Leser haben folgende Kommentare abgegeben:
Am 14.08.2007 08:32:28 schrieb <Anonym>:
Herzlichen Dank, Herr Seidlitz,
für den Hinweis auf das interessante (und ausgesprochen vernünftig klingende) Urteil.
Herzliche Grüße
Robert Chromow
Am 12.08.2007 09:31:40 schrieb <Anonym>:
Brandenburgisches OLG
Urteil vom 10.07.2007
Az. 6 U 12/07
Abmahnfähigkeit fehlender Pflichtangaben in Geschäftsbriefen
Die Verpflichtung des Gewerbetreibenden in Geschäftsbriefen seinen Familiennamen und einen ausgeschriebenen Vornamen anzugeben (§ 15b GewO) ist nicht geeignet, den Wettbewerb zu beeinflussen.
GewO § 15b Abs. 1; UWG 3, 4 Nr. 11, 12 Abs. 1 Satz 2
1. Die aus der Gewerbeordnung resultierende Verpflichtung des nicht im Handelsregister eingetragenen (einzelkaufmännischen) Gewerbetreibenden in Geschäftsbriefen seinen Familiennamen und einen ausgeschriebenen Vornamen anzugeben ist regelmäßig nicht geeignet, den Wettbewerb zu beeinflussen.
2. Bei einem Schreiben im Vorfeld eines Vertragschlusses kann die unterbliebene Angabe von Namen und Vornamen des Firmeninhabers keine für den Gewerbetreibenden vorteilhafte Wirkung haben. Im Regelfall wird sich der Verbraucher vor einem Vertragsschluss keine Gedanken darüber machen, welche natürliche Person Inhaber einer Handelsfirma ist. Insoweit ist eine begehrte Unterlassung eines Wettbewerbers dann aber ohne Bedeutung für den Wettbewerb. Etwas anderes ergibt sich auch dann nicht, wenn in der jeweiligen Branche (hier: Baubranche) - etwa wegen einer großen wirtschaftlichen Bedeutung eines Vertragsabschlusses - der Interessent genau wissen möchte, mit wem er es zu tun hat. Denn in einem solchen Fall erscheint es gerade ausgeschlossen, dass ein Unternehmen im Wettbewerb davon profitieren könnte, dass sich der Firmeninhaber wegen der fehlenden Namensangaben nur mit Schwierigkeiten ermitteln lässt. Derartige Unklarheiten sind Umstände, die zu einem Misstrauen Anlass geben und die einen Interessenten davon abhalten werden, mit dem betreffenden Unternehmen Geschäfte zu machen.
3. Handelt es sich bei dem Schreiben des Gewerbetreibenden, um ein solches der Korrespondenz nach Vertragsschluss, kann es sich für den Vertragspartner durchaus als notwendig erweisen, den jeweiligen Firmeninhaber zu ermitteln. Allerdings ist bei einem bereits geschlossenen Vertrag der Wettbewerb um den jeweils konkreten Kunden bereits beendet. Handlungen die erst nach Vertragschluss vorgenommen werden sind keine Wettbewerbshandlungen. Den Vorteil den sich der Gewerbetreibende durch die fehlenden Angaben insoweit verschafft (etwa hinsichtlich der Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche) ist daher allenfalls ein wirtschaftlicher, nicht aber ein solcher im Wettbewerb.
4. Handelt es sich bei dem Gewerbetreibenden um einen Kaufmann (hier: § 1 HGB) ist ein Wettbewerbsvorteil bereits deswegen ausgeschlossen, da der Kaufmann auch unter seiner Firma klagen und verklagt werden kann, § 17 Abs. 2 HGB. Dies gilt jedenfalls soweit die Anschrift in dem betreffenden Geschäftsbrief angegeben ist.
http://miur.de/dok/1313.html
Volltext der Entscheidung:
http://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT_MIR_2007_289.pdf
http://www.olg.brandenburg.de/sixcms/media.php/4250/6%20U%20012-07.pdf
RA Michael Seidlitz
https://www.xing.com/profile/RAMichael_Seidlitz
Am 09.08.2007 15:38:44 schrieb <Anonym>:
Vielen Dank für Ihren freundlichen Kommentar, Frau Ruchalla,
ich verstehe Ihren Ärger über die zusätzlichen formalen Auflagen vollkommen.
