[...] "Denn der Artikel hat im Wesentlichen die Vorstellung und Beschreibung neuer Softwareprodukte zum Gegenstand, wobei der Leser - ähnlich wie bei einer Bedienungs- oder Gebrauchsanweisung - über bestimmte Funktionsweisen und Anwendungsmöglichkeiten des Produkts informiert wird."
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Von Karin Seidel
Nutzung fremder Texte | Miturheberschaft und Werkverbindung | Zustimmungsfreie Texte | Veröffentlichung von Fotos | Bildschirmkopien | Einwilligung abgebildeter Personen | Bildzitat | Freie Fotos | Texte | Fotos, Grafiken und Screenshots
(05.02.2008) Urheberrechtsverstöße aus mangelnder Kenntnis des Zitat- und Urheberrechts sind weit verbreitet. Die folgende Checkliste ist als Hilfe für Autoren gedacht, um urheberrechtliche Probleme, Plagiatsvorwürfe oder (kostenpflichtige) Abmahnungen gar nicht erst zu riskieren. Wir erläutern, wann und wie man fremde Texte und Bilder etwa als Zitat übernehmen darf. (Das Thema "Urheberrecht" vollständig abhandeln können wir in diesem Rahmen allerdings nicht.)
Nutzung fremder Texte: Urheberrechtlich geschützt oder nicht?
Texte können als so genannte Schriftwerke1 vom Urheberrecht geschützt werden. Dabei ist der Schutz unabhängig davon, ob der Autor seinem Text einen Urheberrechtsvermerk bzw. das (weitverbreitete und missverständliche) Copyrightvermerk anfügt oder nicht! Wann ein Text urheberrechtlichen Schutz genießt, hängt von seiner Schöpfungshöhe ab. Im Einzelfall kann es von der jeweiligen Formulierung oder der Länge des Textes abhängen, ob er Schutz genießt. Der Text muss die individuellen Züge seines Autors widerspiegeln, braucht aber keine bahnbrechenden Neuigkeiten aufzuweisen. Auch die tausendste Beschreibung des klassischen Reitersitzes ist urheberrechtlich geschützt, solange sie eine individuelle Gedankenführung mit Phantasie und Gestaltungskraft beinhaltet, die den Text nennenswert macht und sich dadurch von anderen dieses Themas unterscheidet.
Die Gerichte gehen bei der "Verteilung" des urheberrechtlichen Schutzes relativ großzügig vor. Sogar bei Gebrauchsanweisungen, bei denen die Technik per se Vorgaben für die textliche Gestaltung gibt, ist es für viele Richter ausreichend, wenn der verbleibende Spielraum durch den Verfasser phantasievoll genutzt wird. Gleiches gilt für Artikel zum Tagesgeschehen in Zeitungen und Internetportalen. Auch Zeitungsinserate fallen hinsichtlich der optischen und sprachlichen Gestaltung unter diese Einstufung.
Einzelne Gerichte setzen aber höhere Maßstäbe an die individuellen und phantasievollen Züge des Autors. So sprach das Oberlandesgericht Düsseldorf2 einem Artikel eines Computerzeitschriftenredakteurs den Urheberrechtsschutz ab:
Aber auch Werbeslogans, wie bspw. die MAOAM-Werbung3 ("Was wollt ihr dann?" - "MAOAM"), genießen selten urheberrechtlichen Schutz. Da diese wegen ihrer Werbewirksamkeit kurz gehalten werden, bleibt kaum Raum für eine persönliche geistige Schöpfung. (Das wiederum ist inkonsequent, denn die Melodien zu solchen Slogans, die auch nicht viel länger sind, unterliegen häufig dem Urheberrecht ...) Aber - zumindest bei ausreichender Unterscheidungskraft - ist ein Schutz durch Eintragung des Slogans in das Markenregister möglich: Dann ist der Slogan doch wieder vor fremder Nutzung geschützt, zumindest im "gewerblichen Verkehr".
