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IT-Verträge und Recht: Alles über Kauf-, Miet, Leasing-, Pflege- und Projekt-Verträge bei Hardware und Software 
Über den Inhalt
*Für Mitglieder frei
Egal, ob es um Hardware-Kauf oder -Leasing, Software-Lizenzen oder -Pflege oder die Wartung und Administration der IT-Infrastruktur geht: Der Abschluss von IT-Verträgen muss auf einer abgesicherten rechtlichen Grundlage erfolgen.
Rechtsanwalt Thomas Feil gibt eine kurze Einführung in die Grundlagen des IT-Vertragsrechts und erklärt die rechtlichen Aspekte der verschiedenen Typen von IT-Verträgen. Dieser Ratgeber ist ideal für alle, die sich schnell, aber umfassend und praxisbezogen über die rechtliche Seite von Dienstleistungen im IT-Bereich informieren und Fehler vermeiden wollen.
Unseren zahlenden Mitgliedern steht eine PDF-Version von "IT-Verträge und Recht: Was Sie beim Abschluss von IT-Verträgen beachten sollten" (45 Seiten) zur Verfügung.
Dieser Beitrag umfasst 13 Kapitel: zum Inhaltsverzeichnis
Über den Autor
Rechtsanwalt Thomas Feil ist Spezialist für IT-Recht und beschäftigt sich mit allen Fragen rund um das Thema EDV und Internet. Er berät unter anderem das Bundesinnenministerium und die Akcent AG. Seine anwaltliche Tätigkeit
begann 1994. Neben der rechtlichen Beratung hält Rechtsanwalt Vorträge und Seminare, unter anderem für die IHK Hannover. Seine täglich aktualisierte Website mit weiteren umfangreichen Informationen ist unter
www.recht-freundlich.de
erreichbar. Per Mail können Sie unter der Adresse feil@recht-freundlich.de
Kontakt aufnehmen.
Leseprobe
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Inhaltsverzeichnis
- IT-Manager und IT-Projektleiter sollten zumindest über grundlegende Kenntnisse des Vertragsrechts verfügen.
- Nur in wenigen Ausnahmefällen schränkt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) die Vertragsfreiheit ein.
- Damit AGB in einem Vertragsverhältnis Gültigkeit erlangen, müssen sie wirksam in den Vertrag einbezogen werden.
- Neben der verspäteten Lieferung von Hard- oder Software ist ein weiterer typischer Fall des Verzuges die verspätete Zahlung des Kunden.
- Eigentumsvorbehalt, Sachmängel, Gewährsmängel
- Die Überlassung einer Standardsoftware auf Dauer gegen Zahlung eines einmaligen Entgeltes gilt als Kaufvertrag.
- Bei einem Leasingvertrag spielen im Unterschied zu klassischen Vertragsarten meist drei Beteiligte eine Rolle.
- Unter den Juristen ist umstritten, welcher Grundtyp des BGB-Vertrages dem ASP-Vertrag am ehesten entspricht.
- Wartungsverträge gehören insbesondere bei Netzwerken zu den Vereinbarungen, die häufig zwischen IT-Anbieter und Kunden abgeschlossen werden.
- Wichtig ist, dass in Software-Pflegeverträgen genau beschrieben wird, zu welchen Leistungen sich der IT-Anbieter verpflichtet.
- Bei IT-Projekten sollte man vermeiden, dass Planungs- und Realisierungsphase nahtlos ineinander übergehen.
- Den rechtlichen Rahmen individueller Lösungen stellt der IT-Systemvertrag dar.
- Der Dienstvertrag ist der beliebteste Vertragstyp der IT-Branche.
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