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Wer als Konsument daran gewöhnt ist, beim Einkauf die Mehrwertsteuer in der Ladenkasse verschwinden zu sehen, für den gibt es keinen spürbaren Unterschied zwischen dem eigentlichen Kaufpreis einer Ware und der darauf anfallenden Umsatzsteuer. Kein Wunder: Denn getragen wird diese Verbrauchssteuer letztlich vom Endverbraucher.
Unser Grundlagenkurs zeigt angehenden Jungunternehmen und anderen Einsteigern, warum die Umsatzsteuer aber auch für Betriebe alles andere als ein zu vernachlässigender, "durchlaufender" Posten ist. Wir erklären Ihnen die wichtigsten Fachbegriffe und sagen Ihnen:
was der Unterschied zwischen Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer und Vorsteuer ist,
wer Umsatzsteuer abführen muss und worauf,
wer sich freiwillig der Umsatzsteuer unterwerfen kann und wann das Sinn ergibt,
welche Steuersätze bei welchen Waren und Dienstleistungen anfallen,
wie vorsteuerfähige Rechnungen aussehen oder auch
was es mit der ominösen Umsatzsteuer-Identnummer auf sich hat.
Unseren zahlenden Mitgliedern steht eine PDF-Version von "Praxiskurs Umsatzsteuer, Vorsteuer und Mehrwertsteuer" (39 Seiten) zur Verfügung.
Dieser Beitrag umfasst 9 Kapitel: zum Inhaltsverzeichnis
Über den Autor
Robert Chromow ist Betriebswirt und Politologe. Seit zehn Jahren arbeitet er als freiberuflicher Autor und Berater im eigenen Projektbüro
. Eine seiner
Lieblingsbeschäftigungen ist die Produktion betriebswirtschaftlicher
Aha-Erlebnisse: "Kleines Krämer-1x1" für (neue) Selbstständige,
sozusagen. (mehr).
Inhaltsverzeichnis
- Die auf dem Wege der Mehrwert-Besteuerung erhobene Umsatzsteuer hat zwar üblicherweise keine Auswirkung auf den Gewinn oder Verlust eines Unternehmens. Die richtige Ermittlung von Zahllast oder Vorsteuerüberhang ist aber alles andere als ein betrieblicher Selbstläufer.
- Dass es bei der Umsatzsteuer einen Unterschied zwischen Steuerpflicht und Steuerschuld gibt, mag wenig aufregend klingen. Um so erstaunlicher, dass sich der Staat die eigentlich gar nicht steuerpflichtigen Unternehmer zu seinen Erfüllungshilfen macht. Ebenfalls alles andere als banal ist zudem die Unterscheidung von Steuerbefreiungen, bei denen der Vorsteuerabzug erhalten bleibt oder verloren geht.
- Unter welchen Bedingungen Sie umsatzsteuerlich als "Kleinunternehmer" gelten, lesen Sie in diesem Abschnitt. Aber auch: welche Vorteile es bieten kann, sich trotzdem der Umsatzbesteuerung zu unterwerfen und welche Bindungsfristen dabei zu beachten sind.
- Warum es unterschiedliche Umsatzsteuersätze gibt, wo Sie nachlesen können, welcher für Sie zutrifft und wie Sie eine gefährliche "Steuerschuldenfalle" umgehen, erläutert dieser Abschnitt.
- Ist wirklich nur "Rechnung drin, wo Rechnung draufsteht"? Wir zeigen Ihnen, wie ein umsatzsteuerlich rechtssicherer Beleg aussehen muss - Eingangsrechnung hin, Ausgangsrechnung her. Lesen sie außerdem, welche Erleichterungen der Gesetzgeber bei "Kleinbetragsrechnungen" vorsieht.
- Werden bestimmte Grenzwerte überschritten, dann wird aus der üblicherweise vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldung eine monatliche. Andererseits: Bei besonders niedrigen Umsätzen können die laufenden Meldungen ganz entfallen - es reicht dann die einmalige jährliche Steuer-Erklärung. In diesen Genuss kommen Unternehmens-Gründer jedoch nicht mehr.
- Geringeres Steuer-Risiko, mehr Liquiditäts-Sicherheit und noch dazu Zinsvorteile: Der in vielen Fällen mögliche Wechsel zur Ist-Besteuerung oder auch "Umsatzsteuer-Berechnung nach vereinnahmten Entgelten" bringt fast nur Vorteile mit sich.
- Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr. oder UID) hilft Ihnen, im Warenverkehr mit dem EU-Ausland ihren Unternehmer-Status zu beweisen und so umsatzsteuerfrei für Ihren Betrieb einzukaufen. Wir zeigen Ihnen, wo Sie die immer wichtiger werdende USt-IdNr. blitzschnell bekommen und wie Sie die Kennziffern möglicher Kunden überprüfen.
- Hat Ihnen unser kurzer Schweinsgalopp durch das Umsatzsteuerrecht das ein oder andere Aha-Erlebnis gebracht? Wenn Sie mögen, können Sie Ihr neu erworbenes Wissen in unserem unterhaltsamen Quiz "Umsatzsteuer? Frag mich nicht!" testen.
Kommentieren, bewerten, Fragen an den Autor: "Praxiskurs Umsatzsteuer, Vorsteuer und Mehrwertsteuer"
Am 18.10.2009 19:19:25 schrieb RChromow:
Hallo und vielen Dank für das nette Feedback und die vertrauensvolle Anfrage. Der Reihe nach:
1. Wenn Sie "Kleinunternehmer" im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sind (Jahresumsatz bis zu 17.500 Euro), brauchen Sie weder Umsatzsteuervoranmeldungen noch eine Umsatzsteuererklärung abzugeben. Auch nicht in den beiden ersten Jahren. Das Thema Umsatzsteuer können Sie vernachlässigen.
2. Dass Sie keine Voranmeldungen gemacht haben, ist also völlig o.k.
3. Die Bedienung Ihres Buchführungsprogramm kann ich Ihnen leider nicht erklären - zumal ich nicht genau weiß, um welches es sich handelt. (In der WISO-Reihe gibt es eine ganze Reihe von Programmen, die sich für die betriebliche Gewinnermittlung eignen.)
4. Ganz gleich mit welchem Programm Sie arbeiten: Sie haben auf jeden Fall die Möglichkeit, zu Beginn die Option "Kleinunternehmerregelung" zu aktivieren. Dadurch entfällt die automatische Aufteilung in Brutto- und Nettoanteil von Einnahmen und Ausgaben.
5. Falls Sie mit dem WISO Sparbuch 2009 und dessen Modul "Einnahmenüberschussrechnung und Kassenbuch" arbeiten, finden Sie im 4. Schritt des Einreichungsassistenten ("Grundeinstellungen für die Einnahmenüberschussrechnung") die Option "Für 2009 besteht Umsatzsteuerpflicht". Wenn Sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, entfernen Sie dort das Häkchen - fertig.
Viel Erfolg und schöne Grüße
Robert Chromow
Am 18.10.2009 17:16:07 schrieb <Anonym>:![]()
Hallo,
erst einmal "DANKE".. ich ahbe viel Neues erfahren...aber trotzdem eine Frage:
in meinem "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung" steht bei Kleinunternehmer-regelung, dass ich bei Inanspruchnahme dieser Regelung keinen Vorsteuerabzug geltend machen muss und es steht weiterhin als "Hinweis", dass Voranmeldungen nicht abzugeben sind.
Nun lese ich hier, dass man bei Existenzgründung monatlich eine Voranmeldung machen muss.
ich habe dies nicht gemacht, da dies so auf dieser Vorerfassung drauf stand... nun bin ich doch verunsichert... was muss ich also machen?
ich sitze nämlich bei meiner 1.Steuererklärung zum Kleinunternehmen (IT-Branche - Dienstleistungen) und verzweifle ein wenig, was ich wo udn wie eingeben muss, welche Kategorie ich bei "Ausgaben" bzw. "Einnahmen" anklicken muss ... denn je nachdem, was ich anklicke/auswähle, erscheint plötzlich bei Auswahl von "Bürobedarf" bei den Ausgaben statt 3,58 € nur noch eine Ausgabe von 3,01€ aber dann wieder einen USt-Anteil von 0,57 € ... wähle ich allerdings "sonstige Ausgaben" an, ist dies nicht so... was ist denn dann für mich besser?... ich blicke da noch nicht ganz durch, welchen Vor- und Nachteil ich nun habe.
