Leser haben folgende Kommentare abgegeben:
Am 15.01.2010 18:08:33 schrieb <Anonym>:
Vielen Dank Herr Chromow.
Gruß Thies B.
Am 15.01.2010 18:04:35 schrieb <Anonym>:
hallo,
ich habe da auch mal ein anliegen. ich bin vorsitzender einer landjugend. ein ehrenamtlicher verein. um unsere ausgaben die wir im jahr haben zu finanzieren, veranstallten wir jeden sommer eine party (06.06.2009). mit dem gewinn kommen wir dann relativ gut übers jahr. dieses jahr haben wir leider ein minus eingefahren. nun zu meiner frage. ich habe bei einem anhängerverleih einen toilettenwagen gemietet. ich habe den wagen telefnisch geordert und der verleiher forderte dann noch was schriftliches. ich habe alles was am telefon gesprochen wurde (preis, abholung, lieferung, endreinigung usw.) aufgeschrieben und zur firma gefaxt. ich erhilt nur mein schreiben mit einigen änderungen (preis nicht inkl. mwst sonder zzgl. mwst. & endreinung muss mieter erledigen) und dem vermerk: vielen dank für den auftrag.
einige wochen vor der veranstallung stornierte ich den wagen weil ich von einer befreundeten feuerwehr einen toilettenwagen zum schnäppchenpreis angeboten bekommen habe. ich rief bei der der firma an und sagte das ich den wagen stornieren möchte. am telefon hieß es nur "ok und schicken sie nochmal ein fax". gesagt getan...ich schickte den "vertrag" mit einem fetten storniert drüber per fax an die firma. für mich war die sache dann erledigt.
acht wochen nach der veranstalltung (20.07.2009) erhielt ich dann eine rechnung mit einem text: auftrag wurde kurzfritig storniert, daher 80 % der miete.
im klartext 640 € + mwst
ich rief abermals an und frage was das denn solle?
am telefon wurde bei der stornierung nicht darauf hingewiesen. ich verlangte zudem die agb's. ich habe nie die agb's erhalten. ich sagte am telefon das ich nicht bereit bin für eine nicht erbrachte leistung geld zu zahlen.
er fing an außfallend zu werden und damit beendete ich das gespräch.
jetzt (15.01.2010) knapp ein habes jahr nach der rechnung erhalte ich wieder eine rechnung in der steht: mehrfach wurde die zahlung der rechnung vom 20.07 zugesagt. (was nicht stimmt) leider wurde bis heute kein geldeingang festgestellt. ich erwarte zahlung bis 18.01.2010. sollte nicht gezahlt werden, wird die angelegenheit gerichtlich geklärt.
was meinen sie? muss ich zahlen und wenn ja wirklich so viel?
mfg
thies b.
Am 15.01.2010 17:10:34 schrieb <Anonym>:
Hallo Thies,
vielen Dank für die vertrauensvolle Anfrage. Leider können und dürfen wir an dieser Stelle keine Einzelfall-Rechtsberatung anbieten. Ganz allgemein lässst sich nur sagen: Um ein Problem der Mahnung handelt es sich nicht. Vielmehr ist strittig, ob ein Vertrag zustande gekommen und / oder wieder gekündigt worden ist. Falls es einen gültigen Vertrag gibt, ist fraglich, über welchen Leistungsumfang und zu welchen Bedingungen. All das lässt sich nur anhand der konkreten Dokumenten- und sonstigen Beweislage klären.
Am besten holen Sie sich fachkundige Unterstützung - zum Beispiel bei einem Landvolk-Dachverband auf Regional-, Landes- oder Bundesebene. Ansprechpartner finden Sie z. B. über den
"Bund der Deutschen Landjugend"
http://bdl.landjugend.info/
oder über die Landwirtschaftskammer oder auch den Kreisjugendring vor Ort.
Vielen Dank für Ihr Verständnis, alles Gute und freundliche Grüße
Robert Chromow
Am 15.01.2010 16:44:18 schrieb <Anonym>:
hallo,
ich habe da auch mal ein anliegen. ich bin vorsitzender einer landjugend. ein ehrenamtlicher verein. um unsere ausgaben die wir im jahr haben zu finanzieren, veranstallten wir jeden sommer eine party (06.06.2009). mit dem gewinn kommen wir dann relativ gut übers jahr. dieses jahr haben wir leider ein minus eingefahren. nun zu meiner frage. ich habe bei einem anhängerverleih einen toilettenwagen gemietet. ich habe den wagen telefnisch geordert und der verleiher forderte dann noch was schriftliches. ich habe alles was am telefon gesprochen wurde (preis, abholung, lieferung, endreinigung usw.) aufgeschrieben und zur firma gefaxt. ich erhilt nur mein schreiben mit einigen änderungen (preis nicht inkl. mwst sonder zzgl. mwst. & endreinung muss mieter erledigen) und dem vermerk: vielen dank für den auftrag.
einige wochen vor der veranstallung stornierte ich den wagen weil ich von einer befreundeten feuerwehr einen toilettenwagen zum schnäppchenpreis angeboten bekommen habe. ich rief bei der der firma an und sagte das ich den wagen stornieren möchte. am telefon hieß es nur "ok und schicken sie nochmal ein fax". gesagt getan...ich schickte den "vertrag" mit einem fetten storniert drüber per fax an die firma. für mich war die sache dann erledigt.
acht wochen nach der veranstalltung (20.07.2009) erhielt ich dann eine rechnung mit einem text: auftrag wurde kurzfritig storniert, daher 80 % der miete.
im klartext 640 € + mwst
ich rief abermals an und frage was das denn solle?
am telefon wurde bei der stornierung nicht darauf hingewiesen. ich verlangte zudem die agb's. ich habe nie die agb's erhalten. ich sagte am telefon das ich nicht bereit bin für eine nicht erbrachte leistung geld zu zahlen.
er fing an außfallend zu werden und damit beendete ich das gespräch.
jetzt (15.01.2010) knapp ein habes jahr nach der rechnung erhalte ich wieder eine rechnung in der steht: mehrfach wurde die zahlung der rechnung vom 20.07 zugesagt. (was nicht stimmt) leider wurde bis heute kein geldeingang festgestellt. ich erwarte zahlung bis 18.01.2010. sollte nicht gezahlt werden, wird die angelegenheit gerichtlich geklärt.
was meinen sie? muss ich zahlen und wenn ja wirklich so viel?
mfg
thies b.