Den von Ihnen benannten _Widerspruch_ empfinde ich allerdings als nicht ganz so groß - im Gegenteil: Bei Licht betrachtet liegen die aus unterschiedlichen Rechtsquellen stammenden Vorschriften doch auf einer Linie: Allerorten mehr Bürokratie! :-)
1. Dass E-Mails immer in der betrieblichen Praxis immer häufiger als "vollwertige" Geschäftsbriefe genutzt werden, ist ja keine Erfindung des Gesetzgebers. Der hat das nur zur Kenntnis genommen und legt nun informative Mindeststandards fest (die - genauso wie die auf konventionellen Geschäftsbriefen - ja zumindest _auch_ im Interesse der Geschäftspartner sind).
2. Dass der Staat zwecks Sicherung seiner Steuereinnahmen die Latte bei den Rechnungs-Dokumenten noch wesentlich _höher_ legt, mag beklagenswert sein - entbehrt aber nicht einer gewissen Logik.
Anders gesagt: Wir können doch froh sein, dass normale Geschäftsbriefe noch unsigniert durchgehen... :-)
Vielen Dank für Ihr Interesse und herzliche Grüße
Robert Chromow
Am 09.08.2007 15:05:45 schrieb <Anonym>:
Hallo Herr Chromow,
vielen Dank für Ihren sehr informativen Artikel -- was mich allerdings irritiert (an der Gesetzeslage, nicht an Ihrem Text) ist einerseits die Aussage, dass eine E-Mail zunehmend wie ein vollwertiger Geschäftsbrief behandelt wird, ich andererseits aber jede Menge Gezicke habe, wenn ich eine per E-Mail oder pdf-Anhang empfangene Rechnung zum Vorsteuerabzug einreichen will. Da ist diese Briefform plötzlich nicht mehr vollwertig, sondern verlangt eine aufwändige digitale Signatur -- oder eben wieder Versendung per Briefpost. Ist das nicht ein bisschen schizophren?
Viele Grüße (noch ohne ladungsfähige Anschrift :-))
Elke Ruchalla
-------------------------------------
Dr. med. Elke Ruchalla (DGAI, DGIM, EMWA)
Texte und Informationen rund um die Medizin
Tel. +49 (0)7425 325107 Fax +49 (0)7425 327360
http://www.medizin-recherchen.de
Am 15.02.2007 08:18:48 schrieb RChromow:
Frage von Springer!? :-)
Was die Vereine angeht: Ja das sehen Sie völlig richtig. Vereine fallen normalerweise unter das BGB. Die erwähnten Änderungen im HGB gelten demnach für Vereine nicht.
Freundliche Grüße
Robert Chromow
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Am 15.02.2007 08:09:39 schrieb RChromow:
Hallo Frau Vomwald,
danke für die nette Rpckmeldung!
Sofern es sich um einen rechtlich und wirtschaftlich selbstständigen Vermögensberater handelt, gelten dessen Informationspflichten und nicht die der von ihm vertretenen Unternehmen. Im Zweifel fragen Sie am besten bei der zuständigen IHK oder beim Steuerberater nach.
Freundliche Grüße
Robert Chromow
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Am 14.02.2007 21:05:39 schrieb <Anonym>:
kurz noch mal zu der Frage von Springer...
Wie sieht es bei Vereinen (e.V) aus?
Meiner Meinung bezieht sich das Gesetz nur auf alle im Handelsregister eingetragenen Firmen - also Kaufleute, OHG, AG, GmbH und KG.
Oder sehe ich dies falsch?
Am 14.02.2007 18:11:21 schrieb <Anonym>:
Hallo Herr Chromow,
super Artikel und umfassende Antworten auf die Fragen. Eine zusätzliche Frage habe ich noch: Wie ist das bei selbstständigen Vermögensberatern, die für ein Unternehmen tätig sind? Der Vermögensberater selbst hat ja keine HR-Nummer. Wird dies behandelt wie ein Einzelunternehmer?
Viele Grüße
Ursula Vormwald
Am 13.02.2007 16:22:58 schrieb <Anonym>:
Hallo Barbara,
die genannten Informationspflichten gelten für Unternehmen, die ins deutsche Handelsregister eingetragen sind. Eine genaue Aufzählung sowie die dazu gehörigen gesetzlichen Grundlagen finden Sie am Anfang des Beitrags.
Freundliche Grüße
Robert Chromow
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Am 13.02.2007 16:08:32 schrieb <Anonym>:
Hallo!
Gelten diese Vorschriften auch für Zweigniederlassungen eines ausländischen Unternehmens?
lg, Barbara
Am 13.02.2007 12:50:29 schrieb RChromow:
Nein, das reicht nicht, MyM,
Klartext im Mail-"Body" soll es sein.
Freundliche Grüße
Robert Chromow
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Am 13.02.2007 12:24:14 schrieb <Anonym>:
Reicht es an wenn mann via Hyperlink auf die Pflichtangaben verweist.(Hompage > Impressum).
mfg
MyM
Am 13.02.2007 11:47:30 schrieb RChromow:
Hallo Herr Leimbach,
vielen Dank für Ihre vertrauensvolle Anfrage. In Ermangelung von "Tochtergesellschaften mit Sitz im Ausland" :-) kann ich Ihnen diese Frage jedoch leider nicht beantworten. Ihr Steuerberater bzw. Rechtsanwalt sollte es aber besser wissen. Im Zweifel wenden Sie sich an Ihre IHK.
Vielen Dank für Ihr Verständnis und freundliche Grüße
Robert Chromow
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Am 13.02.2007 10:35:43 schrieb <Anonym>:
Bezieht diese Regelung auch Tochtergesellschaften mit Sitz im Ausland ein? Wenn ja, geben die dann die HR-Nummer, Aufsichtsräte und Vorstände der Konzerngesellschaft an?
Viele Grüße
Christoph Leimbach
Am 13.02.2007 10:20:34 schrieb <Anonym>:
Hallo,
Vorschriften über das Format, in dem die Pflichtangaben gemacht werden müssen, gibt es nicht. Auch Urteile sind mir noch nicht bekannt. Meiner völlig unmaßgeblichen juristischen Laienmeinung nach könnte das JPG-Format jedoch als untauglich angesehen werden: Immerhin unterdrücken viele E-Mailempfänger aus (nicht ganz unbegründeten) Sicherheits- bzw. Datenschutzgründen die Anzeige von grafischen Elementen im E-Mailtext. Auf der sicheren Seite sind Sie m. E. nur mit einer Klartext-Angabe.
Freundliche Grüße
Robert Chromow
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Am 13.02.2007 09:43:13 schrieb <Anonym>:
Hallo,
kann die Angabe auch als Bild (.jpg) in die Signatur gesetzt werden? Reicht das?
grüße
Am 13.02.2007 09:24:23 schrieb <Anonym>:
Hallo,
bei der Angabe der Mustersignatur mit dem minimal geforderten Umfang ist mir aufgefallen, dass auch die PLZ mit angegeben wurde. Dies ist m.E. nicht zwingend nötig, da es sich um einer "Sortierzahl" eines privaten Unternehmens (Post AG) und nicht des Staates handelt.
Am 09.02.2007 08:48:27 schrieb RChromow:
Hallo,
die Veröffentlichungspflichten einer Ltd mit Sitz in Deutschland richten sich nach den einschlägigen englischen Veröffentlichungsvorschriften. Wie die in Bezug auf elektronische Geschäftsbriefe aussehen, weiß ich leider nicht.
Mit der Angabe der Informationen, wie sie im deutschen HGH, GmbHG und AktG geforderten sind, dürften Sie hierzulande aber auf der sicheren Seite sein.
Freundliche Grüße
Robert Chromow
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Am 09.02.2007 08:22:04 schrieb <Anonym>:
Guten Tag,
welche Bestimmungen gelten für die Ltd`s ?
Vielen Dank.
Am 08.02.2007 08:03:10 schrieb <Anonym>:
Hallo Enrico,
die Pflichtangaben auf elektronischen Geschäftsbriefen sind im Beitrag genannt. Die UID gehört nicht dazu. Die bzw. die Steuernummer ist nur auf *Rechnungen* vorgeschrieben. Weiterführende Informationen finden Sie im Beitrag
"Pflichtangaben auf Rechnungen"
http://www.akademie.de/direkt?pid=29460
Freundliche Grüße
Robert Chromow
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Am 07.02.2007 16:53:19 schrieb <Anonym>:
Hallo
muss eigentlich die UID und WEEE-Nr. auch mit in die Signatur?
Enrico
Am 07.02.2007 08:14:16 schrieb <Anonym>:
Hallo,
wo "heißt es", dass auch stellvertretende GF aufzuführen sind? Im §35a GmbHG finde ich auf Anhieb nichts dergleichen:
http://bundesrecht.juris.de/gmbhg/__35a.html
Im Zweifelsfall fragen Sie bei Ihrer IHK nach: Dafür sind deren Experten da... :-)
Freundliche Grüße
Robert Chromow
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Am 07.02.2007 00:15:20 schrieb <Anonym>:
Es heißt, dass neben dem / den Geschäftsführer(n) auch deren Stellvertreter aufzuführen seien - also auch Prokuristen?
