Betriebliche Übung: Wie aus freiwilligen Leistungen vertragliche Ansprüche werden können

Seite drucken
Diese Seite bookmarken: Diese Seite zu del.icio.us hinzufügen Diese Seite zu Mister Wong hinzufügen Diese Seite zu Google hinzufügen

Von Josef Ellenrieder

(21.11.2009) (aktualisiert) Wenn Zuwendungen an Angestellte nicht vertraglich geregelt sind, etwa im Arbeitsvertrag oder durch Betriebsvereinbarung, dann können aus freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers schnell einforderbare Ansprüche werden - als so genannte "betrieblichen Übung". Wir erklären, was sich hinter diesem Begriff verbirgt und wie Sie ungewollte Leistungsverpflichtungen vermeiden bzw. beenden können.

Die betriebliche Übung im Überblick

  • Unter betrieblicher Übung versteht man die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen eines Arbeitgebers, die bei den Arbeitnehmern einen Vertrauenstatbestand dahingehend schafft, dass sich der Arbeitgeber auch in Zukunft so verhalten will.

  • Eine Betriebsübung kann nur erwachsen, wenn es an einer Rechtsgrundlage für eine etwaige Leistung des Arbeitgebers fehlt. Erfolgt die Leistung des Arbeitgebers z.B. schon aufgrund einer Betriebsvereinbarung, bleibt für eine betriebliche Übung kein Raum.

  • Auf einen Verpflichtungswillen des Arbeitgebers kommt es dabei nicht an, maßgeblich ist vielmehr, wie der Arbeitnehmer nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte das Verhalten des Arbeitgebers verstehen durfte.

  • Bei jährlich gewährten Zuwendungen geht die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung grundsätzlich davon aus, dass die dreimalige, gleichförmige und vorbehaltlose Leistung ausreichend ist, um den Arbeitgeber zur Wiederholung der Zuwendung zu verpflichten.

  • Hinsichtlich laufend gewährter Leistungen ist entscheidend, nach welchem Zeitraum der Arbeitnehmer nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung aller Begleitumstände mit einem dauerhaften und regelmäßigen Bezug rechnen durfte.

  • Will der Arbeitgeber die Entstehung einer betrieblichen Übung verhindern, so muss er diesbezüglich einen Vorbehalt erklären, in der Weise, dass die Leistung 'freiwillig unter Ablehnung eines Rechtsanspruchs für die Zukunft' erfolgt, oder der Arbeitgeber beschränkt die jeweilige Leistung ausdrücklich auf das laufende Kalenderjahr.

  • Wird ein derartiger Vorbehalt nicht schon im Arbeitsvertrag festgehalten, muss der Arbeitgeber zur Vermeidung von Ansprüchen der Arbeitnehmer den Freiwilligkeitsvorbehalt bei jeder Zuwendung erneut erklären.

Arbeitsrechtliche Grundlage

Die Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers werden hauptsächlich durch den abgeschlossenen Einzelarbeitsvertrag, einen Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder durch entsprechende gesetzliche Regelungen bestimmt. Daneben ist es anerkanntes Recht, dass die gegenseitigen Ansprüche der Arbeitsvertragsparteien auch aus dem Grundsatz der betrieblichen Übung (Betriebsübung) entstehen können.

Unter einer betrieblichen Übung ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen soll eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden. Aus diesem als Vertragsangebot zu wertenden Verhalten des Arbeitgebers, das von den Arbeitnehmern in der Regel stillschweigend angenommen wird, erwachsen vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Leistungen.

Icon
Mitglieder akademie.deAls Mitglied von akademie.de lesen Sie den ganzen Beitrag. [Zum Login]

Sie sind noch nicht Mitglied bei akademie.de? Testen Sie einfach 14 Tage gratis unser Angebot! Nach der Anmeldung erhalten Sie sofort Zugriff auf 99% aller Beiträge.

Ihre Mitgliedschaft können Sie 14 Tage lang stornieren - eine E-Mail mit "Storno" im Betreff genügt schon. Ausführliche Informationen zum Mitgliederabo und den Vorteilen finden Sie auf unseren Seiten "Mitglied werden" und den "AGB".

Die Anmeldung benötigt nur drei Minuten:

Anrede
     



Wenn ich in den 14 Tage Probezeit nicht storniere, entscheide ich mich für das Abo: