EuGH: Fälligkeit von Verzugszinsen - Die Überweisung "auf den letzten Drücker" könnte für Kunden teuer werdenDieser Tipp wurde mit 3 von 5 Sternen bewertet.

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Von Dr. Ellen Ulbricht

Rechtslage bisher | Zahlungsverzugsrichtlinie | Die EuGH-Entscheidung | Fazit

(30.04.2009) (aktualisiert) Wann gerät ein Schuldner konkret "in Verzug"? Muss der zu zahlende Betrag innerhalb der Zahlungsfrist von 30 Tagen dem Konto des Gläubigers rechtzeitig gutgeschrieben sein? Oder reicht es aus, wenn der Schuldner den Überweisungsauftrag fristgerecht erteilt und die Bank ihn durchführt, das Geld aber erst ein oder mehrere Tage später auf dem Gläubigerkonto eingeht? - Mit diesen Fragen hat sich der Europäische Gerichtshof beschäftigt.

Mit dem Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen (öffnet sich als PDF), aus dem Jahr 2000 legte der Gesetzgeber fest, dass Kunden grundsätzlich 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung in Verzug geraten, wenn sie den Betrag innerhalb dieser Frist nicht begleichen.

Das ist nicht ganz unwichtig: Gerät der Schuldner in Verzug, können Sie unter anderem Verzugszinsen von ihm verlangen.

Verzugszinsenrechner, Berechnungs-Anleitung

Sie müssen Verzugszinsen berechnen? Ein Excel-Rechenblatt sowie die gesetzlichen Vorschriften finden Sie hier: "Verzugszinsen bei überfälligen Rechnungen ermitteln - mit Excel-Verzugszinsenrechner".

Aber ab welchem Zeitpunkt gerät der Schuldner denn nun konkret in Verzug? Obgleich diese Frage ausschließlich nationales Recht betrifft, beriet darüber auch der Europäische Gerichtshof. Dazu müssen wir ein wenig weiter ausholen.

Sowohl mit dem "Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen" als auch mit dem "Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts", der sog. "Schuldrechtsreform" setzte der deutsche Gesetzgeber Vorgaben aus Brüssel um. Im Jahr 2000 hatte das Europäische Parlament die sog. "Zahlungsverzugsrichtlinie" - zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr - verabschiedet.

Die beiden Reformen haben zu zahlreichen Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch geführt. Unter anderem wurde auch der Wortlaut des § 286 BGB" angepasst, der seit der Schuldrechtsreform nun wie folgt lautet:

§ 286 BGB

  1. ...

  2. ...

  3. Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; ...

  4. Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

Ursprünglich hatte sich das OLG Köln (Beschluss vom 26.05.2006 - 18 U 78/05) mit dieser Frage beschäftigt. Es ging im Rechtsstreit zwischen zwei Telekommunikationsdienstleistern hinsichtlich der Geltendmachung von Verzugszinsen in erheblicher Höhe um die Frage, ob die nationalen Formulierungen des § 286 Absatz 3 und 4 mit den Regelungen der europäischen Zahlungsrichtlinie in Art 3 Abs. 1 lit c) ii) im Einklang stünden.

Die bisherige nationale Rechtslage

Bisher vertrat die Rechtsprechung aufgrund der nationalen Regelungen die Ansicht, dass der Schuldner alles Erforderliche getan hat und damit entsprechend seiner Leistungspflicht nachgekommen ist, wenn er den Überweisungsauftrag innerhalb der Frist eingereicht hat (vorausgesetzt, sein Konto wies die entsprechende Deckung auf).

Dies ergab sich aus einigen Regelungen, die den Leistungsort näher bestimmen. Ist der Ort der Leistung nämlich weder bestimmt, noch ergibt er sich aus der Natur des Schuldverhältnisses, dann regelt § 269 Abs. 1 BGB, dass die Leistung an dem Ort zu erfolgen hat, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.

In § 270 Abs. 4 BGB heißt es wiederum, dass die spezielle Regelung über die Geldschuld den Leistungsort nicht berührt.

Folglich ist der Leistungsort für Geldschulden in der Regel der Wohnsitz des Schuldners zum Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses. Ist aber der Wohnsitz des Schuldners Leistungsort, dann kommt es für die rechtzeitige Leistung darauf an, wann der Schuldner das Notwendige veranlasst hat, um den fälligen Geldbetrag zu übermitteln. Nach bisher herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur hatte der Schuldner die "Leistungshandlung" rechtzeitig vorgenommen, wenn er

  • den Überweisungsauftrag vor Fristablauf bei seinem Geldinstitut eingereicht hatte und die Bank die Überweisung annahm und

  • auf dem Konto eine ausreichende Deckung vorhanden war oder

  • eine Kreditzusage in entsprechender Höhe vorlag.

Die Vorgabe der Zahlungsverzugsrichtlinie

Nach der Formulierung der Zahlungsverzugsrichtlinie in Art 3 Abs. 1 lit c) ii) ist der Gläubiger dagegen berechtigt, von seinem Schuldner Verzugszinsen zu verlangen, wenn er den fälligen Betrag nicht rechtzeitig erhalten hat, es sei denn, der Schuldner hat dies nicht zu vertreten.

