Pflichtangaben auf Rechnungen: Welche Rechnungsangaben gehören auf eine korrekte, vollständige Rechnung?Dieser Tipp wurde mit 5 von 5 Sternen bewertet.

Seite drucken
Diese Seite bookmarken: Diese Seite zu del.icio.us hinzufügen Diese Seite zu Mister Wong hinzufügen Diese Seite zu Google hinzufügen
Dieser Beitrag bleibt immer öffentlich!

Diesen Artikel als
PDF herunterladen
(nur für Mitglieder von akademie.de).

Von Robert Chromow

Kleinbetragsrechnungen | Fehlerfolgen | Nicht nur für die Umsatzsteuer... | Zweifelsfragen | So werden Sie "berechnend"

(02.04.2008) (aktualisiert) Bei der Umsatzsteuer kennt das Finanzamt kein Pardon: Unvollständige Rechnungsangaben und andere Verstöße gegen die Formvorschriften gefährden den Vorsteuerabzug. Bei der Kontrolle eingehender Rechnung sollten Sie daher besser keinen Mut zur Lücke an den Tag legen. Im Interesse Ihrer Geschäftspartner gilt das umgekehrt auch für Ihre eigenen Rechnungsvordrucke. Wir zeigen, worauf Sie achten müssen.

Die Aufzählung der Rechnungs-Pflichtangaben findet sich im Paragraf 14 des Umsatzsteuergesetzes. Damit der Fiskus ein Geschäftsdokument als Rechnung anerkennt, sind folgende Bestandteile erforderlich:

  1. Name und Anschrift des leistenden Unternehmens,

  2. Name und Anschrift des Leistungsempfängers,

  3. Termin der Lieferung oder Leistung,

  4. Menge und Bezeichnung der gelieferten Produkte bzw. Art und Umfang der Dienstleistung,

  5. die ggf. nach Steuersätzen aufgeschlüsselten Netto-Beträge und

  6. die jeweils darauf entfallenden Steuer-Beträge,

  7. das Ausstellungsdatum (= Rechnungsdatum),

  8. eine einmalig vergebene Rechnungsnummer sowie

  9. die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Ausstellers.

Eine finanzamtstaugliche Rechnung sieht demnach zum Beispiel so aus:

Die einzelnen Rechnungselemente entsprechen der oben genannten Nummerierung Die einzelnen Rechnungselemente entsprechen der oben genannten Nummerierung
(Bild vergrößern)

Tipp: Hinweis auf Steuerbefreiung

Sofern einzelne oder alle Positionen von der Umsatzsteuer befreit sind, gehört zusätzlich ein entsprechender Hinweis auf die Rechnung. Das kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn der Aussteller unter die Kleinunternehmer-Regelung fällt ("Umsatzsteuerfreie Leistungen gemäß § 19 UStG").

Die Zahl der Vorschriften über Form und Inhalt von Rechnungen wächst laufend. Entsprechend viele fehlerhafte Rechnungen sind im Umlauf. Sowohl Rechnungs-Aussteller als auch -Empfänger sind verunsichert. Besonders ärgerlich: Wenn Rechnungen mit fehlenden Pflichtangaben erst nach Jahren bei einer Betriebsprüfung bemerkt werden, ist es für eine Korrektur oft zu spät: Hohe Steuernachzahlungen drohen. Wie Sie Eingangsrechnungen auf vollständige Pflicht-Angaben kontrollieren und notfalls korrekte Rechnung nachfordern, erläutert unser separater Praxistipp mit zahlreichen Checklisten und Musterbriefen.

Kleinbetragsrechnungen

"Kleinvieh braucht weniger Mist": Bei so genannten Kleinbetragsrechnungen (bis zu einem Gesamtbetrag von 150 Euro) genügt laut Paragraf 33 Umsatzsteuerdurchführungs-Verordnung

  • Name und Anschrift des Ausstellers,

  • das Ausstellungsdatum,

  • Menge und Bezeichnung der gelieferten Produkte oder Art und Umfang der Dienstleistung,

  • der Bruttobetrag und

  • der Steuersatz der darin enthaltenen Umsatzsteuer.

Die Angabe des Empfängernamens, der Rechnungs- und Steuernummer sowie der separate Ausweis des Umsatzsteuerbetrages ist bei "Peanuts" also entbehrlich.

Tipp: Auslandsrechnungen

Was Sie bei Rechnungen von oder an Geschäftspartner im Ausland beachten müssen, erfahren Sie im Beitrag "Rechnung ohne Grenzen".

Fehlerfolgen

Ganz gleich, ob über oder unter 150 Euro: Fehlende Pflichtangaben führen dazu, dass Sie als Leistungsempfänger die im Rechnungsbetrag enthaltene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer geltend machen dürfen. Stellt sich bei einer späteren Betriebsprüfung oder Umsatzsteuer-Nachschau heraus, dass Sie das zu Unrecht getan haben, müssen Sie die Umsatzsteuer aus eigener Tasche tragen!

Zwar haben Sie theoretisch Anspruch auf nachträgliche Korrektur der Rechnung durch den Aussteller - praktisch ist es dafür nach Monaten oder gar Jahren jedoch oft zu spät. Zudem ist der Verwaltungsaufwand unverhältnismäßig hoch.

Als Rechnungsempfänger sind Sie also gut beraten, eingehende Abrechnungsdokumente sofort sowohl auf Richtigkeit als auch auf Vollständigkeit zu überprüfen. Das ist aber nur eine Seite der Medaille: Wenn Sie nicht den Unmut Ihrer Geschäftspartner auf sich ziehen (und sich selbst unnötige Mehrarbeit einhandeln) wollen, sind Sie umgekehrt auch als Rechnungsaussteller gut beraten, "finanzamts-kompatible", korrekte Rechnungen zu schreiben.

Nicht nur für die Umsatzsteuer...

Die Rechnungs-Pflichtbestandteile sind im Umsatzsteuerrecht geregelt. Insofern regeln sie primär die Geschäftsbeziehungen zwischen umsatzsteuerpflichtigen Selbstständigen und Unternehmern. Die einschlägigen Bestimmungen des Umsatzsteuerrechts gelten sinngemäß aber auch bei der Anerkennung von Belegen als betrieblicher Aufwand (zum Beispiel bei der Gewinnermittlung im Rahmen der Einkommen- oder Gewerbesteuererklärung).

Während das Finanzamt bei der An- bzw. Aberkennung von Vorsteuerabzügen erfahrungsgemäß äußerst pingelig ist und kein Pardon kennt, gehen unvollständige Belege oft zumindest noch als Aufwands-Nachweis durch. Im Einkommen- und Gewerbesteuerrecht gibt es nämlich keine speziellen Vorschriften über die Formerfordernisse von Ausgabenbelegen. Sie müssen im Zweifelsfall gegenüber dem Prüfer (oder notfalls vor dem Finanzgericht) "in der Gesamtschau glaubhaft machen" können, dass es sich tatsächlich um einen betrieblichen Aufwand gehandelt hat. Das Fehlen einzelner Rechnungsanforderungen aus dem Umsatzsteuerrecht schadet nicht unbedingt.

Tipp: Vorsteuer als Aufwand

Wird der Vorsteuerabzug nicht anerkannt, können Sie ausnahmsweise sogar den Bruttobetrag als Aufwand geltend machen. Das ist selbst bei eigenhändig erstellten Hilfsbelegen möglich. Weiterführende Informationen finden Sie im Beitrag "Eigenbeleg: Buchhalters Hintertürchen".

Zweifelsfragen

Beim Ausstellen von Ausgangsrechnungen und beim Kontrollieren von Eingangsrechnungen tauchen erfahrungsgemäß zahlreiche Einzelfragen auf. Hier die wichtigsten Antworten auf einen Blick:

  • Muss auf einer Rechnung auch "Rechnung" draufstehen? Eine ausdrückliche Kennzeichnung als "Rechnung" ist nicht unbedingt erforderlich: Im Umsatzsteuergesetz heißt es: "Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird."

  • Müssen Rechnungen unterschrieben werden? Ebenfalls entbehrlich ist die Unterschrift des Ausstellers auf der Rechnung. Warum das sogar nach hinten losgehen kann, haben wir vor einiger Zeit unter der Überschrift "Ausgangs-Rechnungen unterschreiben?" erläutert.

  • Muss man beispielsweise auch bei Dienstleistungen ohne klaren Termin ein Lieferdatum angeben? Unverzichtbar ist hingegen die ausdrückliche Angabe des Liefer- oder Leistungstermins - selbst dann, wenn er mit dem Rechnungsdatum übereinstimmt. Darauf hat das Bundesfinanzministerium inzwischen mehrfach hingewiesen (zuletzt mit Schreiben vom 26. September 2005, Az.: "IV A 5 - S 7280 a - 82/05" (PDF, 46 KB). Demnach genügt die Angabe des Monats als Leistungsdatum. Alternativ zur Terminnennung in der Rechnung ist der Verweis auf einen eindeutig bezeichneten Lieferschein möglich. Sofern der wiederum nur ein Lieferscheindatum trägt (und nicht ein separat ausgewiesenes Leistungsdatum), genügt auf der Rechnung der Hinweis, dass Lieferscheindatum und Leistungsdatum identisch sind.

  • Sind Rechnungen per E-Mail zulässig? Die Papierform ist nicht zwingend. Mit Einverständnis des Empfängers darf eine Rechnung auch elektronisch verschickt werden (z. B. als PDF-Dokument im E-Mailanhang). Der Vorsteuerabzug aus solchen Rechnungen wird jedoch nur dann anerkannt, wenn die "Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts" durch eine qualifizierte digitale Signatur gewährleistet ist. Antworten auf die damit verbundenen Fragen finden Sie im Beitrag "Elektronische Rechnungen: Nur gültig mit digitaler Signatur?". Wie Sie als Rechnungsempfänger mit unkooperativen Ausstellern umgehen, erfahren Sie im Praxistipp "Fehlende Signatur: So kommen Sie zu finanzamtstauglichen Rechnungen".

  • Muss man wirklich die eigene Steuernummer auf die Rechnung schreiben? Genügt auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer? Die Umsatzsteuer-Identnummer ersetzt die (persönliche) Steuernummer vollwertig. Eine "UStId." kann jeder umsatzsteuerpflichtige Selbstständige und Unternehmer beim Bundeszentralamt für Steuern beantragen. Einzelheiten entnehmen Sie unserem Beitrag "Ausgangsrechnungen: Es geht doch ohne Steuernummer".

  • Wie lange muss man Rechnungen aufheben? Es reicht nicht, dass eine Rechnung zum Zeitpunkt der Ausstellung vollständig ist. Als Buchungsbeleg muss sie darüber hinaus laut Paragraf 147 Abgabenordnungen zehn Jahre lang aufbewahrt werden.

So werden Sie "berechnend"

Falls Sie Ihre Rechnungen mit MS Word schreiben, haben wir ein Musterdokument (.doc-Datei, ca. 40 KB) für Sie vorbereitet, das Ihnen die manuelle Berechnung

  • der Preise einzelner Rechnungspositionen,

  • von Brutto- und Netto-Rechnungsbetrag sowie

  • der Umsatzsteuer

erspart. Im Beitrag "Word: Rechnungsvordruck mit Rechenautomatik" können Sie nachlesen, wie die Berechnung der Felder und die Aktualisierung der Feldinhalte funktioniert.

Dass sich moderne Textverarbeitungen wie MS Word oder OpenOffice Writer in gewissen Grenzen als Tabellenkalkulationsprogramme "missbrauchen" lassen, zeigt unser Grundlagen-Beitrag "Rechnen in Texten".

Tipp: Rechen-Automaten

Bei der lückenlosen Vergabe von Rechnungsnummern können Sie sich ebenfalls vom Computer unterstützen lassen, ohne dafür eine oft überdimensionierte Fakturierungssoftware installieren zu müssen: Unter der Überschrift "Halbautomatische Rechnungsnummern-Vergabe für Word und Excel stellen wir einen einfachen Nummerngenerator für MS Office vor. Eine praktische OpenOffice-Lösung finden Sie im Beitrag "Rechnungsnummern-Vergabe mit OpenOffice" vor.

Kommentieren, bewerten, Fragen an den Autor: "Pflichtangaben auf Rechnungen"

Durchschnittliche Bewertung: Dieser Tipp wurde mit 5 von 5 Sternen bewertet.
Anzahl der Bewertungen: 67

Leser haben folgende Kommentare abgegeben:

Am 19.11.2009 16:50:43 schrieb RChromow:
Hallo,
aus meiner Sicht ist das gar nicht so kompliziert:

* Die Rechnungen aus der Zeit _vor_ der Änderung (in der andere Unternehmen mit Ihnen unter "Soundso Firma im Namen der Soundso Treuhandgesellschaft" Geschäfte gemacht haben), dürfen nicht geändert werden. Anderenfalls wäre der Vorsteuerabzug in Gefahr.
* Rechnungen, die _nach_ der Änderung noch an den alten Adressaten gerichtet wurden, dürfen problemlos neu ausgestellt werden. Am saubersten geschieht das in Form einer Gutschrift auf die alte Rechnung plus einer ganz neuen Rechnung.
Ansonsten ist es grundsätzlich aber auch möglich, jeweils dieselbe Rechnung (unter identischer Rechnungsnummer, Rechnungsdatum etc.) an den neuen Adressaten zu schicken - dann aber mit dem expliziten Hinweis "Korrrigierte Rechnung".
Im Interesse aller beteiligten sollten Sie den Eindruck vermeiden, dass es sich um zwei verschiedene Vorgänge handelt, aus denen womöglich die Vorsteuer doppelt geltend gemacht werden soll.
Am besten sprechen Sie mit einem Steuerberater oder direkt mit dem Finanzamt, um bei einer späteren regulären Betriebsprüfung oder einer Umsatzsteuernachschau keine bösen Überraschungen zu erleben.
Viel Erfolg und freundliche Grüße
Robert Chromow

Am 19.11.2009 15:58:54 schrieb <Anonym>:
Also, das ist alles etwas kompliziert, aber im Endeffekt so: Der Firmierungszusatz lautet" Soundso Firma im Namen der Soundso Treuhandgesellschaft". Dieser faellt nun weg, aber meine Firma moechte,dass nachtraeglich saemtliche Rechnungen nun erneut ausgestellt werden, und zwar auf die Firmierung ohne diesen Zusatz.Die Aenderung ist kuerzlich in Kraft getreten, aber die Rechnungsdaten gehen bis zu 2 Jahre zurueck.Abgesehen davon, dass ich mir nicht vorstellen kann dass die Rechnungssteller sich darauf einlassen, wuerde ich gerne wissen, ob das ueberhaupt legal ist und wo ich das im Ust Gesetz eventuell nachlesen koennte. Danke schon mal im Voraus.

Am 19.11.2009 14:35:51 schrieb <Anonym>:
Hallo,
bevor Sie sich und Ihren Lieferanten/Dienstleistern unnötig Arbeit machen, ein paar Fragen:
* Was verstehen Sie unter "Firmierung"?
* Was meinen Sie mit "ein Zusatz in der Adressierung wurde entfernt")? Das klingt nicht nach einer Änderung der Firma ...
* Vor allem aber: Wann sind die Änderungen in Kraft getreten?
Wenn sich die _Firma_ i. S. d. HGB z. B. im November 2009 ändert (z. B. weil aus einem eingetragenen Einzelkaufmann eine OHG oder eine GmbH geworden ist), dann brauchen Sie natürlich nicht die Rechnungen bis einschließlich Oktober 2009 ändern zu lassen. Das wäre nicht nur unsinnig, sondern auch sachlich falsch.
Davon abgesehen: Die Regelungen zum Ausstellen einer Rechnung finden sich §§ 14 und 14a Umsatzsteuergesetz:
http://bundesrecht.juris.de/ustg_1980/__14.html
http://bundesrecht.juris.de/ustg_1980/__14a.html
Als Unternehmer haben Sie demnach Anspruch auf eine korrekte Rechnung - erforderliche Korrekturen ggf. unvollständiger oder unzutreffender Angaben inbegriffen:
------------ Zitat ----------------
Soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, ausführt, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen.
----------Zitat-Ende --------------
Vielleich thilft das ja schon ein wenig weiter!?
Freundliche Grüße
Robert Chromow

Am 19.11.2009 14:18:17 schrieb <Anonym>:
Hallo

Bei uns hat sich die Firmierung geaendert (ein Zusatz in der Adressierung wurde entfernt). Es soll daraufhin bei den Rechnungsstellern auch fuer alte Rechnungen (manche bis zu 2 Jahre zurueckliegend), die schon bezahlt sind um eine entsprechende nachtraegliche Rechnungsaenderung gebeten werden. Nun ist mir nach einem Blick in das Umsatzsteuergesetz nicht ganz klar, ob das geht bwz ueberhaupt legal ist? Ob die Firmen das nun machen wollen ist die zweite Frage, fuer eine Antwort inwiefern das Ganze laut Ust Gesetz erlaubt ist ware ich sehr dankbar!