Am 29.12.2009 11:10:56 schrieb RChromow:
Hallo Herr/Frau Onym, :-)
auf den ersten Blick halte ich es für unwahrscheinlich, dass ein rechtsgültiger Vertrag zustande gekommen ist. Bezahlen würde ich auf Basis einer solch windigen jedenfalls vorläufig nicht. Eine Einzelfallberatung ist auf Grundlage der von Ihnen bereitgestellten Informationen leider nicht möglich. Am besten wenden Sie sich an eine Verbraucherberatung vor Ort.
Viel Erfolg und freundliche Grüße
Robert Chromow
Am 29.12.2009 10:40:18 schrieb <Anonym>:
Guten Tag a.n.onym,
es könnte sein, dass Sie in eine sog. "Abofalle" (einem betrügerischen Angebot) getappt sind. Mehr Informationen zu Abofallen erhalten Sie hier:
http://www.abofallen.info/page/public/tricks/overview_tip.php
http://www.e-recht24.de/artikel/ecommerce/205.html
http://tinyurl.com/6vxmk9
Sie sollten in jedem Fall rechtlichen Rat einholen, gleich ob in einem Forum oder über einen Anwalt.
Besten Gruß,
Redaktion akademie.de
Am 28.12.2009 18:04:58 schrieb <Anonym>:
hallo,
ich habe ein problem...
ich habe anscheinend irgendetwas im internet gedownloadet..
Nun erreichte mich EINE e-mail die meinte ich müsste unverzüglich ( bis zum 4.1. ) eine Überweisung von 89 Euro an die Leute da zahlen.
Und dann meinten die noch irgendwas von letzter Mahnung und so.
Dabei war das die allererste E-mail die ich bekam.
Eigentlich ja sehr unprofesionell.
Der Grund warum ich zögere ist ,weil ich auf der Download-Seite anscheinend etwas akzeptiert habe.
Jetzt bitte ich um eine unkomplizierte antwort die sogar ICH verstehe.
ich danke euch vielmals,
mit freundlichen grüßen:
a. n. onym
Am 26.11.2009 20:31:56 schrieb <Anonym>:
Ja, da haben Sie mich richtig verstanden - allerdings ist das nur die ganz und gar unmaßgebliche Meinung eines Nichtjuristen. Schaden können Sie sich mit einem gerichtlichen Mahnbescheid nicht - allerdings würde ich es vorher einfach einmal telefonisch versuchen. Es kann ja gut sein, dass sich der Händler bloß die 30-Tagesfrist ausreizen will.
Viel Glück und freundliche Grüße
Robert Chromow
Am 26.11.2009 18:55:38 schrieb <Anonym>:
Hallo Herr Chromow,
vielen Dank für Ihre prompte Rückmeldung! Sie haben mir mit Ihrer Antwort sehr geholfen.
Ich habe in der Tat das Geschäft als Verbraucher abgeschlossen und nach meiner Online Bestellung 5 Tage später (02.11.2009) per Email widerrufen. Der Händler hat auch auf die Email geantwortet ("warum stornieren Sie so zügig?"). Die Ware wurde noch nicht verschickt und ist somit nicht bei mir angekommen.
Seit dem warte ich auf die Rückvergütung des bereits bezahlten Betrages. Der Händler antwortet nicht auf Emails bzgl. der Rückvergütung des Betrages. Wenn ich Sie richtig verstanden habe, kann ich dann ab dem 02.12.2009 ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten.
Am 26.11.2009 14:57:59 schrieb <Anonym>:
Vielen Dank für Ihre nette Rückmeldung. Bitte beachten Sie, dass Einzelfallberatungen an dieser Stelle nicht möglich sind. Zu Ihrer Frage daher nur so viel: Wenn ich den von Ihnen geschilderten Sachverhalt richtig verstanden habe, geht es hier gar nicht primär um die Frage des Zahlungsverzugs. Zuvor sollten Sie klären:
* Haben Sie das ursprüngliche Geschäft als Verbraucher abgeschlossen? Nur dann steht Ihnen ein Widerrufsrecht zu.
* Auf welchem Weg haben Sie dem Lieferanten den Widerruf mitgeteilt? Können Sie das ggf. beweisen?
* Ist das Navigation letztlich verschickt worden und bei Ihnen eingetroffen?
* Wenn ja: Haben Sie es wieder zurückgeschickt?
* Wenn Sie ein Widerrufsrecht hatten, den rechtzeitigen Widerruf belegen können und das Gerät gar nicht bekommen haben, tritt der Zahlungsverzug im Rahmen der Rückabwicklung m. E. 30 Tage nach Eintreffen des Widerrufs beim Lieferanten ein.
Vielleicht hilft Ihnen das ja schon ein wenig weiter. Falls Sie sich mit dem Lieferanten nicht verständigen können, wenden Sie sich am besten an die örtliche Verbraucherberatung.
Viel Erfolg und freundliche Grüße
Robert Chromow
Am 26.11.2009 11:41:36 schrieb <Anonym>:
Tolle Informationsseite auf die ich durch Zufall gestoßen bin.
Zu meinem aktuellen Fall habe ich folgende Frage:
Habe am 28.10.2009 über Internet bei einen Hifi-Händler ein Navigationsgerät (AVIC F710BT) zum Preis von € 898,00 bestellt.
Am 02.11.09 habe ich die Bestellung vor Versand der Ware widerrufen. Die Rückantwort: Ihr Navi sollte heute versendet werden. Wieso stornieren sie so zügig?
Am 06.11.09 Aufforderung zur Rückersattung des Betrages über € 898,00 auf mein Paypal Konto
Am 09.11.09 Löschen der Email-Lesebestätigung - keine Reaktion auf die Email vom 06.11.2009
Am 11.11.09 Konfliktmeldung über Paypal - erneut keine Rückmeldung/Geldrückerstattung
Am 17.11.2009 Antrag auf Käuferschutz über Paypal
26.11.2009 Paypal wartet aktuell immer noch auf die Rückmeldung des Car Hifi Händlers. Ein Käuferschutz greift bei dieser Angelegenheit jedoch nicht unbedingt, da die Ware lediglich über Paypal bezahlt wurde, aber nicht über Ebay bestellt worden ist.
