Arbeitslosenversicherung für Selbstständige verlängert und verteuert: Was bringt die Reform? Überwiegen jetzt die Nachteile?Dieser Tipp wurde mit 5 von 5 Sternen bewertet.

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Von Robert Chromow

Leistungsansprüche | Beiträge steigen heftig

(22.07.2010) (aktualisiert) Die freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbstständige hat sich während der vierjährigen Testphase bewährt. Der Bundestag hat die Regelung daher über das Jahr 2010 hinaus unbefristet verlängert - allerdings in spürbar geänderter Form: Die monatlichen Versicherungsbeiträge werden um das Vierfache von unter 20 Euro auf über 70 Euro steigen. Weitere Beitragserhöhungen sind vorprogrammiert. Wir erläutern die Details der Neuregelung und die Folgen für bereits Versicherte und Gründer.

Die bis Ende 2010 befristete "freiwillige Weiterversicherung" von Selbstständigen in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung ist im Rahmen des "Gesetzes für bessere Beschäftigungschancen am Arbeitsmarkt" (Beschäftigungschancengesetz, PDF, 469 KB) im Juli in dritter Lesung vom Bundestag verlängert worden. Gleichzeitig wurden wichtige Bestimmungen der Flautenversicherung geändert. Da das Gesetz nicht der Zustimmung des Bundesrats bedarf, wird es nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft treten.

Die Bedingungen der "Pflichtversicherung auf Antrag" sind in § 28a SGB III (n.F.) geregelt. Die im Internet veröffentlichte Fassung des neuen SGB-III-Paragrafen wird allerdings erst im Januar 2011 aktualisiert. Hier der Auszug aus dem Änderungsgesetz:

O-Ton Gesetzgeber: Der neue § 28a SGB III O-Ton Gesetzgeber: Der neue § 28a SGB III
(Bild vergrößern)

Voraussetzungen und Anspruchsberechtigte

Die wichtigsten Eckdaten der Neuregelung im Überblick: Antragsberechtigt sind Selbstständige, ...

  • die nicht bereits aufgrund einer anderen Beschäftigung in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert sind,

  • deren selbstständige Tätigkeit mindestens 15 Stunden wöchentlich in Anspruch nimmt und

  • die innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der Selbstständigkeit mindestens zwölf Monate pflichtversichert waren oder bis unmittelbar vor Beginn der Selbstständigkeit Arbeitslosengeld I (nicht zu verwechseln mit ALG II = "Hartz IV"!) bezogen oder in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ABM) beschäftigt waren.

Neben Selbstständigen können auch Pflegepersonen und Auslandsbeschäftigte ein Pflichtversicherungsverhältnis beantragen. Der Versicherungsantrag (PDF, 283 KB - bisherige Fassung!) muss innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Selbstständigkeit gestellt werden. Bislang betrug diese Frist nur einen Monat.

Weiterhin keine Möglichkeit zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung haben Alt-Selbstständige, die in den letzten beiden Jahren keine 12 Monate Pflichtversicherung nachweisen können. Selbstständige hingegen, die sich zwischen 2006 und 2010 bereits für die freiwillige Arbeitslosenversicherung entschieden und regelmäßig Beiträge bezahlt haben, werden zu den neuen Konditionen weiterversichert - können aber auch ein Sonderkündigungsrecht wahrnehmen, das am 31. März 2011 endet.

Bitte beachten Sie: Freiwillig versicherte Selbstständige, die ihre Versicherung bereits zweimal unterbrochen und während dieser Unterbrechungen Arbeitslosengeld bezogen haben, können künftig keinen erneuten Aufnahmeantrag in die Arbeitslosenversicherung stellen. Wer hingegen vorübergehend eine hauptberufliche sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnimmt, darf seine zwischenzeitlich ruhende freiwillige Versicherung später wieder aufnehmen.

Beitragsexplosion: Schluss mit "Schnäppchen"

So erfreulich die Entfristung der freiwilligen Versicherung grundsätzlich ist: Die Beiträge explodieren geradezu! Der Pferdefuß der Neuregelung findet sich in § 345b SGB III (neue Fassung!), in dem als Beitragsbemessungsgrundlage künftig generell 100 % der monatlichen Bezugsgröße (statt bislang 25 %) festgelegt sind.

Anmerkung: Bezugsgröße!? Beitragssatz!?

Bei der Bezugsgröße handelt es sich um das durchschnittliche statistische Bruttoeinkommen deutscher Arbeitnehmer, das im Jahr 2010 bei monatlich 2.555 Euro (West) bzw. 2.170 Euro (Ost) liegt. Der Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung liegt zurzeit bei 2,8 Prozent.

Für das Jahr 2011 wird der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung laut § 434u SGB III (neue Fassung) für alle freiwillig Versicherten auf Basis der halben monatlichen Bezugsgröße ermittelt. Existenzgründer haben über 2011 hinaus im Jahr der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit und dem darauf folgenden Kalenderjahr Anspruch auf diese Vergünstigung. Für alle anderen Versicherten gilt ab 2012 die volle Bezugsgröße als Berechnungsgrundlage.

Zum Vergleich: Auf Basis der monatlichen Bezugsgrößen des Jahres 2010 und dem derzeit geltenden allgemeinen Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung ergäben sich daraufhin folgende Steigerung der Beiträge:

 

2010

2011 ¹

2012 ¹

neue Bundesländer

15,19 Euro

30,38 Euro

60,76 Euro

alte Bundesländer

17,98 Euro

35,78 Euro

71,56 Euro

¹ Bemessungsgrundlage: Monatliche Bezugsgröße und allgemeiner Beitragssatz, Stand 2010

Und die Beiträge werden wohl weiter steigen:

Da die monatliche Bezugsgröße regelmäßig steigt (zuletzt um jeweils rund 1,4 % pro Jahr), ist damit aber längst noch nicht das Ende der Beitrags-Fahnenstange erreicht. Weitere Beitragssteigerungen ergeben sich zudem durch Anhebung des allgemeinen Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung, der mit 2,8 % derzeit auf einem historischen Tief liegt. Angesichts der Haushaltsengpässe der Bundesagentur sind auch Anhebungen des Beitragssatzes keineswegs ausgeschlossen.