Am 04.02.2007 18:35:54 schrieb <Anonym>:
Zusatzkosten gibts natürlich schon, Traffic, Seicherplatz, selbst ein Zweizeiler wird nun 8 Zeilen lang...genau deshalb war in den RfC ja eine Maximallänge von 4 Zeilen vorgegegeben...aber Juristen hassen ja Dinge wie RfC...aber das hat keine technischen Gründe, wenn man die Signatur mit Bindestrich Bindestrich Leerzeichen von der Mail trennt, wird sie auch mit 50 Zeilen noch korrekt behandelt, vielmehr sollte unnötiger Traffic vermieden werden und daß dann jeder, weils eh' schon wurscht ist, auch noch Werbung, Angstklauseln ("Sollten Sie diese Mail aus Versehen erhalten haben, dürfen Sie sie nicht lesen...") etc. anpappt.
Naja, ich habe so um 1997 rum zum 1.4. in der damaligen Firma mal eine "Richtlinie zum richtigen E-Mail-Versand" verschickt, nachdem man mich wenige Tage zuvor wegen eines im Faxprogramm auf die nächste Seite verrutschten Firmenlogos angeschissen hatte...wo ich dann angab, das Firmenlogo müsse in der Mail oben rechts stehen, die Schrift Arial 12 Punkt und in den Firmenfarben...der Admin war sauer und meinte, ich brächte die Leute nur auf blöde Ideen...der Mann hatte Recht, ich hätte nie gedacht, daß so ein Schwachsinn mal kommt...
Wolf, DL2MCD
Am 01.02.2007 15:43:11 schrieb <Anonym>:
Nein, Übergangsregelungen sieht das Gesetz nicht vor. Die Rechtslage ist seit 1.1.2007 wie im Beitrag beschrieben. Anlass zur Panik gibt es andererseits auch nicht. Und: Anders als bei den Informationspflichten auf Papierdokumenten halten sich die Kosten in Grenzen. Unüerwindliche technische Hürden sehe ich bei E-Mails auch nicht. Anders sieht die Sache bei SMS aus: Dieser Informationskanal ist für "Geschäftsbriefe" praktisch gestorben - sofern er für solche Zwecke bislang überhaupt in größerem Umfang Verwendung fand...
Freundliche Grüße
Robert Chromow
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Am 01.02.2007 14:49:14 schrieb <Anonym>:
Gibt es Übergangsregelungen?
Am 01.02.2007 13:44:35 schrieb <Anonym>:
wir machen es ganz einfach, signatur wird einfach an jedes mail gehängt... somit ist man immer auf der sicheren seite... denk ich zumindestns mal
Am 01.02.2007 13:32:17 schrieb <Anonym>:
So langsam werden wir zu Sklaven der Gesetze...
Gegen welches mir noch unbekannte Gesetz verstoße ich, wenn ich einen Fuß vor die Haustür setze? Werden demnächst alle Rentner wegen "Erregung öffentlichen Ärgernisses" verklagt, weil sie noch leben und dadurch exorbitant hohe Renten- und Krankenkassenbeiträge verursachen?
Wer schützt uns Bürger vor solchen Gesetzen (s. u.a. obigen Artikel)?
Martin Blasczyk
blasczyk@pythagoras-gbr.de
Am 01.02.2007 13:25:58 schrieb <Anonym>:
Vielen Dank für den sehr informativen Beitrag!
Folgende Frage stellt sich mir noch: Vorausgesetzt im Email-Text ist aus einer vorangegangenen E-Mail bereits meine Signatur enthalten, ist es notwendig bei einer Antwort auf diese Email nochmals die Signatur einzufügen?
Viele Grüße,
Dennis Hessenbruch
Am 01.02.2007 12:28:12 schrieb <Anonym>:
Die Geier und Haie unter den Rechtsanwälten haben sicher schon angefangen mit fragwürdigen Massenabmahnungen - insbesondere bei Kleinunternehmen und Existenzgründern -. Endlich wieder ein Punkt mit dem die Aasgeier und Haie wieder richtig Geld verdienen können - da nicht jeder Kleinunternehmer, Mittelständler und Existenzgründer regelmäßig vor jeder Aktion selber einen Anwalt oder eine Kammer konsultiert. - