Fehlende Signatur: So kommen Sie zu finanzamtstauglichen RechnungenDieser Tipp wurde mit 5 von 5 Sternen bewertet.

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Von Robert Chromow

(10.02.2009) (Erstveröffentlichung 02/2005) Die wenigsten per E-Mail übermittelten oder im Internet zum Download bereitgestellten Rechnungen sind elektronisch signiert. Umsatzsteuerpflichtige Unternehmer und Selbstständige dürfen deshalb die enthaltene Vorsteuer nicht abziehen. Wir erklären, wie Sie zu gültigen Rechnungen kommen.

Rechnungen, die E-Mail übermittelt und / oder zum Download im Internet bereitgestellt werden (z. B. als PDF-Dokument) und keine "qualifizierte elektronische Signatur" tragen, stellen keine Rechnung im Sinne des Paragrafen 14 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz dar.

Tipp: Basis-Informationen

Unter der Überschrift "Online-Rechnungen: Vorsteuerabzug nur mit elektronischer Signatur" berichten wir ausführlich über Formvorschriften und Anforderungen an rechtsgültige Signaturen.

Gebeutelte Geschäftskunden

Während eine unsignierte E-Rechnung bei Privatleuten überhaupt kein Problem darstellt, hat sie für Selbstständige und Unternehmen unangenehme Folgen: Sie dürfen den enthaltenen Vorsteueranteil nicht von ihrer Umsatzsteuerschuld abziehen. Die Anerkennung als betrieblicher Aufwand im Rahmen der Gewinnermittlung ist zwar zum Glück meist nicht gefährdet. Angesichts der zunehmenden Zahl von Dienstleistern, die aus Kostengründen ausschließlich per E-Mail oder Internet-Download "fakturieren" (z. B. Online-Shops, Telefon- und Internetprovider) gehen die Vorsteuerverluste pro Jahr jedoch schnell in die Hunderte.

Da hilft auch der Verweis auf den derzeit noch dürftigen Kenntnisstand vieler Finanzbeamter nicht weiter: Bis zur nächsten Betriebsprüfung können noch ein paar Jahre ins Land gehen - und dann interessiert sich niemand mehr dafür, dass der Umgang mit elektronischen Signaturen im Jahr 2009 noch ungewohnt war: Die Prüfer des Fiskus sind erfahrungsgemäß unnachgiebig, wenn es um Rechnungen geht, die formal nicht einwandfrei sind.

Achtung: Ausdrucken, abheften - basta?

Auch die oft gegebene Empfehlung, unsigniert übermittelte Rechnungen einfach auszudrucken, sie zu falzen (als seien sie mit der Post gekommen) und zu den Unterlagen zu nehmen, ist nur bedingt tauglich: Erstens unterscheiden sich Ausdrucke mit gängigen Bürodruckern erkennbar von denen auf Original-Kopfbögen. Und zweitens kennen die Prüfer ihre für den Versand elektronischer Rechnungen bekannten "Pappenheimer".

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Durchschnittliche Bewertung: Dieser Tipp wurde mit 5 von 5 Sternen bewertet.
Anzahl der Bewertungen: 6

Leser haben folgende Kommentare abgegeben:

Am 22.02.2009 20:43:55 schrieb <Anonym>:
Hallo S.H.,
vielen Dank für Ihren Hinweis darauf, dass heutzutage "schlicht keine Original-Kopfbögen" mehr verschickt werden. Wenn das so wäre, dann würde es tatsächlich genügen, unsignierte Rechnungen einfach auszudrucken, zu falzen (!) und abzuheften. Warum die "Internetdienstleister mit ihren Downloads" dann aber etwas anderes sind, verstehe ich nicht ganz.
So oder so: Viel Glück bei der nächsten Betriebsprüfung!
Freundliche Grüße
Robert Chromow

Am 21.02.2009 20:05:03 schrieb <Anonym>:
Hallo Herr Chromow,

Sie schreiben:

Achtung: Ausdrucken, abheften - basta?

Auch die oft gegebene Empfehlung, unsigniert übermittelte Rechnungen einfach auszudrucken, sie zu falzen (als seien sie mit der Post gekommen) und zu den Unterlagen zu nehmen, ist nur bedingt tauglich: Erstens unterscheiden sich Ausdrucke mit gängigen Bürodruckern erkennbar von denen auf Original-Kopfbögen. Und zweitens kennen die Prüfer ihre für den Versand elektronischer Rechnungen bekannten "Pappenheimer".