Am 18.10.2009 13:59:42 schrieb RChromow:
Zur Frage nach der Berliner / Hamburger Büroadresse:
Wenn Sie Ihren Bürostandort ändern, müssen Sie das selbstverständlich dem Hamburger Finanzamt mitteilen. Wenn es aber bloß um einen zusätzlichen Arbeitsplatz handelt und Sie Ihren Berliner Standort beibehalten, würde ich zweigleisig fahren und die Hamburger Adresse einfach zusätzlich angeben - zum Beispiel so:
Webdesign Max Mustermann
Musterstraße 12
10099 Berlin
Tel: 030 - 123456789
Büro Hamburg:
ABC-Straße 9
20354 Hamburg
Tel: 040 - 123456789
Die Frage ist halt: Welchem Zweck dient der Zweitstandort und die dazugehörige Information!?
Alles Gute und freundliche Grüße
Robert Chromow

Am 18.10.2009 13:48:02 schrieb RChromow:
Wie vorschriftsmäßige Hinweise auf Rabattvereinbarungen in Rechnungen aussehen sollen, klärt ein BMF-Schreiben vom 3.8.2004:
http://bundesfinanzministerium.de.twi.bz/a
Darin heißt es unter anderm:
------------ Zitat ----------------
In Anwendung der vorgenannten Vorschriften ist es deshalb ausreichend, wenn in dem Do-kument, das zusammengefasst die Angabe des Entgelts und des darauf entfallenden Steuerbe-trags enthält, auf die entsprechende Konditionsvereinbarung hingewiesen wird. Für eine leichte Nachprüfbarkeit ist allerdings eine hinreichend genaue Bezeichnung erforderlich. Um den Erfordernissen des § 31 Abs. 1 UStDV zu genügen, können die die entsprechenden Ver-einbarungen enthaltenden Dokumente z.B. durch einen Hinweis wie „Es ergeben sich Ent-geltminderungen auf Grund von Rabatt- oder Bonusvereinbarungen.“, „Entgeltminderungen ergeben sich aus unseren aktuellen Rahmen- und Konditionsvereinbarungen.“ oder „Es beste-hen Rabatt- oder Bonusvereinbarungen.“ bezeichnet werden. Dies gilt allerdings nur, wenn die Angaben leicht und eindeutig nachprüfbar sind (§ 31 Abs. 1 Satz 3 UStDV). Eine leichte und eindeutige Nachprüfbarkeit ist gegeben, wenn die Dokumente über die Entgeltminde-rungsvereinbarung in Schriftform vorhanden sind und auf Nachfrage ohne Zeitverzögerung bezogen auf die jeweilige Rechnung vorgelegt werden können.
Seite 3
Ändert sich eine vor Ausführung der Leistung getroffene Vereinbarung nach diesem Zeit-punkt, ist es nicht erforderlich, die Rechnung zu berichtigen.
----------Zitat-Ende --------------
Freundliche Grüße
Robert Chromow

Am 15.10.2009 00:38:03 schrieb <Anonym>:
Tag zusammen,
ich bin Freiberufler/Kleinstunternehmer und habe bisher eine Berliner Rechnungsadresse. Da ich aber die Hälfte der Woche in einem Hamburger Büro arbeite, möchte ich meine Rechnungsadresse zukünftig auf meine Hamburger Büroadd ausstellen. Muß ich das beim Finanzamt anmelden? Was muß ich beachten? Vielen Dank im voraus für ihre Hilfe.

Am 14.10.2009 18:27:38 schrieb <Anonym>:
Seit einiger Zeit muß auf Rechnungen, bei denen es später aufgrund von Rabattvereinbarungen zu nachträglichen Entgeltsminderungen kommen kann, diese grundsätzliche Tatsache auf den Rechnungen vermerkt sein. Wenn später tatsächlich eine Gutschrift erstellt wird, muß dabei in der Gutschrift auf jede einzelne ursprüngliche Rechnung Bezug genommen werden, beispielsweise durch Auflistung der Rechnungsnummern? Dies kann bei größeren Unternehmen sehr aufwändig werden. Oder reicht in der Gutschrift der kommentar: "Bezug nehmend auf Rabattvereinbarung 47/11 schreiben wir Ihnen gut.."?
Über einen Kommentar (idealerweise mit Quellenangabe) würde ich mich freuen!

Am 12.10.2009 18:29:43 schrieb <Anonym>:
Hallo Herr / Frau Roettger,
wenn es sich um eine Kopie / Zweitschrift handelt, wuerde ich das auch so kennzeichnen. Anderersetis geht die Identitaet der Rechnung ja aus der Rechnungsnummer und dem Rechnungsdatum hervor.
Freundliche Gruesse
Robert Chromow

Am 12.10.2009 16:20:31 schrieb <Anonym>:Dieser Leser hat mit 5 von 5 Sternen bewertet.
Hallo,

darf man das Original einer Rechnung mehrfach an den Rechnungsempfänger schicken, oder muss der Vermerk "Kopie" oder "1. bzw. 2. Durchschrift" auf den weiteren Belegen enthalten sein ?

Vielen Dank, B. Röttger

Am 28.08.2009 18:15:21 schrieb <Anonym>:
Nein, als _Empfänger_ dürfen Sie ein Rechnungsdokument nicht einfach handschriftlich ändern. Andererseits muss der Aussteller die Rechnung aber auch nicht unbedingt neu schreiben: Es genügt, wenn er Ihnen sein Einverständnis mit der betreffenden Änderung schriftlich zukommen lässt.
Freundliche Grüße
Robert Chromow

Am 28.08.2009 15:23:44 schrieb <Anonym>:
ist es zulässig eine falsch ausgestellte Lieferantenrechnung handschriftlich abzuändern, wenn der Lieferant auch damit einverstanden ist ?

Am 20.08.2009 13:11:30 schrieb RChromow:
Sie meinen
statt: "3 Arbeitsstunden a 50 Euro gleich 150 Euro"
einfach: "3 Arbeitsstunden gleich 150 Euro"?
Ja, das ist möglich.
Freundliche Grüße
Robert Chromow

Am 20.08.2009 12:46:02 schrieb <Anonym>:
ist es zwingend erforderlich einzelpreise auf den ausgangsrechnungen auszuweisen oder genügt der Gesamtbetrag der einzelnen position?? vielen dank für ein kurzes feedback!

Am 17.06.2009 11:31:39 schrieb <Anonym>:Dieser Leser hat mit 5 von 5 Sternen bewertet.
ich habe einen verbesserungsvorschlag:

#die ggf. nach Steuersätzen aufgeschlüsselten Netto-Beträge und
#die JEWEILS darauf entfallenden Steuer-Beträge,

jeweils hört sich so an, als müsse für jede position die ust ausgewiesen werden. bessere formulierung wäre:

#den ins Summe fällig werdenden entfallenden Steuer-Betrag je Steuersatz



Am 29.04.2009 09:29:34 schrieb <Anonym>:
Hallo Herr Wohlschlegel,
wenn, wie Sie schreiben, die "rasche Zusammenführung der beiden Dokumente zwecks Ueberprüfung der Vollständigkeit" tatsächlich nicht möglich ist, dürfte es bei einer Betriebsprüfung Probleme geben. Ich bin kein Steuerberater - aber ich empfehle in Zukunft entweder von vornherein komplette Rechnungen zu verschicken oder aber für eine eindeutige Verknüpfung zu den anderen Dokumenten zu sorgen.
Viel Erfolg und freundliche Grüße
Robert Chromow

Am 28.04.2009 17:59:47 schrieb <Anonym>:
Hallo Herr Chromow,

vielen Dank für die schnelle Antwort. Die Umsetzung des letzten Satzes aus der von Ihnen zitierten Quelle stelle ich mir bei einer allfälligen Prüfung der Steuerbehörden jedoch noch relativ schwierig vor, denn wie wollen diese die formelle Richtigkeit einer Rechnung attestieren, wenn Teile der formell erforderlichen Pflichtangaben auf einem seperaten Dokument stehen?

In konkretem Fall wird die Rechnung (nebst vielen anderen...) in der Buchhaltung abgelegt; der auf der Rechnung erwähnte Vertrag jedoch irgendwo sonst innerhalb des Betriebes. Eine rasche Zusammenführung der beiden Dokument zwecks Ueberprüfung der Vollständigkeit sehe ich da etwas problematisch :-)

mit freundlichen Grüssen
Herr M. Wohlschlegel

Am 28.04.2009 17:14:50 schrieb <Anonym>:
Hallo Herr / Frau Wohlschlegel,
ja, eine Rechnung darf aus verschiedenen, nicht notwendig zeitgleich erstellten und / oder verschickten Dokumenten bestehen, aus denen die geforderten Informationen insgesamt widerspruchsfrei zu ersehen sind. Geregelt ist das in § 31 Umsatzsteuerdurchführungsverordnung:
------------ Zitat ----------------
(1) Eine Rechnung kann aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich die nach § 14 Abs. 4 des Gesetzes geforderten Angaben insgesamt ergeben. In einem dieser Dokumente sind das Entgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag jeweils zusammengefasst anzugeben und alle anderen Dokumente zu bezeichnen, aus denen sich die übrigen Angaben nach § 14 Abs. 4 des Gesetzes ergeben. Die Angaben müssen leicht und eindeutig nachprüfbar sein.
----------Zitat-Ende --------------
Quelle: http://bundesrecht.juris.de/ustdv_1980/__31.html
Freundliche Grüße
Robert Chromow

Am 28.04.2009 17:10:10 schrieb <Anonym>:Dieser Leser hat mit 5 von 5 Sternen bewertet.
Sehr geehrter Hr. Chromow,

sehr sehr gute Seite, über welche ich hier zufällig bei der Suche nach meinem "Problem" gestolpert bin und das wäre Folgendes :-)

Unter Punkt 3 bei den Rechnungs-Pflichtangaben wird ja erwähnt: "Termin oder Lieferung der Leistung"

Reicht es nun auch, diesen Punkt 3 zu erfüllen, wenn sich der Rechnungssteller auf ein bestehendes Agreement oder einen Vertrag bezieht, welcher der Rechnung jedoch nicht beiliegt?

Er schreibt also z. Bsp: In Bezug auf Agreement XYZ vom DD.MM.YYYY stellen wir wie folgt Rechnung

Vielen Dank schon im Voraus für Ihre Antwort

M. Wohlschlegel

Am 28.04.2009 16:46:10 schrieb <Anonym>:Dieser Leser hat mit 5 von 5 Sternen bewertet.
Sehr geehrter Hr. Chromow,

sehr sehr gute Seite, über welche ich hier zufällig bei der Suche nach meinem "Problem" gestolpert bin und das wäre Folgendes :-)

Unter Punkt 3 bei den Rechnungs-Pflichtangaben wird ja erwähnt: "Termin oder Lieferung der Leistung"

Reicht es nun auch, diesen Punkt 3 zu erfüllen, wenn sich der Rechnungssteller auf ein bestehendes Agreement oder einen Vertrag bezieht, welcher der Rechnung jedoch nicht beiliegt?

Er schreibt also z. Bsp: In Bezug auf Agreement XYZ vom DD.MM.YYYY stellen wir wie folgt Rechnung

Vielen Dank schon im Voraus für Ihre Antwort

M. Wohlschlegel

Am 26.04.2009 18:49:32 schrieb <Anonym>:Dieser Leser hat mit 5 von 5 Sternen bewertet.
Wenn nur alle Steuertipps so einfach zu verwirklichen wären wie das empfohlene Falzen, bliebe uns einiges erspart! Vielen Dank nochmals und alles Gute,
Michael Gommel.

Am 24.04.2009 11:41:38 schrieb <Anonym>:
> ich gehe davon aus, dass eine (fehlerfreie) Rechnung
> in Gestalt einer per E-Mail mitgeschickten pdf-Datei
> keine Probleme machen sollte

Ihr Wort in Prüfers Ohr, Herr Gommel,
drauf verlassen würde ich mich aber nicht - zumindest nicht bei höheren Vorsteuerbeträgen. Die Prüfer kennen nämlich sehr wohl den Unterschied zwischen einer Rechnung auf Original-Kopfbögen und dem Ausdruck einer E-Mail-/PDF-Rechnung. Außerdem ist den Finanzbehörden durchaus bekannt, dass unsignierte E-Mailrechnungen in Umlauf sind. Die kennen ihre Pappenheimer ...
Anderereits haben Sie aber auch recht: In der Praxis wird das oftmals bestimmt nicht so heiß gegessen, wie's gekocht wurde. Falls Sie es doch drauf ankommen lassen, sollten Sie den Ausdruck aber wenigstens *falzen*: Denn dass bei Ihnen andauernd Rechnungen im im C4-Umschlag eintreffen, dürften Sie wohl kaum plausibel machen können. :-)
Viel Glück und freundliche Grüße
Robert Chromow

Am 23.04.2009 20:31:12 schrieb <Anonym>:Dieser Leser hat mit 5 von 5 Sternen bewertet.
Hallo Herr Chromow,
vielen Dank für Ihre ausführliche Beantwortung. Ich werde das Finanzamt fragen wegen der Namenslänge.
Was die Übermittlung von Rechnungen über das Internet betrifft: ich gehe davon aus, dass eine (fehlerfreie) Rechnung in Gestalt einer per E-Mail mitgeschickten pdf-Datei keine Probleme machen sollte - wer könnte denn entscheiden, auf welchem Wege das Papier zu mir gefunden hat? Anders sieht es sicher mit den etwas seltsamen Produkten in HTML aus, die manches Mal nach Bestellung auf meinem Schirm landen - da werde ich um Ausstellung einer korrekten Rechnung bitten.
Vielen Dank nochmals für die gute Unterstützung!
Viele Grüße,
Michael Gommel.

Am 23.04.2009 14:06:09 schrieb RChromow:
Hallo Herr Gommel,
was die Anerkennung als Betriebsaufwand im Rahmen der Gewinnermittlung angeht, würde ich mir keine grauen Haare wachsen lassen: Sofern der Rechnungsinhalt ansonsten plausibel ist, stellen geringfügige Abweichungen beim Empfängernamen normalerweise kein Problem dar (vorausgesezt natürlich, der Adressat ist unter der genannten Anschrift eindeutig identifizierbar).
Anders verhält es sich mit dem Vorsteuerabzug. Und das weniger wegen der Unvollständigkeit im Empfängernamen als vielmehr aufgrund der fehlenden elektronischen Signatur: Das jedenfalls lässt Ihre Beschreibung der Rechnungserstellung vermuten ("Auf dem später abrufbaren Rechnungsblatt ..."). Einzelheiten entnehmen Sie den Linktipps zum Thema elektronische Signatur weiter oben im Abschnitt "Zweifelsfragen".
Abgesehen davon: Als vorsteuerabzugsberechtigter Einzelunternehmer haben Sie laut § 14 Abs. 2 UStG
http://bundesrecht.juris.de/ustg_1980/__14.html
Anspruch auf Ausstellung einer formal und inhaltlich korrekten Rechnung. Zumindest bei höheren Rechnungsbeträgen sollten Sie vom Aussteller im Zweifel eine korrigierte Rechnung verlangen. Falls Ihnen das zu aufwendig ist, fragen Sie am besten beim Umsatzsteuer-Experten Ihres Finanzamts nach, welche geringfügigen Abweichungen von den Vorschriften des § 14 UStG bei einer eventuellen Betriebsprüfung toleriert werden.
Alles Gute und freundliche Grüße
Robert Chromow

Am 23.04.2009 13:20:05 schrieb <Anonym>:
Guten Tag!
Ich habe eine Frage zu einem Rechnungsdetail, das mir beim Bestellen im Internet auffiel. In die dortigen Formulare ist u.a. auch der Name der eigenen Firma (ich bin Einzelunternehmer, selbständiger Berater) einzutragen. Da meine Firma einen recht langen Namen hat - 55 Zeichen -, geht dieser manchmal nicht komplett in das dafür vorgesehene Feld. Auf dem später abrufbaren Rechnungsblatt ist der Name dem entsprechend auch nur verstümmelt vorhanden. Adresse etc. sind allerdings immer vollständig da.
Meine Frage ist nun: gelten solche Rechnungen mit verstümmeltem Firmennamen, allerdings ansonsten vollständigen Angaben, trotzdem als korrekt im Hinblick auf Vorsteuerabzug, Betriebsaufwand etc.?
Für eine Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar.
Mit freundlichen Grüßen,
Michael Gommel.

Am 14.04.2009 10:37:06 schrieb <Anonym>:
Hallo,
formal sind Sie grundsätzlich im Recht: Bei Kleinbetragsrechnungen ist die Angabe des Empfängers entbehrlich. Andererseits: Wenn Sie den Empfänger auf die Rechnung schreiben, müssen die Angaben korrekt sein. Ansonsten könnte ein Betriebsprüfer bei Ihrem Kunden theoretisch die Plausibilität der Rechnung anzweifeln.
Abgesehen davon: Gerade weil es sich um einen geringen Rechnungsbetrag handelt, lohnt sich ein Streit mit dem Kunden auf keinen Fall. Entweder ist es ein Stammkunde (oder soll es werden), dann tun Sie gut daran, ihn nicht zu vergraulen. Oder es handelt sich um einen einmaligen Auftrag: Dann führen haarspalterische Auseinandersetzungen um die Interpretation von Formvorschriften bloß zu unfruchtbarem und sinnlosem Mehraufwand.
Allzeit hohe und prompt bezahlte Ausgangsrechnungen wünscht
Robert Chromow

Am 11.04.2009 20:01:33 schrieb <Anonym>:
Hallo,
Ich bin Kleinunternehmer und habe kürzlich eine Rechnung über 40€ ausgestellt. Nun kam die Rechnung zurück mit der Bitte sie zu korrigieren, weil ich mich bei der letzten Ziffer der Postleitzahl verschrieben habe. Muss ich das denn wirklich machen? Immerhin sind das für mich auch wieder 55Cent Portokosten und die Agentur erkennt den Eingang der Rechnung erst mit Eingang der "korrekten" Rechnung an. Das heißt ich muss wieder länger auf mein Geld warten. Außerdem dachte ich bei Kleinbetragsrechnungen bis 150 €, ist es grundsätzlich nicht nötig den Leistungsempfänger anzugeben.
Vielen Dank schon im Voraus für die Hilfe

Am 02.04.2009 21:35:01 schrieb <Anonym>:Dieser Leser hat mit 5 von 5 Sternen bewertet.
Vielen vielen lieben Dank!
Ich habe folgendes beim Finanzministerium zum Thema Steueridentifikationsnummer gefunden (ich hoffe das der Link lange so intakt bleibt):
http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_3380/DE/Wirtschaft__und__Verwaltung/Steuern/Steueridentifikationsnummer/node.html

Sie haben mir sehr gut weiter geholfen, vielen Dank für Ihre Zeit!
Beste Grüße und noch einen schönen Abend.

Am 02.04.2009 21:17:40 schrieb <Anonym>:
Sie haben Recht: Die Steuernummer ist in Ihrem Fall genau genommen entbehrlich (als Kleinunternehmer stellen Sie ja keine Umsatzsteuer in Rechnung, die von Ihren Kunden als Vorsteuer geltend gemacht werden kann). Vergessen Sie aber den Hinweis auf den Grund der Steuerbefreiung nicht. In Ihrem Fall lautet er: "Umsatzsteuerfreie Liderung / Leistung gemäß § 19 UStG".
Einen Artikel über die Unterschiede der verschiedenen in Umlauf befindlichen Steuernummern, Steuer-IDs und Steuer-Identnummer werden wir demnächst veröffentlichen.
Viel Erfolg und freundliche Grüße
Robert Chromow

Am 02.04.2009 20:54:44 schrieb <Anonym>:
Ich habe noch nie einen Einkommensteuerbescheid erhalten da ich bis jetzt noch niemals eine Einkommenssteuererklärung gemacht habe. Ich habe dieses Jahr meine Selbstständigkeit beim Finanzamt angezeigt. Bei einer telefonischen Nachfrage ob ich denn keine Steuernummer bekomme meinte der Finanzbeamte dass das Finanzamt bei mir keine Notwendigkeit sehe eine Steuernummer zu vergeben. Dann ist da diese Fragwürdige Nummer die ich letztes Jahr zugeschickt bekommen habe und da war ich nicht der Einzige. Leider bin ich gerade verreist und kann meine Unterlagen nicht einsehen.
Ich habe nun folgende Fragen:
Wenn ich unter § 19 UStG als Kleinunternehmer arbeite muss trotzdem und in jedem Fall eine (irgendeine mir zu geordnete) Steuernummer auf einer Rechnung stehen die keine Kleinbetragsrechnung ist?
Was für eine Nummer wurde letztes Jahr an (fast?) jeden Bundesbürger verschickt?
Entschuldige das ich nicht mit den gängigen Termini umgehen kann, ich schätze Ihre Antworten sehr!
Vielen, vielen Dank!

