Durchschnittliche Bewertung:
Anzahl der Bewertungen: 1
Über den Inhalt
*Für Mitglieder frei
Sind Sie als Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen gezwungen, einen doppelten Haushalt zu führen, kann Ihnen Ihr Arbeitgeber dafür steuerfreie Ersatzleistungen erstatten.
Eine doppelte Haushaltsführung ist immer dann beruflich begründet, wenn der Arbeitnehmer eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort bezieht. Konkret: Bei einem Arbeitgeberwechsel, bei einer Versetzung sowie bei einer erstmaligen Begründung eines Arbeitsverhältnisses liegt im steuerlichen Sinne eine doppelte Haushaltsführung vor.
Steuerexperte Josef Ellenrieder erklärt anhand zahlreicher Praxis-Beispiele, wann Sie welche Kosten steuerlich geltend machen können bzw. welche Ausgaben Ihr Arbeitgeber in welcher Höhe erstatten kann.
Unseren zahlenden Mitgliedern steht eine PDF-Version von "Steuertipps Doppelte Haushaltsführung" (38 Seiten) zur Verfügung.
Dieser Beitrag umfasst 8 Kapitel: zum Inhaltsverzeichnis
Über den Autor
Josef Ellenrieder, Jahrgang 1943, Diplom Betriebswirt FH, lehrt an diversen Fachhochschulen, Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern die Themen: Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft, Rechnungswesen, Dienstleistungen/Kooperationen im Facility Management, Gebäudemanagement und Energieberatung u.a.
Darüber hinaus berät Josef Ellenrieder mittelständische Unternehmen in Fragen der Finanzierung/Investition, Controlling und Unternehmensentwicklung.
Leseprobe
Folgende Abschnitte stehen als Leseprobe bereit:
Alle anderen Kapitel können Sie einsehen, wenn Sie Mitglied von akademie.de werden: Jetzt akademie.de kostenlos 14 Tage als Probemitglied testen! - Sie haben dann Zugriff auf die restlichen Kapitel dieses Beitrags sowie 99% aller Beiträge bei akademie.de!
Kommentieren, bewerten, Fragen an den Autor: "Steuertipps Doppelte Haushaltsführung"
Am 19.04.2010 13:05:19 schrieb <Anonym>:
Hallo,
die "Doppelte Haushaltführung" kann nur für Arbeitnehmer, nicht für Unternehmer geltend gemacht werden!
Besten Gruß,
Ellenrieder
Am 17.04.2010 10:08:59 schrieb akhnen:![]()
Vielen Dank für den informativen Artikel.
Da ich nicht angestellt, sondern freiberuflich (Ein-Mann-Unternehmen) tätig bin stellt sich für mich die Frage, ob die in Ihrem Artikel genannten Infos auch für mich gelten. Insbesondere ob die Verpflegungsmehraufwände auch nur 3 Monate lang als betriebliche Ausgaben geltend gemacht werden können.
Danke & beste Grüße
Eine Bewertung können Sie auf der Seite "Infopaket bewerten" vornehmen.