Die Richtlinie stellt also auf das "Erhalten" des Geldbetrages ab - diese Formulierung weist darauf hin, dass eine Zahlung nur dann geeignet ist, den Verzug des Schuldners zu vermeiden, wenn der Betrag fristgerecht beim Gläubiger eingegangen ist.

Folglich war es jetzt nicht mehr nur eine Frage des nationalen Rechts, mit dem sich das OLG Köln auseinandersetzen musste. Die Richter des OLG Köln hatten deshalb die Frage, ob die bisherige deutsche Regelung, bei der es zur Vermeidung eines Schuldnerverzuges auf den Zeitpunkt der Erteilung und Durchführung des Überweisungsauftrages ankommt, mit Art 3 Abs. 1 lit c) ii) der Zahlungsverzugsrichtlinie im Einklang steht, dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft kann nämlich unter anderem dann von den nationalen Gerichten angerufen werden, wenn zu klären ist, ob eine nationale Rechtsvorschrift mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht im Einklang steht. Damit soll eine einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts in allen Mitgliedsstaaten gewährleistet werden.

So hat der Europäische Gerichtshof entschieden

Der Europäische Gerichtshof folgt in seiner Begründung im Wesentlichen dem Votum des Generalanwalts.

In erster Linie sei es Ziel, die Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr zu harmonisieren. Unternehmer sollten in die Lage versetzt werden, im gesamten Binnenmarkt unter den gleichen Bedingungen Handel zu treiben wie im Inland, was voraussetzt, dass der grenzüberschreitende Handel nicht mit größeren (Zahlungs-) Risiken verbunden ist, als im Inland.

Die Richtlinie sehe dazu vor, dass der Gläubiger berechtigt sei, gegenüber dem Schuldner dann Verzugszinsen geltend zu machen, wenn er "den fälligen Betrag nicht rechtzeitig erhalten hat, es sei denn, dass der Schuldner für die Verzögerung nicht verantwortlich ist". In ihrer Entscheidung haben die Richter also genau diesen Wortlaut in den Mittelpunkt gestellt.

Dem Gläubiger muss daher der geschuldete Betrag rechtzeitig zur Verfügung stehen, wenn die Verzugsfolgen nicht eintreten sollen. Und über den zu leistenden Betrag kann der Gläubiger nur dann verfügen, wenn er bei einer Überweisung auf dem Konto des Gläubigers fristgerecht gutgeschrieben worden ist.

Gleichzeitig haben die Richter in ihrer Entscheidung hervorgehoben, dass Verzögerungen bei der Überweisung, die der Schuldner nicht zu vertreten hat, nicht zu seinen Lasten gehen. Hat der Schuldner die Überweisung korrekt ausgefüllt und rechtzeitig in Auftrag gegeben, die Bank aber "gebummelt", etwa weil bei der Durchführung des Überweisungsauftrages ihr EDV-System ausgefallen ist, dann geht diese Verzögerung nicht zu Lasten des Schuldners.

Fazit

Die Richter des Europäischen Gerichtshofs sind in vollem Umfang dem Vorschlag des Generalanwalts gefolgt. Das hat nun Konsequenzen für sämtliche Schuldner.

Es reicht nicht mehr aus, eine Überweisung "auf den letzten Drücker" bei der Bank in Auftrag zu geben, um eine Rechnung fristgerecht zu bezahlen! Um Verzugszinsen und andere Verzugsfolgen zu vermeiden, muss der Geldbetrag vor Ablauf der Fälligkeit auf dem Konto des Gläubigers eingegangen sein.

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Leser haben folgende Kommentare abgegeben:

Am 24.10.2008 15:05:31 schrieb <Anonym>:
Das hängt ganz davon ab, wann die Miete fällig war!

Am 22.10.2008 21:16:58 schrieb <Anonym>:
Uns wird vorgeworfen, die Miete vom Oktober 2008 nicht bezahlt zu haben.

Aus dem Kontoauszug geht hervor, dass die Miete am 1.10. 08 auf unserem Konto belastet wurde.

Zwischenzeitlich hat eine Bankprüfung ergeben, dass der Betrag auftragsgemäß am 1.10. 08 an den Empfänger mit den richtigen Daten, sprich Name, Konto-Nummer, Bankleitzahl, Betrag an den Vermieter überwiesen worden ist.

Wir haben zwischenzeitlich eine Gutschriftenprüfung beim Empfängerinstitut in Auftrag gegeben.

Sind wir nun in Verzug oder nicht?

Am 30.06.2008 11:28:30 schrieb <Anonym>:Dieser Leser hat mit 4 von 5 Sternen bewertet.
Was kann man denn von der Bank erwarten, wie schnell sie eine Überweisung ausführt? Wenn ich z.B. am 12. eine Zahlung online überweise, die am 15. (Sonntag) fällig ist, und diese am 16. immer noch nicht eingegangen ist. Bin ich dann in Verzug?

Am 19.06.2008 15:39:24 schrieb <Anonym>:Dieser Leser hat mit 1 von 5 Sternen bewertet.
Verzugszinsenrechner: http://basiszinssatz.info/zinsrechner/

Am 05.05.2008 11:15:49 schrieb <Anonym>:
Der Vermieter hat zu hohe Betriebskosten berechnet und zahlt nach Einspruch zurück.Können dafür Zinsen dem Vermieter berechnet werden?

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