Was Steuersündern droht: Steuerhinterziehung lohnt sich - dank Verjährung, Straffreiheit und Zinsplus
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Von Robert Chromow
Verjährung nach Steuerrecht | Stafrecht | Es lohnt sich ... | Fazit
(10.02.2010) In Zeiten frei vagabundierender Steuerdaten-CDs stellen sich nicht nur Menschen mit krimineller Energie die Frage, welche Konsequenzen Steuervergehen haben und wann sie verjähren. Unsere Übersicht zeigt: Steuerhinterziehung kann sich lohnen. Und: Das Strafrecht ist gnädiger als das Steuerrecht.
Wer keine oder zu wenig Steuern bezahlt und dabei erwischt wird, muss nicht nur die fälligen Steuern und die mittlerweile aufgelaufenen Zinsen auf die Steuerschuld nachzahlen: Darüber hinaus kann Steuerhinterziehung unter Umständen strafrechtliche Konsequenzen in Form von Geldbußen oder gar jahrelangen Haftstrafen haben.
Ob das eine gute oder schlechte Nachricht ist, hängt von der Perspektive des Betrachters ab: Jedenfalls sind meisten bislang unbemerkt gebliebenen Steuersünden aus den 90er Jahren mittlerweile in jeder Hinsicht bereits verjährt.
Für die steuerrechtliche und die strafrechtliche Verfolgung von Steuerhinterziehung gelten allerdings unterschiedliche Fristen:
Steuerrecht: Verjährung spätestens nach 10 Jahren
Steuerrechtlich ist die "Festsetzungsfrist" eines Steuerbescheids ausschlaggebend: Sobald diese Frist abgelaufen ist, darf der Bescheid endgültig nicht mehr geändert werden. Laut § 169 Abgabenordnung
beträgt die Festsetzungsfrist ....
bei Steuerhinterziehung (= vorsätzliche und erhebliche Steuerverkürzung) zehn Jahre und
bei (leichtfertiger) Steuerverkürzung fünf Jahre.
Die Festsetzungsfrist beginnt grundsätzlich am Ende des Kalenderjahres zu laufen, an dem der Steuerpflichtige seine Steuererklärung für das betreffende Jahr abgegeben hat. Wer im Mai 1999 eine unvollständige oder unrichtige Einkommensteuererklärung für das Jahr 1998 abgegeben hat, ist dieser Tage also normalerweise schon aus dem Schneider - selbst wenn ihm nachträglich (z. B. mithilfe einer der ominösen Daten-CDs) noch unversteuerte Zinseinnahmen aus dem Jahr 1998 nachgewiesen werden können.
Strafrecht: Schwamm drüber schon nach 5 Jahren
Da Steuerhinterziehung in § 370 der Abgabenordnung
mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bedroht wird, tritt die strafrechtliche Verjährung gemäß § 78 Strafgesetzbuch
normalerweise schon fünf Jahre nach Zugang des Steuerbescheids ein. Nun in besonders schweren Fällen, für die eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren verhängt werden kann, tritt die strafrechtliche Verjährung erst nach zehn Jahren ein.
Unabhängig davon ermöglicht § 371 Abgabenordnung
die (dem deutschen Strafrecht ansonsten unbekannte) Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige: Solange ...
eine Steuerprüfung noch nicht begonnen hat,
ein Strafverfahren noch nicht eingeleitet wurde und
der Täter nicht damit rechnen muss, dass die Hinterziehung dem Finanzamt in seinem konkreten Einzelfall bereits bekannt ist,
... führt eine rechtzeitige Selbstanzeige zur Straffreiheit.
Gutes Geschäft - selbst wenn's schiefgeht
Selbstanzeigen sind in vielen Fällen aber völlig unnötig: Schließlich wird ja nicht jede nachweisliche Steuerhinterziehung auch bestraft. Steuersünder etwa, denen dieser Tage bewiesen werden kann, dass sie im Jahr 2004 ganz offensichtlich eine falsche Steuererklärung für das Jahr 2003 abgegeben haben, gehen bereits durchweg straffrei aus. Und nicht nur das: Ihre zwischenzeitlichen Zinseinnahmen dürfen sie anstandslos behalten.
Sicher: Sie müssen ihre noch offenen Steuern nachzahlen. Und Strafzinsen sind auch fällig. Die Verzinsung der Steuerschuld beginnt allerdings erst 15 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist. Und mit 6 % pro Jahr hält sich der Standard-Zinssatz des Finanzamts in erträglichen Grenzen - zumal im Vergleich zu den erwirtschafteten tatsächlichen Kapitalerträgen der letzten Jahre: Selbst im aktuellen Niedrigzins-Umfeld können Anleger in der Schweiz pro Jahr bis zu acht Prozent Zinsen auf festverzinsliche Geldanlagen bekommen!
Fazit
Für Steuerstraftäter hält sich das Risiko, erwischt zu werden, in überschaubaren Grenzen. Und selbst wenn: Wer zuvor ein paar Jahre lang unentdeckt geblieben ist oder notfalls rechtzeitig die Reißleine zieht, kommt letztlich straffrei davon. Liegt die zwischenzeitlich erzielte Rendite über dem inländischen Strafzinssatz, sind Steuerhinterzieher unterm Strich sogar dann im Vorteil, wenn sie am Ende doch noch auffliegen. Besonders kaltblütige Kapitalanleger können dann hinterher sogar noch versuchen, sich an ihrem ausländischem Geldinstitut schadlos zu halten - wie gerade im Fall der Liechtensteiner LGT-Bank offenbar mit Erfolg geschehen
.
So verständlich die Bemühungen deutscher Regierungen um das Austrocknen internationaler Steuersümpfe sein mögen: Auch im deutschen Steuerstrafrecht gibt es noch manche Ansatzpunkte für eine wirkungsvollere Bekämpfung der Steuerflucht: Ansonsten darf sich niemand wundern, wenn selbst offenkundige Steuerhinterziehung als Steuersparmodell verstanden und genutzt wird.
Über den Autor
Robert Chromow ist Betriebswirt und Politologe. Seit zehn Jahren arbeitet er als freiberuflicher Autor und Berater im eigenen Projektbüro
. Eine seiner
Lieblingsbeschäftigungen ist sozusagen die Produktion betriebswirtschaftlicher Aha-Erlebnisse für (neue) Selbstständige.
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