Tipp:
Die Rechtssprechung bietet keine sichere Schablone, die man über Texte legen kann. Deshalb sollten Sie bei fremden Texte im Zweifel davon ausgehen, dass das Urheberrecht greift, und den Autor um Erlaubnis bitten, seinen Text zu nutzen.
Zustimmung aller Urheber bei Miturheberschaft und Werkverbindung
Wenn mehrere Autoren an einem Werk beteiligt sind, welches sich nur als Ganzes verwerten lässt, werden diese zu Miturhebern4 an dem neu entstandenen Werk. Eine Miturheberschaft liegt somit vor, wenn ein gemeinsamer Schaffensprozess zugrundeliegt.
Werden mehrere selbständige Werke, die einzeln verwertbar sind, in einem Gesamtwerk verbunden, liegt keine Miturheberschaft, sondern eine Werkverbindung5 vor.
Beispiel für Miturheberschaft: Für einen Bericht über die Hengstparade in Neustadt/Dosse liefert der eine den Text und der andere die dazugehörigen Bilder. Der Artikel entsteht durch das gemeinsame Schaffen des Texters und des Fotografen. Die Einzelbeiträge, die Fotos und der Text, sind für sich alleine nicht sinnvoll und somit nicht verwertbar. Beide Gestalter können deshalb nur gemeinsam über die Veröffentlichung und Verwertung des Berichtes entscheiden.
Allerdings hat die Mitbestimmung ihre Grenze: Und zwar dort, wo ein Miturheber aus niedrigen Gründen seine Zustimmung verweigert. Die Verweigerung darf nicht gegen die schutzwürdigen Interessen des anderen verstoßen. Andererseits müssen die Nutzungsrechte von beiden eingeholt werden, wenn etwa eine Zeitung diesen Artikel veröffentlichen möchte.
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Beispiel für Werkverbindung: Angenommen, es soll eine Gedichtsammlung von verschiedenen Dichtern entstehen. Dann ist jedes einzelne Gedicht ein selbständiges Werk, welches in ein neues Werk, die Gedichtsammlung, eingefügt werden soll.
Auch hier gilt: Die Urheber des verbundenen Werkes können einem Dritten, z.B. einem Verlag, nur gemeinsam die Nutzungsrechte an der Werkverbindung einräumen.
Der Unterschied zur Miturheberschaft liegt vor allem in den selbständigen Werken. Denn neben dem Verbund kann jeder über sein Werk frei verfügen, es sei denn, dies steht gegen den Sinn und Zweck der vereinbarten Werkverbindung.
Egal, ob eine Werkverbindung oder eine Miturheberschaft vorliegt, in beiden Fällen muss von jedem Urheber eine Einwilligung zur Veröffentlichung eingeholt werden.
Tipp:
Es ist empfehlenswert, vor Beginn der Arbeit an einem gemeinsamen Werk die Rechte und Pflichten der Miturheber untereinander vertraglich zu regeln (Gesellschaftsvertrag)6. Das betrifft zum Beispiel den Umfang der jeweiligen Beiträge, die Veränderungs- und Verwertungsrechte, sowie die Kündigungsrechte.
Zustimmungsfreie Texte
Zitate7: Zulässig und somit zustimmungsfrei ist das Zitieren. Jedoch dürfen fremde Werke bzw. Werkteile nur nach den Zitatrichtlinien des Urheberrechts verwendet werden. Ein bloßer Hinweis oder Link auf eine fremde Webseite stellt noch kein Zitat dar. Zwingend erforderlich ist ein eigenes Werk.
Es sind vier Voraussetzungen für das Zitieren zu erfüllen:
Mein zitierender Text muss ein selbständig geschütztes Werk sein.
Das zitierte Werk muss eine innere Verbindung zu meinem Text haben (Belegfunktion). Das Zitat darf kein Ersatz für eigene Formulierung, sondern muss eine Stütze der eigenen Aussage sein.
Das Zitat darf nur so groß sein wie der Zweck es erfordert.
Es muss eine Quellenangabe erfolgen.
