Von Karin Seidel
(03.12.2008)
(aktualisiert) Internethändler kommen nicht zur Ruhe. Kaum sind die Informationspflichten halbwegs verarbeitet, droht weitere Plage: Zum 1. Januar 2009 wird die neue Verpackungsverordnung in Kraft treten. Dieser Artikel informiert Sie darüber, welche Pflichten für Händler schon jetzt bestehen und mit welchen zusätzlichen Vorschriften sie zukünftig zu rechnen haben.
Bis zum 31.12.2008 gilt: Eine Rücknahmepflicht besteht schon jetzt!
Für Händler besteht schon jetzt eine Rücknahmepflicht
für jede Verpackung, die sie an ihre Kunden schicken. Der Händler ist verpflichtet, die Verkaufsverpackungen unentgeltlich zurückzunehmen. Dabei geht es sowohl um die Verpackung, in die das Produkt eingeschweißt wurde, als auch um den Versandkarton oder ähnliches, in dem das Produkt an den Kunden versandt wird.
Prinzipiell besteht diese Pflicht am Ort der Übergabe der Verpackung, sprich beim Einkauf im Laden. Einzelhandelsketten wie Netto oder Aldi setzen dies seit längerem um, indem sie ihren Kunden entsprechende Behälter für die einzelnen Verpackungsarten zur Verfügung stellen.
Für den Handel via Internet gilt im Grunde das Gleiche. Auch der Onlinehändler hat die Möglichkeit, selbst eine Entsorgung zu organisieren. Deshalb muss er in diesem Fall seine Kunden im Internetauftritt und in der Warensendung zusätzlich zu den anderen Informationspflichten auch über die kostenlose Rücknahmepflicht informieren.
Die Rücknahme- und Hinweispflicht entfällt
, wenn die Verpackungen des Herstellers bzw. des Händlers durch den "grünen Punkt" lizenziert sind oder der Internethändler sich einem flächendeckenden Entsorgungssystem anschließt.
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