über eine Erklärung würde ich mich freuen..
ach ja.. ich arbeite mit dem WISO-Programm und meine Familie hat seit über 10 Jahren im bereich der "normalen Einkommensteuererklärung" damit gute Erfahrungen gemacht, deswegen erhoffte ich mir, dass ich damit meine 1.Gewerbesteuererklärung/Umsatzsteuererklärung machen kann...
oder kann ich dem Finanzamt einfach eine Liste "Einnahmen-Ausgaben" übergeben udn gut ist?
andererseits möchte ich es auch "richtig" machen
Gruß und danke im Voraus
Am 14.09.2009 08:03:33 schrieb <Anonym>:
Danke, Markus,
für das nette Feedback!
"Was alles bei der Vorsteuer angegeben werden kann" hängt davon ab, welche Betriebsausgaben Sie hatten und wie viel Mehrwertsteuer auf den dazugehörigen Rechnungen und Quittungen ausgewiesen war: Sämtliche Mehrwertsteuersteuer-Beträge, die Sie bei Einkäufen für Ihren Betrieb bezahlt haben, können Sie als Vorsteuer von Ihren eigenen Umsatzsteuer-Einnahmen abziehen.
Bitte beachten Sie: Wenn Sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, dürfen Sie keine Vorsteuer abziehen.
Was die "Steuerverpflichtungen" als Kleinunternehmer betrifft: In dem Fall genügt eine einfache EÜR. Einzelheiten entnehmen Sie unserem Grundlagenkurs
"Praxis der Einnahme-Überschussrechnung"
http://www.akademie.de/direkt?pid=9490
Viel Erfolg und freundliche Grüße
Robert Chromow
Am 13.09.2009 19:41:49 schrieb <Anonym>:![]()
Fande ich sehr interessant, danke!
Unklar ist für mich allerdings noch was alles bei der Vorsteuer angegeben werden kann, wo finde ich Informationen diesbezüglich? Würde gerne kein Geld verschenken :-)
Was muss ich als Selbstständiger in einem Jahr noch an Steuerverpflichtungen erledigen wenn ich auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet habe und erstmal der Umsatz sehr gering ist keine 10.000 im Jahr. Jahresabschluß? Bilanz? EÜR? oder, usw..
Gruß
Markus
Am 04.06.2009 12:31:01 schrieb <Anonym>:
Gemeinnützigkeit,
Körperschaft-/Gewerbesteuer,
Umsatzsteuer,
Spendenrecht,
Änderung Vereinsteuerrecht,
Es reicht nicht, dass gemeinützige Vereine auf ihren Zweck hin überprüft werden.
NEIN - die ständigen Attaken des Finanzamts auf die Vereine, die meiner Ansicht nach nur Beutelschneiderei ist, verhindern immer mehr die Bereitschaft bei der Vorstandstätigkeit.
Alles leer gedroschenes Stroh wenn von den regierenden Parteien behauptet wird, "DAS VEREINSLEBEN ZU FÖRDERN".
Die Regierenden vergessen ganz, dass die ehrenamtlichen Vorstände keine Fachleute oder Unternehmer sind. Vorstände in gemeinnützigen Vereinen opfern erhebliche Freizeit, haften auch noch für ihr Ehrenamt, wenn sie das Amt nicht gründlich genug ausüben.
Dagegen werden mit gut betuchten Steuerflüchtlingen zweifelhafte Abmachungen getroffen bei denen diese ihre Steuerschuld aus der Portokasse bezahlen. Das ganze wird dann noch blauäugig damit begründet, sonst überhaupt keine Steuern zu bekommen.
Weiter so - und es gibt bald keine Menschen mehr, die sich zu einem Ehrenamt in gemeinnützigen Vereinen zur Verfügung stellen.
Am 06.04.2009 12:25:17 schrieb <Anonym>:
Hallo,
es tut mir leid, dass unsere Informationen bei Ihnen nicht zu mehr Handlungsfähigkeit geführt haben, sondern zu wachsender Verzweiflung. Bevor Sie sich dadurch von Ihrer eigentlichen Arbeit abhalten lassen, sollten Sie Ihre Steuerangelegenheiten tatsächlich besser einem Experten überlassen. Wenn Ihnen der Steuerberater für die vorbereitenden Buchführungsarbeiten zu teuer ist (fragen Sie ihn doch einfach einmal, was das kostet!), kommt vielleicht ein/e Buchführungshelfer für Sie infrage!?