Dazu nur folgendes:
Ich kenne eigentlich nur kleine bis mittlere Firmen, die ständig ihre Rechnungen auf ganz normalen Druckern ausdrucken. Solche Rechnungen werden dann mit der Post verschickt, beigepackt - wie auch immer - ... Es existieren schlicht keine "Original-Kopfbögen" ...
Was bitte unterscheidet dann diese vom Rechnungsaussteller ausgedruckte Rechnung von einer per Mail zugestellten PDF, Word-Rechnung, die beim Empfänger ausgedruckt wird?

Was anderes sind die Internetdienstleister mit ihren Downloads. Die OriginalMails werden 1x im Jahr auf einer Extra CD abgespeichert. Hoffentlich hält die dann solange ;-)

Freundliche Grüße
S.H.



Am 05.05.2008 08:45:35 schrieb RChromow:
Hallo Herr Bona,
wie gesagt: Der Rechnungsaussteller ist lt. UStG verpflichtet, Ihnen (als Unternehmer) eine gesetzeskonforme Rechnung auszustellen (= elektronisch signiert und / oder gedruckt mit allen Pflichtbestandteilen). Weiter oben ium Text finden Sie sogar das passende Musterschreiben.
Gebühren dürfen dafür m. E. grundätzlich nicht erhoben werden - es sei denn, das ist ausdrücklich so vereinbart worden. Und genau das ist in Ihrem Fall fraglich. Die Kriterien zur Prüfung dieser Frage habe ich versucht, in meiner letzten Antwort zu benennen. Sofern Ihnen das nicht weiterhilft, empfehle ich Ihnen, sich an die örtliche IHK / HWK zu wenden.
Alles Gute und freundliche Grüße
Robert Chromow

Am 02.05.2008 19:21:03 schrieb mbona:Dieser Leser hat mit 5 von 5 Sternen bewertet.
Hallo Herr Chromow,
nochmal nachgehakt: Klar kann ein Anbieter für eine Papierrechnung Geld verlangen. Das Problem, das wir als Firma haben: Er bietet keine ordentliche Alternative an. Die Wahl die er lässt ist:
- ungültige elektronische Rechnung (Verlust von Vorsteuerabzug - unser FA ist knallhart)
- gültige Papierrechnung, aber Mehrpreis (im Einkaufskorb nicht ausgewiesen sondern nur in AGB).
Wie sieht es denn nun mit seiner Pflicht zur Erstellung einer Rechnung aus? Seine "Kostenlosvariante" ist ja nach UStG gar keine?
Nochmals vielen Dank für Ihre wirklich schnellen Antworten.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Bona

Am 02.05.2008 11:45:27 schrieb RChromow:
Hallo Herr Bona,
wie so oft: Das kommt darauf an... :-)
Sofern die AGB Teil des abgeschlossenen Vertrags geworden sind, ist eine Gebühr für den Versand von Papierrechnungen grundsätzlich denkbar. Zumal dann, wenn die Druck- und Versandkosten im Verhältnis zum Preis der Dienstleistung unverhältnismäßig hoch sind. Viel wichtiger ist aber, ob das "Kleingedruckte" überhaupt in den Vertrag einbezogen worden ist. Informationen hierzu finden Sie in unserem Grundlagenbeitrag zum Thema AGB:
http://www.akademie.de/direkt?pid=10826
Freundliche Grüße
Robert Chromow

Am 02.05.2008 10:25:38 schrieb mbona:Dieser Leser hat mit 5 von 5 Sternen bewertet.
Sehr geehrter Herr Chromow,
einer unserer Dienstleister argumentiert wie folgt: In seinen AGB weist er darauf hin, dass er kostenlos nur elektronische, nicht-signierte Rechnungen verschickt (deren Gültigkeit man mit seinem Finanzamt klären sollte). Papierrechnungen kann man separat anfordern, kosten aber 2 EUR Gebühr.
Wenn ich Ihre bisherigen Ausführungen richtig verstanden habe, schickt er also - ohne zusätzliche Gebühren - gar keine gültige Rechnung. Ist das zulässig?
Mit freundlichen Grüßen
Michael Bona

Am 17.01.2008 08:39:58 schrieb _simon:
Hallo Frau Mahr,
wie die "materielle" Begründung der Zulässigkeit von
Fax2Fax-Rechnungen lautet, weiß ich leider nicht. In der Sache haben
Sie aber völlig Recht: Lt. BMF-Schreiben ist der Vorsteuerabzug bei
Rechnungen zulässig, die per Fax zwischen "Standard-Telefax"-Geräten
übertragen worden sind. Ausdrucke auf Thermopapier müssen allerdings
zuvor auf Normalpapier kopiert werden.

Arbeitet auch nur eine der beiden Seiten mit einem Computerfax, ist
hingegen eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich - wenn
ein Vorsteuerabzug gewünscht ist, versteht sich: Rechnungen an
Verbraucher sind von dieser Auflage ja nicht berührt...

