Versicherungspflicht von Studenten - Was Sie wissen müssen, wenn Sie Studierende beschäftigen

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Von Josef Ellenrieder

(02.05.2008)

Studenten, die neben ihrem Studium eine Beschäftigung ausüben, sind Arbeitnehmer mit steuerpflichtigem Arbeitslohn. In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sind die Studierenden in den meisten Fällen von der Versicherungspflicht befreit. In der Rentenversicherung dagegen nur, wenn es sich um eine entgeltlich oder zeitlich geringfügige Beschäftigung handelt. Wir erläutern, in welchen Fällen was zutrifft - inklusive Merkblatt zum Download.

Die Regelungen für geringfügig entlohnte (Dauer-)Beschäftigungsverhältnisse gelten auch für Studenten. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber für einen Studenten, der einen sog. 400-Euro-Job ausübt, einen pauschalen Arbeitgeberbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozent und einen pauschalen Arbeitgeberbeitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 13 Prozent zahlen muss. Der pauschale Beitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 13 Prozent entfällt nur dann, wenn der Student nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung (mit)versichert ist.

Wird ein Student im Rahmen der sog. 20-Stunden-Grenze gegen ein Arbeitsentgelt von mehr als 400 Euro monatlich beschäftigt, so ist der Student in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei, wohingegen in der Rentenversicherung die Versicherungspflicht eintritt, das heißt, Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen den Beitrag zur Rentenversicherung je zur Hälfte. Gleiches gilt, wenn der Student mehrere 400-Euro-Jobs nebeneinander ausübt und deshalb die 400-Euro-Grenze überschreitet.

Lohnsteuerliche Behandlung

Studenten, die neben ihrem Studium arbeiten (sog. Werkstudenten), sind Arbeitnehmer. Sie unterliegen mit ihrem Arbeitslohn dem Lohnsteuerabzug nach den allgemeinen Vorschriften. Die Studenten müssen deshalb - wie alle anderen Arbeitnehmer auch - ihrem Arbeitgeber zu Beginn der Beschäftigung eine Lohnsteuerkarte vorlegen. Eine Beschäftigung ohne Vorlage der Lohnsteuerkarte ist nur dann möglich, wenn es sich um eine Aushilfs- oder Teilzeitbeschäftigung handelt, für die eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit 2 %, 5 %, 20 % oder 25 % in Betracht kommt.

Die Vorlage einer Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse I ist bei der Beschäftigung von Studenten allerdings die Regel, und zwar aus folgenden Gründen:

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