Online-Rechnungen: Vorsteuerabzug nur mit elektronischer Signatur
Von Robert Chromow
(10.02.2009) (Erstveröffentlichung 02/2004) Echtheit und Unversehrtheit von elektronisch übermittelten Rechnungen müssen mit der "qualifizierten, elektronischen Signatur" des Ausstellers beweisbar sein. Wenn diese Signatur fehlt, ist bei Geschäftskunden der Vorsteuerabzug gefährdet. Wer seine Unterlagen und Abrechnungen wasserdicht machen will, sollte Vorsorge treffen.
Bekommen oder versenden Sie Rechnungen in elektronischer Form, zum Beispiel als Dateianhänge in E-Mails? Geschäftsleute dürfen die darin enthaltene Vorsteuer nur dann geltend machen, wenn die Rechnung mit einer "qualifizierten elektronischen Signatur" versehen ist.
Ganz gleich, ob Einkäufe in Onlineshops, Nutzung von Telefon- und Internet-Diensten oder Erwerb von Softwarelizenzen: Die Zahl elektronisch übermittelter Rechnungen ist in den letzten Jahren rapide gestiegen. Aus Sicht der Aussteller ist das nur zu verständlich: Denn im Vergleich zum klassischen Papier-Ausdruck samt "Eintüten", Frankieren und Post-Versand ist die Zustellung per E-Mail erheblich leichter zu automatisieren, damit schneller und vor allem billiger. Vor allem Anbieter im Massen-Kundengeschäft haben in der Vergangenheit daher große Anstrengungen unternommen, für Akzeptanz ihrer Online-Rechnungen zu sorgen.
Achtung: Business only!
Die im Folgenden erläuterte Pflicht zur digitalen Signatur elektronisch versandter Rechnungen ist im Umsatzsteuergesetz verankert. Sie gilt nur für Geschäftsleute: Wenn Sie Waren und Dienstleistungen an Privatleute ("Verbraucher") verkaufen, dürfen Sie weiterhin unsignierte Rechnungen verschicken oder sogar ganz auf Rechnungen verzichten. Umgekehrt brauchen Sie sich als Verbraucher keine grauen Haare wachsen zu lassen, wenn Sie eine unsignierte Rechnung bekommen!
Und gleich noch eine Anmerkung hinterher: Ab dem Jahr 2010 wird voraussichtlich der amtliche Mail-Service De-Mail
seine Arbeit aufnehmen. Zu dessen Aufgaben wird voraussichtlich auch eine deutlich vereinfachte Übermittlung rechtsgültiger elektronischer Rechnungen gehören. Einzelheiten sind bislang noch nicht bekannt.
Gelegentlich finden Sie die Rechnung im Mail-Fließtext, üblicher ist jedoch das Rechnungsdokument im Dateianhang. Als Quasi-Standard hat sich dabei das PDF-Format durchgesetzt. Mittlerweile sind manche Versender dazu übergegangen, die PDF-Dokumente mit einem Schreibschutz zu versehen. Ganz gleich, ob mit oder ohne Schreibschutz: Die Inhalte elektronisch übermittelter Rechnungsdokumente sind mit minimalem Aufwand manipulierbar.
Zwar ergibt es normalerweise wenig Sinn, den Rechnungsbetrag zu ändern: Schließlich lässt der sich normalerweise auf dem Bankkonto nachvollziehen. Durch eine Anpassung der ausgewiesenen Lieferungen oder Leistungen könnten Steuerpflichtige aber zum Beispiel im Handumdrehen aus einem privaten Einkauf einen geschäftlichen Beschaffungsvorgang machen.
Die Rechtslage
Um dem vorzubeugen, hat der Gesetzgeber eine außerordentlich hohe, aber nach wie vor weithin unbeachtete Hürde für die steuerliche Anerkennung "elektronisch übermittelter Rechnungen" errichtet. Zum Nachweis von Echtheit und Unversehrtheit des Rechnungsinhalts verlangt Paragraf 14 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz
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Leser haben folgende Kommentare abgegeben:
Am 12.02.2009 12:13:38 schrieb RChromow:
Hallo Frau Sabisch,
die von Ihnen zitierte Aussage ...
"Dies ist eine Kleinstbetragrechnung und benötigt nicht die Angabe des Rechnungsempfängers."
... trifft zu. Die Vorschriften zu "Rechnungen über Kleinbeträgen" finden Sie in § 33 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
http://bundesrecht.juris.de/ustdv_1980/__33.html
Eine Befreiung von der Signaturpflicht ist dort aber leider nicht vorgesehen.
Btw: Darauf hätten wir in unserem Beitrag über die elektronische Rechnungssignatur selbstverständlich hingewiesen. Schließlich sind es doch gerade die vergleichweise geringfügigen Rechnungen, bei denen die Signaturerfordernis aus Sicht von Ausstellern und Empfängern so ärgerlich ist.
Allzeit formvollendet signierte elektronische Rechnungen wünscht
Robert Chromow
Am 12.02.2009 11:41:21 schrieb 02Sabsi:
Unter einer Rechnung fand ich letztens die Aussage: "Dies ist eine Kleinstbetragrechnung und benötigt nicht die Angabe des Rechnungsempfängers." Gibt es eventuell für Kleinstbetragrechnungen auch eine Ausnahme in Bezug auf die digitale Signatur? Falls ja, bis zu welcher Höhe?
Am 01.09.2004 11:37:48 schrieb EasyTech:
Die meisten Anbieter verlangen doch ein extra Entgelt für eine Rechnung auf Papier. Dies dürfte bei Geschäftskunden allerdings nicht zulässig sein, oder?
P.S. Das mit der digitalen Signatur auf elekronisch übermittelte Rechnungen habe ich schon in Ihrem Newsletter gelesen und mich gewundert, dass Anbieter wie 1&1 weiter munter Rechnungen im pdf Format ohne Signatur versenden.
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