Amtliche Werke9: Das Nutzen von amtlichen Werken wie Gerichtsentscheidungen, Gesetzestexten, Verordnungen oder Bekanntmachungen von Behörden ist zustimmungsfrei und ohne Vergütungsansprüche erlaubt. Wichtig ist, dass es sich um Originaltexte handeln muss. Texte aus einer privaten Zusammenstellung von amtlichen Werken wie Gerichtsentscheidungen oder Leitsätze dürfen nicht ohne Zustimmung verwandt werden.
Schutzdauer abgelaufen10: Die Schutzdauer des Werkes endet 70 Jahre nach dem Tod des Autors (bei Gemeinschaftswerken des letzten Autors). Ist diese abgelaufen, kann das Werk zustimmungsfrei verwendet werden.
Werke unter freier Lizenz (Lizenz für freie Inhalte, Open Content): Werke, die von ihren Autoren z.B. unter eine "Creative Commons"-Lizenz11 gestellt wurden, können, sofern der Urheber dies in der Lizenz angegeben hat, als Ganzes oder in Teilen verwendet werden, solange die Autoren angegeben werden und der Verweis auf die Lizenz erhalten bleibt. Das jeweilige Lizenzmodell muss aber genau beachtet werden. Eine mögliche Bedingung aus der Lizenz kann z.B. lauten: "Keine Verwendung ohne Quellenangabe!"
Veröffentlichung von Fotos
Die Fotografie nimmt sowohl im digitalen als auch im analogen Zustand eine Sonderstellung ein. Sie ist nicht nur als Werk, sondern auch als Leistung geschützt, unabhängig von der Schöpfungshöhe. Zusätzlich zum Urheberrecht gibt es nämlich das Lichtbildschutzrecht12. Es garantiert, dass auch Schnappschüsse, also Lichtbilder, die die Schöpfungshöhe nicht erreichen, unter ein Schutzrecht fallen. Die Konsequenz daraus ist ein nahezu hundertprozentiger Schutz, egal ob die Fotografie künstlerisch wertvoll ist oder nicht.
In den meisten Fällen macht sich ein Gericht auch wenig Mühe, zwischen dem Foto als Werk (dem ein überdurchschnittliches individuelles Schaffen zugrunde liegt) und dem Schnappschuss zu unterscheiden. Der einzige wesentliche Unterschied liegt allein in der Schutzdauer: Während Schnappschüsse lediglich 50 Jahre nach ihrem erstmaligen Erscheinen geschützt sind, gilt für Fotos mit individuellem Werkcharakter die Schutzdauer von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers. Sind die Fotos anonym oder unter einem Pseudonym veröffentlicht, erlischt der Schutz bereits 70 Jahre nach der Veröffentlichung, es sei denn, das Foto wurde in die Urheberrolle 13 eingetragen.
Anmerkung:
Urheber ist immer der Fotograf, nicht der Auftraggeber. Dem Auftraggeber steht, je nach vertraglicher Vereinbarung, "nur" ein einfaches oder absolutes Nutzungsrecht an dem Foto zu. Der Fotograf hat auch immer das Recht auf Namensnennung (Urheberpersönlichkeitsrecht).
Um Fotos im Rahmen eines Artikels zu verwenden, ist grundsätzlich die Zustimmung des Urhebers (Fotografen) erforderlich.
Auch das Einbinden Ihres Bewerbungsfotos auf der eigenen Webpräsenz kann beispielsweise eine Urheberrechtsverletzung darstellen, jedenfalls dann, wenn nur eine einfache "Onlinenutzung" vom Fotografen erlaubt wurde. Denn darunter ist im Zweifel nur das elektronische Versenden an einzelne Arbeitgeber, nicht "das öffentliche Zugänglichmachen" des Fotos auf einer werbenden Internetseite zu verstehen; so das Landgericht Köln im Urteil vom 20.12.2006 (AZ: 28 O 468/06.14)
Beispiel:
Ein Anbieter bei Ebay, der Produktfotos für zwei Auktionen ungefragt bei der Konkurrenz kopierte, wurde in einem Urteil des LG Düsseldorf zu Schadensersatz in Höhe von 250 Euro pro Bild "verdonnert".
