Zusammenfassende Meldung von Auslandsumsätzen: Erweiterte Auskunftspflicht für Exporteure und Dienstleister
Von Robert Chromow
Was muss drinstehen? | Papierformular
(03.02.2010) (aktualisiert) Seit es in der Europäischen Union keine obligatorischen Zollkontrollen mehr gibt, müssen Warenexporteure "Zusammenfassende Meldungen" an das Bundeszentralamt für Steuern schicken. Seit Anfang 2010 unterliegen außerdem viele Dienstleister der Mitteilungspflicht. Die bislang vierteljährlichen Meldungen erfolgen dabei via Internet und müssen zusätzlich zur Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben werden. Wir zeigen, worauf Sie achten müssen.
Bei Warenlieferungen und innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften ersetzen die "Zusammenfassenden Meldungen" im EU-Binnenmarkt schon seit Jahren die konventionellen Grenzkontrollen. An die Stelle der früher üblichen obligatorischen Zollinspektionen sind Selbstauskünfte getreten: Bis spätestens zehn Tage nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres müssen alle innergemeinschaftlichen Lieferungen des betreffenden Zeitraums unaufgefordert an das Bundeszentralamt für Steuern
gemeldet werden - wohlgemerkt zusätzlich zu den monatlichen oder vierteljährlich fälligen Umsatzsteuervoranmeldungen!
Seit Anfang 2010 gelten die Meldepflichten gemäß Paragraf 18a Umsatzsteuergesetz
auch für grenzüberschreitende Dienstleistungen, bei denen der Kunde in einem anderen EU-Mitgliedsstaat die Umsatzsteuer schuldet.
Bitte beachten Sie: Voraussichtlich ab 1. Juli 2010 müssen Warenexporteure ihre Meldungen nach dem Willen der Bundesregierung sogar monatlich abgeben: Laut Referentenentwurf des "Gesetzes zur Umsetzung steuerrechtlicher EU-Vorgaben sowie weiterer steuerrechtlicher Regelungen" sind die Mitteilungen dann jeweils bis zum 25. Tag nach Ablauf des Meldezeitraums fällig. Bis Ende 2010 werden Übergangsregelungen gelten.
Für Dienstleister bleibt es zum Glück bei den gerade erst eingeführten Quartalsmeldungen. Grenzüberschreitend aktive Kleinunternehmer laut Paragraf 19
Umsatzsteuergesetz brauchen weiterhin keine Zusammenfassende Meldungen abzugeben.
Tipp: Dauerfristverlängerung und Jahresmeldung
Wie bei den Umsatzsteuervoranmeldungen können Sie auch bei den Zusammenfassenden Meldungen Dauerfristverlängerungen
beantragen. Sie dürfen sich dann jeweils einen Monat länger Zeit lassen.
Noch mehr Zeit haben Unternehmen, die keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben und keine Vorauszahlungen leisten müssen: Sofern deren grenzüberschreitende Umsätze im laufenden Jahr 15.000 Euro und ihr Gesamtumsatz 200.000 Euro nicht überschreiten, genügt eine jährliche Zusammenfassende Meldung bis zum 10. Januar des Folgejahres.
Inhalt der Zusammenfassenden Meldungen
Eine wertmäßige Untergrenze gibt es bei den Meldepflichten nicht: Jeder noch so kleine Umsatz im "innergemeinschaftlichen Verkehr" muss grundsätzlich gemeldet werden. Gefordert sind dabei die folgenden Angaben:
Name und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des eigenen Unternehmens,
Meldezeitraum,
Rechnungsbeträge der einzelnen Auslandsumsätze sowie
die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des jeweiligen Auslandskunden.
Falls Sie während eines Meldezeitraums an bestimmte Kunden gleich mehrere Rechnungen geschrieben haben, dürfen Sie diese Umsätze zusammenzählen.
Papierformular per Post
Der Gesetzgeber verlangt die Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen auf elektronischem Weg. Damit es nicht zu Missbräuchen kommt, gibt es verschiedene Authentifizierungs-Methoden. ...
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