Wie soll/kann ich weiter vorgehen? Wann beginnt der 30 tägige Verzug und ab wann kann ich ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten?
Am 16.11.2009 08:00:17 schrieb RChromow:
Hallo,
ob Sie sich bereits im Zahlungsverzug befinden, kann ich nicht beurteilen. Ob der Mahnbescheid "rechtens" ist oder nicht, spielt meines Erachtens keine Rolle. Entweder ist der Zahlungsanspruch berechtigt, dann sollten Sie die offene Forderung umgehend begleichen (oder sich mit Ihrem Gläubiger über das Zahlungsverfahren verständigen). Oder die Forderung wird zu Unrecht erhoben, dann sollten Sie umgehend gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegen. Anderenfalls laufen Sie Gefahr, dass ein Vollstreckungsbescheid erlassen wird. Der wird erfahrungsgemäß zwei Wochen nach Zugang des Mahnbescheids vom Gläubiger beantragt. Sobald der Vollstreckungsbescheid erlassen ist, droht die Zwangsvollstreckung - und zwar unabhängig davon, ob die ursprüngliche Forderung zu Recht besteht oder nicht! Auf diese Sachlage dürfte Sie sowohl Ihr alter Rechtsanwalt als auch ihre neue Rechtsanwältin hingewiesen haben.
Am besten setzen Sie sich möglichst schnell mit Ihrer Rechtsanwältin in Verbindung - oder zahlen die Rechnung.
Alles Gute und freundliche Grüße
Robert Chromow
Am 14.11.2009 09:19:13 schrieb <Anonym>:
Hallo
meine Sachlage ist so ich habe wegen einer Strafsache einen Rechtsanwalt aufgesucht der auch tätig geworden ist dann habe ich wegen Umzugs in eine andere Stadt den rechtsanwalt gewechselt und das dem alten durch ihr auch mitgeteielt. Ich habe aber von dem alten keine Persönliche Rechnung bekommen sondern er hat sie mir der Adresse an die neue Rechtsanwältin geschickt. gestern hatte ich deann einen Mahnbescheid im Briefkasten obwohl ich über die rechnungs nichts wußte und eine Mahnung hat er auch nicht geschickt.
Meine frage ist der MAhnbescheit rechtens???
Vielen dank im vorraus
Freundliche Grüße
Am 20.03.2009 10:52:55 schrieb RChromow:
Hallo, wenn Sie den o. g. Beitrag lesen, werden Sie feststellen, dass Sie bei Eintreffen der zweiten Mahnung sich nicht nur keine Zeit mehr mit dem Bezahlen lassen dürfen, sondern sich vermutlich schon seit Wochen im Zahlungsverzug befinden! Sie sollten also sofort bezahlen oder sich bei akuten Zahlungsschwierigkeiten gemeinsam mit dem Aussteller der Rechnung über eine faire Lösung verständigen. Ich vermute, darauf würden Sie selbst als Gläubiger (sei es gegenüber einem Kunden, einem Arbeitgeber oder einer Behörde) auch Wert legen, oder?
Allzeit gut gefüllte Konten und prompt bezahlte Rechnungen wünscht
Robert Chromow
Am 20.03.2009 10:20:55 schrieb <Anonym>:
Hab eine Frage zu der 2. Mahnung wenn wir sie kriegen wie viel Tage haben wir zeit die Rechung zu bezahlen? Gibt es eine bestimmte Frist??
Am 09.03.2009 17:04:52 schrieb RChromow:
Hallo,
der von mir befragt Rechtsanwalt hält es für möglich, dass die Mahngebühren - auch in der genannten Höhe - zulässig waren. Entscheidend ist der Inhalt der städtischen Beitrags- bzw. Gebührenordnung: Dort ist der Zahlungszeitpunkt vermutlich "kalendermäßig bestimmt", wodurch bei Fristversäumnis sofort der Verzug eintritt. Außerdem finden Sie dort wohl auch die Höhe der Mahngebühren. Falls nicht, könnten Sie überlegen, rechtliche Schritte einzuleiten. Ob das bei dem genannten Streitwert sinnvoll ist, wage ich jedoch zu bezweifeln.
Alles Gute und schöne Grüße
Robert Chromow
Am 09.03.2009 09:12:56 schrieb <Anonym>:
Hallo,
ich fürchte, Behörden dürfen sofort Mahngebühren verhängen. Ob jedoch die Höhe von 6 Euro zulässig ist, muss ich erst bei einem Rechtsanwalt in Erfahrung bringen. Wenn ich mehr weiß, melde ich mich noch einmal.
Noch etwas: Wie Sie dem o.g. Beitrag entnehmen können, ist eine Zahlungserinnerung oder Mahnung aber auch bei Unternehmen nicht zwingend erforderlich: Sofern der Verzug eingetreten ist und Sie als Verbraucher bei Vertragsschluss bzw. Rechnungsstellung ausdrücklich darauf hingewiesen worden sind, dürfen Mahngebühren und Verzugszinsen berechnet werden.
Freundliche Grüße
Robert Chromow
Am 06.03.2009 20:36:14 schrieb <Anonym>:
Hallo!
Ich habe bei den Gebühren meiner Stadt aus Versehen die Erhöhungen nicht im Dauerauftrag angepasst. Somit habe ich für zwei am 15.2.2009 fällige Gebühren eine Unterzahlung geleistet.
Einmal 3,98€ und einmal 12,75€. Nun bekomme ich am 6.3.2009 zwei Mahnungen mit jeweils 6,-€ Mahngebühren!
Frage:
Ist es rechtens nach 19 Tagen direkt zu mahnen inkl. Mahngebühren? Es kam keine Zahlungserinnerung und handelte sich außerdem lediglich um eine Minderzahlung.
Über eine Antwort würde ich mich freuen.
