Einteilung der Kapitalgesellschaften in Größenklassen gem. § 267 HGB

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Abschlüsse bis 31.12.2008 | Abschlüsse nach 31.12.2008

Abschlüsse bis 31.12.2008

Für Abschlüsse nach 2003 gelten folgende Größenklassen:

./.

Bilanzsumme EURO

Umsatzerlöse EURO

Arbeitnehmeranzahl

Kleine Kapitalgesellschaft
§ 267 Abs. 1 HGB

= 4,015 Mio.

= 8,03 Mio.

= 50

Mittelgroße Kapitalgesellschaft
§ 267 Abs. 2 HGB

> 4,015 = 16,06 Mio.

> 8,03 = 32,12 Mio.

> 50 = 250

Große Kapitalgesellschaft
§ 267 Abs. 3 HGB

> 16,06 Mio.

> 32,12 Mio.

> 250

Von diesen drei Merkmalen müssen zwei zutreffen, damit eine Kapitalgesellschaft einer Größenklasse zugeordnet werden kann. Es müssen daher nicht die Werte aller drei Merkmale in derselben Größenklasse liegen.

Am Ende des Geschäftsjahres muss überprüft werden, ob eine Neueinstufung erforderlich ist. Dies ist der Fall, wenn an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren mindestens zwei der drei Merkmale einer Größenklasse über- oder unterschritten werden (§ 267 Abs. 4 S. 1 HGB).

Abschlüsse nach 31.12.2008

Für Abschlüsse für nach dem 31.12.2008 beginnende Geschäftsjahre gelten folgende Größenklassen:

./.

Bilanzsumme EURO

Umsatzerlöse EURO

Arbeitnehmeranzahl

Kleine Kapitalgesellschaft
§ 267 Abs. 1 HGB

= 4,840 Mio.

= 9,86 Mio.

= 50

Mittelgroße Kapitalgesellschaft
§ 267 Abs. 2 HGB

> 4,840 = 19,25 Mio.

> 9,86 = 38,5 Mio.

> 50 = 250

Große Kapitalgesellschaft
§ 267 Abs. 3 HGB

> 16,06 Mio.

> 32,12 Mio.

> 250

Von diesen drei Merkmalen müssen zwei zutreffen, damit eine Kapitalgesellschaft einer Größenklasse zugeordnet werden kann. Es müssen daher nicht die Werte aller drei Merkmale in derselben Größenklasse liegen.

Am Ende des Geschäftsjahres muss überprüft werden, ob eine Neueinstufung erforderlich ist. Dies ist der Fall, wenn an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren mindestens zwei der drei Merkmale einer Größenklasse über- oder unterschritten werden (§ 267 Abs. 4 S. 1 HGB).

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