Andererseits: Sooo kompliziert ist die Sache bei Freiberuflern auch wieder nicht. Ja, das Finanzamt erwartet von Gründern in den beiden ersten Jahren Monat für Monat eine umfassende / vollständige Umsatzsteuervoranmeldung. Wenn Sie im Rahmen Ihrer Einnahmenüberschussrechnung alle Einnahmen und Ausgaben und die dazugehörigen Umsatz- bzw. Vorsteueranteile auflisten, brauchen Sie zu Beginn des Folgemonats nur einen Strich darunter zu ziehen und von der Summe der eingenommenen Umsatzsteuer die selbst bezahlte Umsatzsteuer (=Vorsteuer) abzuziehen. Falls Sie - wie von uns empfohlen - die Dauerfristverlängerung beantragen, haben Sie dafür sogar einen Monat mehr Zeit. Gegen spätere Korrekturen hat das Finanzamt übrigens auch nichts einzuwenden.
Meine Frage: Bereitet Ihnen dieses Grundprinzip Probleme oder liegt es vielmehr an der für die Umsetzung erforderlichen Arbeitsorganisation bzw. den fehlenden Werkzeugen / der passenden Software?
Nicht verzweifeln - alles wird gut! :-)
Herzliche Grüße
Robert Chromow
Am 06.04.2009 09:32:24 schrieb <Anonym>:
Sehr geehrter Herr Chromow!
Vielen Dank für Ihre informativen Artikel. Dazu eine Frage: Das Finanzamt verlangt von mir eine monatliche Umsatzsteuervoranmeldung. Ich bin Freiberufler im IT-Bereich. Nach Recherchen auf den Seiten von Akademie.de und der Authentifizierung für Elster-Online bin ich wohl auch befähigt, meine vereinnahmte Ust zu bestimmen und abzuführen Geht es jedoch um all die verschiedenen vorsteuerabzugsberechtigten Betriebsausgaben (Telefon, Internet, Steuerberatung, Hardwarekäufe, Bus- und Bahntickets etc.) wächst meine Verzweiflung über die Kompliziertheit der Materie mit jeder neuen Info, die ich mir hier oder andreswo suche. Eigentlich müßte ich das wohl dem Steuerberater überlassen. Der ist aber schon für die alljährliche Stuererklärung teuer genug, und ich will ihn jetzt, wo mit der globalen Finanzkrise auch meine persönliche Auftragslage eher unerfreulich ist, nicht auch noch für die monatlichen Erklärungen bezahlen. Könnte ich mich also so aus der Affäre ziehen, daß ich für die monatlichen Erklärungen nur die großen, sicheren Vorsteuern abziehe, und den ganzen komplizierten Kleinkram für die Jahreserklärung und den Steuerberater aufspare? Oder muß auch schon die monatliche Erklärung umfassend / vollständig sein?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Am 09.03.2009 09:35:13 schrieb <Anonym>:
Hallo csjc13,
Ihre Rechnung stimmt nicht ganz: Wenn die Rechnungssumme des Hotels 100 Euro beträgt, dann beläuft sich der Vorsteueranteil nicht auf 19 Euro, sondern auf knapp 16 Euro. Rechnen Sie nach: 84,03 Euro plus 19 % = 100 Euro.
Ihre übrigen Überlegungen sind völlig richtig - auch was die 19-%-USt. auf weitergereichts Nahverkehrsleistungen betrifft. Dass das "komisch" aussieht, macht nichts. :-) Hauptsache, der Fiskus bekommt seinen Teil vom Kuchen.
Freundliche Grüße
Robert Chromow
Am 08.03.2009 01:49:12 schrieb <Anonym>:![]()
Hallo Herr Chromow,
Ihre Antwort auf die Frage zur Spesenabrechnung ist mir nicht ganz klar. Wenn ich bspw. eine Hotelrechnung über 100 EUR habe und bezahlt habe, dann berechne ich davon 19 EUR als Vorsteuerabzug (Feld 66). Gleichzeitig stelle ich jedoch meinem Auftraggeber die Hotelkosten in Rechnung, d.h. ich schreibe auf meine Rechnung, dass ich 100 EUR verauslagt habe. Wenn ich jetzt darauf nochmals 19 % Ust. in meiner Rechnung erhebe, dann bekomme ich insgesamt 119 EUR von meinem Auftraggeber für die Übernachtung (obwohl sie nur 100 inkl. Ust. gekostet hat??). Davon muss ich dann wiederum 19 EUR an Ust. ans Finanzamt abführen. Ist das korrekt? Sieht ja auf den ersten Blick etwas komisch aus, wenn ich mehr berechne, als ich tatsächlich bezahlt habe. Aber muss wohl so sein, weil ich sonst Verlust mache. Und wie ist das dann bei den Fahrtkosten (Kurzstrecken), bei denen ich nur 7 % Vorsteuerabzug geltend machen kann? Kann ich dann trotzdem 19% Ust. dafür meinem Auftraggeber in Rechnung stellen?? Das ist schon alles ziemlich kompliziert. Schonmal im Voraus besten Dank für Ihre Antwort.
csjc13
Am 27.01.2009 21:27:24 schrieb <Anonym>:![]()
Vielen Dank für den Kurs! Hier wird auch für Normalsterbliche ein gut verständlicher Einblick in das Thema "Umsatzsteuer" gegeben.
Am 17.11.2008 01:36:32 schrieb shanisch:
Sehr geehrter Herr Chromow,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Ich werde Ihrem Hinweis nachgehen.
Mit besten Grüßen
S. Hanisch
Am 16.11.2008 13:00:56 schrieb RChromow:
Hallo shanisch,
vielen Dank für Ihre freundliche Rückmeldung und die vertrauensvolle Nachfrage: Sofern Ihre Leistung keinen Befreiungstatbestand des § 4 UStG erfüllt, führt m. W. auch kein Weg an der Berechnung von Umsatzsteuer vorbei. Das ist jedoch nur meine amateuerhafte Einschätzung. Am besten wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen an einen Steuerberater. Einen Hinweis will ich Ihnen aber nicht vorenthalten: Wenn eine bestimmte Leistung tatsächlich von der Umsatzsteuer befreit ist, hat das Auswirkungen auf den eigenen Vorsteuerabzug. Einzelheiten entnehmen Sie dem Beitrag:
"Trotz Umsatzsteuerpflicht umsatzsteuerfreie Rechnungen an Vereine, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen"
http://www.akademie.de/direkt?pid=40217
Viel Erfolg und freundliche Grüße
Robert Chromow
Am 15.11.2008 17:12:03 schrieb shanisch:
Sehr geehrter Herr Chromow,
zunächst vielen Dank für den sehr informativen Kurs. Darf ich Ihnen eine Frage stellen, die mir bisher noch niemand beantworten konnte.
Seit Aufnahme meiner (hauptberuflich) selbständigen Tätigkeit vor einem halben Jahr arbeite ich unter der Kleinunternehmerregelung. Gern würde ich mich jedoch zur Umsatzsteuer veranlagen. 25-30 Prozent meiner Einnahmen erziele ich jedoch aus der freien Mitarbeit in Drittmittelprojekten einer Universität. Diese Projekte (zumeist EU-finanziert) zählen nicht zur Auftragsforschung und sind somit nicht umsatzsteuerrelevant. D.h. meines Wissens sind diesbezüglich weder die Universität noch der Projektleiter vorsteuerabzugsberechtigt.
Meine Dienstleistung scheint nicht unter einen der Befreiungstatbestände des § 4 Nr. 22a UStG. Würde ich der Universität demnächst 19% USt in Rechnung stellen, würde sie auf der USt "sitzen bleiben", meine Dienstleistung würde sich somit verteuern. Um konkurenzfähig zu bleiben, wäre ich praktisch gezwungen, die USt aus der Honorarforderung selbst zu begleichen.
Sehen Sie eine andere Lösung des Problems? Gibt es eine Möglichkeit, die freie Mitarbeit an der Universität und meine restliche selbständige Tätigkeit umsatzsteuerrechtlich getrennt voneinander zu behandeln? Beide Tätigkeiten sind juristischer Art. Nur geht es bei der hauptsächlichen Tätigkeit um Entwicklungszusammenarbeit, an der Universität um rechtswissenschaftliche Forschung und Redaktion von rechtswissenschaftlichen Texten.
Ich würde mich sehr freuen, wenn Sie mir einen Tip geben könnten.
Am 09.10.2008 18:12:25 schrieb <Anonym>:![]()
Hallo Herr Chromow,
prima. Und erneut: vielen Dank!