Mehr zu dem Fall sowie zur Berechnung von Schadensersatz bei "Bilderklau" finden Sie in unserem Beitrag "Bilderklau kann teuer werden"15.
Panoramafreiheit (Straßenbildfreiheit)
Fotos geschützter Werke, die von einem allgemein zugänglichen Ort wie der Straße aufgenommen werden können, dürfen ohne Zustimmung des Künstlers veröffentlicht werden. Aber nur die Werke, die von der Straße aus sichtbar sind. Nicht erlaubt ist das Fotografieren des Werkes aus der Wohnung von gegenüber, vor allem wenn diese Perspektive mehr Einblicke gewährt.
Somit ist die Veröffentlichung von Fotos urheberrechtlich geschützter Architektur, oder Skulpturen, die dauerhaft in der Öffentlichkeit aufgestellt werden auch ohne Zustimmung des jeweiligen Urhebers (Architekt, Bildhauer ...) erlaubt. Es dürfen aber keine Änderungen an der Wiedergabe des Werkes vorgenommen werden und der Urheber muss bei der Veröffentlichung genannt werden.
Anmerkung:
Die Reichstagsverhüllung von Christo war nicht dauerhaft. Deshalb traf die Panoramafreiheit auf dieses Kunstwerk beispielsweise nicht zu.
Bildschirmkopien (Screenshots) und Grafiken
Screenshots: Auch Screenshots von Software oder TV-Sendungen, die ein urheberrechtlich geschütztes Werk darstellen, dürfen nicht ohne Zustimmung des Rechteinhabers wie des Softwareherstellers oder des Sendeunternehmens veröffentlicht werden. Bildschirmfotos von Software unter freier Lizenz16 sind hingegen zustimmungsfrei, vorausgesetzt, dass keine urheberrechtlich geschützten Werke anderer auf dem Bildschirmfoto erkennbar sind, wie beispielsweise eine fremde Webseite.
Microsoft hat für die Bildschirmkopien seiner Produkte exakte Regeln17 aufgestellt, die allerdings die Vorschriften zum Zitatrecht voraussetzen.
Grafiken: Grafiken, Logos, u.ä. sind als Werke der bildenden Kunst1 geschützt.
Nur einfach gestaltete Elemente, die die Schöpfungshöhe nicht erreichen, sind frei nutzbar. Siehe dazu das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm AZ. 4 U 51/0418.
Achtung:
Im Zweifelsfall sollten Sie also auch bei Grafiken, Icons, Logos und Softwareoberflächen von einem Urheberrechtsschutz ausgehen! Schnellschüsse per Copy&Paste können nämlich teuer werden: "Urheberrechtsverletzung im Internet19".
Fotos von Werken der bildenden Künste: Sollen Fotos von Werken wie der Bildhauerei, Architektur oder Fotos von Designermöbeln oder Bühnenbilder in einem Artikel veröffentlicht werden, müssen sowohl der Fotograf als auch der Künstler zustimmen.
Recht am eigenen Bild: Einwilligung der abgebildeten Personen
Gleichgültig, ob es sich um ein fremdes oder ein selbst gemachtes Foto handelt: Wenn Personen abgebildet sind, ist eine Veröffentlichung nur mit Einwilligung der Abgebildeten erlaubt. Nach dem Tod des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablauf von zehn Jahren der Einwilligung der Angehörigen.
Bei Personen der Zeitgeschichte (Politiker, Schauspieler, Wissenschaftler, ...) ist die Verwendung der Bilder auch ohne Einwilligung zulässig, es sei denn, die Fotos verletzen die Privat- oder Intimsphäre des Prominenten. Auch bei Personen, die als zufällige Passanten etwa neben der Berliner Siegessäule mit erkennbaren Gesichtern abgebildet sind, ist keine Zustimmung einzuholen. Es ist aber zu beachten, dass das Bauwerk sichtbar im Vordergrund stehen muss. Auch Fotos von öffentlichen Veranstaltungen wie z.B. Demonstrationen mit wiedererkennbaren Personen sind grundsätzlich zulässig.