Am 02.04.2009 12:35:13 schrieb RChromow:
Hallo,
am einfachsten ist es, wenn Sie die Steuernummer verwenden, die auf Ihrem letzten Einkommensteuerbescheid steht: Das ist Ihre persönliche, finanzamtsbezogene Steuernummer, mit der Sie die Anforderungen von § 14 UStG auf jeden Fall erfüllen. Sie können aber auch die Umsatzsteueridentifikationsnummer verwenden. Sie müssen Sie jedoch zuvor beantragen.beantragen
Freundliche Grüße
Robert Chromow

Am 02.04.2009 11:55:35 schrieb brianja:
Mehr zur Steuer-Id erfahren Sie hier:
http://www.identifikationsmerkmal.de/
"Die Steuer-ID ist für die Einkommensteuer vorgesehen..."

Am 02.04.2009 10:26:22 schrieb <Anonym>:
Ich meinte mit SteuerID eine vom Finanzamt vergebene Steuernummer.
Das heißt die Steuernummern die letztes Jahr (oder das Jahr davor, ich war ein Jahr im Ausland) an jeden Bundesbürger raus gegangen sind können für Rechnungen benutzt werden? Oder verwechsel ich das gerade mit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer?
Vielen Dank.

Am 01.04.2009 10:17:06 schrieb <Anonym>:
Guten Tag,
was meinen Sie mit "SteuerID"? Wenn Sie als Freiberufler oder Einzelunternehmer Einkünfte aus selbstständigen oder gewerblichen Tätigkeiten haben, ist Ihre persönliche Steuernummer gleichzeitig die betriebliche Steuernummer.
Abgesehen davon: Warum sollte Ihnen das Finanzamt eine Steuernummer vorenthalten?
Weiterhin viel Erfolg wünscht
Robert Chromow

Am 01.04.2009 00:39:10 schrieb <Anonym>:Dieser Leser hat mit 5 von 5 Sternen bewertet.
Ich habe bis jetzt keine SteuerID vom Finanzamt bekommen da das Finanzamt meine geschätzten Einkünfte als zu gering ansah um mir diese zu geben.
Ich arbeite unter der Kleinunternehmerregelung und muss nun eine Rechnung ausstellen die keine Kleinbetragsrechnung ist (aber im Rahmen der beim Finanzamt angegebenen Einkünfte ist). Ist es hier möglich als Kleinunternehmer keine SteuerID anzugeben?
Vielen Dank im Voraus

Am 09.02.2009 00:03:04 schrieb <Anonym>:Dieser Leser hat mit 5 von 5 Sternen bewertet.
@Robert Chromow
vielen dank :)

Am 04.02.2009 10:54:29 schrieb <Anonym>:
Hallo,
Rechnungen an Privatleute sind laut Umsatzsteuergesetz nicht erforderlich. Das von Ihnen gewählte Verfahren (PDF-Rechnung auf Anfrage) reicht völlig.
Eine lückenlose Nummerierung von Rechnungen ist nicht vorgeschrieben. Einzelheiten finden Sie in folgendem Artikel von akademie.de:
"Fortlaufende Rechnungsnummer? Eine einmalig vergebene Nummer genügt!"
http://www.akademie.de/direkt?pid=52175
Viel Erfolg und freundliche Grüße
Robert Chromow

Am 01.02.2009 20:56:47 schrieb <Anonym>:Dieser Leser hat mit 5 von 5 Sternen bewertet.
Hallo,
ich bin Kleinunternehmer, und verkaufe relativ günstige Sachen, so 1-2 Eur. (Per Brief, an Private Leute)
Bin ich verpflichtet jedem Versand eine Rechnung beizulegen? Bisher senden ich den Leuten nur auf Anfrage eine Rechnung als PDF. (Natürlich mit allen Angaben)
Wie ist das mit der Rechnungsnummer? sie Muss fortlaufend sein, soviel habe ich schon raus gefunden. Muss es immer eine diret darauffolgende Zahl sein (also Rechnung 327, Rechnung 328, Rechnung 329 etc) oder währe es auch ok wenn ich die Nummerierung so mache (Rechnung 300, Rechnung 320, Rechnung 355, also immer steigende Nummern, aber nicht alle Nummern)?

Am 28.01.2009 13:18:18 schrieb <Anonym>:
Hallo,
die Überschreitung der Kleinunternehmer-Umsatzgrenze um das 5- bis 6-fach erklärt manches. :-)
Die Rechnungen dürfen Sie nicht nachträglich ändern. Das ist auch gar nicht nötig. Wie gesagt: Die Umsatzsteuer ist so oder so fällig.
Die Berechung der abzuführenden Umsatzsteuer (differenziert nach Status und Standort der Käufer) wird das Finanzamt Ihnen im Zuge der Umsatzstuer bestimmt abnehmen. Damit dabei alles mit rechten Dingen zugeht, sollten Sie sich aber unbedingt von einem Steuerberater unterstützen lassen.
Alles Gute und freundliche Grüße
Robert Chromow

Am 28.01.2009 13:08:17 schrieb <Anonym>:
Hallo,


danke für die schnelle Antwort.

Naja, ich habe mein Unternehmen im Jahr 2006 gegründet und hatte einen Umsatz von unter 17.500 Euro. In 2007 wurde etwa ein Betrag von 100.000 Euro umgesetzt. Also so überaschend war es dann doch nicht, ich war zugegeben etwas nachlässig.

Ich habe alle Einkäufe der Kunden in einer Liste gespeichert (Afterbuy) und zudem im Lexware Buchhalter verbucht. Das sollte doch reichen die Verkäufe plausibel zu machen oder? Den Kunden habe ich jeweils eine Rechnung als PDF Datei (ohne Signatur) zukommen lassen. Ausgestellt und mit Datum versehen habe ich die Rechnungen am Tag des Versands der Ware. Ich will nicht die Verkaufspreise ändern, sondern nur die enthaltene Umsatzsteuer nachträglich aufführen.

Beispiel: Ein Kunde hat am 1.1.2008 einen Artikel für 50 Euro inkl. Versandkosten gekauft. Ich habe den Artikel am 3.1.2008 verschickt und die Rechnung auch am 3.1.2008 ausgestellt, allerdings mit dem Vermerk das die Umsatzsteuer gemäß Kleinunternehmerregelung nicht ausgeweisen wird. Diese Rechnung würde ich jetzt gerne nachträglich in soweit ändern, dass der vom Kunden bezahlte Betrag von 50 Euro zwar erhalten bleibt, aber auf der Rechnung sollte die enthaltene MwSt in Höhe von 7,98 Euro aufgeführt werden. Den Betrag werde ich natürlich auch an das Finanzamt abführen, es geht mir nur um die richtige Rechnungsstellung. Muss/darf ich die Rechnung entsprechend ändern? Muss/darf ich das Rechnungsdatum / die Rechnungsnummer dabei ändern?

Das Beispiel soll sich auf einen Privatkunden innerhalb Deutschlands beziehen. Zudem hatte ich Privatkunden innerhalb der EU und Privatkunden außerhalb der EU (z.B. USA). Wie verhält es sich bei diesen Rechnungen? Außerhalb der EU muss ich ja sowieso keine MwSt abführen, hier würde ich einfach den Rechnungsbetrag als Netto kennzeichnen und den Zusatz Steuerfreie Lieferung außerhalb des Gemeinschaftsgebiets zufügen. Die Preise sollen sich generell nie ändern.

Zudem hatte ich einige wenige Firmenkunden in Deutschland. Diese haben mir gegenüber aber nicht erwähnt, das Sie die Artikel gewerblich kaufen wollen. Aber teilweise wurde eine Firmenanschrift als Rechnungsanschrift angegeben. Einer dieser Kunden hat mehrere Artikel gekauft, die meisten allerdings nur einzelne Artikel in Haushaltsüblichen Mengen. Auch hier würde ich gerne im Nachhinnein die MwSt auf der Rechnung ausweisen.


Vielen Dank

Anonym

Am 28.01.2009 08:41:22 schrieb <Anonym>:
Hallo,
die Kleinunternehmer-Regelung im §19 UStG
http://bundesrecht.juris.de/ustg_1980/__19.html
besagt, dass die Umsatzsteuer _nicht erhoben_ wird, wenn der Umsatz 17.500 Euro im Vorjahr und voraussichtlich 50.000 Euro im laufenden Jahr nicht überschreitet. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, schulden Sie die Umsatzsteuer auch dann, wenn Sie sie von Ihren Kunden nicht ausdrücklich erhoben haben.
Trotzdem ist das Vorgehen des Finanzmts meines Wissens ungewöhlich: Bei geringfügiger überraschender Überschreitung der Kleinunternehmergrenze erfolgt die Umstellung auf die Umsatzsteuerpflicht normalerweise erst im Folgejahr. Wie hoch war denn Ihr tatsächlicher Umsatz in 2007?
Abgesehen davon: Gegenüber Privatkunden sind Sie nicht zum Ausstellen von Rechnungen verpflichtet. Das ändert aber nichts daran, dass Sie bei einer Umsatzsteuersonderprüfung in der Lage sein müssen, die betreffenden Geschäftsvorgänge plausibel machen zu können. Die nachträgliche Änderung Ihrer Verkaufspreise gegenüber Privatkunden halte ich für ausgeschlossen.
Alles Gute und freundliche Grüße
Robert Chromow

Am 27.01.2009 23:57:31 schrieb <Anonym>:
Hallo,


ich war in 2007 noch Kleinunternehmer (nach § 19 UStG habe ich keine Umsatzsteuer ausgewiesen) und habe im zuge der Einkommenssteuererklärung erst ca. mitte 2008 bemerkt, dass mein Umsatz über der Kleinunternehmergrenze lag. Anschließend bin ich rückwirkend für ganz 2008 vom Finanzamt als Umsatzsteuerpflichtig eingestuft worden. Ich hatte bis dahin aber schon viele Rechnungen geschrieben noch mit dem Vermerk das die Umsatzsteuern nicht ausgewiesen werden. Darf ich das jetzt nachträglich irgendwie ändern? Ich verkaufe fast ausschließlich an Privatkunden, muss ich dafür überhaupt Rechnungen vorlegen? Ich habe übrigens bald eine Umsatzsteuer Sonderprüfung, bin daher dankbar für Hilfe.

Am 20.01.2009 09:54:02 schrieb <Anonym>:Dieser Leser hat mit 1 von 5 Sternen bewertet.
Ja genau herzlichen glückwunsch!

Am 14.01.2009 08:52:32 schrieb <Anonym>:
Hallo Doris,
dass für Versender in Bezug auf die Angabe der Steuernummer bei Kleinbetragsrechnungen andere Regelungen gelten als für alle übrigen Unternehmer, habe ich noch nicht gehört. Da Sie als Kleinunternehmerin im Sinne des § 19 UStG ja ohenhin keine Umsatzsteuer ausweisen, gibt es dafür m. E. auch keinen Anlass.
Wenn Sie andere Informationen haben, freue ich mich aber auf eine kurze Info.
Danke und freundliche Grüße
Robert Chromow

Am 14.01.2009 01:08:10 schrieb <Anonym>:
Ich bin Kleinunternehmerin ohne UmsatsteuerIdNr.
Ich verkaufe meine Waren ausschließlich über Ebay (also Versandhandel)
Bei Kleinbetragsrechnungen soll es nicht notwendig sein die Steuernummer auf den Rechnungen anzugeben. Meine Rechnungsbeträge sind alle unterhalb von 100,- Euro.
Für den Versandhandel soll diese Regel aber nicht gelten?
Muss ich nun meine persönliche Steuernummer angeben?
Danke für Info.
Gruß Doris

Am 12.01.2009 09:01:56 schrieb <Anonym>:
Guten Tag und vielen Dank für Ihre vertrauensvolle Anfrage. "Innergemeinschaftliche Lieferungen" an andere Unternehmer sind lt. § 4 UStG
http://bundesrecht.juris.de/ustg_1980/__4.html
i. V. m. § 6a UStG
http://bundesrecht.juris.de/ustg_1980/__6a.html
grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Details erfragen Sie am besten bei Ihrer örtlichen IHK: Dort gibt es fachkundige Ansprechpartner für Im- und Exportgeschäfte.
Viel Erfolg und freundliche Grüße
Robert Chromow

Am 12.01.2009 00:20:58 schrieb <Anonym>:Dieser Leser hat mit 5 von 5 Sternen bewertet.
Hallo habe da ein paar Fragen zur innergemeinschaftlichen Lieferung.
Ich habe bereits USt-IdNr. aber noch keine Aktivitäten mit meinem Gewerbe unternommen. Ich möchte gebrauchte Kfz-Ersatzteile, innerhalb der EU, an andere Unternehmer die auch im besitz einer USt-IdNr. sind verkaufen. Muss ich dann auch der Rechnung nur die Netto-Beträge auflisten oder auch den
MwSt-Betrag des jeweiligen Landes mit auch die Rechnung setzen?
Bekomme ich die MwSt. hier in Deutschland wieder ausgewiesen wenn ich die Ersatzteile in ein EU-Land exportiert habe und welche Nachweise brauche ich im Original und welche als Kopie?
Ich hoffe Sie können mir die Fragen beantworten und bedanke mich schon mal im voraus für Ihre Bemühungen.

Am 26.12.2008 22:57:37 schrieb <Anonym>:
Hallo Herr / Frau Ninnemann,
Leistungsempfänger der HU/AU bleibt m. E. der Fahrzeughalter. Für Sie als Dienstleister stellen die TÜV-Gebühren einen durchlaufenden Posten dar. Die Umsatzsteuer fällt damit nur auf Ihren Leistungesanteil an. Sie sollten diese Frage aber sicherheitshalber mit Ihrem Steuerberater oder direkt mit Ihrem Finanzamt klären.
Einen guten Start ins Neuen Jahr und in die Selbstständigkeit wünscht
Robert Chromow

Am 26.12.2008 13:20:44 schrieb <Anonym>:
Ersteinmal Frohe Weihnachten!
Ich hätte eine Frage:
Ich bin in der Gründervorbereitung und mache mir Gedanken über die Rechnungserstellung.
Mein Partner und ich wollen eine Dienstleistung GbR gründen.
Die Frage: Wenn ich für eine Privat Person, sagen wir mal TÜV / Au (80 Euro) und meinen Aufwand (20 Euro)berechne. Ich aber keine Werkstatt habe und die 80 Euro an die Werkstatt abgeben muss (für die deren Leistung) ich aber wiederum 20 Euro für meine Leistung behalte. Wie muss dann die Rechnung für meinen Kunden aussehen??? Zahlt er die gesamten 100 Euro? oder nur meinen Anteil? Wie sieht die Rechnung für die Werkstatt aus? Was kann ich in meine Bücher schreiben? oder besser Gesagt wie? Wenn ich als Reingewinn nur 20 Euro habe? Satt der 100 Euro!!!

Es ist ein wenig verwirrend, aber vielleicht kann mir jemand helfen??

MfG

D. Ninnemann

Am 23.12.2008 12:12:32 schrieb <Anonym>:
Ja, wenn Sie auf den Ausweis von Umsatzsteuer verzichten, sollten Sie den Grund dafür angeben. Diesen Hinweis finden Sie zusammen mit einem möglichen Formulierungsvorschlag übrigens weiter oben im Text:
------------ Zitat ----------------
Tipp: Hinweis auf Steuerbefreiung
Sofern einzelne oder alle Positionen von der Umsatzsteuer befreit sind, gehört zusätzlich ein entsprechender Hinweis auf die Rechnung. Das kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn der Aussteller unter die Kleinunternehmer-Regelung fällt ("Umsatzsteuerfreie Leistungen gemäß § 19 UStG").
----------Zitat-Ende --------------
Freundliche Grüße
Robert Chromow

Am 22.12.2008 19:12:29 schrieb <Anonym>:Dieser Leser hat mit 4 von 5 Sternen bewertet.
guten abend!
ich möchte ein kleingewerbe anmelden. hab schon einiges gelesen über die rechnungsstelung. ich habe denoch eine frage. muss ich auf meine rechnung einen zusatz schreiben das ich mwst befreit bin? wenn ja, wie soll der satz lauten? oder reichen die normalen angaben was auf eine rechnung gehört(rechnungsnummer, steuernummer, anschriften, datum...)? vielen dank für eine antwort

Am 16.12.2008 12:29:39 schrieb <Anonym>:
Ach so,
Sie haben recht: solche Peanuts werden von Profis normalerweise kommentarlos ausgebucht.
Wenn ein Kunde das nicht will oder kann, würde ich nicht lange diskutieren, sondern einfach eine neue Rechnung mit dem gewünschten Betrag ausstellen - mit Hinweis auf die Rundungsdifferenz und aufrichtiger Bitte um Entschuldigung für die entstandenen Umstände, versteht sich.
Viele Grüße
Robert Chromow

Am 16.12.2008 11:41:18 schrieb <Anonym>:Dieser Leser hat mit 5 von 5 Sternen bewertet.
Danke für die Antwort! Grundsätzlich haben sie recht, es sollte ein Nullsummenspiel sein. In der Praxis ergeben sich jedoch immer dann Rundungsdifferenzen, wenn die schon gestellten Abschlagsrechnungen krumme Endsummen im Centbereich ausweisen. Dies kommt bei Abrechnung nach HOAI regelmäßig vor.

In dem mir vorliegenden Fall beträgt die Differenz zwischen beiden Rechenverfahren 3ct. Das mag jetzt erst einmal nach Peanuts klingen, ich muss mir jedoch den Vorwurf gefallen lassen, keine korrekte Rechnung gestellt zu haben.

