Künstlersozialkasse aus Auftraggebersicht: KSK-Abgabepflicht und die Berechnung der KSK-Abgabe
Von Robert Chromow
Pflichtabgaben zur KSK | Umfassender 'Verwerter'-Begriff
(15.03.2010) (aktualisiert) Wer regelmäßig Aufträge an freischaffende Künstler und Publizisten vergibt, muss eine Künstlersozialabgabe abführen: Am 31. März endet die Meldefrist für das Jahr 2009. Durch verschärfte Kontrollen treibt der Gesetzgeber den "Arbeitgeberanteil" an der Sozialversicherung für Kreative mittlerweile viel konsequenter ein. Wie hoch die Abgabe ist, wer sie zahlen muss und was es kostet, die Anmeldung zu "vergessen", lesen Sie in unserem aktualisierten Beitrag zur KSK aus Auftraggebersicht.
Pflichtbeiträge zur Künstlersozialkasse für "Kreativen-Auftraggeber"
Für freie Künstler und Publizisten ist die Pflichtmitgliedschaft in der Künstlersozialkasse
(KSK) überaus attraktiv: Erstens erhalten sie einen fiktiven 50-prozentigen Arbeitgeberanteil zu ihren Sozialversicherungs-Beiträgen. Und außerdem sind die Berechnungsgrundlagen für die Beiträge vergleichsweise günstig. Unter der Überschrift "Künstlersozialkasse: Günstige Sozialversicherung für Kreative" haben wir die KSK-Konditionen genauer vorgestellt.
Nun ist des einen Freud bekanntlich des anderen Leid. So auch in diesem Fall: Denn der "Arbeitgeberanteil" wird nur zu 40 Prozent aus dem Bundeshaushalt bestritten. 60 Prozent werden aus Abgaben von "Verwertern" künstlerischer und publizistischer Leistungen aufgebracht.
Als Verwerter gelten dabei keineswegs nur Großabnehmer wie Fernsehsender oder Medienkonzerne: Grundsätzlich muss jedes Unternehmen die Abgabe bezahlen, das mit selbstständigen Künstlern und Publizisten zusammenarbeitet und im Zusammenhang damit Einnahmen erzielt! Die Abgabepflicht besteht in vielen Fällen sogar für öffentliche Einrichtungen und gemeinnützige Vereine.

Achtung: Auftragnehmer kein KSK-Mitglied? Auftragnehmer im Ausland? Spielt keine Rolle!
Die Künstlersozialabgabe fällt auch dann an, wenn der von Ihnen beauftragte Künstler kein KSK-Mitglied ist, ein Gewerbe betreibt oder seinen Sitz im Ausland hat:
-
Ganz wichtig: Die KSK-Abgabe muss völlig unabhängig davon bezahlt werden, ob der Beauftragte Mitglied in der KSK ist oder nicht! Wenn Sie sich auf Dienstleister ohne KSK-Mitgliedschaft beschränken, ergibt das also keinen Vorteil.
Mit dem Freiberufler-Status hat die Abgabe ebenfalls nichts zu tun: Auch für den Grafiker, der vom Finanzamt als Gewerbetreibender eingestuft worden ist, fällt die Abgabe an.
Noch nicht einmal mit Aufträgen an ausländische Kreative umgehen Sie die Abgabe. Der Europäische Gerichtshof hat die von Deutschland grenzüberschreitend erhobene Künstlersozialabgabe vor einigen Jahren für zulässig erklärt!
Der einzige Fall, in dem die Künstlersozialabgabe nicht anfällt: Der Auftrag ging an eine juristische Person. Zahlungen an Kapitalgesellschaften (beispielsweise Werbeagenturen, die als GmbH oder Aktiengesellschaft firmieren) sind generell abgabefrei.

Umfassender 'Verwerter'-Begriff
Als KSK-abgabenpflichtige Verwerter werden in § 24 Künstlersozialversicherungsgesetz
(KSVG) ausdrücklich die folgenden Branchen genannt:
Rundfunk und Fernsehen,
Musik- und Filmindustrie,
Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen,
Theater, Orchester, Chöre und Zirkusse,
Theater- und Konzertveranstalter,
Galerien und Kunsthandel,
Werbe- und PR-Agenturen sowie
Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten.
Als Mitglied von akademie.de lesen Sie den ganzen Beitrag. [Zum Login]
Sie sind noch nicht Mitglied bei akademie.de? Testen Sie einfach 14 Tage gratis unser Angebot! Nach der Anmeldung erhalten Sie sofort Zugriff auf 99% aller Beiträge.
Ihre Mitgliedschaft können Sie 14 Tage lang stornieren - eine E-Mail mit "Storno" im Betreff genügt schon. Ausführliche Informationen zum Mitgliederabo und den Vorteilen finden Sie auf unseren Seiten "Mitglied werden" und den "AGB".
Die Anmeldung benötigt nur drei Minuten:
Funktionen für diese Seite: Druckversion, empfehlen, Feedback etc.
Copyright: akademie.de 2010