Am 25.02.2009 22:02:05 schrieb <Anonym>:
Vielen Dank fuer Ihre schnelle Antwort! Ich werde mir den Link gleich mal anschauen. Danke nochmals!
Am 22.02.2009 20:50:59 schrieb <Anonym>:
Hallo und vielen Dank für Ihre vertrauensvolle Anfrage. Bitte beachten Sie, dass eine Einzelfallberatung an dieser Stelle nicht möglich ist. Ganz allgemein lässt sich sagen:
1. eine "Rechnung" ist bei Darlehensangelegenheiten nicht erforderlich. Ein Darlehensvertrag genügt.
2. Das Mahnverfahren können Sie m. E. nur einleiten, nachdem Sie eine schriftliche Mahnung mit Fristsetzung und Hinweis auf den anschließenden Verzugsbeginn geschickt haben (am besten per Einschreiben und Rückschein).
3. Eine E-Mail reicht m. E. formal zwar eigentlich auch - allerdings ist die Beweislage schlechter.
4. Die Rechnung schicken Sie am besten an die neue Anschrift.
5. Als Gläubiger müssten Sie die eigentlich beim Einwohnermeldeamt bekommen. Falls Sie vor Ort nicht weiterkommen, versuchen Sie's einmal hier:
http://www.ewoma.de/
Viel Erfolg und freundliche Grüße
Robert Chromow
Am 22.02.2009 08:32:33 schrieb <Anonym>:
Sehr geehrter Herr Chromow,
fuer mich gilt es, folgende Situation zu klaeren: Ich habe jemandem privat Geld geborgt und wir haben einen Rueckzahlungsplan (der mir unterschrieben vorliegt) mit monatlichen Raten vereinbart. Er hat bisher nur eine Rate gezahlt, seit drei Monaten hat er die Zahlungen eingestellt. Ich habe ihn mehrere Male per E-Mail aufgefordert, zu zahlen, auch mehrere Frsiten gesetzt, die alle nicht eingehalten worden. Ich wollte es eigentlich vermeiden, ein Mahnverfahren einzu fuehren, da private Probleme hat. Gestern habe ich ihn angerufen und ein Mahnverfahren angekuendigt fuer den Fall, dass er nicht bis Ende Februar zahlen wird...was er nicht wird. Zudem weiss ich, dass er umgezogen ist und das - so sagt er - auch beim Einwohnermeldeamt umgemeldet hat (ob das wahr ist, ist eine andere Sache). Zwei Fragen: Kann ich ein Mahnverfahren einleiten, ohne dass ich eine Rechnung gestellt habe (habe keine Firma)? Gelten stattdessen Mahnungen per E-Mail? Und kann ich den Bescheid an seine alte Adresse schicken oder an die neue? Erhalte ich beim EInwohnermeldeamt Auskunft zur neuen Adresse?
Jetzt sind es doch mehr als drei Fragen geworden. Ich hoffe, Sie finden trotzdem Zeit, zu antworten. Herzlichen Dank fuer Ihre Bemuehungen!
Am 09.02.2009 17:22:29 schrieb <Anonym>:
Hallo,
angesichts der dünnen Beweislage würde ich es mit einem gerichtlichen Mahnbescheid versuchen. Weitere Informationen finden Sie oben im Text.
Viel Erfolg und freundliche Grüße
Robert Chromow
Am 09.02.2009 14:33:12 schrieb <Anonym>:
Hallo, wir haben im Oktober letzten Jahres einen Auftrag für einen Kunden durchgeführt und die Rechnung hierfür mehrfach angemahnt. Dummerweise liegt uns keine Bestätigung des Kunden über die korrekte Auftragsausführung vor, da der Auftrag telefonisch vereinbart worden war und wir nach Beendigung des Auftrags einfach die Tür hinter uns zuziehen sollten und ihm die Rechnung zu der von ihm genannten Adresse schicken sollten. Danach haben wir nichts mehr von ihm gehört, weder hat er bezahlt, auch nicht auf telefonische Anfragen reagiert.Was können wir machen?
Am 07.01.2009 08:52:50 schrieb <Anonym>:
Guten Tag und vielen Dank für Ihre vertrauensvolle Anfrage. Leider habe ich Ihr Anliegen nicht auf Anhieb nachvollziehen können. Abgesehen davon sind Einzelfallberatungen an dieser Stelle leider nicht möglich. Günstige Rechtsauskünfte bekommen Sie bei der örtlichen Verbraucherzentrale oder der öffentlichen Rechtsberatung Ihrer Stadt oder Gemeinde.
Viel Erfolg und freundliche Grüße
Robert Chromow
Am 06.01.2009 23:52:55 schrieb <Anonym>:
Frage:
Habe einen Widerspruch auf eine Kündigungsbestätigung durchgeführt. Statt von dem Unternehmen eine Ablehnung bezüglich des Widerspruchs ,und dementsprechend eine Zahlungsaufforderung des Monatsbeitrages zu erhalten, habe ich Post von einem Anwalt bekommmen der die Kündigungsbestätigung untermalt und zur Zahlung der Anwaltskosten und dem Monatsbeitrag auffordert. Muss ich für die Anwaltskosten aufkommen?
Am 03.01.2009 15:44:08 schrieb <Anonym>:
Meine Antwort lautet:
Wie Sie dem Beitrag entnehmen können, gibt es keine rechtlichen Vorschriften über die Frequenz und Fristen von Mahnungen. Entscheidend ist vielmehr die Frage, ob eine Forderung noch durchgesetzt werden kann oder sie bereits verjährt ist. Antworten darauf finden Sie im Beitrag:
"Wenn die Verjährung droht - So verhindern Gläubiger die Verjährung offener Rechnungen und Forderungen"
http://www.akademie.de/direkt?pid=50224
Viel Erfolg und freundliche Grüße
Robert Chromow
Am 03.01.2009 11:59:30 schrieb <Anonym>:
Meine Frage lautet:
In welchen Abständen und über welchen Zeitraum dürfen Mahnungen verschickt werden um vor Gericht noch glaubhaft zu sein?