Mit freundlichem Gruß
Gründer74
Am 09.10.2008 17:06:30 schrieb RChromow:
> Zwischenzeitlich bin ich auf zwei weitere Fragen
> gekommen. Vermutlich fallen diese wohl langsam in den
> Bereich eines Steuerberaters,
Nun ja, Gründer74,
künftige Mitglieder von akademie.de genießen einen gewissen Sonderstatus. Deshalb halte ich die Honorarnote vorläufig noch zurück. ;-)
Was Ihre Fragen angeht: Ja, bei einer Kleinbetrags-Taxiquittung mit Steuersatzangabe dürfen Sie den Vorsteueranteil herausrechnen. Leistungen im öffentlichen Personennahverkehr unterliegen bis zu 50 km dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Bei größeren Entfernungen gilt der allgemeine Steuersatz von 19 %. Laut § 35 UStDV
http://bundesrecht.juris.de/ustdv_1980/__35.html
dürfen Sie im Fall von Fahrausweisen die Vorsteuer auch dann herausrechnen, wenn kein Steuersatz ausgewiesen ist.
Bei der Erstattung von Spesen gibt es m. W. zwei Möglichkeiten: Entweder Ihr Kunde übernimmt die Bezahlung der Rechnungen selbst (z. B. die des Hotels). Oder Sie stellen ihm die Spesen in Rechnung. Dann müssen Sie auf die Bruttosumme noch einmal Umsatzsteuer aufschlagen.
Bitte beachten Sie: Alle Angaben wie immer ohne Gewähr: Ich bin kein Steuerberater. Wenn Sie auf Nummer Sicher gehen wollen, fragen Sie einen solchen - oder rufen Sie einfach beim Finanzamt an. Die kennen sich mit solchen Fragen aus :-) und sind erfahrungsgemäß viel hilfsbereiter und freundlicher als das gern kolportiert wird. (Aber auch dies ist nur mein ganz persönlicher Eindruck.)
Alles Gute und freundliche Grüße
Robert Chromow
Am 09.10.2008 15:49:32 schrieb <Anonym>:![]()
Hallo Herr Chromow,
das sind ja wirklich gute Nachrichten! Danke für die schnelle und präzise Antwort!
Zwischenzeitlich bin ich auf zwei weitere Fragen gekommen. Vermutlich fallen diese wohl langsam in den Bereich eines Steuerberaters, aber vielleicht können Sie diese ja auch noch beantworten:
In Ihren Ausführungen schreiben Sie, dass es bei Kleinbetragsrechnungen ausreichend sei, wenn diese den Bruttobetrag sowie den Steuersatz der darin enthaltenen Umsatzsteuer aufweisen. Entsprechend müsste ich mir aus Taxirechnungen, auf denen der Steuersatz aufgeführt ist, die abgeführte Umsatzsteuer für einen Vorsteuerabzug rausrechnen können, bei Nahverkehrstickets, auf denen kein Steuersatz aufgeführt ist, aber nicht. Korrekt?
Ich habe mit einem Kunden vereinbart, dass dieser von mir vorgenommene Ausgaben für Übernachtungen und Reisen übernimmt. Wie verfahre ich in diesem Fall bezüglich der Umsatzsteuer? Führe ich diese auch zum Vorsteuerabzug an und stelle dem Kunden nur den Nettobetrag in Rechnung?
Viele Grüße
Gründer74
Am 09.10.2008 14:34:08 schrieb RChromow:
Hallo Gründer74,
danke für die nette Rückmeldung. Im Gegenzug habe ich nur gute Nachrichten für Sie:
1. Ja, die bezahlte Vorsteuer der von Ihnen genannten Ausgaben tragen Sie in einer Summe in das Feld 66 ein.
2. Nein, eine Unterscheidung nach verschiedenen Steuersätzen ist nicht erforderlich.
3. Die Belege müssen Sie *überhaupt nicht* einreichen: Mit Ihrer Unterschrift unter die Einnahmenüberschussrechnung und die Umsatzsteuererklärung erklären Sie Anfang nächsten Jahres im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung, dass alle Angaben mit den Steuervorschriften übereinstimmen. Allerdings kann das Finanzamt Ihre Unterlagen im Rahmen einer Steuerprüfung unter die Lupe nehmen. Sofern es im Einzelfall keine Verdachtsmomente gibt, findet eine solche Prüfung bei Klein- und Kleinstunternehmen im Schnitt höchstens alle 25 Jahre statt. Oft auch gar nicht. :-)
Wenn Sie sicher sein wollen, dass alles seine Richtigkeit hat, suchen Sie sich am besten einen guten Steuerberater. Sie können Anfang nächsten Jahres aber auch mit Ihren gesammelten Belegen direkt zum Finanzamt gehen. Dort gibt es üblicherweise mindestens einen Mitarbeiter, der Gründern und Jungunternehmern mit Rat und Tat zur Seite steht. Falls Sie das versuchen: Lassen Sie uns doch bitte wissen, welche Erfahrungen Sie gemacht haben.