Hilft Ihnen das schon weiter!?

Alles Gute und herzliche Grüße
Robert Chromow

Am 16.01.2008 11:16:27 schrieb SMahr:Dieser Leser hat mit 5 von 5 Sternen bewertet.
Eine Frage zur Fax-Rechnung: Nach meinem Verständnis ist eine Rechnung per Fax in Ordnung, sofern auf beiden Seiten Papierfaxe eingesetzt werden. (So fordere ich das bei Lieferanten an, die mir die Rechnung vorher nur digital ohne Signatur haben zukommen lassen.) Nur bei einem Computerfax wäre die qualifizierte digitale Signatur nötig. Ich erinnere mich dunkel, mehrfach gehört zu haben, daß eine per Fax übertragene Unterschrift z.B. unter ein Angebot als physisch vorhanden anzusehen ist. Liegt vielleicht daran, daß sich Papierfaxe durch den Toner auf jeden Fall materialisieren, während eine Mail oder PDF-Datei in unausgedruckter Form ja nicht physisch vorhanden ist. Sehe ich das richtig?

Viele Grüße
Sabine Mahr

Am 18.04.2006 19:45:38 schrieb RChromow:
Hallo abuchwal,
die elektronisch signierte "Rechnung online" der Telekom sieht zuum Beispiel so aus: Im Anhang der Benachrichtigungs-Email befindet sich eine ZIP-Datei, in der sich die PDF-Version der Rechnung und eine PKCS7-Datei, in der die Zertifikatsinformationen befinden (vgl. den Screenshot unter
http://www.projektbuero.de/images/fundbuero/sig-rechnung.gif).

Bei dem Dateityp "PKCS7" handelt es sich um ein Format, auf das sich die verschiedenen Aussteller "qualifizierter Zertifikate" geeinigt haben. Die Gültigkeit des Zertifikats und die Unversehrtheit der PDF-Datei kann mit kostenlosen Prüf-Programmen (wie zum Beispiel dem SecSigner http://www.seccommerce.de/de/produkte/webcontrust/secsigner/secsigner.html) kontrolliert werden.
Vielleicht hilft Ihnen das ja schon fürs Erste!?
Freundliche Grüße
Robert Chromow

Am 18.04.2006 16:11:46 schrieb abuchwal:
Wie erkenne ich eigentlich eine elektronische Rechnung mit Signatur? Hat jemand mal ein Beispiel?

Am 17.04.2006 09:34:27 schrieb RChromow:
Hallo, cheutger,
ich bin nicht ganz sicher, ob ich Sie richtig verstanden habe. Deshalb zunächst nur so viel:
Ganz gleich, auf welchem Weg Rechnungen ohne "qualifizierte elektronische Signatur" zugestellt werden: Sie berechtigen laut USt.-Gesetz nicht zum Vorsteuerabzug. Das gilt also auch für unsignierte Rechnungen die im Internet zum Download bereitgestellt werden. (vgl. den ersten Absatz des Artikels.)
Freundliche Grüße
Robert Chromow

Am 17.04.2006 03:05:26 schrieb cheutger:
Neben dem Kommentar des "Nachforderns" wäre zu klären, wie es mit den Grauzonen "Ausdruck nicht per Mailversand sondern aus einem geschützten Downloadbereich, auf den per Mail, mit oder ohne Rechnung im Anhang, hingewiesen wurde" sowie "nachträgliche jährliche Gesamtrechnung auf Papier".

Am 03.06.2005 07:59:26 schrieb RChromow:
Hallo GSaule,

ja das geht grundsätzlich. Nur: In dem Fall müssen Sie unter Umständen von vielen verschiedenen Lieferanten jeweils zig Rechnungen nachfordern. Und zwar für unter Umständen lange zurückliegende Geschäftsjahre!

Das kann dauern und ist nicht unbedingt mit Erfolg gekrönt...

Herzliche Grüße
Robert Chromow
--
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Am 02.06.2005 17:01:00 schrieb GSaule:Dieser Leser hat mit 5 von 5 Sternen bewertet.
Interessant wäre noch, ob es reicht bei einer Steuerprüfung die Rechnung nachträglich nachzuweisen...

Am 20.04.2005 11:22:12 schrieb bantweil:Dieser Leser hat mit 5 von 5 Sternen bewertet.
Sehr gut zu wissen. Lese ich hier zum ersten Mal.

Am 23.02.2005 13:10:17 schrieb GSaule:Dieser Leser hat mit 5 von 5 Sternen bewertet.
ein >wertvoller< Hinweis, mal schauen was die verschiedenen Internetdienstleister meinen ;)