Am 14.12.2008 16:04:00 schrieb <Anonym>:
Guten Tag und vielen Dank für Ihre vertrauensvolle Anfrage. Allerdings erschließt sich mir das Problem nicht: Sofern die Abschlagzahlungen ganz normal inklusive USt. bezahlt worden sind, dürfte sich keine Differenz ergeben. Das ist ein Nullsummenspiel. Die Frage nach "richtiger" oder "falscher" Berechnung stellt sich m. E. nicht.
Vielleicht habe ich aber auch nur den Clou nicht verstanden!? Wenn ja, helfen Sie mir auf die Sprünge? :-)
Freundliche Grüße
Robert Chromow

Am 13.12.2008 21:49:37 schrieb <Anonym>:Dieser Leser hat mit 5 von 5 Sternen bewertet.
Guten Tag, ich habe die Frage, wie im Fall von bereits erhaltenen Zahlungen aus vorangegangenen Abschlagsrechnungen zu verfahren ist, wenn eine kumulative Rechnungsstellung gemäß Leistungsstand erfolgt. Ich sehe da zwei Möglichkeiten:

A) Leistungssumme + MwSt = Bruttosumme - bereits gezahlten Summen = Zahlbetrag

B) Leistungssumme - Nettobetrag gezahlten Summen = NettoZahlbetrag + MwSt = Zahlbetrag

Gibt es hier ein Richtig oder Falsch und wenn ja, warum?

Am 27.10.2008 21:23:55 schrieb <Anonym>:

Hallo Herr Chromow,
nochmal vielen Dank für die Antworten!
Jetzt bin ich schonmal weiter.
Ich hoffe Sie hatten einen schönen Urlaub!
Grüße
Ruth Jäger

Am 26.10.2008 13:53:41 schrieb RChromow:
zur Frage vom 19.10.:
Zweckbetriebe sind bis zu einem Jahresumsatz von 17.500 Euro von der Umsatzsteuerpflicht befreit. Wie jeder andere umsatzsteuerliche "Kleinunternehmer" dürfen aber auch Zweckbetriebe freiwillig für die Umsatzsteuer "optieren". An diese Entscheidung sind Sie anschließend aber fünf Jahre lang gebunden. Die Steuernummer des Vereins müssen Sie auf Ihren Rechnungen so oder so angeben.
Einzelheiten entnehmen Sie unserem Umsatzsteuer-Grundkurs
http://www.akademie.de/direkt?pid=4955
Freundliche Grüße
Robert Chromow

Am 26.10.2008 13:15:38 schrieb RChromow:
Hallo Frau Jäger,
bitte entschuldigen Sie meine urlaubsbedingt verspätete Reaktion. Ich bin nicht ganz sicher, ob Ihr Problem inzwischen behoben ist. Daher nur ganz kurz die wichtigsten Infos aus meiner Sicht:
1. Mehrwert-/Umsatzsteuer dürfen Sie als umsatzsteuerliche Kleinunternehmerin definitiv nicht in Rechnung stellen.
2. Die Angabe der UID auf der Rechnung könnte in der Tat missverständlich sein - dass die Angabe als Ersatz für die Steuernummer (ohne Ausweis von Umsatzsteuer) ausdrücklich verboten ist, wage ich hingegen zu bezweifeln.
3. Unzulässig widerum ist es m. E. jedoch, als umsatzsteuerliche Kleinunternehmerin die UID beim Einkaufen im innergemeinschaftlichen Geschäftsverkehr anzugeben, um die Zahlung von Umsatzsteuer zu umgehen!
Soweit jedenfalls meine Einschätzung. Bitte beachten Sie, dass ich kein Steuerberater bin: Um sicher zu gehen, sollten Sie sich an einen Fachmann vor Ort wenden oder gleich beim Finanzamt nachfragen.
Vielen Dank für Ihr Interesse und Ihr Vertrauen.
Freundliche Grüße
Robert Chromow

Am 19.10.2008 17:16:02 schrieb <Anonym>:
Guten Tag,
wir sind ein kleiner Verein, der die Zweckbetriebsgrenze nicht überschreitet. Wir bringen in jedem Jahr ein Jahresheft heraus, welches wir aus Werbeeinnahmen finanzieren.
Meine Frage: Muss ich hier eine Steuernummer angeben und darf ich Umsatz-/ Mehrwertsteuer erheben?

Am 13.10.2008 12:01:41 schrieb <Anonym>:
Vielen Dank, aber Herr Chromow hatte mir ja am 8.10 geantwortet, ich solle die USt-ID auf die Rechnungen setzten ! Deshalb ja meine Nachfrage, weil es bei www.konz-steuertipps.de anders steht !
Beste Grüße
Ruth Jäger

Am 13.10.2008 11:19:10 schrieb <Anonym>:
Guten Morgen,
vielen Dank für die Antwort. Jetzt aber nochmal eine Nachfrage zu meiner Frage am 7.10.
Ich muß also weder USt-Nr. noch "normale" Steuernummer in meine Rechnungen setzten ?
(Als ich die USt-ID. bekam sagte man mir ich MÜSSE sie nun überall angeben : auf den Rechnungen, auf der Homepage, auf allen Plattformen, auf denen ich meine Waren anbiete !)
Vielen Dank
Herzliche Grüße
Ruth Jäger

Am 13.10.2008 11:12:22 schrieb _simon:
Nachtrag zu meiner Antwort von gerade eben, weil ich mich da womöglich missverständlich ausgedrückt habe: Statt der UST-Ident-Nr. müssen Sie also die normale Steuernummer auf Ihrer Rechnung nennen.

Und noch ein Punkt: Auch wenn Sie unter die Kleinunternehmer-Regelung fallen, aber viel ins EU-Ausland liefern, kann eine UST-Ident-Nr. für Sie sinvoll sein - glaube ich. Diesen Punkt sollte aber lieber Herr Chromow als Fachmann klären, der zur Zeit und noch bis Ende Oktober im Urlaub ist. Er ist nämlich Fachmann. :-)

beste Grüße
Simon Hengel

Am 13.10.2008 08:50:27 schrieb _simon:
Sehr geehrte Frau Jäger,

ja, als umsatzsteuerberfreite Kleinunternehmerin müssen (sollten) Sie keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auf der Rechnung angeben - die brauchen Sie ja ohnehin nicht. Und die Umsatsteuerbefreiung nach der "Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen" für Waren, die ins EU-Ausland geliefert werden, können Sie naturgemäß auch nicht in Anspruch nehmen. Das steht in §19 UStG
http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__19.html : Für umsatzsteuerbefreite Unternehmen (mit höchstens 17.500 EUR Umsatz im vorigen und voraussichtlich höchstens 50 000 EUR im laufenden Jahr)

"finden die Vorschriften über die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a), über den Verzicht auf Steuerbefreiungen (§ 9), über den gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4), über die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in einer Rechnung (§ 14a Abs. 1, 3 und 7) und über den Vorsteuerabzug (§ 15) keine Anwendung."

Das alles ist ja aber nur die logische Konsequenz daraus, dass Sie, wenn Sie umsatzsteuerbefreit sind, natürlich keine Umsatzsteuer in der Rechnung ausweisen und keine Umsatzsteuer-Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen können. Insofern denke ich, dass Sie keinen Grund zur Beunruhigung haben. Übrigens: Infos zur "Kleinunternehmer-Regelung" finden Sie hier: http://www.akademie.de/direkt?pid=5104

Beste Grüße

Simon Hengel
Redaktion akademie.de

Am 12.10.2008 07:17:28 schrieb <Anonym>:
Guten Morgen,
ich hab noch eine kleine Nachfrage, da ich auf dieser Seite Infos gefunden hab, die mich verunsichern:
http://www.konz-steuertipps.de/konz/lexikon/K/Kleinunternehmer.html#D063050900005
Da steht unter "Folgen der Kleinunternehmerregelung", dass ich die USt-IDNummer nicht auf der Rechnung ausweisen darf. Und dass ich keine innergemeinschaftliche Lieferung ausführen darf!!? Ist das richtig ??
Herzliche Grüße und danke
Ruth Jäger

Am 10.10.2008 10:10:44 schrieb <Anonym>:
Hallo Frau Reinhard,
Termine für die eventuelle Bereitstellung von Rechnungs-Mustern kann ich Ihnen leider nicht nennen. Vor dem Jahresende wird das aber voraussichtlich nichts.
Alle Gute und freundliche Grüße
Robert Chromow

Am 10.10.2008 10:06:25 schrieb <Anonym>:
Hallo,

recht herzlichen Dank für die schnelle Reaktion

(um genaueres zu verstehen können Sie gern einmal "Premium-Cola" googlen oder bei prmeium-cola.de schauen...)

das hilft schon nur bin ich auch schlecht in solchen Vorlagen bauen! =)
trotzdem Danke

und die Frage ist ja zu wann hätten Sie denn dafür Muster?!? =)

Mit freundlichen Grüßen

Christin Reinhard

Am 09.10.2008 14:53:27 schrieb RChromow:
Hallo Frau Reinhard,
vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Leider habe ich nicht so richtig verstanden, was es mit Ihren "Sprechern" und deren "Cola" auf sich hat. :-) Muster, in der von Ihnen gewünschten Form gibt es bei akademie.de bislang auch noch nicht. Sie haben aber völlig recht: Das ist eine gute Idee. Wir haben Ihre Anregung gleich notiert!
Da die Muster für Sie aber wahrscheinlich zu spät kommen, bereits soviel vorweg:
1. Für die *umsatzsteuerpflichtigen* Selbstständigen unter Ihren "Sprechern" gelten die scharfen Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes, wie sie im Beitrag weiter oben beschrieben sind.
2. Für alle anderen gilt:
* auf keinen Fall (!) Umsatzsteuer ausweisen,
* keine Differenzierung nach Steuersätzen erforderlich
* einmalige Rechnungsnummer entbehrlich
3. Privatleute (Studenten und Angestellte), die nur gelegentlich und insgesamt bis zu 410 Euro pro Jahr Rechnungen schreiben, können auch die Steuernummer weglassen. Schaden tut's aber nicht. :-)
Freundliche Grüße
Robert Chromow

Am 09.10.2008 12:04:37 schrieb <Anonym>:

was mir schon sehr geeholfen hat (auch ihr muster).

Könnten Sie mir vielleicht noch genauer weiterhelfen?!

Ich soll Vorlagen erstellen für unsere Sprecher (kümmern sich in den jeweiligen Städten um die Verteilung unserer Cola.)
Diese Sprecher schicken teilweise sehr kreative Rechnungen: (fehlen diverse Angaben)

Welche Angaben brauch ich für jeweilige Rechnungen:

- du bist student und nicht selbständig: das und das muss auf der rechnung stehen
- du bist angestellt und nicht selbständig: das und das ...
- du bist selbständig: das und das ...

(vll. haben sie sogar auch schon muster?!)

Mit freundlichen Grüßen und Dank


Christin Reinhard

Am 09.10.2008 09:07:21 schrieb <Anonym>:
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Ich will Bücher bei Amazon verkaufen. Amazon.de sitzt in Luxemburg, so muß ich für die dort anfallenden Gebühren USt abführen!
Herzliche Grüße
Ruth Jäger

Am 08.10.2008 10:07:47 schrieb RChromow:
Hallo Frau Jäger,
die "Ust-IdNr." ist auf Rechnungen ein vollwertiger Ersatz für die persönliche Steuernummer. Die brauchen Sie in Zukunft nicht mehr anzugeben.
Kurze Nachfrage: Wie kommt es, dass Sie eine Ust-IdNr. bekommen haben? Brauchten Sie die für grenzüberschreitende Geschäfte oder haben Sie die "einfach so" beantragt?
Danke für Ihre Unterstützung und herzliche Grüße
Robert Chromow

Am 07.10.2008 19:31:46 schrieb <Anonym>:
Guten Abend,
ich bin Kleingewerbetreibende habe aber trotzdem seit kurzem eine Ust-IdNr. Muß ich jetzt beide Nummern (auch noch meine "normale" Steuernummer) auf die Rechnungen setzen ?
Vielen Dank für die Hilfe
Ruth Jäger

Am 07.10.2008 16:36:08 schrieb <Anonym>:
Rechnungsnummern müssen zwar eindeutig, aber inzwischend nicht mehr fortlaufend sein. Siehe:
http://www.vnr.de/b2b/steuern-buchfuehrung/buchfuehrung/Die+Rechnungsnummer+sollte+nicht+zuviel+verraten.html

Am 09.09.2008 08:05:15 schrieb <Anonym>:
Guten Tag,
sofern der Zusammenhang der verschiedenen Seiten einer Rechnung unmissverständlich klar ist, spricht grundsätzlich nichts dagegen, die Inhalte auf mehrere Seiten zu verteilen - Hauptsache sie sind vollständig. Aussagen über die genaue Form einer Rechnung macht der Gesetzgeber meines Wissens weder im Umsatzsteuergesetz noch in der Abgabenordnung oder dem Einkommensteuergesetz. Im Zweifelsfall sprechen Sie mit einem Steuerberater oder fragen beim Finanzamt nach.
Freundliche Grüße
Robert Chromow

Am 08.09.2008 18:38:50 schrieb <Anonym>:Dieser Leser hat mit 5 von 5 Sternen bewertet.
Danke für die Erklärungen....

Wir, ein Dienstleistungsunternehmen, haben auf unseren Rechnungen nicht all diese Angaben auf der ersten Seite, da unsere Rechnungen aus mehreren Seiten bestehen.

Rechnungsseite beinhaltet alles bis auf die Menge/Einheit und Einzelpreis (Ansatz)
Ein zweite Seite führt all diese Angaben genau auf, in einer sumarischen Form
Dann folgen 1 bis x Seiten mit der Detailaufschreibung

Würden Sie sagen, dass ich damit die Anforderungen nicht decke?

Danke für Ihre Antwort

Am 01.09.2008 17:38:27 schrieb <Anonym>:
Nein, als Kleinunternehmer dürfen Sie auf keinen Fall Mehrwertsteuer / Umsatzsteuer ausweisen! Wenn Sie auf Ihrer Rechnungen einen Hinweis auf Ihren Kleinunternehmerstatus drucken (z. B. "Umsatzsteuerfreie Leistungen gemäß § 19 UStG") sollte Ihr Auftraggeber zufrieden sein.
Viel Erfolg und schöne Grüße
Robert Chromow

Am 01.09.2008 14:17:44 schrieb <Anonym>:
Hallo
ich bin Kleinunternehmer und muss meine erste Rechnung schreiben.
Mein Kunde möchte, dass auf der Rechnung inkl. 19% Mehrwertsteuer (beim Rechnungsbetrag) steht. Darf ich das in meiner Rechnung? Wenn nein, welche alternativen kann ich als Kleinunternehmer benutzen?

Vielen Dank

Am 23.08.2008 14:35:14 schrieb <Anonym>:
Hallo Totte,
ja, die GbR bekommt eine eigene Steuernummer. Sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater.
Alles Gute und freundliche Grüße
Robert Chromow

Am 22.08.2008 23:17:38 schrieb <Anonym>:
Hallo,

die Artikel haben mirm im großen und ganzm sehr gut weitergeholfen, daher besten Dank.

Nur eine Frage ist offen geblieben.

Ich und ein Kollege von mir sind seit kurzem Nebenberuflich als Freiberufler Selbstständig.
Wir haben somit eine GbR gegründet.
Uns wurde von einem Steuerberater mitgeteilt, das wir einfach bei unserer ganz normalen Steuererklärung die Gewinn/Verlust Rechnung mitabgeben.

Daher haben wir jeder nur unsere "normale" Steuernummer und keine für unser Kleinunternehmen.
Was muß den jetzt auf der Rechnung angegeben werden ? Etwa beide Steuernummern ? Oder müßen wir doch vorab beim Finanzamt eine anfordern ?

Besten Dank & Gruß
Totte

Am 22.08.2008 22:55:37 schrieb <Anonym>:
Hallo,

die Artikel haben mirm im großen und ganzm sehr gut weitergeholfen, daher besten Dank.

Nur eine Frage ist offen geblieben.

Ich und ein Kollege von mir sind seit kurzem Nebenberuflich als Freiberufler Selbstständig.
Wir haben somit eine GbR gegründet.
Uns wurde von einem Steuerberater mitgeteilt, das wir einfach bei unserer ganz normalen Steuererklärung die Gewinn/Verlust Rechnung mitabgeben.

Daher haben wir jeder nur unsere "normale" Steuernummer und keine für unser Kleinunternehmen.
Was muß den jetzt auf der Rechnung angegeben werden ? Etwa beide Steuernummern ? Oder müßen wir doch vorab beim Finanzamt eine anfordern ?

Besten Dank & Gruß
Totte

Am 19.08.2008 19:39:03 schrieb <Anonym>:
Hallo Frau Grüger,
grundsätzlich können auch Dienstleistungen und Produkte von Kirchen und ähnlichen Organisationen umsatzsteuerpflichtig sein. Nachfragen kann also nicht schaden - das kostet ja auch nichts. :-) Meine Vermutung lautet jedoch: Es war tatsächlich eine umsatzsteuerfreie Leistung. Als Vorsteuer geltend machen dürfen Sie die vorliegende Rechnung jedoch auf keinen Fall.
Schöne Grüße
Robert Chromow

Am 19.08.2008 12:13:41 schrieb <Anonym>:
Guten Tag,

wir sind eine GmbH und haben eine Rechnung von unserer örtlichen Kirchengemeinde erhalten. Der Betrag liegt noch im Rahmen der Kleinbetragsrechnungen (€ 100,00). Nun ist auf der Rechnung aber kein Hinweis, auf den darin enthaltenen Steuersatz. Gibt es für Kirchen eine Sonderregelung, oder sollte ich mir das noch nachtragen lassen?

Vielen dank im voraus.

Viele Grüße
Nicole Grüger

Am 15.08.2008 17:15:00 schrieb <Anonym>:
Hallo Micha,
vielen Dank für den Hinweis auf den Unterschied zwischen einer Umsatzsteuerbefreiung und der Nichterhebung der Umsatzsteuer. Für Fachleute und in bestimmten Einzelfällen ist diese Feinheit bestimmt alles ander als Haarspalterei - nur: Wo ist die praktische Bedeutung aus Sicht eines Gründers oder Kleinunternehmers? (An diese Zielgruppe richtet sich dieser Artikel nämlich. :-)) Hinzu kommt: Auch wenn die von Ihnen vorgeschlagene Formulierung "Kein Ausweis der Umsatzsteuer, da Kleinunternehmer gem. § 19 UStG." zweifellos sachlich richtig ist, dürfte sie in der Praxis jedoch für mehr Irritation sorgen als die von uns empfohlene - oder?
Danke für Ihre Unterstützung und freundliche Grüße
Robert Chromow

Am 15.08.2008 14:47:29 schrieb <Anonym>:Dieser Leser hat mit 3 von 5 Sternen bewertet.
Hallo,

leider beinhaltet die Seite inhaltliche Fehler. § 19 UStG beinhaltet keine Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer, sondern spricht explizit von einer Nichterhebung der Umsatzsteuer, wenn die Merkmale des § 19 UStG erfüllt sind. Nichterhebung der Umsatzsteuer und Steuerbefreiung sind ein Unterschied. Was umsatzsteuerfrei ist, regelt § 4 UStG. Gem. § 14 UStG ist lediglich auf eine Umsatzsteuerbefreiung hinzuweisen, wenn sie denn gegeben ist, nicht aber auf eine Nichterhebung der Umsatzsteuer. Ein Kleinunternehmer, der die Kleinunternehmerregelung anwendet, ist gesetzlich nicht dazu verpflichtet, dies in seinen Rechnungen kenntlich zu machen. Es empfiehlt sich jedoch immer, einen diesbezüglichen Hinweis in die Rechnung aufzunehmen, da andernfalls lästige Anfragen von Kunden kommen können, die zwecks Vorsteuerabzug eine vermeintlich fehlerhafte Rechnung korrigiert haben möchten. Der Hinweis auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung könnte übrigens wie folgt lauten: "Kein Ausweis der Umsatzsteuer, da Kleinunternehmer gem. § 19 UStG". Umsatzsteuerfrei nach § 19 UStG ist genaugenommen falsch.

