Eigenbeleg: Buchhalters Hintertürchen
Von Robert Chromow
(28.01.2008) (aktualisiert) Was viele Nachwuchs-Unternehmer nicht wissen: Trotz des ehernen Buchhalter-Grundsatzes "Keine Buchung ohne Beleg" dürfen sie Aufwendungen in Ausnahmefällen auch ohne ordnungsgemäße Rechnung oder Quittung verbuchen. Was dabei zu beachten ist, zeigt unser heutiger Kurztipp.
Wo gehobelt wird, fallen Späne: In der Hektik einer Geschäftsreise, beim Büromaterial-Einkauf kurz vor Ladenschluss oder im Büro-Durcheinander geht schon einmal ein Beleg verloren. Wenn das Fehlen Tage oder Wochen später während der Buchführung auffällt, ist es für die Bitte um eine Zweitausfertigung beim Aussteller meist zu spät oder aber der Betrag steht in keinem Verhältnis zu den dafür erforderlichen Recherchen, Telefonaten oder gar Briefwechseln.
Verzichten müssen Sie deshalb auf die steuerliche Anerkennung der betreffenden Ausgabe trotzdem nicht: Damit das Buchhalter-Grundgesetz "Keine Buchung ohne Beleg" nicht verletzt wird, drückt das Finanzamt aber nur dann ein Auge zu, wenn Sie einen sogenannten Eigenbeleg ausstellen:
Dessen Form ist nicht ausschlaggebend - er kann durchaus handschriftlich erstellt sein. Es müssen ihm aber die gleichen Angaben zu entnehmen sein wie bei einem Fremdbeleg - also:
Name und Anschrift des Lieferanten oder Dienstleisters,
Menge und Bezeichnung der gelieferten Produkte oder Art und Umfang der Dienstleistung,
Termin der Lieferung oder Leistung sowie
der Rechnungsbetrag.
Den im Rechnungsbetrag ursprünglich enthaltenen Umsatzsteuer-Betrag dürfen Sie nicht geltend machen. Dafür ist laut Paragraf 15 Umsatzsteuergesetz
(UStG) eine ordentliche Rechnung gemäß Paragraf 14 UStG
unerlässlich. Immerhin dürfen Sie aber den gesamten Bruttobetrag als Aufwand verbuchen.
Durch Ihre Unterschrift versichern Sie die sachliche Richtigkeit Ihrer Angaben. Obwohl ein solcher Eigenbeleg eine geringere Beweiskraft hat als der ordentliche Beleg eines Geschäftspartners, wird er normalerweise anstandslos vom Fiskus akzeptiert. Sie dürfen dieses Verfahren allerdings tatsächlich nur in Ausnahmefällen anwenden. Anderenfalls gefährden Sie die Glaubwürdigkeit Ihrer gesamten Buchführung und haben bei späteren Betriebsprüfungen
unter Umständen schlechte Karten.
Tipp: Quittungen bei Automatenzahlung und Trinkgeldern
Eigenbelege sind nicht eine Notlösung nur bei verlorenen Original-Belegen. Auch bei Nutzung von (Münz-)Automaten (z. B. Telefonen, Kopierern, Parkuhren) oder Trinkgeldern sind eigenhändige Quittungen übliche und erlaubte Geschäftspraxis:
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Leser haben folgende Kommentare abgegeben:
Am 20.10.2009 14:18:51 schrieb <Anonym>:
Wenn man Ware auf dem Flohmarkt einkauft, die man gewerblich wieder verkaufen möchte, so bleibt tatsächlich nur die Möglichkeit, einen Eigenbeleg auszustellen, um diese Ausgaben auch als Betriebsausgaben geltend zu machen.
Wir haben mehrmals versucht, einen Trödelhändler um eine Quittung zu bitten (hatten die Quittungsbelege selbst mit).
Aus den Geschäften ist leider nichts geworden - überall die gleiche Antwort: Wenn Sie eine Quittung wollen, verkaufe ich lieber an Andere" Tja, so sieht leider die Realität aus und uns ist so manches Geschäft "durch die Lappen" gegangen. Also bleibt nur der Eigenbeleg. Allerdings tut sich das Finanzamt verdammt schwer damit, diese Eigenbelege anzuerkennen.
Am 04.02.2009 12:55:01 schrieb <Anonym>:
Hallo,
wenn Ihr Steuerberater sagt, dass Sie "alles mit Eigenbelegen machen" können, dann gehen Sie ruhig davon aus, dass er Sie korrekt informiert hat: Dafür sind Steuerberater ja da.
Freundliche Grüße
Robert Chromow
Am 02.02.2009 21:16:22 schrieb <Anonym>:
Folgende Situation: Ich kaufe Waren ( Schallplatten und CD`s ) bei Plattenbörsen ein. Da kaufe ich auch größere Posten die ich dann in Ebay wieder versteigere. Beim Einkauf bekomme ich KEINE Quittung, da die Verkäufer sich weigern etwas zu quittieren.
Mein Steuerberater hat mir gesagt das ich alles mit Eigenbelegen machen kann.
Das habe ich nun auch gemacht im Vertrauen darauf das er mich korrekt beraten hat.
Nun habe ich jede Menge Eigenbelege. Was mache ich nun? Gelten diese oder nicht?
Am 05.03.2008 09:16:28 schrieb <Anonym>:
Wie im Beitrag gesagt: Ein Eigenbeleg ist immer nur eine Notlösung. Sie müssen die betriebliche Veranlassung, den Zeitpunkt und Empfänger der Zahlung und den Grund für das Fehlen einer ordentlichen Rechnung / Quittung in jedem einzelnen Fall glaubhaft und plausibel machen können. Je höher der betreffende Betrag, desto schwieriger wird das sein. Ein Originalbeleg ist immer die bessere Lösung. Was spricht dagegen, sich auf dem Flohmarkt eine Quittung unterschreiben zu lassen? Sie können den Quittungsblock ja selbst mitbringen... :-) Ob und in welchem Umfang das Finanzamt regelmäßige Eigenbelege für Flohmarkteinkäufe akzeptiert, können Sie nur direkt mit Ihrem dortigen Sachbearbeiter und / oder Ihrem Steuerberater klären.
Allzeit gute Geschäfte wünscht
Robert Chromow
Am 04.03.2008 18:06:45 schrieb <Anonym>:
Bei Einkauf auf dem Flohmarkt bekommt man auch keine Quittung.Wie weit gilt der Eigenbeleg? Ich verkaufe Sachen die auf dem Flohmarkt eingekauft wurden.
Gruß Jutta
Am 21.02.2008 12:27:45 schrieb <Anonym>:
Gut zu wissen, dass es diese Möglichkeit gibt. Danke für den Tip.
Gruß
Werner
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