Abfindungen: Wie Sie Abfindungen korrekt und günstig versteuern - Alles, was Sie wissen müssen!

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Von Josef Ellenrieder
Stand: Mai 2009

Steuerfreibeträge für Abfindungen sind passé - seit 2008 müssen diese in vollem Umfang versteuert werden.

Der Ratgeber befasst sich mit Entlassungsentschädigungen und Abfindungen, deren Höhe nicht in einem Gesetz festgelegt ist, sondern die aufgrund einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (Sozialplan, Einzelvereinbarung) oder durch ein Urteil des Arbeitsgerichts gezahlt werden.

Wir erklären, was eine Abfindung ist, welche Arten der Abfindung es gibt und wie man sie optimal steuerlich verbucht. Mit zahlreichen Beispielrechnungen.

Tipp: Mustervertrag zum Download

Für Mitglieder von akademie.de steht das Muster eines Abfindungsvertrags zum Download bereit: Muster Abfindungsvertrag (.doc, 42 kB).

Unseren zahlenden Mitgliedern steht eine PDF-Version von "Abfindungen - Alles, was Sie wissen müssen!" (40 Seiten) zur Verfügung.

Dieser Beitrag umfasst 14 Kapitel: zum Inhaltsverzeichnis

Über den Autor

Josef EllenriederJosef Ellenrieder, Jahrgang 1943, Diplom Betriebswirt FH, lehrt an diversen Fachhochschulen, Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern die Themen: Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft, Rechnungswesen, Dienstleistungen/ Kooperationen im Facility Management, Gebäudemanagement und Energieberatung, u.a.

Darüber hinaus berät Josef Ellenrieder mittelständische Unternehmen in Fragen der Finanzierung/Investition, Controlling und Unternehmensentwicklung.

Leseprobe

Folgende Abschnitte stehen als Leseprobe bereit:

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Leser haben folgende Kommentare abgegeben:

Am 29.03.2010 10:01:18 schrieb <Anonym>:
Guten Tag,

das Urteil hat keinen direkten Einfluss, da ein Arbeitnehmer bei Abfindungszahlungen den Zufluss selbst beeinflussen kann, ansonsten einen Antrag (Billigkeit) beim FA stellen kann.

Besten Gruß,
Ellenrieder

Am 20.02.2010 17:48:14 schrieb mbrunet1:Dieser Leser hat mit 4 von 5 Sternen bewertet.
Welche Auswirkungen hat das BFH-Urteil vom 11.11.09 - IX R 1/09 auf den Inhalt dieses Kurses?

Am 15.04.2008 08:57:21 schrieb joelle:
Guten Tag,

sofern es sich um eine reine Abfindung handelt, die keine Lohnbestandteile enthält (z.B. Urlaubsgeldnachzahlung etc.), ist diese Abfindung sozialversicherungsfrei!

Enthält die Abfindung jedoch noch Lohnbestandteile, sind diese anteilig zu berechnen und daraus sind die SV-Beiträge zu berechnen und abzuführen!

Mit freundlichen Grüßen
Ellenrieder

Am 14.04.2008 21:12:43 schrieb pmanteuf:
Beim Schlichtungstermin vor dem Arbeitsgericht ist es zu einer Vereinbarung einer Abfindung gekommen. Die Kündigungsfrist wurde eingehalten. Der Arbeitnehmer wurde für 5 Wochen, bis zum Kündigungstermin, freigestellt. Ist diese Abfingung sozialversicherungspflichtig?

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