Die "Rangordnung" der Gläubiger
Gläubiger und Rang: Wer hat welche Rechte?
Ziel eines Insolvenzverfahrens ist es, eine gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger zu erreichen und dabei eine planlose Zerschlagung des Unternehmens zu verhindern. Um die Erlöse an die Gläubiger zu verteilen, ist es unumgänglich, das Vermögen des Schuldners zu "verwerten", wie es im Fachjargon heißt.
Nun gilt, wie gesagt, bei einer Insolvenz zwar der Grundsatz, dass alle Gläubiger gleich behandelt werden sollen. Aber das gilt nur für jene Gläubiger, die jeweils denselben Rang einnehmen. Mit anderen Worten: Es gibt eine "Rangordnung" unter den Gläubigern.
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Gläubiger mit Aussonderungsrechten sind Eigentümer von Gegenständen, die sich im Besitz des Schuldners befinden. Sie können diese Sachen herausverlangen.
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Gläubiger mit Absonderungsrechten erhalten dagegen eine bevorzugte Befriedigung vor den übrigen Gläubigern.
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Dann gibt es die Massegläubiger: Das Vermögen des Schuldners, das nach der Aus- und Absonderung verbleibt, gelangt in die Insolvenzmasse. Daraus werden die so genannten Masseverbindlichkeiten befriedigt (§ 53 InsO
). Dazu gehören zum einen die Gerichtskosten und die Vergütung des Insolvenzverwalters. Zum anderen sind daraus auch die vom Insolvenzverwalter selbst begründeten Verbindlichkeiten zu befriedigen, die aufgrund der vorübergehenden Weiterführung des Unternehmens zwangsläufig entstanden sind.
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Danach kommen schließlich die Insolvenzgläubiger: Bleibt noch etwas übrig, dann können die Gläubiger, die ihre Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet haben, mit einer anteiligen Befriedigung ihrer Insolvenzforderung rechnen. Dies bedeutet freilich meistens, dass sie sich mit einem geringen Prozentsatz ihrer ursprünglichen Forderung zufrieden geben müssen.
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