Am 12.12.2008 08:23:25 schrieb <Anonym>:
Wohl wahr - andererseits: Wenn ich (viele) Kunden hätte, bei denen ich mich gezwungen sehe, Rechnungen per Einschreiben mit Rückschein zuzustellen, dann müsste ich mir Gedanken über Art und Qualität meiner Produkte und Dienstleistungen machen. Und wenn die wirklich über jeden Zweifel erhaben sind, würde ich auf Vorkasse umsteigen - oder mir gleich ein freundlicheres Geschäftsumfeld suchen. :-)
Viel Erfolg, allzeit zahlungswillige und -fähige Auftraggeber wünscht
Robert Chromow
Am 11.12.2008 17:58:48 schrieb <Anonym>:
Und bei aller Freude über die Existenz des § 286 Abs. 3 BGB darf nicht vergessen werden, dass letztlich dann der Zugang der entsprechenden Rechnung zu beweisen ist und wer verschickt schon eine Rechnung per Einschreiben - Rückschein?
Am 24.11.2008 21:35:17 schrieb <Anonym>:
Hallo,
unglaublich!! So schnelle Rückmeldung auf meine Frage? Ich konnte
es eben gar nicht glauben, als ich Ihre Antwort schon hier fand.
Wirklich vielen herzlichen Dank, Sie haben mir sehr weitergeholfen.
Diese Seite hier ist echt der Hammer. Schade, dass bei 5 Sternen
schon Schluss ist! Ich werde Sie weiterempfehlen :))
Mit besten Grüßen
Matthias
Am 24.11.2008 14:27:17 schrieb <Anonym>:
Hallo Matthias,
danke für die nette Rückmeldung. Zu Ihrer Frage heißt es im Beitrag:
------------ Zitat ----------------
Gegenüber Verbrauchern gilt die Verzugsautomatik also nur dann, wenn der Gläubiger auf der Rechnung ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht hat.
----------Zitat-Ende --------------
Fehlt der Hinweis, gerät Ihr Schuldner erst durch Ihre ausdrückliche Mahnung in Verzug. Sie müssen allerdings nicht noch einmal 30 Tage lang warten. Eine angemessene Nachfrist von z. B. einer Woche plus Hinweis auf die Folgen einer ausbleibenden Zahlung reichen völlig. Der Verzug tritt bereits durch die Mahnung ein.
Noch etwas: *Zahlbar* sind Geldforderungen grundsätzlich sofort. Bei der 30-Tagesfrist des BGB geht es um den Eintritt des *Verzugs*! Einen Formulierungsvorschlag, mit dem die Verzugsautomatik des BGB auch gegenüber Verbrauchern in Kraft setzen, finden Sie weiter oben im Text (unter der Überschrift "Gratwanderung: Kommunizieren oder klagen?"). Den dort genannten Prozentsatz brauchen Sie nur durch den von Ihnen genannten 8,19 % zu ersetzen.
Viel Erfolg und freundliche Grüße
Robert Chromow
Am 24.11.2008 12:01:07 schrieb <Anonym>:
Hallo,
Danke für den informativen Artikel! Doch vorsichtshalber nochmal zum besseren Verständnis: Wenn ich in meiner Rechnung an einen Verbraucher bisher nur geschrieben habe: zahlen Sie bitte den Berag x auf folgendes Konto ohne Angaben eines Zeitraumes, gerät dann der Verbraucher erst 30 Tage nachdem ich ihm eine Mahnung geschickt habe in Verzug, weil ich in meiner Rechnung nicht gesondern daraufhin hingewiesen habe? Schreibe ich hingegen demnächst in meinen Rechnungen, zahlbar laut Paragraph 286 BGB 30 Tage nach Erhalt der Rechnung, gemahnt wird nicht extra und Verzugszinesen werden in Höhe von 8,19 Prozent bererchnet, dann setzt der Verzug bereits nach den 30 Tagen ein?
Freundliche Grüße
Matthias
Am 16.11.2008 12:46:31 schrieb RChromow:
Hallo,
vorweg: Eine Rechtsberatung ist an dieser Stelle leider nicht möglich. Und: Als Beklagter sollten Sie sich grundsätzlich anwaltlichen Rat holen. Ganz allgemein lässt sich auf Grundlage Ihrer Angaben aber bereits so viel sagen: Da Sie von einer "Firma" sprechen, handelt es sich vermutlich um ein in das Handelsregister eingetragenes Unternehmen. Sofern das zutrifft, müsste der Kläger tatsächlich die "Firma" verklagen. Das Umgehen mit einer falsch adressierten Klage überlassen Sie m. E. trotzdem besser einem Anwalt.
Freundliche Grüße
Robert Chromow
Am 14.11.2008 20:18:36 schrieb <Anonym>:
Hallo,
folgendes Problem: Klage gegen mich als Adressat mit meinen Privatdaten. Klage, obwohl unbegründet, müsste an die Firma gehen, an der ich 50 % halte.
Frage: Muss ich mir die Klage privat zurechnen lassen oder hätte die Klage sofort korrekt an die Firma gehen müssen?
Kann ich dann wegen falscher Adressierung die Klage ruhig zurückweisen oder muss ich mit Problemen rechnen???
Am 04.11.2008 09:09:58 schrieb <Anonym>:
Hallo,
wie Sie im Artikel weiter oben nachlesen können, greift die Verzugsautomatik (gegenüber Geschäftskunden!) 30 Tage nach Fälligkeit. Wenn Sie also lediglich ein Zahlungsziel von 60 Tagen einräumen und keinen taggenauen Zahlungszeitpunkt festlegen, tritt der Verzug erst nach 90 Tagen ein.
Abhilfe schafft ein von vornherein "nach dem Kalender bestimmter" Zahlungszeitpunkt, z. B. "Zahlbar bis spätestens 30. November 2008". In dem Fall gerät der Kunde automatisch am 1.12.2008 in Verzug.
Freundliche Grüße
Robert Chromow
Am 04.11.2008 08:58:36 schrieb <Anonym>:
Wenn ich einem Kunden eine Rechnung stelle mit 60 TAgen Zhalungsziel befindet er sich dann bereits nach 61 Tagen im Verzug oder erst nach 90 Tagen. Falls zweiters gilt kann ich dann die Frist verkürzen indem ich ihm eine zahlungserinnerung mit genauem Datum der Fälligkeit sende.
Am 10.10.2008 16:23:42 schrieb RChromow:
Guten Tag, sofern Sie die Schuld vor dem Fälligkeitstermin beglichen haben, müssen Sie Mahngebühren und Porto nicht bezahlen. Bei verspäteter Zahlung hingegen doch. Andererseits: Lassen Sie es doch einfach darauf ankommen.
Freundliche Grüße
Robert Chromow
Am 10.10.2008 13:14:24 schrieb <Anonym>:
Bei der Stadt muss ich Grundsteuer für ein Gartenland bezahlen,hatte den Zahlungstermin vergessen. Aber einen Tag bevor ich die erste Mahnung(Mahngebühr+Porto) erhalten habe, hatte ich die Summe beglichen. Jetzt habe ich eine erneuten Mahnbescheid über die erste Mahnung bekommen mit weiteren Mahngebühren+Porto. Muss ich die Mahngebühr nachträglich noch begleichen, obwohl ich die Rechnung dann von meiner Seite schon beglichen war?
Am 06.10.2008 09:54:58 schrieb <Anonym>:
Nein, Sie müssen nicht gleich "klagen": Auch als Privatperson können Sie mit wenig Aufwand einen gerichtlichen *Mahnbescheid* erwirken. Die wichtigsten Schritte sind im Artikel weiter oben beschrieben.
Viel Erfolg und freundliche Grüße
Robert Chromow
Am 06.10.2008 08:31:51 schrieb <Anonym>:
was kann ich tun, wenn ich als Privatperson einer anderen etwas verkauft habe, sie sich aber weigert, den Rest den fälligen Betrages zu zahlen, muss ich so automatisch klagen, da ich ja keine Rechnung ausgestellt habe?
Am 04.09.2008 08:12:51 schrieb <Anonym>:
Ja, Herr / Frau Mueller,
das können Sie. Voraussetzungen und Fristen können Sie dem Artikel weiter oben entnehmen.
Viel Glück und freundliche Grüße
Robert Chromow
Am 03.09.2008 23:09:11 schrieb <Anonym>:
am 5.03.08 habe ich mein Wohnmobil einem Händler zum Verkauf in Kommission(Vermittlung) übergeben.Fahrzeugpreis 37000 €,den Mehrerlös erhält der Händler als Provision.Wann die Zahlung nach Verkauf erfolgen soll und über Zinsen steht nichts in dem Vertrag.Ich habe erfahren das mein Fahrzeug am 23.05.08 neu zugelassen wurde.Erst als ich mitte Juli nach meinem Fahrzeug fragte wurde mir mitgeteilt das es verkauf sei.Ende Juli wurden mir 10000 €.am 20 August weitere 13000€ überwießen.Den Restbetrag über 14000 € könnten sie nicht bezahlen da sie im Moment kein Geld hätten.
Kann ich über ein Mahnverfahren die Restlichen 14000 € geltend machen und stehen mir auch verzugszinsen zu.
mfg Mueller
Am 27.04.2008 12:12:24 schrieb <Anonym>:
Danke für die schnelle Antwort. Von öffentlichem Anprangern werd ich wohl absehen, ich brauch diesen Streß wirklich nicht. Ich finde nur die Praktik die mein Lieferant anwendet alles andere als fair und fühle mich hier echt über den Tisch gezogen.
Am 26.04.2008 20:48:42 schrieb <Anonym>:
Hallo,
leider ist eine Einzelfallberatung an dieser Stelle nicht möglich. Am besten wenden Sie sich an die für Sie zuständige IHK - oder Sie schalten gleich einen Rechtsanwalt ein. Lezteres möchte ich Ihnen vor allem für den Fall raten, dass Sie die "Praktiken" Ihres Lieferanten bzw. dessen Inkassobüros öffentlich machen oder gar anprangern wollen: Das kann für Sie dann erst richtig teuer werden (Stichworte: Beleidigung, Verleumdung, üble Nachrede...)
Freundliche Grüße
Robert Chromow
Am 26.04.2008 14:29:32 schrieb <Anonym>:
Ich bin eine Einzelfirma und habe angeblich von einer Firma im November 2005 Waren erhalten. Sicher bin ich mir da nicht, weil das schon 2 1/2 Jahre her ist. Jetzt kam von einem Inkassobüro ein Inkassoauftrag, der die Forderung von lächerlichen ca. 180 Euro auf fast 290 Euro getrieben hat. Eine Mahnung habe ich nie erhalten, womit ich die Forderung hätte im Vorfeld nochmal überprüfen können. Eine Rechnung wahrscheinlich auch nicht. Ich zahle meine Rechnungen immer pünktlich und das seit 6 Jahren Selbständigkeit.
Ich habe das Inkassobüro und die Firma aufgefordert, mir die Nachweise für diese Forderung zu senden, inzwischen kam eine Rechnungskopie vom Inkassobüro, die mir aber auch nichts nachweist. Zudem drohen sie mir, wenn ich nicht Zahle das ganze gerichtlich weiter zu bearbeiten.
Allerdings kam mit diesem Schreiben eine Aufstellung des Inkassobüros daß sich laut Schreiben wie folgt zusammensetzt:
Warenlieferung vom 28.10.2005
Gläubigerspesen 20 Euro vom 16.04.2008
1. Mahnung ca 50 Euro vom 17.04.2008
und Zinsen für den Zeitraum von 2005 bis 2008 über 40 Euro
Meine Frage:
Muß ich mit der vom Inkassobüro in dem Fall zugegebenen 1. Mahnung gleich die zusätzlichen Kosten "Gläubigerspesen und 1. Mahnungkosten in Gesamthöhe von fast 70 Euro bezahlen? Und muß ich es hinnehmen, daß ich Zinsen für einen so langen Zeitraum zahlen muß, nur weil sich der Lieferant so lange Zeit mit der Mahnung gelassen hat? Hätte er gleich nach 30 Tagen das Inkassobüro beauftragt, hätte ich über € 40,00 Zinsen nicht zahlen müssen.
