Weihnachtsgeld: Wie Sie Weihnachtsgeld verbuchen, welche Gestaltungsspielräume Sie haben und was für Alternativen sich bieten
Von Josef Ellenrieder
(15.03.2010) Vom Weihnachtsgeld profitiert vor allem der Fiskus, denn nach Abzug aller Steuern bleibt für den Arbeitnehmer oft nur ein Bruchteil übrig. Das muss so nicht sein: Wir erklären, was es mit dem Weihnachtsgeld auf sich hat und welche steuerlichen Gestaltungsspielräume Sie bei der Zahlung der "Sondervergütung" haben. Außerdem zeigen wir, wie das Weihnachtsgeld steuerlich verbucht wird und wie eine Rückzahlung zu handhaben ist.
Weihnachtsgeld ist der Definition nach eine Sondervergütung (Gratifikation), die vom Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt wird. Anlass der Zahlung ist das christliche Weihnachtsfest; es sollte ursprünglich dazu dienen, Arbeitnehmern den Kauf von Geschenken und die Gestaltung der Weihnachtsfeier zu ermöglichen. Ein Rechtsanspruch auf die Zahlung besteht nur dann, wenn die Zuwendung vertraglich ohne Vorbehalt festgelegt wurde. Wenn das Weihnachtsgeld allerdings mindestens dreimal in Folge vorbehaltlos gezahlt wurde, entsteht ein Anspruch darauf aufgrund "betrieblicher Übung". Das Entstehen einer betrieblichen Übung kann der Arbeitgeber umgehen, wenn die Zahlung unter einem "Freiwilligkeitsvorbehalt" erfolgt. Das "13. Monatsgehalt" ist vom Weihnachtsgeld allerdings zu unterscheiden.
Das Weihnachtsgeld ist
zu behandeln.
Zahlungszeitpunkt
Wenn das Weihnachtsgeld zusammen mit den Dezemberbezügen erst im Januar des folgenden Kalenderjahrs an den Arbeitnehmer ausgezahlt wird, stellt sich die Frage, ob es sich um Arbeitslohn des abgelaufenen oder des neuen Kalenderjahrs handelt. Maßgebend hierfür ist allein der Zeitpunkt, an dem dem Arbeitnehmer der Arbeitslohn zufließt. Wird der Arbeitslohn, wie dies heute allgemein üblich ist, unbar gezahlt, so wird der Arbeitgeber von dem Tag ausgehen können, an dem er den Überweisungsauftrag erteilt. Wird also beispielsweise der Überweisungsauftrag noch im Dezember 2009 erteilt, so ist der sonstige Bezug im Dezember 2009 zugeflossen und kann mit den Dezemberbezügen abgerechnet werden.
Lohnzahlungszeitraum ist der Kalendermonat. Wird beispielsweise der Monatslohn für Dezember 2009 zusammen mit einer Weihnachtsgratifikation am 02.01.2010 ausgezahlt, gilt der laufende Arbeitslohn als im Kalenderjahr 2009 zugeflossen und ist in die Lohnabrechnung für Dezember 2009 mit einzubeziehen. Der sonstige Bezug ist im Kalenderjahr 2010 zugeflossen und in die Lohnabrechnung für Januar 2010 einzubeziehen. Eine einheitliche Abrechnung mit den Dezemberbezügen ist in diesen Fällen nicht zulässig.
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