Verhandlungssache Anwaltskosten: Spielraum bei der Vergütung für Rechtsanwälte
Von Monika Steinmetz
Außergerichtliche Beratung | Maximalkosten | Außergerichtliche und gerichtliche Vertretung | Höhere Vergütungsvereinbarung | Fazit
(13.09.2006) (Update) Zum 1. Juli 2006 wurden die gesetzlichen Vorgaben bei der anwaltlichen Vergütung deutlich gelockert. Das RVG
(Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) bietet nun flexiblere Verhandlungsmöglichkeiten bei der Preisgestaltung. Wo können Sie als Kunde feilschen? Und wo bleibt (vorerst) alles beim Alten? Dieser Artikel gibt einen kurzen Überblick über die Rechtsanwalts-Vergütung in zivilrechtlichen Angelegenheiten.
Bisher orientierten sich die Anwaltsgebühren in der Regel am Gegenstandswert, also gewöhnlich daran, um wie viel Geld gestritten wurde. Das Honorar stand dem Anwalt für seine Arbeit ohne weiteres zu, auch wenn er nicht ein Wort darüber verloren hatte.
Dieser Automatismus ist nun für bestimmte Gebiete der anwaltlichen Tätigkeit weggefallen; das wichtigste ist die außergerichtliche Beratung. Was verbirgt sich hinter diesem Begriff?
Außergerichtliche Beratung
Eine Angelegenheit ist "außergerichtlich", solange sich kein Gericht mit ihr beschäftigt, also weder Sie noch die gegnerische Partei Klage eingereicht haben.
Beratung bedeutet, dass Sie mit Ihrem Rechtsanwalt ein Gespräch führen oder einen Brief von ihm bekommen, und hinterher klüger sind als zuvor. D.h. Sie wissen jetzt, was zu unternehmen ist. Oder auch, dass Sie besser nichts unternehmen sollten, weil sich das gewünschte Ziel ohne unangemessene Risiken gar nicht erreichen lässt. Eine Art "Hilfe zur Selbsthilfe". Dieses Feld der bloßen Beratung verlässt der Anwalt, sobald er in Ihrem Auftrag nach außen für Sie auftritt, etwa indem er einen Brief an die gegnerische Partei schreibt.
Solange sich der Job Ihres Anwalts auf eine solche außergerichtliche Beratung beschränkt, gelten für die Preisvereinbarung weder Mindest- noch Höchstgrenzen. Das Honorar darf vollkommen frei ausgehandelt werden.
Wie die Vergütungsvereinbarung im Detail ausgestaltet ist, bleibt ganz der Phantasie von Anwalt und Mandant überlassen. Das Honorar kann sich am erforderlichen Zeitaufwand orientieren. Also daran, wie viele Arbeitstage, -stunden, oder -minuten der Anwalt für seinen Arbeit benötigt. Ebenso ist ein Pauschalhonorar denkbar, mit dem dann sämtliche vereinbarte Tätigkeiten abgegolten sind. Oder Sie vereinbaren einen gewissen Prozentsatz des Gegenstandswertes als Honorar. Jede beliebige Kombination aus den genannten Formen ist ebenfalls möglich. Mangels besserer Ideen werden viele Anwälte vorerst vorschlagen, die bis zum 30. Juni 2006 geltende Gebührenordnung zu vereinbaren. Auch das ist zulässig.
Verschaffen Sie sich unbedingt Klarheit darüber, ob die Mehrwertsteuer bereits in der Vereinbarung enthalten ist oder noch hinzukommt. Das gleiche gilt für notwendige Auslagen (z.B. Porto, Recherche-Kosten).
Die einzige verbotene Form der Honorarvereinbarung ist das "Erfolgshonorar", also eine Gewinnbeteiligung des Anwalts an den erzielten Resultaten.
Allerdings geht der Anwalt auch nicht ganz leer aus, wenn keine wirksame Vereinbarung getroffen wird. Dann steht ihm nach den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB
) die für seine Tätigkeit "übliche Vergütung" zu. Das ist ein sehr dehnbarer Begriff. Und er ist wandlungsfähig.
Momentan - kurz nach Inkrafttreten der Neuregelung - kann man sogar noch davon ausgehen, dass die übliche Vergütung genau das ist, was der Anwalt nach der alten Rechtslage verdient hätte. Die übliche Höhe der Anwaltshonorare wird sich aber mit dem liberalisierten Gebührenrecht im Laufe der Zeit entwickeln. Es ist auch denkbar, dass sich regionale Unterschiede herausbilden. Was in Bayern üblich ist, kann in Berlin ganz und gar unüblich sein.
