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Für Mitglieder von akademie.de steht ein Muster zum Download bereit: Muster "Anhang zur Bilanz einer kleinen GmbH" (.doc, 48 kB). Dieses Muster lässt sich beliebig an Ihre Bedürfnisse anpassen.
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Von Josef Ellenrieder
Funktionen | Aufbau | Inhalt | Fristen
(29.12.2009) Beim Jahresabschluss kleiner Kapitalgesellschaften kommt dem Anhang eine besondere Bedeutung zu. Er reduziert nicht nur die handelsrechtlichen Vorschriften der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung auf ein Mindestmaß, sondern spart ungemein Aufwand. Wir sagen, was Sie beachten müssen. Ein "Muster"-Anhang steht zum Download bereit.
Der Anhang erfüllt diverse Funktionen.
Er dient der Erläuterung der Positionen von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung, indem insbesondere die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden bzw. Abweichungen von bisherigen Methoden dargelegt werden (Erläuterungsfunktion). Hierzu zählen bspw. Informationen über Abschreibungsbemessungsgrundlagen, angewandte steuerliche Vereinfachungsregeln, vorgenommene außerplanmäßige Abschreibungen, Bewertung von Rückstellungen etc.
Andererseits ermöglicht das HGB die Verlagerung bestimmter Informationen aus Bilanz oder Gewinn- und Verlustrechnung in den Anhang (sog. Wahlpflichtangaben). Indem der Anhang die Informationen aufnimmt, werden Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung zu Gunsten ihrer Klarheit und Übersichtlichkeit entlastet, ohne dass es zu Informationsverluste kommt (Entlastungsfunktion).
So können bspw. die Informationen betreffend den Anlagespiegel wahlweise in der Bilanz oder im Anhang angegeben werden.
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Für die formale Struktur des Anhangs gibt es keine Vorgaben. Maßgeblich für die formale (und inhaltliche) Gestaltung sind daher die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, wonach die Angaben wahr, klar, übersichtlich, vollständig und verständlich sein müssen und der Grundsatz der Stetigkeit zu beachten ist.
Sinnvoll ist daher ein Aufbau des Anhangs analog zur Gliederung von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung. Die "Ausführungen", die Sie machen, können dabei den Charakter von Angaben, Darstellungen, Erläuterungen, Begründungen oder Aufgliederungen haben. Den Ausführungen zu einzelnen Positionen sollten die allgemeinen Informationen zu den angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden voranstehen.
Der Inhalt definiert sich über §§ 284, 285 HGB sowie zahlreiche Einzelvorschriften. Ergänzt werden diese allgemeingültigen Vorschriften durch rechtsform- und branchenabhängige Anforderungen. Allerdings geben diese gesetzlichen Regelungen nur einen Mindestumfang vor; entscheidend ist die Generalnorm des § 264 Abs. 2 HGB, derzufolge ggf. weitere Informationen erforderlich sind. Als Berichtsgrenze dient der Grundsatz der Wesentlichkeit.
Für kleine Kapitalgesellschaften gelten bestimmte größenabhängige Erleichterungen hinsichtlich der Angabepflichten. Kleine Kapitalgesellschaften nach § 267 Abs. 1 HGB sind in folgender Größenklasse definiert:
Bilanzsumme </= 4,015 Mio. Euro
Umsatzerlöse </= 8,03 Mio. Euro
Arbeitnehmerzahl </= 50 Mitarbeiter
Von diesen drei Merkmalen müssen zwei zutreffen, damit eine Kapitalgesellschaft einer Größenklasse zugeordnet werden kann. Es müssen daher nicht die Werte aller drei Merkmale in derselben Größenklasse liegen.
Am Ende des Geschäftsjahres muss überprüft werden, ob eine Neueinstufung erforderlich ist. Dies ist der Fall, wenn an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren mindestens zwei der drei Merkmale einer Größenklasse über- oder unterschritten werden (§ 267 Abs. 4 S. 1 HGB).
Nach § 326 HGB bestehen für kleine Gesellschaften Erleichterungen bei den Angaben. Für Geschäftsjahre nach 2006 ist der Jahresabschluss unverzüglich nach seiner Vorlage an die Gesellschafter, spätestens jedoch 12 Monate nach dem Abschlussstichtag beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers elektronisch einzureichen und bekanntzumachen. Für kleine Gesellschaften bestehen jedoch Erleichterungen bei den Anhangsangaben.
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