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Mehr Schutz im Marken- und Urheberrecht: Das "Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums"
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Von Stefan Braun
(21.08.2008) Ab September 2008 treten neue Regeln des Marken- und Urhebergesetzes in Kraft. Inhaber von Marken- Urheberrechten sollen besseren Schutz erhalten. Hauptpunkte sind das Recht, schon beim Drohen einer Verletzungen eine Abmahnung zu schicken, sowie weitgehende Auskunftsansprüche, die auch interne Geschäftsunterlagen oder Geschäftspartner betreffen. Gleichzeitig wird der Kostenanspruch für "einfache" Urheberrechtsabmahnungen auf 100 Euro gedeckelt.
Das "Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums", das zum 01.09.2008 in Kraft tritt, setzt eine EU-Richtlinie in deutsches Recht um. In den Gesetzestext sind außerdem eine Vielzahl der wichtigsten gerichtlichen Entscheidungen der letzten Jahre eingeflossen. Betroffen von den Änderungen sind namentlich das Markenrecht und das Urheberrecht. Wie die Landgerichte die gesetzlichen Anpassungen umsetzen werden, lässt sich noch nicht absehen. Die Änderungen sollten aber jedem Unternehmer bekannt sein, der im Internet oder auf regionaler Ebene am Wettbewerb teilnimmt, denn bei Fehlern kann es mittlerweile schneller zu einer Abmahnung kommen, Urheberrechts- und Markenrechtsverstöße können außerdem weitere neue, unangenehme Folgen wie die Offenlegung interner Geschäftsvorgänge nach sich ziehen.
Änderungen im Markenrecht
Eine der wichtigsten Änderungen im Markengesetz: Der Markenrechtsinhaber kann bereits bei einer drohenden Verletzung einer Marke eine Unterlassungsklage anstrengen.
In Zukunft kann wohl schon das Registrieren einer Domain im Internet als eine solche drohende Verletzung gelten. Schon allein auf der Registrierung einer neuen ".de"-Domain hin könnte also die kostenpflichtige anwaltliche Abmahnung auf den Tisch flattern, wenn deren Online-Schaltung eine fremde Marke verletzen würde - noch bevor auf den Webseiten Inhalte veröffentlicht werden.
Auch die Folgen einer Verletzungshandlung wurden verschärft. Der Markeninhaber darf bei einer gerichtlichen Entscheidung das Urteil über die unzulässige Nutzung veröffentlichen - auf Kosten des Verletzers.
Wenn der Schutz einer eingetragenen Marke verletzt und dies vor Gericht nachgewiesen wurde, so hat der geschädigte Markeninhaber das Recht, den Urteilsspruch öffentlich zu machen. Dies war sonst nur bei zivilrechtlichen Verfahren und begründetem öffentlichen Interesse erlaubt. Der Verletzer muss also zusätzlich eine Rufschädigung als "Plagiator" hinnehmen.
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Kommentieren, bewerten, Fragen an den Autor: "Marken- und Urheberrecht: Mehr Schutz"
Am 31.08.2008 23:01:28 schrieb <Anonym>:![]()
Ich danke Ihnen für diese informative Lektüre, sie hat mir sehr geholfen!
Am 22.08.2008 12:49:42 schrieb <Anonym>:
Interessanter Einwand.
Sie denken wahrscheinlich an das Zeugnisverweigerungsrecht aus § 52 StPO und § 383 ZPO für nahe Familienangehörige. Ein solches Recht könnte in einem solchen Verfahren zum Beispiel greifen, wenn die Mutter als Zeugin dazu befragt würde, ob ihr bekannt sei, dass ihr Sohn illegale Musik runtergeladen hätte und wie viele Titel das gewesen seien.
Ein solches Recht kommt für den Sohn auch in betracht, wenn sich die Zahlung der Lizenzgebühren gegen den Anschlussinhaber, zum Beispiel seinen Vater, richtet. In einem solchen Fall wären die Auskunftsansprüche ebenfalls abzulehnen.
Ist der Sohn der Beklagte selbst, könnte ein solches Recht zunächst nicht greifen, da er nicht als Zeuge an dem Verfahren beteilgt wäre, wenn die Lizenzkosten gegen ihn selbst geltend gemacht würden. Er könnte sich möglicherweise aber darauf berufen, dass er sich selbst einer Straftat beschuldigen muss (der Verletzung des Urheberrechts, § 106 UrhG)wenn er genaue Angaben machen muss. Es ist dann zwar kein Zeugnisverweigerungsrecht aber die Verhängung eines Zwangsgeldes bei Verweigerung wäre möglicherweise unzulässig.
Auf dieser Grundlage könnten von ihm Auskunftsansprüche verweigert werden, ohne dass ein Zwangsgeld verhägt werden darf.
Am 22.08.2008 04:08:46 schrieb <Anonym>:
> Familie A könnte […] theoretisch dazu gerichtlich aufgefordert werden, die einzelnen Musiktitel anzugeben, damit dieser Schadenersatzanspruch durch verlorengegangene Lizenzgebühren genau festgelegt werden kann.
Kann man da nicht die Aussage verweigern?
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