Verbraucherschutz: Kostendeckel
Der Gesetzgeber hat hier allerdings einen Sicherheitsriegel zum Zwecke des Verbraucherschutzes eingebaut: Wer Verbraucher ist, zahlt für die gesamte Beratung maximal 250,00 EUR netto und für ein erstes Beratungsgespräch (ohne weiteres Tätigwerden des Anwalts) höchstens 190,00 EUR netto, auch wenn es in einem solchen Fall üblicherweise teurer wäre.
Verbraucher sind Sie immer, solange das Mandat nicht zu ihrem Gewerbebetrieb oder Ihrer selbständigen Tätigkeit gehört. (Hier müssen Sie gegebenenfalls sorgfältig trennen. Stimmt daheim etwas mit der Stromrechnung nicht, sind Sie in diesem Zusammenhang Verbraucher. Auch wenn Sie einen florierenden Gemischtwarenhandel betreiben.) Ganz wichtig - das wird fast überall falsch wiedergegeben - diese Deckelung betrifft nur den Fall, dass überhaupt nichts vereinbart worden ist. Höhere oder niedrigere Abreden sind jederzeit - auch mit Verbrauchern - zulässig.
Abgesehen von der außergerichtlichen Beratung gibt es noch zwei weitere Fälle, in denen Sie das Honorar mit Ihrem Anwalt frei aushandeln können. Das sind die "Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens" und die "Tätigkeit als Mediator" (Vermittler).
Mindestsätze bei anwaltlicher Vertretung und gerichtlichem Tätigwerden
Für alle übrigen Tätigkeitsfelder bleibt das anwaltliche Vergütungsrecht erst einmal unverändert. Wenn Ihr Anwalt Sie außergerichtlich vertritt, gelten ohne besondere Absprache die Gebührensätze des RVG. Eine geringere Entlohnung darf aber vereinbart werden. Für jede gerichtliche Tätigkeit stellt das RVG Mindestsätze auf. Eine Honorarvereinbarung, die eine geringere als diese gesetzliche Vergütung vorsieht, ist unzulässig.
Neben der Vertretung gehören im außergerichtlichen Bereich noch die "Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels" und die "Herstellung des Einvernehmens" zu den anwaltlichen Arbeiten, die unverändert den gesetzlichen Mindestsätzen unterliegen.
In all diesen Fällen bleibt es bei dem Prinzip "Berechnung nach dem Gegenstandswert". Je nach Art und Komplexität der Tätigkeit kann Ihr Anwalt dann außergerichtlich 0,5 bis 2,5 Gebühren verlangen (der Normalfall liegt bei 1,3). Für die Arbeit im Zusammenhang mit einem gerichtlichen Verfahren verdient er bis zu 3,5 Gebühren. Wie hoch eine Gebühr ist, können Sie anhand des Gegenstandswertes in der Gebührentabelle zum RVG
nachschlagen. Bei einem Gegenstandswert von 300,00 Euro beträgt eine Gebühr beispielsweise 25,00 Euro, bei einem Wert von 3.000,00 Euro beträgt sie 189,00 Euro. Hinzu kommen noch Auslagen (z.B. Porto, Meldeamtsanfragen, Fahrtkosten, Detektivkosten etc.) und die Mehrwertsteuer.
Höhere Vergütung ist immer zulässig
Generell gilt - bei Beratung wie Vertretung, in außergerichtlichen wie gerichtlichen Angelegenheiten: eine höhere als die gesetzliche Vergütung ist in jedem Fall zulässig. Die Vergütungsvereinbarung unterliegt dann allerdings noch strengeren formellen Voraussetzungen. Sie muss z.B. schriftlich und von der Anwalts-Vollmacht getrennt geschlossen werden.
Fazit
Die dargestellte Öffnung des Vergütungsrechts ist nur ein Anfang. Weitere starre Honorar-Hürden werden fallen und in Zukunft einem freieren Wettbewerb auf dem Rechtsberatungs-Markt Platz machen.