Ich überlege nur, wenn die das mit allen Rechnungen so machen, haben sie eine gute Geldanlagemöglichkeit gefunden (Achtung Ironie)
Ich hab sowas noch nie erlebt und kann kaum glauben, daß jemand so mit seinen Kunden umspringt. Wenn die das durchziehen, darf ich deren Praktiken öffentlich machen oder mache ich mich damit strafbar?
Am 23.04.2008 12:41:38 schrieb <Anonym>:
Vielen Dank, Ihr Kommentar hat mich sehr beeindruckt! Endlich mal eine genaue Beschreibung wie man als geschäftsmann richtig anfängt eine Mahnung zu Schreiben.
Am 14.04.2008 09:31:45 schrieb <Anonym>:
Hallo, Sie haben völlig Recht: Gegenüber Privatleuten (="Verbrauchern") gilt die Verzugsautomatik des § 286 BGB http://bundesrecht.juris.de/bgb/__286.html
nur dann, wenn sie bei Vertragsschluss bzw. auf der Rechnung ausdrücklich darauf hingewiesen worden sind, dass vor dem Mahnbescheid keine separate Mahnung verschickt wird.
Viel Glück und freundliche Grüße
Robert Chromow
Am 12.04.2008 22:15:53 schrieb <Anonym>:
Hallo, versehentlich habe ich eine Rechnung einer Zahnbehandlung nicht gezahlt bzw. war im Glauben, dies schon erledigt zu haben. Doch wider Erwarten hat mein Zahnarzt über den Anwalt einen gerichtlichen Mahnbescheid an mich erlassen. Nun meine Frage: Sollte hier nicht auf privater Ebene zuerst eine Zahlungserinnerung erfolgen? Bei einem Streitwert von 135 €, soll ich nun ca. 225 € incl. Gebühren begleichen. Gibt es hier auch Höchstgrenzen an Gebühren bzw. welche Gebühren muss ich bezahlen, wenn ich umgehend nach Erhalt des gerichtlichen Mahnbescheides den Betrag zahlen werde.
Im voraus besten Dank.
Am 09.04.2008 15:02:47 schrieb RChromow:
ANTWORT :-)
Guten Tag,
zu den Fristen und der übrigen Sachlage des Einzelfalls kann ich nichts sagen. Grundsätzlich ist es aber so, dass Sie den wirtschaftlichen Schaden, der durch den Verzug bei Ihrem Gläubiger entstanden ist, ersetzen müssen. Dazu gehören sowohl die sogenannten Verzugszinsen als auch angemessene Inkasso-Gebühren.
Wie hoch die in Ihrem Fall sein dürfen, kann ich leider nicht sagen.
Alles Gute und freundliche Grüße
Robert Chromow
Am 09.04.2008 14:30:32 schrieb <Anonym>:
FRAGE
Leider bin ich in Verzug geraten, dies wurde an ein Inkasso weitergeleitet was ich dann auch angewiesen habe am 26.3.08. Nun habe ich von Rechtsanwaltsgesellschaft geschrieben am 30.03.08 (was ein Sonntag ist) Post bekommen das ich die Rechnung und Gebühr bezahlen soll. Die Rechnung habe ich schon an das Inkasso-Büro angewiesen welche am 31.3.08 (Montag) eingegangen ist. Nun habe ich vom 01.04.08 wieder eine Rechnung bekommen in der ich nur die Gebühren zahlen soll. Frage, ist der Termin der Überweisung oder der tatsächliche Zahlungseingang ausschlaggebend und muss ich die Gebühren zahlen. Vielen Dank.
Am 09.04.2008 10:54:31 schrieb <Anonym>:
Danke Robert, für diese klare und eindeutige Info.
Gruß Stefan
Am 03.04.2008 11:11:58 schrieb <Anonym>:
Wie so oft - das kommt darauf an:
* Wenn Sie Geschäftskunde sind, dann müssen Sie für den Verzugsschaden geradestehen (sofern er korrekt ermittelt worden ist). Wie gesagt: Eine Mahnung ist in dem Fall nicht erforderlich.
* Falls Sie Verbraucher / Privatkunde sind, gilt das nur dann, wenn Sie bei Vertragsschluss ausdrücklich auf die Verzugsautomatik und deren Folgen hingewiesen worden sind.
Freundliche Grüße
Robert Chromow
Am 03.04.2008 09:58:19 schrieb <Anonym>:
Gemäß obigen Ausführungen bin ich tatsächlich in Verzug geraten. Der Lieferant hat keine Mahnung geschickt, sondern gleich ein Inkasso-Unternehmen beauftragt. Es werden mir in rechnung gestellt: Hauptforderung Warenlieferung, Mahnkosten, Zinsen und Inkassokosten.
Was muss ich bezahlen?
Am 25.03.2008 08:27:00 schrieb _simon:
hallo,
die Frage, wie man als Käufer oder Auftraggeber auf Mängel reagieren kann, ist Gegenstand des Beitrags
"Reklamation und Sachmängelhaftung: So reklamieren Sie richtig"
http://www.akademie.de/direkt?pid=33837&tid=11600
Simon Hengel
akademie.de
Am 25.03.2008 08:08:02 schrieb <Anonym>:
Lieber Freund, liebe Freundin,
Ihre Frage nach "Schadenersatz statt Leistung" bezieht sich auf mangelhafte Lieferungen oder Leistungen und hat mit dem in diesem Artikel beschriebenen Sachverhalt (Mahnung wegen verspäteter Zahlung einer Geldschuld) nichts zu tun.
Was eine Pflichtverletzung bzw. ein Mangel ist, können Sie im Übrigen hier nachlesen:
http://de.wikipedia.org/wiki/Pflichtverletzung
http://de.wikipedia.org/wiki/Mangel_%28Recht%29
Ob es sich um einen erheblichen oder unerheblichen Mangel handelt, kann m. E. nur mithilfe der höchstrichterlichen Rechtsprechung anhand eines konkreten Einzelfall beantwortet werden.
