Wenn die Verjährung droht - So verhindern Gläubiger die Verjährung offener Rechnungen und ForderungenDieser Tipp wurde mit 5 von 5 Sternen bewertet.

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Von Dr. Ellen Ulbricht

(26.11.2009) (aktualisiert) Seit 2001 verjähren die meisten offenen Rechnungen und Forderungen bereits nach drei Jahren. Gläubiger sollten wissen, wie sich diese Frist verlängern lässt. Wir geben Tipps.

Alle Jahre wieder spielen sich die gleichen Szenen in Unternehmen ab: Kurz vor Jahresende bricht regelmäßig hektische Betriebsamkeit aus. Plötzlich und "völlig unerwartet" sitzen Unternehmer in den letzten verbleibenden Tagen des alten Jahres vor einem Stapel unbezahlter Rechnungen.

An und für sich ist das nichts Ungewöhnliches. Doch aufgepasst: Mit der Geltendmachung einer Forderung können Sie sich nicht unbegrenzt viel Zeit lassen! Im einen oder anderen Falle droht die Verjährung. Jetzt gibt es viel zu tun, um den drohenden Schaden abzuwenden! Das muss allerdings nicht sein.

Wann verjährt welcher Anspruch?

"Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern."

Diese ganz banal klingende Vorschrift des § 214 Abs. 1 BGB regelt die Folgen der Verjährung. Mit anderen Worten, Sie können zwar nach wie vor den Rechnungsbetrag von Ihrem Kunden fordern. Ist jedoch die Verjährung bereits eingetreten, dann kann er Ihnen die Einrede der Verjährung entgegenhalten. Ihr Anspruch besteht zwar weiterhin fort, aber Sie haben keine Möglichkeit mehr, ihn auf gerichtlichem Wege durchzusetzen.

Jetzt können Sie nur noch hoffen, dass Ihr Kunde die Verjährung der Forderung entweder nicht bemerkt hat oder, entgegenkommenderweise, die an sich verjährte Forderung trotzdem begleicht. Zahlt er nämlich entweder in Unkenntnis der bereits eingetretenen Verjährung oder aus anderen Gründen freiwillig, dann darf er auch im Nachhinein den gezahlten Betrag aufgrund einer Einrede der Verjährung nicht mehr zurückfordern, § 214 Abs. 2 BGB. Der Anspruch ist durch die Verjährung nicht untergegangen und stellt er nach wie vor einen Rechtsgrund für die erbrachte Leistung dar. Es liegt auf Ihrer Seite daher kein Fall einer ungerechtfertigten Bereicherung i.S.d. § 812 Abs. 1 BGB vor.

Allerdings können Sie auch bei einem bereits verjährten Anspruch noch die Aufrechnung erklären, vorausgesetzt, die Aufrechnungslage hat bereits zu dem Zeitpunkt bestanden, zu dem die Forderung noch nicht verjährt war, § 215 BGB. Da die Einrede der Verjährung nicht von Amts wegen geprüft wird, kann ein Schuldner selbst zur Zahlung eines bereits verjährten Anspruchs verurteilt werden, wenn er es versäumt, im Rechtsstreit die Einrede rechtzeitig zu erheben.

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