Grüße,
Micha

Am 30.07.2008 12:37:45 schrieb <Anonym>:
Ja, darf er. Und zwar auch dann, wenn der Drucker wieder repariert ist. :-) Der Gesetzgeber schreibt nicht vor, wie eine Rechnung zu Papier gebracht wird. Hauptsache, es sind alle Pflichtbestandteile vorhanden.
Freundliche Grüße
Robert Chromow

Am 30.07.2008 11:05:46 schrieb <Anonym>:
Darf ein Gewerbeunternehmen eine Rechnung auch handschriftlich ausstellen, wenn der Drucker einmal defekt ist?

Am 30.07.2008 10:16:09 schrieb RChromow:
Ja, Ihre Steuernummer (oder, falls vorhanden, besser die "Umsatzsteueridentifikationsnummer") muss auch dann auf der Rechnung stehen, wenn Sie als Kleinunternehmer gem. § 19 UStG keine Umsatzsteuer ausweisen. Das geht aus den Umsatzsteuerrichtlinien hervor.
Viel Erfolg und schöne Grüße
Robert Chromow

Am 29.07.2008 22:04:29 schrieb <Anonym>:Dieser Leser hat mit 5 von 5 Sternen bewertet.
danke für die schnelle Antwort.

Muss die Steuernummer dann auch auf der rechnung stehen?
Ich hatte bei der Beantragung der Steuernummer beim Finanzamt angekreuzt, dass ich die Kleinunternehmer-Regelung nutze, in der Antwort stand jedoch, dass die Steuernummer für Einkommens- und Umsatzsteuer gilt. kann ich das ignorieren oder haben die vielleicht das Kreuz übersehen?!? Das Finanzamt hat dazu nichts mehr gesagt.

Danke.

Am 25.07.2008 14:44:55 schrieb <Anonym>:
Ja, eine solche Grenze gibt es. Solange Ihr Jahresumsatz 17.500 Euro nicht übersteigt, gelten Sie als umsatzsteuerlicher "Kleinunternehmer" (s. o.). Der Hinweis auf der Rechnung sollte dann lauten:
"Umsatzsteuerfreie Leistungen gemäß § 19 UStG".
Freundliche Grüße
Robert Chromow

Am 25.07.2008 14:32:36 schrieb <Anonym>:
Hallo,

ich bin seit kurzem auch selbstständig.
ich werde definitiv nur wenig darüber einnehmen. ich habe gehört, es gibt eine grenze bis zu der man keine umsatzsteuer ausweisen muss auf den rechnungen. wei hoch ist diese? bzw. wie muss der zusatz lauten den ich auf die rechnung schreiben muss?

Danke

Am 23.07.2008 21:30:55 schrieb <Anonym>:
Ja, das reicht. Wenn Sie einmalig eine solche Leistung erbringen, brauchen Sie kein Gewerbe anzumelden. Umsatzsteuerpflichtig sind Sie auch nicht: Weisen Sie also auf keinen Fall Mehrwertsteuer auf der Rechnung aus!
Freundliche Grüße
Robert Chromow

Am 23.07.2008 16:09:27 schrieb <Anonym>:
Ich bin Privatperson und habe für einen Unternehmer eine Webseite erstellt. Jetzt möchte er darüber eine Rechnung. Wie hat diese auszusehen? Ich wollte kein Gewerbe anmelden, da es für mich eine einmalige Leistung war. Genügt es auf der Rechnung meine persönliche Steuernummer auszuweisen?

Am 23.05.2008 09:24:34 schrieb <Anonym>:
Hallo,
als Aussteller dürfen Sie fehlerhafte oder unvollständige Rechnungen m. W. durchaus handschriftlich korrigieren - am besten mit einer zusätzlichen (datierten) Unterschrift oder zumindest einem Handzeichen. Voraussetzung ist natürlich, dass alle erforderlichen Rechnungsbestandteile eindeutig erkennbar bleiben.
Um Missverständnissen vorzubeugen, würde ich aber sicherheitshalber eine korrigierte Rechnung ausstellen.
Freundliche Grüße
Robert Chromow

Am 23.05.2008 09:01:51 schrieb <Anonym>:Dieser Leser hat mit 5 von 5 Sternen bewertet.
Ich hätte ebenfalls eine Frage zu den Rechnungen:

Wie sieht der Sachverhalt bei Rechnungen aus die von uns als Auftraggeber handschriftlich abgeändert wurden, aufgrund von Fehlern in den Rechnungen. z.B. Wir machen von uns aus einen Einbehalt und kürzen den Betrag auf der Rechnung. Oder MWSt wurde falsch errechnet und wir ändern dies ab.

Vielen Dank im Voraus

Am 09.05.2008 16:27:17 schrieb <Anonym>:Dieser Leser hat mit 5 von 5 Sternen bewertet.
Hallo nochmal, und vielen Dank für die ausführliche Antwort!
Dann sollte das Ganze ja eigentlich kein Problem darstellen, ich erhalte nämlich durchaus andere Aufträge, nur der Hauptauftraggeber ist zur Zeit dieses Unternehmen.
Die Montagearbeit ist auch nicht die einzige Leistung, die ich anbiete.

Also nochmal vielen Dank!

Am 09.05.2008 08:44:18 schrieb RChromow:
Hi, Kai, :-)
der Reihe nach:
1. Solange die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer ordnungsgemäß abgeführt und die erzielten Gewinne versteuert werden, haben Sie vom Finanzamt nichts zu befürchten.
2. Hellhörig in Sachen Scheinselbstständigkeit könnten hingegen die Sozialversicherungsträger werden (z. B. im Rahmen der regelmäßig stattfindenden Arbeitgeber-Prüfungen der Deutschen Rentenversicherung).
3. Grundsätzlich kommt es dabei nicht darauf an, in welcher Rechtsform die Leistungen erbracht werden - bei einer GmbH werden die DRV-Prüfer aber vermutlich nicht so genau hinschauen wie bei einem Einzelunternehmer oder Freiberufler.
4. Abgesehen davon: Wegen einer Namensgleichheit von Auftraggeber und Auftragnehmer alleine haben Sie definitiv nichts zu befürchten - vorausgesetzt natürlich, Sie sind wirklich selbstständig. Kriterien dafür finden Sie in unserem Scheinselbstständigkeit-Beitrag
http://www.akademie.de/direkt?pid=35204
5. Falls demnach die Gefahr besteht, dass Sie als Scheinselbstständiger gelten könnten, sind die Bedenken den Auftraggebers nicht von der Hand zu weisen: Falls im Nachhinein die Scheinselbstständigkeit - und damit die Sozialversicherungspflicht - festgestellt wird, muss das Unternehmen nämlich nicht nur die Arbeitgeberanteile nachzahlen, sondern auch die Arbeitnehmeranteile. Größenordnung: zusätzlich 40% auf das bis dahin insgesamt gezahlte Dienstleistungshonorar!
6. Aber auch Sie selbst sollten sich in Ihrem eigenen Interesse darum kümmern, dass Sie auf Dauer nicht auf Gedeih und Verderb von einem einzelnen "Großkunden" abhängig sind / bleiben: Was machen Sie, wenn das Unternehmen vom Markt verschwindet, die Aufgabe intern erledigt oder von Ihrem Vater verlangt, einen anderen Dienstleister zu beauftragen!?
Alles Gute und freundliche Grüße
Robert Chromow

Am 08.05.2008 21:53:25 schrieb <Anonym>:Dieser Leser hat mit 5 von 5 Sternen bewertet.
Hallo!
Habe folgende Frage:
Mein Vater ist seit kurzer Zeit bei einem Unternehmen angestellt, ich selbst bin seitdem selbstständig und erhalte nun statt ihm Aufträge seines Unternehmens, mache auch die selbe Arbeit.
Das Unternehmen wirft jetzt ein, dass der Anschein einer Scheinfirma entstehen könnte wenn der Name eines Angestellten auf Rechnungen von Externen steht.
Lässt sich dieses Problem durch Gründung einer GmbH mit anderem Namen lösen oder besteht überhaupt Grund zur Sorge, dass das Finanzamt da etwas einzuwenden hat?

Danke für Eure Hilfe!

Kai

Am 29.04.2008 09:18:31 schrieb _simon:
ja, wenn Sie normalerweise umsatzsteuerpflichtig sind, aber für
umsatzsteuerbefreite gemeinnützige Institutionen arbeiten, können Sie
dafür Rechnungen ohne Umsatzsteuer schreiben. Einen Beitrag speziell
dazu, d.h. zu den Voraussetzungen und dem Verfahren, finden Sie hier:

"Trotz Umsatzsteuerpflicht umsatzsteuerfreie Rechnungen an Vereine, Bildungs- und
Wohlfahrtseinrichtungen"
http://www.akademie.de/direkt?pid=47201&tid=45514

Simon Hengel,
Redaktion akademie.de

Am 29.04.2008 09:17:32 schrieb <Anonym>:
Bin ich als freiberuflich tätiger Dozent von der Umsatzsteuer bfreit, wenn ich für gemeinnützige Einrichtungen (Weiterbildungsstätten Gesundheits- und Sozialwesen)tätig werde?

Am 18.04.2008 13:06:42 schrieb <Anonym>:
Hallo, ich bin zwar weder Buchhalter noch Steuerberater, aber aus meiner Sicht stellen Reisekosten keine "durchlaufender Posten", dar, sondern unterliegen als Teil der Gesamtleistung ihrerseits ebenfalls der Umsatzsteuer. (Genauso wie das bei allen anderen Waren und Dienstleistungen der Fall ist, die Sie zur Erbringung Ihrer eigenen Angebote benötigen.) Die in den Reisekosten enthaltene Vorsteuer ziehen Sie selbstverständlich von Ihren eigenen Umsatzsteuereinnahmen ab...
Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen, fragen Sie am besten bei Ihrem Steuerberater nach. Falls Sie den nicht haben, rufen Sie einfach beim zuständigen Umsatzsteuerexperten Ihres Finanzamts am und fragen den... :-)
Allzeit gute Reise wünscht
Robert Chromow

Am 18.04.2008 11:55:14 schrieb <Anonym>:
Guten Tag,

mit großem Interesse habe ich Ihre Erläuterungen zum Thema „Rechnung richtig schreiben" gelesen.

nun habe ich allerdings eine Frage zur Berechnung von Reisekosten

bisher habe ich meine Rechnungen folgendermaßen gestellt:

Meine Leistung netto
zzgl 19%MWst.

Reisekosten jeweils brutto

Gesamtbetrag brutto


Ist das richtig?

Ich habe jetzt gehört, dass sich die 19% MwSt auf den ganzen Betrag aufschlagen muss. Ist das richtig?
Also
Meine Leistung
Reisekosten (brutto)
Gesamt
zzgl 19% MwST auf alles
Gesamt betrag

Über eine Rückmeldung würde ich mich sehr freuen.

Am 09.04.2008 16:43:20 schrieb RChromow:
Hallo und danke für die Zusatzinformationen - jetzt sehe ich klarer. Leider reicht der Verweis auf die von mir genannte Bestimmung nicht (bei genauerem Hinsehen bezieht die sich nur auf Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege, sorry).
In Ihrem Fall wäre zu klären, ob der genannte Verband die Leistung tatsächlich im Rahmen seiner "gemeinnützigen Betätigung" (vorausgesetzt, der Verband ist überhaupt als gemeinnützig anerkannt?) erbringt...
vgl. § 51ff Abgabenordnung
... oder ob es der Umsatz eines "wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs" ist. Dann könnte theoretisch sehr wohl Umsatzsteuerpflicht bestehen. Doch auch dann besteht noch die Möglichkeit, dass die Umsatzsteuer *nicht* erhoben wird - und zwar dann, wenn die Kleinunternehmergrenze (17.500 Euro Jahresumsatz) unterschritten wird.
Sie sehen: Am besten fragen Sie direkt beim Rechnungsaussteller nach, warum die Rechnung umsatzsteuerfrei ist - und bitten ihn um eine entsprechend vervollständigte Rechnung.
Vielleicht hilft Ihnen das ja ein wenig weiter!?
Freundliche Grüße
Robert Chromow

Am 09.04.2008 15:39:43 schrieb <Anonym>:Dieser Leser hat mit 4 von 5 Sternen bewertet.
Hallo wir sind ein umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen! Der Verein (ein Branchenverband) berechnet uns professionelle Schiedsrichterleistungen für ein Fußballturnier! Ein Bezug auf den genannten Paragraphen ist dann ausreichend?

Besten dank vorab!

Am 09.04.2008 15:23:56 schrieb RChromow:
Hallo,
wie so oft: wer Fragen sät, wird Fragen antworten... :-)
Mir ist die Zielrichtung der Frage nicht ganz klar: In welcher Eigenschaft haben Sie die Vereinsrechnung über die Schiedsrichterleistungen bekommen? Als Privatperson? Als umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer? Als umsatzsteuerpflichtiger Wirtschaftsbetrieb eines befreundeten Vereins? Als befreundeter umsatzsteuerfreier Verein?
Hintergrund: Die weiter oben im Artikel beschriebenen Formvorschriften des Umsatzsteuergesetzes beziehen sich zunächst einmal nur auf umsatzsteuerpflichtige = vorsteuerabzugsberechtigte Rechnungsempfänger. Abgesehen davon: Die Umsatzsteuer-Befreiung von Vereinen ist grundsätzlich in
Paragraf 4 Nr. 18 Umsatzsteuergesetz
http://bundesrecht.juris.de/ustg_1980/__4.html
geregelt.
Freundliche Grüße
Robert Chromow

Am 09.04.2008 12:04:34 schrieb <Anonym>:
Hallo,

ich habe eine Rechnung von einem Sportverein über eine Schiedsrichterleistung bekommen. Auf dieser Rechnung ist weder die Steuer ausgewiesen, noch ein Hinweis auf eine Steuerbefreiung zu finden. Muss die Angabe zur Steuerbefreiung bei Vereinen zwingend erfolgen, oder ist diese Rechnung auch so akzeptabel? Wenn eine Angabe erforderlich ist, auf welche Rechtsvorschrift müsste sich der Verein beziehen?

Am 06.04.2008 07:13:50 schrieb <Anonym>:
Hallo und herzlichen Glückwunsch zum Leinunternehmerstart! Eine Abbildung mit allen Rechnungspflichbestandteilen finden Sie weiter oben auf dieser Seite. Eine Quittung ist etwas anderes als eine Rechnung: Mit einer Quittung wird in der Regel die (Bar-)Zahlung einer Leistung dokumentiert. Sie kann aber durchaus Rechnungsfunktionen übernehmen - und zwar dann, wenn sie alle erforderlichen Rechnungsangaben enthält und *zusätzlich* die Bezahlung bestätigt.
Doch bevor Sie sich allzu viele Gedanken um die richtige Rechnung machen: An wen verkaufen Sie Ihre Produkte bzw. Dienstleistungen? Die Feinheiten des Umsatzsteuergesetzes sind nämlich nur dann von Belang, wenn Sie für Geschäftsleute arbeiten.
Vielleicht hilft das ja ein wenig weiter?
Alles Gute und freundliche Grüße
Robert Chromow

Am 04.04.2008 17:38:01 schrieb <Anonym>:
Hallo bin seit heute Kleinunternehmer, langt es auch wenn ich anstelle einer Rechnung eine Quittung austelle für getane Arbeit ?
hat jemand ein Ansichtsexemplar einer Rechnung oder einen Buchtipp für gewisse Hilfen ?
Gerne auch an lino1908@web.de

Am 25.03.2008 17:13:11 schrieb <Anonym>:Dieser Leser hat mit 5 von 5 Sternen bewertet.
Super, herzlichen Dank !!

Am 17.03.2008 14:53:11 schrieb <Anonym>:
Hallo,
wenn der Monat der Leistung und der Rechnungstellung tatsächlich identisch sind, ist der Vorsteuerabzug bei Angaben wie "Leistungsdatum = Rechnungsdatum" m. E. nicht gefährdet. Wenn Sie auf Nummer Sicher gehen wollten, sollten Sie aber einen Steuerberater oder gleich das zuständige Finanzamt fragen.
Freundliche Grüße
Robert Chromow

Am 15.03.2008 22:46:34 schrieb <Anonym>:
Hallo,

ich habe eine Frage wegen dem Leistungsdatum und zwar schreiben einige Firmen auf ihre Rechnung "Leistungsdatum = Rechnungsdatum" ist dies so zulässig oder ist unser
Vorsteuerabzug hiermit gefährdet?

