KSK-versichert, aber "nicht-kreative" Nebeneinkünfte? Künstlersozialkasse und Geringfügigkeitsgrenze für Nebenjobs
Von Stefan Kuntz
Nebentätigkeiten und Geringfügigkeitsgrenze | KSK-Fragebogen
(24.09.2008) Wenn Sie über die Künstlersozialversicherung versichert, gleichzeitig aber mit "nicht-künstlerischen" bzw. "nicht-publizistischen" selbstständigen Nebentätigkeiten mehr als 400 EUR im Monat verdienen, droht Ärger: Dann können Sie Ihren Versicherungsschutz über die KSK verlieren. Wir erklären die Vorschriften und geben Praxistipps. Außerdem erläutern wir, was für KSK-Mitglieder gilt, die nebenher abhängig beschäftigt sind.
In diesem Beitrag beantworten wir die Fragen:
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Wann werden Nebeneinkünfte für KSK-Mitglieder zum Problem?
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Wie können Sie Schwierigkeiten mit der Künstlersozialversicherung wegen Ihrer Nebentätigkeiten vorbeugen bzw. darauf reagieren?
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Wann können Sie Nebentätigkeiten per Übungsleiterpauschale oder Ehrenamts-Freibetrag abrechnen?
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Wie sieht es aus, wenn Sie neben Ihrer künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit als Angestellte/r jobben?
Nebentätigkeiten und Geringfügigkeitsgrenze
Nebentätigkeiten sind für KSK-Versicherte prinzipiell erlaubt. Auch für KSK-Versicherte ist es grundsätzlich möglich, zwei (oder mehr) selbstständige Tätigkeiten nebeneinander auszuüben.
Sie können neben Ihrer künstlerischen bzw. publizistischen Tätigkeit etwa als Fotografin oder als Journalist gleichzeitig einen Scheinwerferverleih oder eine Imbissbude betreiben, Model oder Inhaber einer Lichttechnik-Firma sein; dies sind übrigens alles nicht-künstlerische, gewerbliche Tätigkeiten. Auch als Zahnarzt könnten sie arbeiten, dies ist eine freiberufliche, nicht-gewerbliche Tätigkeit. All das ist prinzipiell kein Problem für die KSK.
Aber: Der Gewinn aus der zweiten Tätigkeit muss unter der Geringfügigkeitsgrenze von 400 EUR/ Monat (= 4800 EUR/Jahr) bleiben, damit Sie über die KSK in der Krankenversicherung versichert sein können.
Andernsfalls drohen teure Konsequenzen: Dann müssen Sie die Krankenversicherung wie jeder "normale" Gewerbetreibende selbst bezahlen, denn dazu sind Sie gesetzlich verpflichtet.
Über die KSK sind Sie in so einem Fall nur noch rentenversichert. Und auch das wird unmöglich, wenn Sie mit der nicht-künstlerischen, "anderen" selbständigen Tätigkeit mehr als die Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze verdienen. Für 2008 liegt diese Schwelle bei 31.800 Euro, die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung bei 63.600 EUR/Jahr.
Problematisch ist eine weitere selbstständige Tätigkeit immer dann, wenn sie nicht-künstlerisch oder nicht-publizistisch ist - also beispielsweise dann, wenn Sie in einer Agentur, mit einem Scheinwerfer-Verleih, als Yoga-Lehrer, Promoter, Trainer etc. arbeiten. Eine Tänzerin kann dagegen natürlich auch als freie Journalistin oder ein Bildhauer nebenbei als freier Übersetzer arbeiten, weil diese Berufe ebenfalls "KSK-berechtigt" sind.
Fragebogen zu Nebeneinkünften
Wenn Sie als angehendes KSK-Mitglied solche Nebeneinkünfte schon bei der Aufnahmeprozedur unterbreiten, machen Sie sich das Leben oder zumindest die Aufnahme in die KSK schwer.
Bei bestehenden Mitgliedern werden solche Nebeneinkünfte von der KSK offenbar nach dem Zufallsprinzip sowie beim Vorliegen von Unklarheiten mit einem zusätzlichen Fragebogen abgefragt. Außer der Aufforderung, eine Gewinnschätzung fürs nächste Jahr abzugeben, finden Sie darin die Frage, ob Sie neben Ihrer künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit noch in einem anderen selbstständigen Beruf arbeiten.
Das ist natürlich bei vielen Versicherten der Fall - die Frage führt oft zu argen Gewissensnöten.
Überprüft werden die letzten vier abgeschlossenen Steuerjahre. Das bedeuet, Sie müssen die Einkommenssteuerbescheide der letzten vier Jahre vorlegen.
Wenn der Einkommenssteuerbescheid eine nicht-künsterlische andere Tätigkeit erwähnt, etwa mit dem Text "Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit" in der einen Zeile und in der nächste Zeile "Einkünfte aus anderer selbständiger / gewerblicher Tätigkeit", dann müssen Sie auf dem Fragebogen bei "Daneben habe ich im Jahr XX Einkünfte aus einer selbständigen nicht-künstlerischen Tätigkeit erzielt" "JA" ankreuzen und die Höhe der Einkünfte laut Steuerbescheid angeben.
Wenn die Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze liegen, ist der Ärger mit der KSK vorprogrammiert. Und wenn Sie zwei getrennte Einnahme-Überschuss-Rechnungen beim Finanzamt eingereicht haben, können Sie leider schlecht behaupten, Sie hätten nicht gewusst, dass das Betreiben einer Agentur nicht zu Ihrer Arbeit als Regisseur gehört. Auch das Argument, Sie hätten nicht verstanden, was Ihr Steuerberater da machte, dürfte wenig bewirken. Als ertappter Sünder ist es für Sie in jedem Fall sinnvoll, wenn Sie aktiv zu erklären versuchen, warum Sie jahrelang die andere Tätigkeit verschwiegen haben, sich entschuldigen und Besserung geloben.
Achtung:
Auch wenn in Ihrem ESt-Bescheid keine Nebentätigkeiten erkennbar sind, kann der KSK-Sachbearbeiter Ihnen z.B. per Google schnell auf die Schliche kommen. Ehrlich währt am längsten - und ein Versteckspiel kann Sie letztlicht teuer zu stehen kommen.
Ist das Kind schon in den Brunnen gefallen und die KSK schickt bereits böse Briefe, ist eine individuelle Beratung sinnvoll.
Tipps, wie Sie bei einer Ablehnung doch noch in die KSK kommen, gibt auch der Beitrag "So kommen Sie doch noch in die Künstlersozialkasse".
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