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Von Robert Chromow
Dienstleister-Problem | Urheberrecht
(09.03.2010) (aktualisiert) Die Frage, ob selbstständige Webdesigner, Grafiker, Texter oder Programmierer den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent ansetzen dürfen, können oder müssen, führt immer wieder zu Verwirrung. Wir nennen die wichtigsten Entscheidungskriterien.
Grundsätzlich beträgt die Umsatzsteuer hierzulande 19 %. Geregelt ist das in § 12 Umsatzsteuergesetz
. Der enthält zugleich eine recht umfängliche Liste von Ausnahmen, in denen der ermäßigte Steuersatz von 7 % fällig ist. Dazu gehören auch die zuletzt viel diskutierten Vergünstigungen für Hoteliers ("kurzfristige Beherbergungen").
Vergleichsweise einfach ist die Angelegenheit bei Verkauf und Vermietung von Gegenständen, die in einem separaten Gesetzesanhang
aufgelistet sind. Dabei handelt es sich vornehmlich um ...
lebende Tiere und landwirtschaftliche Produkte,
Nahrungsmittel,
Bücher, Zeitungen und Zeitschriften (sofern sie nicht überwiegend Werbezwecken dienen),
Bilder, Karten und Noten oder auch
Kunstgegenstände und Sammlerstücke.
Problemfall Dienstleistungen
Zu erheblich mehr Kopfzerbrechen führt in der Praxis die Beurteilung von Dienstleistungen. Während die Sache bei ...
Schwimm- und Heilbädern,
Zirkussen, Zoos und Schaustellern,
Theatern, Orchestern, Chören und Museen,
Zahntechnikern und bestimmten Zahnarzt-Leistungen sowie
im öffentlichen Personennahverkehr (bis zu 50 Kilomentern)
... noch einigermaßen eindeutig ist, sind viele Selbstständige aus der Informations- und Kommunikationsbranche (wie Webdesigner, Grafiker, Programmierer, Texter oder Redakteure) oft unsicher, ob ihre Leistungen dem ermäßigten Steuersatz unterliegen oder nicht.
Kriterium Urheberrecht
Dreh- und Angelpunkt der richtigen Entscheidung ist § 12 Abs. 7c UStG
. Begünstigt sind demnach Leistungen, deren wesentlicher Inhalt in der ...
"... Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben"
... besteht. Mit anderen Worten: Sofern das Ergebnis Ihrer Arbeit urheberrechtlich geschützt ist, fällt bei der Verwertung dieses Rechts grundsätzlich der ermäßigte Steuersatz an.
Anders als die Bestimmungen zu den materiellen Waren im Umsatzsteuerrecht vermuten lassen, ...
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