag. Ich habe in meinem Bericht hierher verwiesen und Sie ebenfalls zitiert.
http://www.hsid.de/internethandel/blog/?p=657

Am 21.08.2007 11:00:57 schrieb <Anonym>:Dieser Leser hat mit 1 von 5 Sternen bewertet.
Meiner persönlichen Meinung nach ist es schade und auch undifferenziert, dass Abmahnungen immer nur unter dem Gesichtspunkt von Abmahn"Abzockern" dargestellt werden. Gerade sachlich unbedarfte Händler bei EBAY haben sofort einen Generalverdacht gegenüber dem Abmahner, was einfach FALSCH ist, wenn Sie Forenthreads lesen wie diese.

Nicht der Abmahner macht einen Fehler, sondern der Abgemahnte. Natürlich gibt es schwarze Schafe und Anwälte, die versuchen damit Kasse zu machen. Es gibt und das ist auch RICHTIG so auch wettbewerbliche Gesichtspunkte, die zu beachten sind.

So ist ein Händler, der beispielsweise 1000 Auktionen bei EBAY einstellt zu einem Preis von 100 Euro pro Artikel stark geschädigt wenn ein Wettbewerber durch wettbewerbswidriges Verhalten den gleichen Artikel für 90 Euro einstellt und dies nur deshalb kann weil er sich beispielsweise um Retouren und Rückabwicklungen drückt.

Eine Abmahnung ist nicht mehr oder weniger als eine „Warnung“. Die Streitwertproblematik (aus der sich die Kosten für den Anwalt errechnen) ist sicher ein wichtiger Punkt. Nur ist die Thematik auch nichts für Laien, also muss sich ein Anwalt mit einer Abmahnung auch ca. 2-3 STd. beschäftigen. Insofern sind auch Kosten von ca. 700 Euro für so eine Abmahnung ein absolut gerechtfertigtes Honorar.

Mit Gesetzgebung hat das nichts zu tun, diese sollte sicher eindeutiger eingreifen, jedoch ist es nicht korrekt als (berechtigt) Abgemahnter die beleidigte Leberwurst zu spielen und mit dem Finger auf den Abmahner zu zeigen, der mitunter eben viel Geld in einen korrekten Internetauftritt investieren (musste).

Vielmehr sollte man eine Abmahnung auch als günstigen Ersatz für eine teuere Rechtsberatung verstehen. Wenn ich heute einen Anwalt beauftrage mit allen Haftungsrisiken für diesen einen sauberen Auftritt zu gestalten kostet das weitaus mehr als die korrekte Abmahnung zu übernehmen bzw. daraufhin das erlangte Wissen über den eigenen Misstand konstruktiv umzusetzen.

Gerade für EBAY-Händler sollte ein fairer Wettbewerb zwingend nötig sein um dann wieder die Ware und den Service im Vordergrund zu haben.

Persönlich halte ich Abmahnungen wegen Lappalien für falsch, sondern wirklich nur Abmahnung von wesentlichen Verstössen, wie z.B. gar keine Belehrung oder eine unlesbare etc.

Mit besten Grüßen aus Frankfurt
Torsten

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