Achtung:
Personenfotos von geschlossenen Veranstaltungen, wie Schulfeste oder Betriebsfeiern, sollten hingegen nicht ohne Zustimmung der Beteiligten veröffentlicht werden.
Bildzitat
Ein Foto oder Screenshot kann als ein Bildzitat im eigenen Werk zustimmungsfrei verwendet werden. Ein Bildzitat erfordert, ähnlich wie ein Textzitat, einen Zitatzweck und eine Auseinandersetzung mit dem Bild im Text, wobei das Bild nur unverändert und mit zutreffender Quellen- und Urheberangabe veröffentlicht werden darf. Das Bild darf nicht als bloße Verschönerung des Textes dienen, das gilt nicht als Zitatzweck.
Achtung:
Sind Personen auf dem Bild, muss zudem auch hier das Recht am eigenen Bild (Persönlichkeitsrecht) berücksichtigt werden.
Freie Fotos
Auch Fotos, die unter freier Lizenz im Internet angeboten werden, sind mit Vorsicht zu nutzen. Denn auch die "freie" Lizenz schützt nicht vor Ansprüchen Dritter. Es ist immerhin möglich, dass jemand (etwa über Flickr20) ein Foto als unter Creative Commons (CC)-Lizenz stehend anbietet, ohne der Urheber zu sein. Oder vielleicht hat der Fotograf vergessen, sich die Erlaubnis der abgebildeten Personen einzuholen? Die "Creative Commons"-Lizenzgeber21 übernehmen im Falle einer Urheberrechtsverletzung keine Garantien! Die Nutzung von Fotos ist also nur von vertrauenswürdigen Anbietern ratsam.
Wer "freie" Fotos kommerziell nutzen möchte, muss sich zudem unbedingt die Bedingungen in der Lizenz durchlesen. Denn gelegentlich ist eine kommerzielle Nutzung von Fotos unter CC-Lizenz unerwünscht.
Tipp: Fotorecht aus praktischer Sicht
Ausführlichere Informationen darüber, unter welchen Bedingungen Sie fotografieren bzw. Ihre Fotos veröffentlichen dürfen, stehen im Beitrag "Fotorecht aus praktischer Sicht"22.
Um diese Informationen für Ihre eigene Arbeit direkt anwendbar zu machen, haben wir sie in Form von zwei Checklisten komprimiert.
Checkliste: Texte
Wird eigenes oder fremdes Textmaterial veröffentlicht (bzw. zur Verfügung gestellt)?
Wenn nur selbst geschriebenes Textmaterial verwendet wird, bestehen keine urheberrechtlichen Probleme.
-
Bei fremdem Material: Ist die geplante Nutzung ohne Zustimmung erlaubt? Wenn eine Verwendung ohne Zustimmung nicht erlaubt ist, dann muss die schriftliche Einwilligung des Autors oder Rechteinhabers vorliegen!
-
Bei mehreren Urhebern, die Zustimmung aller.
Erlaubt ist die Nutzung fremder Texte ohne Zustimmung, wenn
-
der Text nicht die erforderliche Schöpfungshöhe erreicht. Im Zweifel sollten Sie aber von einem urheberrechtlichen Schutz ausgehen!
es sich um amtliche Werke (gemäß § 5 UrhG) handelt, wie Gesetzestexte, Gerichtsurteile, Bekanntmachungen von Behörden usw. Wichtig: Sie müssen die Originaltexte verwenden.
die Schutzdauer abgelaufen ist. Das ist 70 Jahre nach dem Tod des Autors der Fall bzw. bei mehreren Autoren nach dem Tod des am längsten lebenden Autors.
das Werk unter freier Lizenz steht (Open Content). In diesem Fall müssen Sie jedoch das Lizenzmodell prüfen: Ist eine Quellenangabe oder ein anderer Hinweis erforderlich, werden die Lizenzbedingungen erfüllt?
nur wenige Sätze aus dem Werk zitiert wurden. Wichtig: Die wenigen Sätze müssen als Zitat gekennzeichnet8 werden und Ihr eigenes Werk muss im Vordergrund stehen.