Viel Erfolg bei der Klausur wünscht
Robert Chromow
Am 24.03.2008 23:21:52 schrieb <Anonym>:
Hallo Freunde ich habe eine Frage gemäß BGB § 280
Schadenersatz statt Leistung darf ich nur verlangen, wenn
1. ein Verschulden des Verkäufers vorliegt
2. eine Pflichtverletzung vorliegt
3. eine angemessene Nachfrist abgelaufen ist
4. ein erheblicher Mangel besteht
Meine Fragen:
1) Was ist eine Pflichtverletzung des Verkäufers?
2) Müssen 3 und 4 eintreffen damit ich den Anspruch auf Schadenersatz habe oder reicht es wenn z.B. die Frist abgelaufen ist (also habe ich das Recht nach der Frist auch bei unerheblichen Mängeln?
Danke Freunde
Am 05.03.2008 09:09:04 schrieb <Anonym>:
Oha, wer Antworten sät, wird Fragen ernten... :-) Na, denn:
1. Ja, grundsätzlich ist der Schuldner verpflichtet, seinem Gläubiger den Verzugsschaden zu ersetzen (bei Geldforderungen sind das z. B. die im Beitrag erwähnten Verzugszinsen ab Eintreten des Verzugs).
2. Eine legale Alternative zum gerichtlichen Mahnbescheid ist zum Beispiel die einvernehmliche Einigung zwischen Gläubiger und Schuldner.
3. Auf offensichtlich unseriöse Mahnungen ohne jede sachliche Grundlage müssen Sie ohne gerichtlichen Mahnbescheid nicht reagieren (Dann jedoch auf jeden Fall - auch wenn die Forderung an den Haaren herbeigezogen ist!). Allerdings sollten Sie in jedem Fall prüfen, ob es sich womöglich um einen Betrugsversuch handelt und den Vorgang ggf. einer Verbrauchschutzzentrale, IHK oder gleich der Polizei melden.
4. Die "regelmäßige Verjährungsfrist" beträgt lt. § 195 BGB drei Jahre - gerechnet ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Forderung entstanden ist.
Vielleicht hilft Ihnen das ja schon ein wenig weiter - alles Gute und freundliche Grüße
Am 05.03.2008 01:56:36 schrieb <Anonym>:
Hallo Freunde ich benötige noch einmal eure Hilfe.
Wäre ich als Schuldner gegenüber dem Gläubiger verpflichtet den Verzugsschaden zu ersetzen oder gilt generell erst ein gerichtlicher Mahnbescheid? Welche Möglichkeiten hätte der Gläubiger, außer des gerichtlichen Mahnbescheids, an seine Forderung zu kommen?
Wenn eine unseriöse Firma, laufend Mahnungen verteilt und die jeweiligen Kosten in Rechnung stellt, muss ich diese Mahnung ernst nehmen und auf sie reagieren oder erst bei einer gerichtlichen Mahnung? Muss ich gegen eine Mahnung des Gläubigers Widerspruch einlegen?
Ab wann verjährt eine Forderung? Welche Vorraussetzungen müssen bestehen?
Danke
Am 22.02.2008 17:11:00 schrieb <Anonym>:
sehr gut jetzt wisen wir endlich mehr und können prezieser vorgehen
Am 12.02.2008 09:39:49 schrieb <Anonym>:
Ob es in jedem anderen Fall klug ist, gleich den Mahnbescheid-Hammer aus der Tasche zu holen, sei dahingestellt. Aber grundsätzlich haben Sie recht - mit der im Text genannten Einschränkung:
------------ Zitat ----------------
Gegenüber *Verbrauchern* gilt die Verzugsautomatik also nur dann, wenn der Gläubiger auf der Rechnung ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht hat.
----------Zitat-Ende --------------
Freundliche Grüße
Robert Chromow
Am 11.02.2008 21:26:58 schrieb <Anonym>:
Sprich, sollte kein festgelegtes Datum vereinbart sein, laße ich im schlimmsten Fall nach 30 Tagen den Mahnbescheid beim Amtsgericht beantragen, ohne schriftliche Zahlungserinnerung und Mahnungen an den Schuldner?
Am 11.02.2008 07:46:07 schrieb <Anonym>:
Danke für die nette Rückmeldung!
Was die Fristen angeht: Beide Informationen treffen zu. Sofern einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist, sind Geldforderungen sofort *fällig*. Und nach 30 Tagen tritt automatisch der *Verzug* ein.
Diese Verzugsautomatik ist es, die formelle Mahnungen vielfach (s. o.) überflüssig macht.
Freundliche Grüße
Robert Chromow
Am 11.02.2008 02:07:45 schrieb <Anonym>:
informativ, hilfreich, verständlich. Ich habe immer gehört dass Rechnungen, wenn vertraglich kein festgelegtes Datum vereinbart, sofort mit Eingang fällig sind. Nun lese ich von der 30 Tage frist. Was gilt denn nun?
Am 07.02.2008 20:43:36 schrieb <Anonym>:
Hm, meinen Sie die Mahngebühren von Lieferanten? Die gehören zum endgültigen Rechnungsbetrag...
Oder habe ich Sie falsch verstanden?
Freundliche Grüße
Robert Chromow
Am 07.02.2008 20:12:17 schrieb <Anonym>:
Wie setze ich denn eine Mahnung von der Steuer ab?
Am 26.01.2008 14:56:20 schrieb <Anonym>:
Sehr informativ und umfangreich
Am 04.12.2007 22:02:37 schrieb <Anonym>:
Klar formuliert und äußerst informativ. Dankeschön.
Am 21.11.2007 09:44:00 schrieb _simon:
Fertig formulierte Muster-Mahnschreiben finden Sie bei uns gleich mehrfach - schauen Sie doch mal unter den Links in der Box am Ende des Textes.
Simon
akademie.de
Am 20.11.2007 17:25:08 schrieb <Anonym>:
wie Formoliere ich ein Mahnung
Am 07.11.2007 10:13:21 schrieb <Anonym>:
super - genau was ich wissen wollte - wie konnte man früher nur OHNE Internet (über)leben ???
Am 16.09.2007 14:56:51 schrieb <Anonym>:
Tolle Erläuterungen !
Am 11.09.2007 11:47:38 schrieb ehahn1:
Das was ich brauche.
Am 01.09.2004 11:37:48 schrieb aneubau2:
sehr gut und infomativ