Am 06.02.2008 10:05:55 schrieb <Anonym>:
Hallo,
ich vermute, da liegt ein Missverständnis vor: Für die Umsatzsteuer "optieren" bedeutet, als Kleinunternehmer (mit einem Jahresumsatz unter 17.500 Euro) freiwillig Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. Wenn Sie optieren, brauchen Sie keinen entsprechenden Hinweis auf Ihre Rechnungen zu schreiben: Sie berechnen die Umsatzsteuer wie jeder andere Unternehmer und führen die Umsatzsteuereinnahmen nach Abzug Ihrer Vorsteuerzahlungen ans Finanzamt ab - fertig.
Wenn Sie als Kleinunternehmer *nicht* optieren, d. h. keine Umsatzsteuer ausweisen, *dann* nehmen Sie die weiter oben im Text genannte Floskel in Ihre Ausgangsrechnungen auf:

------------ Zitat ----------------
Tipp: Hinweis auf Steuerbefreiung
Sofern einzelne oder alle Positionen von der Umsatzsteuer befreit sind, gehört zusätzlich ein entsprechender Hinweis auf die Rechnung. Das kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn der Aussteller unter die Kleinunternehmer-Regelung fällt ("Umsatzsteuerfreie Leistungen gemäß § 19 UStG").
----------Zitat-Ende --------------
Hoffentlich hilft Ihnen das weiter - freundliche Grüße
Robert Chromow

Am 06.02.2008 09:27:03 schrieb <Anonym>:
Wenn ein Unternehmer optiert was muss dann genau auf der Rechnung drauf stehen. So etwas wie "optiert nach § 9 UStG" ? Dankeschön für die Antwort

Am 21.01.2008 08:48:33 schrieb _simon:
Hallo,

viele Fragen - die aber alle eine Antwort finden bei akademie.de bzw. von Robert Chromow bereits beantwortet worden sind. :-)

Als Selbstständiger stellen Sie im Normalfall eine Rechnung für Ihre Leistung (bzw. diese in Rechnung). Eine Aufwandsentschädigung ist es, wenn etwa ein Arbeitgeber berufsbedingte Kosten des Arbeitnehmers vergütet.

Zur Selbstständigkeit bei gleichzeitigem ALGII-Bezug finden Sie Infos im Beitrag
"ALG II und Selbstständigkeit"
http://www.akademie.de/direkt?pid=22240

Alles über Umsatsteuer, Umsatzsteuerpflicht (bzw. Wahlmöglichkeit) und auch die UstID finden Sie in unserem "Umsatzsteuer-Kurs":
http://www.akademie.de/direkt?pid=4955

Gewerbe müssen Sie anmelden, wenn Sie regelmäßig bzw. länger selbstständig arbeiten wollen (und das nicht in einem freien Beruf). Zu den nötigen Formalitäten (Gewerbeanmeldung) steht genaueres im Kapitel "Genehmigungen und Anträge" im Kurs "Nebenberuflich selbstständig":
http://www.akademie.de/direkt?pid=31564

Viel Erfolg!
S. Hengel,
Redaktion akademie.de

Am 21.01.2008 08:33:20 schrieb <Anonym>:Dieser Leser hat mit 5 von 5 Sternen bewertet.
Zunächst vielen Dank für diese Infos, Herr Chromow!
Ich habe noch folgende Fragen:
Falls ich als Hartz 4-Empfänger selbständig tätig werde, geht das über Aufwandsentschädigungen oder über Rechnungen? Was wäre für meine Situation zu empfehlen? Muss ich ein Gewerbe anmelden, wenn ja wo und wie? Wo und wie erhalte ich eine USTID? Wann bin ich Umsatzsteuerpflichtig? Viele Fragen auf einmal...
Danke für Ihre Mühe!

Am 06.01.2008 17:34:09 schrieb RChromow:
Hallo Herr Hessler,
Sie haben das alles ganz richtig verstanden:
1. Ein Kleinunternehmer muss in der Rechnung auf die Befreiung von der Umsatzsteuer gemäß § 19 UStG hinweisen.
2. Fehlt sowohl dieser Hinweis als auch die Angabe des Steuersatzes, dürfen Sie selbst bei einer Kleinbetragsrechnung nicht eigenhändig die Vorsteuer abziehen.
3. Eine Rechnung ohne ausgewiesene Umsatzsteuer dürfen Sie aber immerhin in voller Höhe als Betriebsausgabe geltend machen.
Hoffentlich hilft Ihnen das bereits ein wenig weiter!?
Herzliche Grüße
Robert Chromow

Am 06.01.2008 17:28:54 schrieb RChromow:
Zur Frage der handschriftlichen Handwerkerrechnung: Sofern alle erforderlichen Angaben (s. o.) vorhanden sind, ist gegen ein handschriftliches Rechnungsdokument überhaupt nichts einzuwenden. In § 14 Abs. 1 UStG heißt es dazu:
"Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird... "
Mit freundlichen Grüßen
Robert Chromow

Am 04.01.2008 13:07:06 schrieb <Anonym>:
Hallo Herr Chromow,

ich habe eine Rechnung erhalten, die den Kleinbetragsrechnungen zuzuordnen ist. Ein Umsatzsteuersatz ist nicht ausgewiesen, der Rechnungsbetrag wird lediglich mit 130 € brutto angegeben. Sie schreiben ja, dass der Steuersatz eine Pflichtangabe ist. In einem anderen Dokument der IHK Saarland habe ich folgende Aussage gefunden: "Kleinunternehmer, die die Regelung des § 19 UStG in Anspruch nehmen und deshalb an das Finanzamt keine Umsatzsteuer zahlen, dürfen in ihren Rechnungen die Umsatzsteuer nicht gesondert ausweisen. Sie dürfen auch nicht auf Kleinbetragsrechnungen den Steuersatz angeben." Sollte der Rechnungssteller Kleinunternehmer sein (was ich aus der Rechnung nicht erkennen kann), würden sich o.g. Aussagen widersprechen, oder habe ich etwas falsch verstanden? Muss ein Kleinunternehmer den Verweis auf §19 in der Rechnung vermerken?

Vielen Dank für Ihre Hilfe,
T. Hessler

Am 03.01.2008 09:09:19 schrieb <Anonym>:
Hallo ich habe eine Frage ein Handwerker hat mir eine rechnung gestelt, die Rechnung weist das Datum,rechnungsnummer sowie Steuernummer Anschrift Konto MWSt u.s.w. auf jedoch handelt es sich hierbei um ein kopiertes Blatt (Schwartz/Weiß Kopie)aufdem alle Beträge Rechnungsanschrift Datum Rechnungsnummer mit Kulie geschrieben sind. ist dieses erlaubt b.z.w.wird anerkannt?

Am 14.11.2007 20:55:41 schrieb <Anonym>:
Nein, Herr Hofmann,
Sie werden nicht mehr über Ihre Familie zur Einkommensteuer veranlagt: Wenn Sie steuerpflichtige Einkünfte haben, müssen Sie die auch dann höchstpersönlich eine Einkommensteuererklärung abgeben, wenn Sie Student sind und von Ihren Eltern unterstützt werden. Das ist weder zu Ihrem Schaden noch zu dem Ihrer Eltern...
Ach so, Ihre Steuernummer bekommen Sie auf formlosen Antrag beim Finanzamt Ihres 1. Wohnsitzes.
Was die Kundeninformation über Ihren Kleinunternehmerstatus betrifft: Dafür genügt es, einen entsprechenden Hinweis in die Rechnung aufzunehmen. Einen Formulierungsvorschlag finden Sie weiter oben im Beitrag unter der Überschrift "Tipp: Hinweis auf Steuerbefreiung".
Viel Erfolg und schöne Grüße
Robert Chromow

Am 14.11.2007 18:44:41 schrieb <Anonym>:
Hallo Hr. Chromow!

Ich bin Student (und volljährig) mit eigenem 1. Wohnsitz und werde überwiegend von meinen Eltern unterhalten. Zur Aufbesserung verdiene ich mir etewas Geld hinzu. Für das Aufstellen von Plakaten etc. habe ich eine Rechnung geschrieben (meine Kunden sind Firmen).
Um das Ganze möglichst professionell aussehen zu lassen, wollte ich noch zusätzlich meine Steuernummer hinzufügen. Meine Mutter sagte mir jetzt, dass sei die gleiche, wie die ihre (bzw. der Familie?), weil ich noch über meine Familie veranlagt werden würde. Stimmt das? Bzw. ab wann bekomme ich eine eigene Nr. und muss eine eigene Steuererklärung machen?

Außerdem: Kann ich meine Kunden einfach darauf hinweisen, dass ich nicht der Umsatzsteuer unterliege, weil ich nicht über die Freibetragsgrenzen hinaus komme oder muss ich mir dies vom Finanzamt bestätigen lassen?

Mit freundlichen Grüßen
M. Hofmann

Am 08.10.2007 12:39:15 schrieb RChromow:
Hallo,
wenn Sie unter den Umsatzgrenzen des §19 UStG fallen und trotzdem (freiwillig) Umsatzsteuer in Rechnung stellen, verzichten Sie faktisch auf Ihren "Kleinunternehmer-Status". Das ist völlig legal und gibt keine Probleme.
Die vereinnahmten Umsatzsteuerbeträge müssen Sie selbtverständlich an das Finanzamt abführen. Ob Sie Ihren Kleinunternehmerstatus innerhalb desselben Jahres nachträglich wieder bekommen können, sollten Sie mit Ihrem Steuerberater oder direkt mit dem für Sie zuständigen Finanzbeamten besprechen. Theoretisch ist eine Rückstufung denkbar - allerdings muss eine Einigung über die Behandlung Ihres Vorsteuerabzugs getroffen werden. Wenn es sich um geringfügige Umsatz- und Vorsteuerbeträge handelt (Sie also keine größeren Investitionen getätigt haben), dürfte sich m. E. eine Kulanzregelung finden lassen. Anderenfalls sind Sie 5 Jahre lang an Ihre versehentliche "Option" für die Umsatzsteuer gebunden.
Was das von Ihrem Kunden angebotenen Netto-Honorar betrifft, brauchen Sie sich so oder so keine Gedanken zu machen: Dass in Verträgen Nettobeträge stehen, ist völlig normal: Als umsatzsteuerpflichtige Unternehmerin schlagen Sie Umsatzsteuer drauf, als Kleinunternehmerin halt nicht. So lange es sich um ein Unternehmen handelt, ist das dem Kunden letztlich egal. Falls Sie jedoch Geschäfte mit Verbrauchern, anderen Kleinunternehmern, öffentlichen Einrichtungen oder sonstigen nicht vorsteuerabzugsberechtigten Kunden machen, stehen Sie sich als Kleinunternehmerin besser.
Vielleicht hilft Ihnen das ja fürs Erste weiter!?
Freundliche Grüße
Robert Chromow

Am 08.10.2007 11:33:09 schrieb <Anonym>:
Ich bin Kleinunternehmerin und habe bis jetzt Rechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer gestellt. Jetzt hat ein Unternehmen mir einen Vertrag ausgestellt, in dem der Stundenlohn ausdrücklich ohne Umsatzsteuer angegeben ist. Kann ich denn noch Rechnungen ohne Umsatzsteuer stellen? Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.

Am 22.08.2007 14:22:13 schrieb <Anonym>:Dieser Leser hat mit 5 von 5 Sternen bewertet.
Hallo Herr Chromow, vielen Dank für die superschnelle Antwort, wir werden mal versuchen, uns mit den Kunden zu eingigen.

Am 22.08.2007 12:32:54 schrieb RChromow:
Hallo, formal ist die Sache eindeutig: § 14 UStG verlangt u.a. "den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers". Bei einer Kapitalgesellschaft ist das die "Firma". In dem von Ihnen geschilderten Fall firmiert Ihr Kunde unter "Martin Maier GmbH ". Zwischen einem evtl. Vor- und Nachname wird bei der Firma einer Kapitalgesellschaft nicht unterschieden. Insofern ist die Rechtsauffassung Ihres Kunden formal nicht von der Hand zu weisen: Eine Rechnung an "Maier Martin GmbH" entspricht nicht den Anforderungen des §14 UStG. Eine andere Frage ist, ob der Vorsteuerabzug tatsächlich gefährdet wäre: Bei ansonsten 100%iger Übereinstimmung der Anschrift etc. wage ich das zu bezweifeln (bin aber weder Steuerberater noch Rechtsanwalt): Sofern es keinen Zweifel an der Rechtsperson des Rechnungsempfängers gibt, ist nicht erkennbar, warum das Finanzamt den Vorsteuerabzug anzweifeln sollte (und tut das in der Praxis meines Wissens auch nicht). Andererseits weiß man nie, mit wem man es bei einer möglichen Betriebsprüfung zu tun bekommt und wie die Finanzgerichte im Zweifel entscheiden. Das gilt vor allem bei verbundenen / verschachtelten Unternehmen (GmbH / GmbH&Co. KG etc.), die unter gleicher Adresse firmieren...
Langer Rede kurzer Sinn: Wenn sich Ihr Kunde auf die Hinterbeine stellt, schreiben Sie lieber eine formal einwandfreie Rechnung - er sitzt letztlich ja am längeren Hebel. Falls er Argumenten zugänglich ist, könnten Sie beim zuständigen "Sachgebietsleiter Umsatzsteuer" seines Betriebsfinanzamts ja - ohne Namensnennung - nachfragen, ob der Vorsteuerabzug in einem solchen Fall tatsächlich gefährdet ist. Ich fürchte aber, damit handeln Sie sich mehr Mühe und Ärger ein als mit dre Umstellung Ihrer Auftragsverwaltung oder einer ausnahmsweise amnuell erstellten, korrekten Rechnung.
Viel Erfolg und freundliche Grüße
Robert Chromow

Am 22.08.2007 11:33:21 schrieb <Anonym>:Dieser Leser hat mit 4 von 5 Sternen bewertet.
Wir hätten folgende Frage: Da in unserer EDV die 1. Zeile der Adresse auch gleichzeitig der Suchbegriff ist, werden Kunden bei uns seit Jahren unter dem Nachnamen angelegt und somit auch die Rechnungen so erstellt. Die Firma Martin Maier GmbH bekommt z. B. dann ihre Rechnungen mit der Rechnungsanschrift Maier Martin GmbH. Bisher gab es keinerlei Probleme, nun moniert zum ersten Mal ein Kunde und will, dass auf der Rechnung zuerst sein Vorname, dann der Nachname und dann das Wort GmbH erscheint, da er so firmiert und das Finanzamt angeblich die Rechnung sonst nicht anerkennt. Sind wir wirlich verpflichtet, die Rechnung zu ändern? In den ganzen Jahren hat sich nie jemand beschwert, obwohl es viele Kunden gibt, bei denen wir dies immer so gehandhabt haben.
Für kurzfristige Rückantwort wären wir Ihnen dankbar.

Am 17.06.2007 18:38:23 schrieb <Anonym>:
Hallo Frau Buschmann,
an Rechnungen aus dem Ausland werden grundsätzlich die gleichen Anforderungen gestellt wie an inländische. Sofern es sich nicht um Kleinbetragsrechnungen von bis zu 150 Euro (brutto) handelt, sind Ausstellungs-/Leistungsdatum, Menge und Bezeichnung des Produkts / der Leistung, Preis sowie Name und Anschrift des leistenden Unternehmens und Ihres Unternehmens auf jeden Fall erforderlich. Da Sie bei Auslandsrechnungen jedoch keine Vorsteuer geltend machen (sondern der Gesamtbetrag als Aufwand buchen, oder?), ist der Fiskus bei den übrigen Formvorschriften (z. B. Steuernummer, fortlaufende Rg-Nr.), nicht ganz so pingelig. Ich bin aber kein Steuerexperte: Fragen Sie zur Sicherheit bei Ihrem Steuerberater nach.
Freundliche Grüße
Robert Chromow

Am 16.06.2007 14:03:10 schrieb <Anonym>:Dieser Leser hat mit 4 von 5 Sternen bewertet.
Hallo,

ich habe auch noch eine kleine, vielleicht sogar blöde Frage: Welche Pflichtangaben gelten bei Eingangsrechnungen aus dem Ausland, speziell bei Reisekosten? Müssen unsere reisenden Mitarbeiter verstärkt darauf achten, dass unsere Firmenanschrift auf den Rechnungen steht?

Vielen Dank im Voraus und mit freundlichen Grüßen
Julia Buschmann

Am 08.06.2007 17:03:42 schrieb <Anonym>:Dieser Leser hat mit 5 von 5 Sternen bewertet.
vielen dank fuer die prompte antwort!

Am 08.06.2007 16:41:06 schrieb <Anonym>:
brauche ich als freie mitarbeiterin und kleinstunternehmerin in meiner rechnung eine rechnungsnummer?

Am 08.06.2007 16:23:46 schrieb <Anonym>:
Hallo,
wenn Sie als "Kleinstunternehmerin" unter die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung fallen und Ihren Geschäftskunden keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen, ist eine Rechnungsnummer entbehrlich. Denn diese Vorschrift findet sich im Umsatzsteuergesetz und hat vor allem den Zweck, den illegalen Vorsteuerabzug zu erschweren. Für Rechnungen an Privatleute gibt es keine gesetzlichen Rechnungs-Vorschriften (es sei denn, Sie sind im Baugewerbe tätig...)
Abgesehen davon: Was spricht gegen die Vergabe einer Rechnungsnummer: Das macht die Sache im Zweifelsfall für alle Beteiligten doch einfacher, oder?
Allzeit viele hohe Ausgangsrechnungen wünscht
Robert Chromow

Am 08.06.2007 15:42:12 schrieb <Anonym>:
brauche ich als freie mitarbeiterin und kleinstunternehmerin in meiner rechnung eine rechnungsnummer?

Am 08.06.2007 10:31:46 schrieb RChromow:
Hallo Mfg :-)
danke für die Rückmeldung. Das mit der Kleinunternehmerregelung haben Sie missverstanden: Die Rechnungen von Kleinunternehmern enthalten überhaupt keine Mehrwertsteuer. Deshalb gibt es überhaupt nichts auszuweisen. Wer trotzdem Mehrwertsteuer ausweist, muss sie ans Finanzamt abführen. Da hilft auch kein Verweis auf den § 19 UStG. Im Gegenteil, der könnte obendrein den Vorsteuerabzug beim Empfänger gefährden. Eine Kombination von Mehrwertsteuer-Angaben und Verweis auf Kleinunternehmerstatus "beißt" sich!
Was es mit der Kleinunternehmerregelung im Einzelnen auf sich hat, erfahren Sie im einschlägigen Kapitel unseres Grundlagenkurses:
"Steuer-Grundlagen lernen - Kurs zu Umsatzsteuer, Vorsteuer und Mehrwertsteuer"
http://www.akademie.de/direkt?pid=4955
Freundliche Grüße
Robert Chromow

Am 07.06.2007 21:55:06 schrieb <Anonym>:Dieser Leser hat mit 5 von 5 Sternen bewertet.
Hallo, ein sehr guter Artikel.
Allerdings ist für mich als Kleinunternehmer noch nicht klar, ob ich die im Preis enthaltene MwSt. nicht ausweisen darf, oder nur nicht ausweisen muss.
Welche Konsequenzen hätte es, wenn ich bei Rechnungen MwSt. ausweise, und dazu den Vermerk nach §19?