In allen anderen Fällen müssen Sie für die Veröffentlichung über eine schriftliche Erlaubnis verfügen!
Checkliste: Fotos, Grafiken und Screenshots
Handelt es sich um selbst erstellte oder fremde Fotos?
Bei eigenem Foto: Sind Privatpersonen auf dem Foto? Dann müssen Sie eine Einverständniserklärung jeder abgebildeten Person einholen, es sei denn,
es handelt sich um Personen der Zeitgeschichte, aber keine Fotos aus der Privat- oder Intimsphäre,
sie stellen nur "Beiwerk" dar (zufällige Passanten, Teilnehmer an einer öffentlichen Demonstration) oder
es sind 10 Jahre seit dem Tod des Abgebildeten vergangen.
Bei eigenem Screenshot: bei vorhandener Schöpfungshöhe, Zustimmung bspw. des Softwareherstellers einholen, Ausnahme: Freie Software
Bei fremdem Foto/Screenshot außerdem: Veröffentlichung nur mit Zustimmung des Urhebers (Fotografen). Bei unklarer Herkunft sollten Sie auf das Foto verzichten.
Bei Foto von einem Werk der bildenden Kunst: Zusätzlich Zustimmung des Künstlers, z.B. des Bildhauers, Möbeldesigners.
Ausnahme: Bildzitat. Die Wiedergabe eines Bildes/Screenshots ist als Bildzitat erlaubt, wenn
der Artikel eine "innere Verbindung" zum Bild hat (Belegfunktion),
der zitierende Artikel selbst ein neues und schützenswertes Werk darstellt
das Bildzitat nur so groß ist, wie für das Anliegen nötig, um das Gesagte zu untermauern,
eine vollständige Quellenangabe erfolgt: Urhebername, Titel des Werkes, Publikationsorgan und Fundstelle.
Sind Personen abgebildet? Dann gilt das Personlichkeitsrecht (siehe oben, "Privatpersonen").
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Am 25.02.2010 09:37:12 schrieb _simon:
@anonym vom 25.2.2010
nein, ich bitte um Verständnis, aber die Übernahme dieses Textes pauschal erlauben, hier per Foren-Kommentar, das können wir leider nicht!
Ihre akademie.de Redaktion
S.Hengel
Am 25.02.2010 07:05:47 schrieb <Anonym>:
Hallo...
darf ich von dieser Seite hier (längere) Textpassagen zitieren? :D
Bin Forenbetreiber und wäre über Einstellnutzung einzelner Textpassagen dort dankbar.
Mfg
Am 31.08.2009 13:12:34 schrieb <Anonym>:
Guten Tag,
Rezepte selbst sind nicht urheberrechtlich geschützt. Nur die Darstellung, die Formulierung der Anleitung, Bilder/Grafiken oder die individuelle Gestaltung der Zutatenliste erreichen eine eigene Schöpfungshöhe.
Hierzu siehe auch: http://www.irights.info/index.php?id=523.
Dieser Hinweis erfolgt ohne Rechtsgewähr. Sie sollten im Falle einer Veröffentlichung den Rat eines Fachanwalts hinzuziehen.
Viele Grüße,
Redaktion akademie.de
Am 29.08.2009 09:08:10 schrieb <Anonym>:
Wie sieht es bei rezepten ohne Bilder mit dem Urheberrecht aus? Möchte gerne eine Broschüre rausbringen mit vielen Rezepten aus verschiedenen Länder.
Am 17.02.2009 09:16:49 schrieb _simon:
@ anonym vom 16.2.09.:
Selbstverständlich müssen Sie auch die Urheberrechte bei Bildern beachten, die Sie über die Google-Bildersuche oder sonst eine Grafik-Suche gefunden haben! Und das Urheberrecht muss nicht extra vermerkt werden, es liegt an Ihnen als Nutzer, sicherzustellen, dass Sie keine Rechte verletzten. So ist nun mal die Rechtslage in Deutschland.