Vielen Dank und freundliche Grüße
Robert Chromow
Am 09.10.2008 13:58:47 schrieb <Anonym>:![]()
Endlich mal eine komprimierte und zugleich verständliche Einführung in die Materie - sehr hilfreich! Bevor ich jedoch erstmals meine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgebe, wüsste ich gern noch folgende Fragen beantwortet:
Ich habe bisher nur Ausgaben für EDV/IT, Büromöbel, Kundenakquise-Reisen etc. getätigt. Fallen diese alle unter Feld 66 der abziehbaren Vorsteuer-Beträge und sind sie wirklich nur als Summe anzugeben? (Wird nicht sonst mindestens zwischen dem Regelsteuersatz i.H.v. 19% und dem ermäßigten Steuersatz i.H.v. 7% differenziert?)
Wann und in welcher Form habe ich die entsprechenden Belege (Rechnungen und Kleinbetragsrechnungen) einzureichen? Jetzt, bei der Jahresanmeldung oder nur auf Anfrage?
Vielen Dank im Voraus für die weitere Unterstützung
Gründer74
Am 09.08.2008 00:01:36 schrieb <Anonym>:![]()
Spitze!
Am 04.12.2007 10:37:40 schrieb RChromow:
Hallo,
auf den Seiten von akademie.de gibt es keine weiteren Artikel / Informationen zur Wahl des richtigen Umsatzsteuersatzes im Einzelhandel. Am besten wenden Sie sich an den für Sie zuständigen Einzelhandelsverband und / oder Ihren Steuerberater. Bei Zweifelsfällen ist im Übrigen das Finanzamt eine gute Anlaufstelle: Fragen kostet nichts. :-) Viele Finanzbeamte vor Ort sind kompetenter, freundlicher und kooperativer als ihr Ruf...
Hoffentlich hilft Ihnen das fürs Erste weiter.
Freundliche Grüße
Robert Chromow
Am 03.12.2007 14:41:08 schrieb MeineAkademie:![]()
Vielen Dank Herr Chromow für den Link, gibt es noch darüberhinaus formulierte Artikel / Informationen zu diesem Thema, z.B. wann es sich um einen Außer-Haus Verkauf handelt etc.?
Am 03.12.2007 11:32:02 schrieb RChromow:
Hallo,
die von Ihnen gesuchte "detaillierte Auflistung" gibt es in der Tat: Sie finden die "Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenstände" im Anhang des Umsatzsteuergesetzes:
http://bundesrecht.juris.de/ustg_1980/anlage_2_82.html
Im Kapitel "Steuersätze"
http://www.akademie.de/direkt?pid=5106
wird auf diese Informationsquelle übrigens an prominenter Stelle hingewiesen. :-)
Viel Erfolg bei Ihrem Vorhaben wünscht
Robert Chromow
Am 03.12.2007 10:48:09 schrieb MeineAkademie:![]()
Hallo,
ich werde zukünftig im Einzelhandel tätig sein. Im Dschungel zwischen 19% und 7% Umsatzsteuer bin ich auf der Suche nach der Antwort, bei welchen Waren (Bücher, Kaffee, Außer-Haus Verkäufe, etc.) ich meinen Kunden zukünftig 7% berechne und wann 19% Umsatzsteuer - gibt es dazu eine detaillierte Auflistung, Tabelle, etc. oder wer kann mir helfen?
Am 16.10.2007 15:46:04 schrieb jhinze:![]()
Kurs ist gut, hat mir geholfen
Am 07.05.2006 17:20:59 schrieb pmmueller:![]()
Ich fand den Kurs/Ratgeber Klasse. Endlich habe ich begriffen, was meine Steuerberaterin mir seit Jahren vergeblich versucht zu erklären ...
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