Schuldner-Tricks - Wenn der Schuldner nicht zahlen will Dieses Infopaket wurde mit 5 von 5 Sternen bewertet.

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Von Dr. Ellen Ulbricht
Stand: Mai 2009

Ausreden, warum ein Schuldner gerade jetzt nicht zahlen kann, haben Sie sicher schon genug gehört. Die Liste der Schuldner-Tricks ist lang und der Kreativität der Schuldner beim Erfinden von Gründen, weshalb sich der Zahlungseingang verzögert, sind keine Grenzen gesetzt. Allen Schuldner-Tricks und Ausreden gemeinsam ist, dass der säumige Schuldner

  • in erster Linie Zeit gewinnen will, um jetzt nicht zahlen zu müssen,

  • Sie als Gläubiger verunsichern und Ihnen den "Schwarzen Peter" zuschieben will

  • damit er Sie letztendlich handlungsunfähig machen kann.

Aber selbst gegen die beliebtesten Schuldner-Tricks gibt es Strategien, um erfolgreich damit umzugehen.

Tipp: Checklisten

Für Mitglieder von akademie.de stehen zusätzlich zum Kurs Checklisten zum Download und Ausdrucken bereit: Checkliste Schuldnertricks (PDF, 80 kB)

Unseren zahlenden Mitgliedern steht eine PDF-Version von "Schuldner-Tricks - Wenn der Schuldner nicht zahlen will" (29 Seiten) zur Verfügung.

Dieser Beitrag umfasst 6 Kapitel: zum Inhaltsverzeichnis

Über die Autorin

Dr. Ellen Ulbricht Dr. Ellen Ulbricht ist Juristin und Unternehmensberaterin. 15 Jahre war sie in leitender Position im Inkassobereich in der Bearbeitung von Forderungen von Selbstständigen und KMU tätig. Daneben hat sie für namhafte Kreditinstitute Forderungen im Privatkundensektor realisiert. Erfahrungen im Debitorensektor hat sie in der Telekommunikationsbranche im Privat- und Großkundenbereich gesammelt.

Ellen Ulbricht lebt in der Nähe von Wien und berät als Inhaberin der Ulbricht Unternehmensberatung Selbstständige und KMUs in Deutschland und Österreich in Fragen des Forderungsmanagements. Gleichzeitig ist sie als Autorin und Referentin tätig.

Leseprobe

Folgende Abschnitte stehen als Leseprobe bereit:

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Anzahl der Bewertungen: 11

Leser haben folgende Kommentare abgegeben:

Am 19.02.2008 07:09:57 schrieb drellenulbricht:
Am einfachsten können Sie einen Arbeitgeber ermitteln, wenn Sie den Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung laden. In der e.V. muss er den Arbeitgeber nennen, was der eine oder andere Schuldner manchmal allerdings auch unterläßt. Sie können dann eine Nachbesserung der e.V. verlangen, in der der Schuldner schließlich plausibel erklären muss, wovon er seinen Lebensunterhalt bestreitet.

Am 18.02.2008 22:57:56 schrieb wplatte:
Wie kann ich einen verschwiegenen Arbeitgeber als Drittschuldner ermitteln?

Am 26.04.2007 13:23:55 schrieb nbusche:Dieser Leser hat mit 5 von 5 Sternen bewertet.
Toller Kurs, vielen Dank.

Ein klein wenig vermisse ich einen Hinweis zum Anscheinsbeweis: Wenn ich eine Rechnung stelle, zwei Mahnungen verschicke, die dritte kommt vom Anwalt und alles flankiere ich noch mit zwei Faxe (mit ausgedrucktem Protokoll), E-Mail und Telefonanrufen, wird ein Gericht dem Schuldner nicht abnehmen, nichts erhalten zu haben. Dieser Prima-facie-Beweis ist zwar rechtlich nicht wirklich geregelt, ich

Im Übrigen hat ein Webhoster, der in dem Ruf stand, nur vor Einschreiben mit Rückschein Respekt zu haben, einmal behauptet meine Kündigung nicht bekommen zu haben. Ich hatte allerdings in einem zweiten Schreiben eine normale Produktfrage gestellt, beide Briefe bei zwei anwesenden Zeugen in denselben Umschlag eingetütet und verschickt. Der Hoster stand dann vor der schwierigen Aufgabe zu begründen, wie er die Kündigung nicht erhalten haben konnte, hatte er die Anfrage doch beantwortet. :D

Norbert Busche

Am 10.04.2007 17:38:10 schrieb <Anonym>:
Sehr geehrter Kommentator,
neben vereidigten Gerichtsvollziehern stellen Mitarbeiter der Deutschen Post AG sowie Privatunternehmen Postzustellungsurkunden zu. Sowohl für die Zusteller der Deutschen Post als auch die Privatzusteller gilt, dass sie sich schadenersatzpflichtig machen, wenn durch eine Pflichtverletzung die bei der Durchführung der förmlichen Zustellung ein Schaden verursacht wird. Auch der verpflichtete Lizenznehmer, also das Privatunternehmen, haftet nach den Vorschriften eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn für seine Bediensteten im hoheitlichen Bereich, § 35 PostG. Wir wissen alle, dass es auch bei der Deutschen Post AG schon Briefzusteller gab, die sich lieber einen schönen Tag gemacht haben, als Briefe auszutragen. Insofern hat sich an der Situation nichts Wesentliches geändert. Dass dieses Phänomen auch bei den privaten Zustellern anzutreffen sein wird, war zu erwarten. Sofern Sie das Fehlverhalten nachweisen können, trifft beide die Haftung.

Am 10.04.2007 13:35:40 schrieb elubey:Dieser Leser hat mit 1 von 5 Sternen bewertet.
Bei den Ausführungen über eine PZU-ZUstellung wird übersehen, dass vielfach nicht mehr vereidigte Gerichtsvollzieher zustellen, sondern Privatfirmen mit ausländischen Niedrigstlohnbeziehern, die häufig Nichtantreffen behaupten, obwohl sie nicht an der Zustelladresse waren...

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