Mfg

Am 19.03.2007 20:27:55 schrieb RChromow:
Hallo,
grundsätzlich werden an Rechnungen aus dem EU-Ausland die gleichen Anforderungen gestellt wie an deutsche. Da im "innergemeinschaftlichen Verkehr" in vielen Fällen jedoch keine Umsatzsteuer gezahlt werden muss (und demnach auch keine Vorsteuererstattung vom Finanzamt verlangt wird), ist das Fehlen des ein oder anderen Pflichtelementes im Einzelfall zu verkraften. Um die Anerkennung als betrieblicher Aufwand (im Rahmen der Gewinnermittlung für die Einkommensteuer) nicht zu gefährden, müssen m. E. aber zumindest die Anforderungen an Kleinbetragsrechnungen erfüllt sein (s. o.) - plus UStIdentnummer des Absenders, Grund für die Umsatzsteuerbefreiung und Angabe von Name und Anschrift des Rechnungs-Empfängers enthalten sein.
Weitere Informationen zu Auslandsrechnungen finden Sie im Beitrag
"Rechnung ohne Grenzen"
http://www.akademie.de/direkt?pid=5942
Vielleicht hilft das ja fürs Erste
Freundliche Grüße
Robert Chromow
--
Redaktionsteam akademie.de
Newsletter-Abo:
http://www.akademie.de/direkt?pid=14334#glx

Am 19.03.2007 16:11:38 schrieb <Anonym>:Dieser Leser hat mit 5 von 5 Sternen bewertet.
Wie sieht es eigentlich aus mit Rechnungen aus dem EU-Ausland, welche sind da die Pflichtangaben damit das Deutsche Finanzamt keine Probleme macht?

Am 19.03.2007 09:26:13 schrieb <Anonym>:
Keine Sorge, Magenbitter,

wenn du deinen Kunden keine Umsatz-/Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt hast (hast du doch nicht, oder?), ist die fehlende Anmeldung beim Finanzamt und die fehlende Steuernummer kein Problem.

(Hauptsache, du "vergisst" deine freiberuflichen Einnahmen nicht bei der nächsten Einkommensteuererklärung... :-))
Apropos: Als Freiberufler hast du sehr wohl eine Steuernummer: Die ist identisch mit der Nummer, unter der du deine (private) Einkommensteuererklärung abgibst...

Viel Erfolg und schöne Grüße
Robert Chromow
--
Redaktionsteam akademie.de
Newsletter-Abo:
http://www.akademie.de/direkt?pid=14334#glx

Am 19.03.2007 01:09:22 schrieb <Anonym>:Dieser Leser hat mit 5 von 5 Sternen bewertet.
Hallo!
Ich habe eine Frage und würde mich sehr über eine Antwort freuen.
Ich bin Student und habe neben dem Studium hin & wieder ein wenig als freiberuflicher Zeichner gearbeitet. Da meine Einnahmen deutlich unter der Steuerfreibetragsgrenze waren, dachte ich, es wäre nicht nötig sich dazu beim Finanzamt anzumelden. Also hatte ich auch keine Steuernummer und habe folglich in den Rechnungen keine angegeben.
Habe ich nun mit Konsequenzen zu rechnen bzw. mich vielleicht sogar strafbar gemacht? magenbitter@gmx.de

Am 15.03.2007 11:16:55 schrieb RChromow:
Hallo,
ich wüsste nicht, warum: Wenn jeder einzelne Vorgang umsatzsteuerlich sauber verbucht wird und korrekt in die Umsatzsteuervoranmeldung eingeht, gibt es m. E. keine Pflicht, jedesmal ausdrücklich auf die zugrundeliegende Bonusvereinbarung zu verweisen. Solange der Fiskus seinen Teil vom Umsatzsteuerkuchen vollständig und rechtzeitig abbekommt, ist er normalerweise zufrieden. Anders gesagt bzw. gefragt: Wo läge denn in dem Fall der "Optimierungs"-"Missbrauchs"-Trick?
Freundliche Grüße
Robert Chromow
--
Redaktionsteam akademie.de
Kostenlose Newsletter-Abonnements:
http://www.akademie.de/direkt?pid=14334

Am 15.03.2007 10:35:34 schrieb <Anonym>:
vielen Dank für die prompte Antwort,
ich habe mich in der Fragestellung falsch ausgedrückt, denn ich wollte wissen, ob auf jede Rechnung nun ein Zusatz muss, wie z. B. "es besteht eine Rahmenvereinbarung", wenn mit dem Kunden eine Jahresrückvergütung vereinbart worden ist. Sollte dieser Zusatz fehlen, kann ansonsten bei einer Prüfung die Umsatzsteuer zurückgefordert werden. Ist dies tatsächlich so?

Am 15.03.2007 10:30:39 schrieb <Anonym>:
vielen Dank für die prompte Antwort,
ich habe mich in der Fragestellung falsch ausgedrückt, denn ich wollte wissen, ob auf jede Rechnung nun ein Zusatz muss, wie z. B. "es besteht eine Rahmenvereinbarung", wenn mit dem Kunden eine Jahresrückvergütung vereinbart worden ist. Sollte dieser Zusatz fehlen, kann ansonsten bei einer Prüfung die Umsatzsteuer zurückgefordert werden. Ist dies tatsächlich so?

Am 15.03.2007 09:05:50 schrieb <Anonym>:
Dann muss das Dokument, in dem der "Bonus" bzw. die "Rückvergütungsvereinbarung" geregelt ist, sämtliche Rechnungspflichtbestandteile enthalten. Bei den folgenden Transaktionen genügen dann die Namen der Beteiligten, Datum, Art und Umfang der Lieferung bzw. Leistung, Rechnungs- und Steuerbetrag und Steuersatz sowie ein Verweis auf das genau bezeichnete Ursprungsdokument, in dem die restlichen Angaben zu finden sind. (Das ist aber nur meine ganz unmaßgebliche Laienmeinung. Fragen Sie im Zweifel bitte Ihren Steuerberater.)
Freundliche Grüße
Robert Chromow
--
Redaktionsteam akademie.de
Kostenlose Newsletter-Abonnements:
http://www.akademie.de/direkt?pid=14334

Am 14.03.2007 15:31:01 schrieb <Anonym>:
wie sieht es mit Pflichtangaben aus, wenn eine Bonus bzw. Rückvergütungsvereinbarung mit dem Kunden besteht?

Am 28.02.2007 14:53:39 schrieb <Anonym>:
Guten Tag,
bei Geschäften im "innergemeinschaftlichen Verkehr" der EU kann es gut sein, dass Ihre Kunden die Angabe einer "Umsatzsteueridentifikationsnummer"
http://de.wikipedia.org/wiki/Umsatzsteueridentifikationsnummer
erwarten. Sie können sich Ihre UID vom "Bundeszentralamt für Steuern"
http://www.bzst.de/003_menue_links/005_ustidnr/index.html
mitteilen lassen. Ansonsten würde ich an Ihrer Stelle alle Angaben machen, die hier in Deutschland erforderlich sind
Im Übrigen: Was spricht eigentlich gegen die Angabe einer Rechnungsnummer? Die ist doch auch für eigene Zwecke nützlich...
Freundliche Grüße
Robert Chromow
--
Redaktionsteam akademie.de
Kostenlose Newsletter-Abonnements:
http://www.akademie.de/direkt?pid=14334

Am 28.02.2007 13:50:18 schrieb <Anonym>:Dieser Leser hat mit 5 von 5 Sternen bewertet.
Hallo,
ich bin ein umsatzsteuerfreier Kleinunternehmer. Könnten Sie bitte erläutern, was ich in einer Kleinbetragsrechnung nach Ausland angeben soll? Innerhalb Deutschland müssen die Rechnungsnummer und die Steuernummer nicht angegeben werden und in einer Auslandsrechnung?
Vielen Dank im Voraus.

Am 24.02.2007 16:34:08 schrieb <Anonym>:Dieser Leser hat mit 5 von 5 Sternen bewertet.
Vielen Dank. Ihre Seite ist sehr informativ und hilfreich. Eine Frage hat sich aber für mich, trotz aufmerksamem Lesen Ihrer Seite, immer noch nicht 100% geklärt.

Wenn ich gem. § 19, Abs. 1 UStG als umsatzsteuerfreier „Kleinunternehmer“ einem vorsteuerabzugsberechtigtem Unternehmen meine Dienstleistung in Rechnung stelle, muss ich dann auf meiner Rechnung meine Steuernummer angeben?

Oder kann ich meiner Rechnung auch ohne Angabe meiner Steuernummer schreiben, ohne dass mein Kunde/Rechnungsempfänger Ärger mit dem Finanzamt bekommt?

Und muss ich meinem Kunden einen Nachweis darüber erbringen, dass ich im Besitz eines Gewerbescheins bin (z.B. durch Zusendung einer Kopie des Gewerbescheins)?

Vielen Dank für Ihre Antwort schon im Voraus

Am 24.02.2007 08:31:53 schrieb <Anonym>:
Hallo,
was die Steuernummer betrifft: Schaun Sie mal auf meine Antwort vom 20.2.2007 (direkt unter Ihrer Frage)...
Nein, den Gewerbeschein müssen Sie auf keinen Fall mitschicken. Das wäre ja auch noch schöner... :-)
Freundliche Grüße
Robert Chromow
--
Redaktionsteam akademie.de
Kostenlose Newsletter-Abonnements:
http://www.akademie.de/direkt?pid=14334

Am 24.02.2007 02:52:40 schrieb <Anonym>:Dieser Leser hat mit 5 von 5 Sternen bewertet.
Vielen Dank. Ihre Seite ist sehr informativ und hilfreich. Eine Frage hat sich aber für mich, trotz aufmerksamem Lesen Ihrer Seite, immer noch nicht 100% geklärt.

Wenn ich gem. § 19, Abs. 1 UStG als umsatzsteuerfreier „Kleinunternehmer“ einem vorsteuerabzugsberechtigtem Unternehmen meine Dienstleistung in Rechnung stelle, muss ich dann auf meiner Rechnung meine Steuernummer angeben?

Oder kann ich meiner Rechnung auch ohne Angabe meiner Steuernummer schreiben, ohne dass mein Kunde/Rechnungsempfänger Ärger mit dem Finanzamt bekommt?

Und muss ich meinem Kunden einen Nachweis darüber erbringen, dass ich im Besitz eines Gewerbescheins bin (z.B. durch Zusendung einer Kopie des Gewerbescheins)?

Vielen Dank für Ihre Antwort schon im Voraus

Am 24.02.2007 02:39:19 schrieb <Anonym>:Dieser Leser hat mit 5 von 5 Sternen bewertet.
Vielen Dank. Ihre Seite ist sehr informativ und hilfreich. Eine Frage hat sich aber für mich, trotz aufmerksamem Lesen Ihrer Seite, immer noch nicht 100% geklärt.

Wenn ich gem. § 19, Abs. 1 UStG als umsatzsteuerfreier „Kleinunternehmer“ einem vorsteuerabzugsberechtigtem Unternehmen meine Dienstleistung in Rechnung stelle, muss ich dann auf meiner Rechnung meine Steuernummer angeben?

Oder kann ich meiner Rechnung auch ohne Angabe meiner Steuernummer schreiben, ohne dass mein Kunde/Rechnungsempfänger Ärger mit dem Finanzamt bekommt?

Und muss ich meinem Kunden einen Nachweis darüber erbringen, dass ich im Besitz eines Gewerbescheins bin (z.B. durch Zusendung einer Kopie des Gewerbescheins)?

Vielen Dank für Ihre Antwort schon im Voraus

Am 20.02.2007 09:29:37 schrieb RChromow:
Hallo,
dass umsatzsteuerliche Kleinunternehmer (das sind die, die unter den §19 UStG fallen) nicht (unbedingt) zur Angabe ihrer Steuernummer verpflichtet sind, liegt daran, dass sie ihren Kunden keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen, die dadurch ihrerseits ja auch keine Vorsteuer ziehen können. Da sich die Vorschriften über Rechnungspflichtbestandteile im Umsatzsteuergesetz finden, kann eine fehlende Steuernummer nach Ansicht von Steuerpraktikern nicht von Nachteil sein, wenn gar keine Vorsteuer abgezogen wird.

Probleme geben kann es aus Sicht des Kunden daher eigentlich nur bei der Anerkennung einer Rechnung als betrieblicher Aufwand: Da sich im Einkommensteuergesetz keine eigenen Rechnungs-Formvorschriften finden, werden die Rechnungspflichtbestandteile aus dem Umsatzsteuergesetzt grundsätzlich auch bei der Gewinnermittlung herangezogen. Dass die "betriebliche Veranlassung" einer Ausgabe allein aufgrund der fehlenden Steuernummer eines Lieferanten/Dienstleisters bezweifelt wird, ist mir jedoch nicht bekannt. (Aber ich bin auch kein Steuerberater: Fragen Sie im Zweifel auch bei Ihrem Steuerberater oder direkt beim Finanzamt nach.)
Freundliche Grüße
Robert Chromow
--
Redaktionsteam akademie.de
Kostenlose Newsletter-Abonnements:
http://www.akademie.de/direkt?pid=14334

Am 20.02.2007 06:21:52 schrieb <Anonym>:
Hallo,

sehr interessante Seite, danke sehr.
Können Sie mir einen Beleg dafür geben, dass KleinunternehmerInnen nicht zur Angabe einer Steuernummer verpflichtet sind? § 19 UStG sagt nur etwas über den Ausweis der Umsatzsteuer aus. Ich fände es aber sehr praktisch, wenn es so wäre, ich müsste unsere ReferentInnen nicht mehr mit der Angabe der Steuernummer quälen!

Am 13.02.2007 10:30:29 schrieb RChromow:
Guten Tag,
soweit ein eindeutiger Bezug zu anderen Geschäftsbriefen (Lieferschein, Schlussrechnung) hergestellt ist, aus dem die erforderlichen Pflichtangaben vollständig und unmissverständlich hervorgehen, darf das Liefer-/Leistungsdatum im Einzelfall durchaus fehlen.
Da ich kein Steuerberater bin, ist das allerdings nur meine ganz persönliche Laienmeinung.
Freundliche Grüße
Robert Chromow
--
Redaktionsteam akademie.de

Am 13.02.2007 10:22:16 schrieb <Anonym>:
Hallo,

müssen auf Abschlagsrechnungen auch Liefer- und/oder Leistungsdatum, wenn bei der Schlussrechnung alles angegeben ist??

Am 02.02.2007 08:32:27 schrieb <Anonym>:
Nicht dass ich wüsste, Herr/Frau Kos,
§ 14 Abs. 4 Nr. 6 UStG
http://bundesrecht.juris.de/ustg_1980/__14.html
lautet nach wie vor:
+++++++++++++ Z I T A T +++++++++++++
Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:
[...]
den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung oder der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1, sofern dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist [...]
+++++++++ Z I T A T - E N D E +++++++
... und auch das nur, wenn es sich um eine Rechnung an vorsteuerabzugsberechtigte Geschäftskunden handelt. Für Rechnungen an Privatkunden gelten diese und andere Rechnungsformvorschriften nicht.
Bitte beachten Sie: Dies ist meine ganz persönliche Meinung. Ich bin weder Steuerberater noch Rechtsanwalt... :-)
Freundliche Grüße
Robert Chromow
--
Redaktionsteam akademie.de
Kostenlose Newsletter-Abonnements:
http://www.akademie.de/direkt?pid=14334

Am 02.02.2007 07:49:30 schrieb <Anonym>:Dieser Leser hat mit 5 von 5 Sternen bewertet.
Ist es richtig, dass seit Januar 2007 auf Rechnungen die Formulierung "Lieferdatum ist gleich Rechnungsdatum" nicht mehr aufgeführt werden darf? Vielmehr müssen nun beide Daten exakt angegeben werden, z.B. in der Form Lieferdatum: 13.1.07 Rechnungsdatum: 13.1.07.
Vielen Dank für die Hilfe.
S. Kos

Am 19.01.2007 13:07:40 schrieb <Anonym>:
Ja, separate "Nummerkreise" sind zulässig - innerhalb dieser Untergliederungen müssen die Steuernummer dann aber wieder fortlaufend und lückenlos sein.
Allzeit viele Rechnungen und vor allem zahlende Kundschaft wünscht
Robert Chromow
--
Redaktionsteam akademie.de
Kostenlose Newsletter-Abonnements:
http://www.akademie.de/direkt?pid=14334

Am 19.01.2007 11:55:00 schrieb <Anonym>:Dieser Leser hat mit 4 von 5 Sternen bewertet.
Hallo, sehr interessant für mich als Frischling. Noch eine Frage: was heißt "fortlaufende Rechnungsnummer"? Ich habe geplant ein Buchstabenkürzel für den Kunden anzugeben, z.B. EB für den anderen EFW. Die erste Rechnung des Jahres für EB sieht dann so aus EB01/2006, die für den anderen EFW01/2006. Die nächste Rechnung an den jeweiligen Kunden dann mit EB02/2006 ... usw. Eindeutig ist das ja, und für mich leichter, den Überblick zu behalten, welche Rechnungen schon gestellt sind als einfach durchgezählte Nummern. Aber ist das zulässig ??

Am 06.01.2007 20:39:24 schrieb <Anonym>:
Vielen Dank, lieber Steuerfachwirt,
für die Begriffsklärung. Trotzdem mal ganz naiv gefragt: Welchen Unterschied macht es für einen Kleinunternehmer im Sinne des §19 UStG, ob er von der Steuer befreit ist oder die Steuer nicht erhoben wird?
Neugierige und freundliche Grüße
Robert Chromow
--
Redaktionsteam akademie.de
Newsletter-Abo:
http://www.akademie.de/direkt?pid=14334#glx

Am 06.01.2007 15:00:47 schrieb <Anonym>:Dieser Leser hat mit 4 von 5 Sternen bewertet.
§ 19 ist keine Steuerbefreiungsvorschrift! Da wird lediglich nur von Nichterhebung etwas gesagt. Daher mit Formulierungen immer aufpassen.. :-)

eine schöne Seite und empfehlenswert!