Am 16.02.2009 19:27:29 schrieb <Anonym>:![]()
Was ist eigendlich mit Bildern die man z.B. bei der Googlebilder suche zusehen bekommt, wo kein copyright draufzusehen ist oder sonstiges in der Art. Noch nicht einmal eine Quelle erfährt, da dieses Bild von mehreren Seiten im Internet her beziehen kann, und somit in der "Öffendlichkeit" stehen?
Am 27.06.2008 12:29:10 schrieb <Anonym>:
@Carlo,
Die urheberrechtlichen Voraussetzungen für einen elektronischen Pressespiegel sind unter diesen Links erläutert:
http://www.vgwort.de/pre_erlaeuterungen.php
http://www.bpb.de/publikationen/C2PQDV,3,0,Urheberrecht_in_der_Wissensgesellschaft.html
Vielleicht hilft Ihnen das weiter.
Am 26.06.2008 18:20:24 schrieb <Anonym>:
Frage: Ich plane einen Branchennewsletter, in dem der wesentliche Bestandteil kurze Zitate aus Artikeln anderer Newsletter sind. Das können Text- und Bildzitate sein. Sinn des Newsletter ist, für eine Branche aus allen möglichen Newslettern das essentielle zusammenstellen mit Quellenangabe und Link zur Quelle. wie siehts damit aus?
mfg
Carlo
Am 05.03.2008 19:58:33 schrieb KSeidel1:
@ Anonym vom 05.03.2008 17:40:19
Ja, also warum in Groß Kösel Eigentum gleich Diebstahl sein soll, weiß ich leider auch nicht. Da müssten Sie den Verfasser des denkwürdigen Einwandes wohl selber fragen.
Am 05.03.2008 19:49:31 schrieb KSeidel1:
@<Anonym> vom 05.03.2008 17:35:47
Sie haben die Sache mit dem Begriff „Copyright“ völlig richtig eingeschätzt. Es handelte sich hierbei auch eher um einen redaktionellen Fehler. Denn leider ist es ja so, dass viele, besonders auch die Medien, immer gerne angloamerikanische Begriffe mehr oder weniger sinnvoll nutzen. Ich denke, viele nutzen den Begriff Copyright einfach als Synonym für das deutsche Urheberrecht. Es soll auf der Homepage als Hinweis dienen, dass der Inhalt urheberrechtlich geschützt ist. Und so sehen es auch einige Richter. Das ist formaljuristisch sicher nicht einwandfrei, denn Copyright bedeutet ja eher Nutzungsrecht, als Urheberrecht. Aber die Sprachhüter aller Zwiebelfisch werden ja leider nicht gehört ;-)!
Der Artikel bezieht sich natürlich nur auf das deutsche bzw. kontinentaleuropäische Urheberrecht. Die Problematik internationaler Verträge ist natürlich gegeben, dass sollte aber nicht Gegenstand des Artikels sein.
Am 05.03.2008 17:40:19 schrieb <Anonym>:![]()
Warum "Eigentum ist und bleibt Diebstahl" sein soll verstehe wer will, ich nicht. Artikel 14 unserer Verfassung garantiert das Privateigentum. Warum man das nun mit einer Strafnorm gleichsetzen soll, entzieht sich meinem Verständnis. Oder herrscht in Groß-Kösel ein anderes Rechtssystem?
Am 05.03.2008 17:35:47 schrieb <Anonym>:![]()
Am Anfang des Artikels und auch in der Überschrift gehen Copyrights und Urheberrechte völlig durcheinander. Man sollte doch erst mal klar und deutlich sagen, dass in Deutschland und dem meisten Ländern die Urheber- und Verwertungsrechte kraft Gesetzes geschützt sind. Copyrights dagegen gehören in den angelsächsischen Rechtsraum. Hier entsteht der Schutz durch Kenntlichmachung. Bevor man irgend etwas anderes sagt, muss man erst einmal klären, nach welchem Recht sich die Rechte beurteilen. Dies ist eine Frage des sog. Internationalen Privatrechts. Und dann muss man sich überlegen, was passiert, wenn angelsächsische Vertragspartner die Kennzeichnungspflicht - auch von Übersetzungen - per Vertrag im deutschen Markt erzwingen. So einfach wie hier dargestellt ist die Sache nicht.
Am 25.02.2008 19:03:26 schrieb <Anonym>:![]()
Eigentum ist und bleibt Diebstahl. Das gilt auch im geistigen Bereich und für elektronische Objekte.
MLPD, Ortsgruppe Groß-Kösel
Am 05.02.2008 22:25:51 schrieb <Anonym>:
Hallo Herr Post,
Urteile zu Screenshots von Software bzw. Webseiten gibt es meines Wissens noch nicht. Deshalb ist vieles im Dunkeln. Aber eine Veröffentlichung von möglicherweise urheberrechtlich geschütztem Material liegt im Rahmen eines Workshops vor. Der § 52a UrhG greift hier eher nicht.
Am 05.02.2008 15:32:00 schrieb RPost:
Wenn ich als Workshop-Leiter nun Screencast und Screenshots unter den Teilnehmern in den Unterlagen verbreite, gilt das eigentlich als Veröffentlichung? Es ist ja ein geschlossener Workshop? Der aber wird öffentlich angeboten?
Viele Grüße
Ruediger Post
Am 05.02.2008 12:25:48 schrieb KSeidel1:
Bei selbst geschossenen Hardwarefotos sehe ich auch keine Urheberverletzung. Bei einem Screencast sieht das schon anders aus. Da empfehle ich die detaillierten Regeln von Microsoft (http://www.microsoft.com/germany/unternehmen/informationen/rechtlichehinweise/bilder.mspx#ECGAC) als Anhaltspunkt.
Am 05.02.2008 11:55:01 schrieb <Anonym>:![]()
Und wie sieht es mit einem Screencast einer Software aus? Fallen die unter die Rubrik "laufende Screenshots"?
Am 05.02.2008 11:41:10 schrieb _simon:
Bei Screenshots, Firmen-Logos und dergleichen gilt natürlich wie überall: Wo kein Kläger, da kein Richter. Schließlich ist den Unternehmen im Allgemeinen daran gelegen, in die Öffentlichkeit zu kommen. Ein juristisch stichhaltiges Argument ist "Das ist doch auch in deren Interesse." freilich nicht.
Als Laie würde ich vermuten, dass man i.A. sehr wohl Fotos von Gegenständen und Produkten veröffentlichen kann, wenn man die Rechte am Foto besitzt, jedenfalls, wenn die abgebildeten Gegenstände nicht selbst Schutz als "Werke" genießen. Das ist bei Netzwerkkarten oder Headsets eher selten der Fall, nehme ich an ... selbst wenn da ein Designer dran war.
Sonst dürfte man ja nicht einmal Fotos von seinem Auto machen ...
Ich mag aber falsch liegen - schließlich bin ich weder Anwalt noch Fachmann, ich lasse mich ggf. also gern eines besseren belehren.
Am 05.02.2008 10:48:04 schrieb <Anonym>:![]()
Großartiger Artikel! Einige Sachen hätte ich vorher nicht vermutet, z.B. daß die Abbildung von Screenshots problematisch werden könnte. Ich verwende regelmäßig Screenshots in den Bedienungsanleitungen, die ich schreibe, ohne bisher ein urheberrechtliches Problembewußtsein entwickelt zu haben.
Wie sieht es eigentlich bei der Verwendung von selbst geschossenen Hardware-Fotos aus? Bisher habe ich zwar immer die Zustimmung des Herstellers eingeholt, aber das gestaltet sich manchmal ziemlich schwierig. Außerdem bin ich mir nicht sicher, ob diejenigen Mitarbeiter des Herstellers, die die Zustimmung erteilen, auch tatsächlich immer die geeigneten Ansprechpartner sind. Aber das ist dann eher ein internes Problem des Herstellers, oder?
Viele Grüße
Sabine Mahr
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