Vorzügliche, kompetente anwaltliche Arbeit zum Quasi-Nulltarif wird dennoch nicht die Regel werden. Wie bei jedem anderen Produkt hat auch hier gute Arbeit ihren Preis. Überlegen Sie sich am besten in aller Ruhe, was Ihnen die gewünschten Dienste wert sind. Lassen Sie sich den Preis nicht diktieren, sondern versuchen Sie, eine Regelung zu treffen, die Ihren Vorstellungen entspricht. Überprüfen Sie hinterher unbedingt, ob Sie mit dem erzielten Preis-Leistungs-Verhältnis zufrieden sind.
Beratungshilfeschein: Kostenlose Rechtshilfe und Rechtsberatung
Wer Rechtsrat oder Rechtshilfe von einem Anwalt benötigt, aber nur ein geringes Einkommen bezieht, kann beim zuständigen Amtsgericht am Wohnsitz einen so genannten Beratungshilfeschein beantragen. Über den Schein rechnet der Anwalt seine Gebühren für Rechtsberatung und andere Tätigkeiten dann direkt mit dem Gericht ab. Eine verständliche "Anleitung" dazu, wie Sie einen Beratungshilfeschein bekommen, sowie das Antragsformular zum Download finden Sie auf der Seite Beratungshilfeschein: kostenlose Rechtshilfe und Rechtsberatung.
Über die Autorin
Monika Steinmetz
ist Rechtsanwältin in Berlin. Ihre Interessenschwerpunkte liegen im Arbeits- und Sozialrecht. Daneben ist sie ist mit Herz und Hand Linux-Userin und hat so auch für alle Fragen des Online- und OpenSource-Rechts ein offenes Ohr.
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Leser haben folgende Kommentare abgegeben:
Am 22.08.2006 18:56:45 schrieb <Anonym>:
Die 98% finde ich etwas optimistisch. Das gilt für Standardprobleme im Miet-,Kauf- und Arbeitsrecht. Ansonsten hat es durchaus Vorteile, wenn die gewählte Kanzlei in ihrem Tätigkeitsprofil derartige Sachen öfter macht. Die "Grundausbildung" umfaßt nicht Leasing, Bau (VOB/B), Wettbewerbsrecht, Erbrecht etc.
Am 30.07.2006 08:12:39 schrieb <Anonym>:
Im Zusammenhang mit der Gebührenordnung wird immer das Haftungsrisiko zitiert. Frage:Worin besteht dieses Risiko eigentlich konkret? Haftet der Anwalt für die Konsequenzen, die sich aus einem Anwaltsschriftsatz ergeben können, also zB. wenn die Gegenseite eine ungeschickte Schilderung seines Mandanten in seinem Schriftsatz übernimmt und die Gegenseite daraus einen Beleidigungstatbestand entnimmt und juristisch angreift?
Am 18.07.2006 15:33:55 schrieb <Anonym>:
Ab dem 01.07.2006 kann die Anrechnung der Beratungsgebühr in der Vergütungsvereinbarung auch ausgeschlossen werden!
Am 22.06.2006 13:53:02 schrieb <Anonym>:
98 % der Fälle sind juristisch so einfach, dass sie jeder Rechtsanwalt problemlos bearbeiten kann. Spezialisierte Anwälte sind insofern also völliger Unsinn. Die meisten Fälle sind eher in der Sache undurchschaubar, auch weil die eigenen Mandanten "mauern". Es ist also viel wichtiger, einen Anwalt zu beauftragen, der sich Zeit nimmt und umfassend den Sachverhalt erfragt, als einen "Spezialisten". Im Übrigen sollte einmal deutlich hervorgehoben werden, dass jeder deutsche Jurist in seinem Studium das gesamte Recht studiert und nicht etwa nur Teile davon. Anders geht es auch nicht, da alle Rechtsgebiete immer wieder irgendwo verzahnt sind.
Am 22.06.2006 13:45:57 schrieb <Anonym>:
<Zitat Anfang>Bedenken Sie, dass gerade renommierte Anwälte viele der ihnen nicht allzu wichtigen Fälle nicht selbst bearbeiten, sondern den Rechtsreferendaren oder Junganwälten in ihrer Kanzlei überlassen.<Zitat Ende>Vorteile hierbei: Der junge Jurist engagiert sich normalerweise richtig und der ältere Rechtsanwalt kann aus seiner Erfahrung heraus wertvolle Anregungen geben. Nachteil: Die Kommunikation läuft um eine Ecke und deshalb gehen oft Fakten verloren. Deshalb darauf dringen, dass bei Besprechungen der alte und der junge Jurist mit am Tisch sitzen.
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