Steuerfachwirt

Am 20.12.2006 16:26:55 schrieb RChromow:
Hallo,
grundsätzlich werden Dozenten nicht anders behandelt als andere Unternehmer. Ob Sie Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG
http://bundesrecht.juris.de/ustg_1980/__19.html
sind, hängt von Ihrem Jahres-*Umsatz* ab: Sofern der 17.500 Euro nicht überschreitet, müssen Sie keine Umsatzsteuer ausweisen. Sie dürfen dann im Gegenzug aber auch keine Vorsteuer (das ist der Mehrwertsteueranteil Ihrer betrieblichen Einkäufe) abziehen. (Wenn Sie wollen, können Sie sich freiwillig für die Umsatzsteuer entscheiden)

Mit den "gemeinnützigen Vereinen" hat es in diesem Zusammenhang folgendes auf sich (ganz gleich, ob Sie umsatzsteuerpflichtig sind oder nicht): Sofern Ihr Auftraggeber gemäß § 4 UStG
http://bundesrecht.juris.de/ustg_1980/__4.html
umsatzsteuerbefreit ist (z. B. wg. § 4 Nr. 18 bis 22 UStG)
dürfen Sie auch als umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer oder Selbstständiger Rechnungen ohne Umsatzsteuer ausstellen. Für diesen Teil Ihres Umsatzes verlieren Sie dann aber auch Ihre Vorsteuerabzugsberechtigung. In der Regel bedeutet das: Wenn von 25.000 Euro Jahresumsatz 5.000 Euro auf Honorare des steuerbefreiten Verein entfallen, verringert sich die Ihre anerkannte Vorsteuersumme entsprechend um 20 Prozent.
Wichtig: Auf Ihren umsatzsteuerfreien Rechnungen müssen Sie den Grund für die Steuerbefreiung angeben. Und: Der Verein muss Ihnen ein Schreiben über die Steuerbefreiung geben, in dem auf den Grund für die Steuerbefreiung und den entsprechenden Bescheid des zuständigen Finanzamts verwiesen wird.
Vielleicht hilft das ja schon fürs Erste!?
Freundliche Grüße
Robert Chromow
--
Redaktionsteam akademie.de
Kostenlose Newsletter-Abonnements:
http://www.akademie.de/direkt?pid=14334

Am 20.12.2006 15:43:46 schrieb <Anonym>:Dieser Leser hat mit 4 von 5 Sternen bewertet.
Gibt es für Dozenten andere MWSt.-Regeln oder ist man Kleinunternehmer?
Habe als Dozentin bei einem als gemeinnützig eingetragenem Verein erstmalig einen Vortrag gehalten. Vereinbartes Honorar € 150,--. Ich wurde gebeten meine Steuernummer auf die Rechnung zu schreiben. Muss ich die MWSt. ausweisen?

Am 20.11.2006 08:41:48 schrieb <Anonym>:
Hallo Walter,
die genannten Rechnungs-Pflichtbestandteile sind im Umsatzsteuerrecht geregelt. Sie gelten für die Geschäftsbeziehungen zwischen umsatzsteuerpflichtigen Selbstständigen und Unternehmern. Bei Rechnungen an Privatpersonen gelten die Auflagen nicht. Sie müssen Ihre Rechnungen also weder ändern noch austauschen.
Freundliche Grüße
Robert Chromow
--
Redaktionsteam akademie.de
Kostenlose Newsletter-Abonnements:
http://www.akademie.de/direkt?pid=14334

Am 19.11.2006 20:57:34 schrieb <Anonym>:
Hallo,
ich habe mich erst selbständig gemacht, und habe bisher ca 20 Rechnungen geschrieben.
bei den ersten Rechnungen habe vergessen das Liefer- und Leistungsdatum einzutragen.
die Rechnungen wurden alle auf Privatpersonen ausgestellt.
Das gilt auch für Kleinbetrags- Rechnungen.
Bekomme ich probleme mit dem Finanzamt oder soll ich die Rechnungen ändern und austauschen?
Vielen Dank im Voraus!
mfg Walter

Am 27.09.2006 08:27:08 schrieb <Anonym>:
Nachtrag: Wenn Sie (als "Kleinunternehmer" im Sinne des § 19 UStG) keine Umsatzsteuer ausweisen, brauchen Sie auch nicht Ihre Steuernummer anzugeben. Erst recht nicht, wenn es um Rechnugen an Privatkunden geht...
Robert Chromow
--
Redaktionsteam akademie.de

Am 27.09.2006 08:24:44 schrieb <Anonym>:
Hallo,
für private Empfänger sind die genannten Formvorschriften nicht von Bedeutung, da Privatleute ja keinen Vorsteuerabzug geltend machen.
Im Übrigen: Die Angabe die Liefer-/Leistungszeitpunkts ist seit der letzten Novellierung des Umsatzsteuergesetzes (2004) verpflichtend - aber wie gesagt: Nur auf Rechnungen an vorsteuerabzugsberechtigte Geschäftskunden.
Vielleicht hilft Ihnen das ja schon ein wenig weiter!?
Freundliche Grüße
Robert Chromow
--
Redaktionsteam akademie.de

Am 26.09.2006 23:56:21 schrieb <Anonym>:Dieser Leser hat mit 5 von 5 Sternen bewertet.
hallo!
Was kann passieren, wenn mir Name und Anschrift des (privaten) Rechungsempfängers nicht komplett bekannt sind?
Ich bin Kleinunternehmer gem. §19. (Daher auch zur Angabe der Steuernummer nicht verpflichtet!?).
Seit wann ist die Angabe des Leistungs-/Lieferzeitpunkts zusätzlich zum Rechnungsdatum verpflichtend?

Am 22.09.2006 09:48:22 schrieb <Anonym>:
Ja, auf Bewirtungsrechnungen gehört auch die Anschrift des Gastes. Wenn der Kellner Sie als Gast behalten will, wird er Ihnen den Gefallen bestimmt tun. Vereinfachungstipp: Visitenkarte an den Beleg heften und Gaststättenstempel halb auf den Beleg und halb auf die Visitenkarte setzen lassen.
Vielleicht hilft das ja schon ein wenig weiter!?
Guten Appetit und freundliche Grüße
Robert Chromow
--
Redaktionsteam akademie.de

Am 21.09.2006 18:07:07 schrieb <Anonym>:Dieser Leser hat mit 5 von 5 Sternen bewertet.
hallo,

muss ich auch bei Bewirtungsbelegen >€100 sicherstellen, dass meine Firmenanschrift draufsteht? Wie kann ich das in der Praxis sicherstellen?

Besten Dank

Am 19.09.2006 09:02:04 schrieb <Anonym>:
Ihr Schwiegervater hat Recht - allerdings nicht dazugesagt, dass die besagte "Freistellungsbescheinigung" nichts mit der Ihnen wahrscheinlich bekannten Freistellung von der Quellensteuer bei Kapitalerträgen zu tun hat. Es geht um die "Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen gem. § 48b Abs. 1 Satz 1 EStG".
http://bundesrecht.juris.de/estg/__48.html
Die besagt, dass Handwerker von der Pflicht befreit sind, eine 15%-ige Abschlagszahlung auf die Umsatzsteuer ("Bauabzugsteuer") an das Finanzamt zu entrichten. Weiterführende Informationen finden Sie z. B. auf den Seiten der Handwerkskammer Düsseldorf
http://www.hwk-duesseldorf.de/beraten/chefinfo/freistellung.html
Bei Fragen zum Einzelfall wenden Sie sich am besten an Ihre Handwerkskammer oder ans Finanzamt.
Freundliche Grüße
Robert Chromow
--
Redaktionsteam akademie.de

Am 19.09.2006 06:43:06 schrieb <Anonym>:
Mein Schwiegervater ist Unternehmer,nun hat sich auch mein Mann selbstständig gemacht ( Handwerk). Mein Schwiegervater erklärte uns das wir an jede Rechnung einen Freistellungsauftrag vom Finanzamt mit anheften müßen ( auch die Rechnung die an die Kunden geht). Stimmt das oder hat er sich geirrt???
Vielen Dank im Voraus.

Am 31.08.2006 19:02:23 schrieb RChromow:
Hallo Frau Mau,
da ich weder Anwalt noch Steuerberater bin, kann und darf ich keine Einzelfallberatung anbieten. Bitte betrachten Sie die folgenden Auskünfte daher nur als meine ganz persönliche Meinung:

Da es sich bei Rechnungen um Urkunden handelt, dürfen sie grundsätzlich nur vom Aussteller geändert werden. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass sie ihre Beweiskraft verlieren. Da Sie laut § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG
http://bundesrecht.juris.de/ustg_1980/__14.html
Anspruch auf eine einwandfreie Rechnung haben, sollten Sie die im Zweifelsfall auch einfordern. Das gilt vor allem dann, wenn Sie Ihren Vorsteuerabzug nicht gefährden wollen.
Das muss Sie aber nicht daran hindern, zum Beispiel offensichtliche Zahlendreher oder minimale Rechnungsdifferenzen stillschweigend zu korrigieren. Am besten machen Sie dazu eine entsprechende Aktennotiz. Betrachten Sie es am besten aus der Brille eines möglichen Betriebsprüfers: Ist die Abweichung vom Rechungsinhalt offensichtlich und plausibel? Entstehen durch die Korrektur der Rechnung Zweifel am Willen des Ausstellers? Alle Unklarheiten und Ungereimtheiten, die zu Ihren Lasten gehen könnten, sollten Sie durch Ausstellen einer formal und inhaltlich einwandfreien Rechnung aus der Welt schaffen lassen.

Sofern Ihnen ein anderer Unternehmer / Selbstständiger Spesen in Rechnung stellt, braucht er Ihnen die entsprechenden Belege m. E. nicht zu schicken (es sei denn, Sie selbst legen Wert darauf). Rechtlich hat Ihr Geschäftspartner selbst dafür zu sorgen, dass die Originalbelege (zehn Jahre lang) aufbewahrt bleiben. Wenn sich die Belege allerdings in Ihrer Buchhaltung befinden, müssen sie dort entsprechend der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen bleiben.

Einzelheiten entnehmen Sie unserem Beitrag
"Aufbewahrungspflichten und Aufbewahrungsfristen für Geschäftsdokumente"
http://www.akademie.de/direkt?pid=30587
Sofern Sie Belege einscannen, müssen Sie die "Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme" (GoBS) beachten. Mehr dazu in dem o.g. Artikel und im Beitrag
"Digitale Steuerprüfung"
http://www.akademie.de/direkt?pid=13017
Vielleicht hilft das ja schon fürs Erste!?
Freundliche Grüße
Robert Chromow
--
Redaktionsteam akademie.de

Am 31.08.2006 12:38:22 schrieb <Anonym>:
Hallo Herr Chromow,

können fehlerhafte Eingangsrechnungen handschriftlich von mir korrigiert werden oder muss ich stets eine korrigierte Rechnung anfordern? Wenn ja, was darf korrigiert werden?
Müssen Spesenbelege(Quittungen von Restaurant/Hotel) der Eingangsrechnungen im Original eingereicht werden? Und wenn ja, besteht eine Aufbewahrungspflicht? Wir werden die Rechnungen inkl. Belege einscannen und nach einer gewissen Zeit vernichten. Müssen die Originalbelege dann an den Lieferanten zurück?

Vielen Dank für Ihre Antwort im Voraus.

Viele Grüße
Petra Mau

Am 21.08.2006 15:59:15 schrieb <Anonym>:
Hallo,
ja, die Angabe einer Zahlungsfrist ist möglich. Erforderlich ist sie allerdings eigentlich nur noch dann, wenn die vom Gesetz festgelegte Zahlungsfrist von 30 Tagen verkürzt werden soll. Ob Sie Ihren Kunden eine oder zwei Wochen oder auch zehn Tage gewähren, liegt bei Ihnen. Weitere Informationen finden Sie im Beitrag

"Die Mahnung, das unbekannte Wesen"
http://www.akademie.de/direkt?pid=13835
Freundliche Grüße
Robert Chromow
--
Redaktionsteam akademie.de
Newsletter-Abo:

Am 21.08.2006 15:44:05 schrieb <Anonym>:Dieser Leser hat mit 5 von 5 Sternen bewertet.
Würde gerne unter meinen Rechnungsbetrag eine Formulierung wie "Bitte zahlen Sie den Betrag bis zum xx.xx.2006 ohne Abzug." schreiben. Ist das in Ordnung? Und welche Frist sollte ich wählen – 1 Woche oder 2, oder was?

Am 10.08.2006 08:55:08 schrieb <Anonym>:
Guten Tag, Frau Dr. Bartsch,
Anschrift und Steuernummer des Lieferanten bzw. Dienstleisters gehören zu einer rechtsgültigen Rechnung unbedingt dazu. Jedenfalls sofern sie an einen vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer gerichtet ist und betragsmäßig oberhalb der Kleinbetragsgrenze von 100 Euro angesiedelt ist.
Als Autor dieses Beitrags interessiert mich: War diese Information dem Artikel aus Ihrer Sicht nicht zu entnehmen? Gibt es missverständliche Formulierungen?
Danke für ein kurzes Feedback und freundliche Grüße
Robert Chromow
--
Redaktionsteam akademie.de

Am 09.08.2006 23:55:23 schrieb <Anonym>:Dieser Leser hat mit 4 von 5 Sternen bewertet.
Ist eine Rechnung ohne Angabe der Anschrifz, Steuer- Nr. bzw. Umsatz- Identifikations- Nr. rechtsgültig?
Antwort bitte an :
dr.heike.bartsch@t-online-de

Am 25.07.2006 13:20:31 schrieb RChromow:
Hallo frutjerue,
Vorschriften über Rechnungen an Privatleute gibt es nicht - weder *dass* noch *wie*: Die bekannten Formerfordernisse beziehen sich grundsätzlich nur auf Geschäfte mit umsatzsteuerpflichtigen Geschäftsleuten. Einzelheiten finden Sie im Beitrag
"Pflichtangaben auf Rechnungen"
http://www.akademie.de/direkt?pid=29460
Freundliche Grüße
Robert Chromow
--
Redaktionsteam akademie.de

Am 25.07.2006 13:10:03 schrieb <Anonym>:
Hallo,
ist es gesetzlich geregelt, daß eine Firma für die von Ihr an eine Privatperson verkaufte Ware eine Rechnung erstellen muß?
Gruß frutjerue@web.de

Am 14.07.2006 10:21:00 schrieb <Anonym>:Dieser Leser hat mit 5 von 5 Sternen bewertet.
Vielen Dank für diesen kostenlosen Dienst.
Ich konnte mir auf Grundlage dieses Beispiels eine eigene Rechnung entwickeln.

Am 16.06.2006 12:43:33 schrieb <Anonym>:
Hallo,

als "umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer" gemäß § 19 UStG lassen Sie die Umsatzsteuerangaben weg und ergänzen Ihre Rechnung um einen Hinweis auf Ihren Kleinunternehmer-Status. Wie im Beitrag nachzulesen:


+++++++++++++ Z I T A T +++++++++++++
Tipp: Hinweis auf Steuerbefreiung

Sofern einzelne oder alle Positionen von der Umsatzsteuer befreit sind, gehört zusätzlich ein entsprechender Hinweis auf die Rechnung. Das kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn der Aussteller unter die Kleinunternehmer-Regelung fällt ("Umsatzsteuerfreie Leistungen gemäß § 19 UStG").
+++++++++ Z I T A T - E N D E +++++++

Freundliche Grüße
Robert Chromow
--
Redaktionsteam akademie.de

Am 16.06.2006 12:16:17 schrieb <Anonym>:
Hallo,
bin kleinunternehmer und nicht Mehrwertsteuerpflichtig Wie schreibe ich Rechnungen wenn die MWst nicht ausgewiesen werden darf?

Am 31.03.2006 21:38:19 schrieb <Anonym>:
Hallo,
dass Sie nirgends ein Muster für Privatkunden-Rechnungen finden. liegt schlicht daran, dass es keine Vorschriften darüber gibt. Die B2B-Vorschriften stammen ebenfalls nur aus dem Umsatzsteuerrecht und haben nur den Zweck, den Vorsteuerabzug zu legitimieren.
Vielleicht hilft das ja schon fürs Erste!?
Schöne Grüße
Robert Chromow

Am 31.03.2006 21:10:15 schrieb <Anonym>:
Hab noch eine Frage dazu:
Wie ist das mit einer Rechnung an Endverbraucher? Muss ich da auch den Nettobetrag angeben oder reicht es, wenn ich dazuschreibe, dass der Betrag incl. MWSt. ist? Es gibt nirgendwo im Netz ein Rechnungsmuster von Firma an Endverbraucher - oder zumindest habe ich keins gefunden, alles was ich gefunden habe war immer Firma XY stellt an Firma Z eine Rechnung. Ich habe für meine Artikel nur eine Brutto-Preisliste, darum ist es sehr aufwändig für jedenArtikel den Bruttobetrag zu errechnen. Meine Kunden sind Endverbraucher - Privatpersonen - und die Rechnung kann schon mal über 100 Euro sein. Wie sieht es da mit den Pflichtangaben aus?

Am 17.01.2006 07:49:07 schrieb RChromow:
Hallo Herr Tappe,
vielen Dank für Ihr freundliches Feedback. Leider kann ich Ihr Spezialproblem nicht nachvollziehen. Am besten wenden Sie sich mit Ihrer Frage an Ihre IHK und / oder Ihren Berufsverband.
Freundliche Grüße
Robert Chromow
--
Redaktionsteam akademie.de
Newsletter-Abo:
http://www.akademie.de/direkt?pid=14334#glx

Am 16.01.2006 18:18:49 schrieb <Anonym>:Dieser Leser hat mit 5 von 5 Sternen bewertet.
Hallo
hat mir sehr geholfen habe jedoch noch ein kleines Problem. Was ist mit Lieferscheinen welche ich über meine Kasse erstellen kann. Dieses bezieht sich auf eine Tankstelle. Hier gibt es div. Karten wo der Beleg als Lieferschein gekennzeichnet ist. Hier bekommt der Kunde nach einen festgelegten Zeitraum eine Aufstellung seiner einzelkosten mit der MwSt. ausgehändigt. Mein Kasse macht bei diesen Zahlung über 100 Euro auch ein Adressfeld wo der Kund seine Anschrift hinterlegen kann. Laut einigen Kunden ist diese Verboten.Stimmt dies??.
Über eine Antwort würde ich mich freuen. JensTappe@gmx.de

Am 01.12.2005 17:57:30 schrieb <Anonym>:Dieser Leser hat mit 5 von 5 Sternen bewertet.
gut erklärt !!

www.stb-ehlers.de

Am 27.11.2005 14:02:40 schrieb <Anonym>:Dieser Leser hat mit 5 von 5 Sternen bewertet.
sehr löblich, dass es diese Infos auch mal kostenfrei gibt. danke für den Vordruck. Empfehlungen sind sicher

Am 05.11.2005 09:48:11 schrieb <Anonym>:Dieser Leser hat mit 5 von 5 Sternen bewertet.
Sehr gute, verständiche Darstellung der Rechtslage. Danke.

Am 02.11.2005 10:05:18 schrieb <Anonym>:Dieser Leser hat mit 5 von 5 Sternen bewertet.
Was ich mühsam über Google gesucht habe, eröffnet sich mir hier als kompakter, frei verfügbarer Artikel. Danke!

Addieren Sie 9 und 7 und tragen Sie das Ergebnis hier ein: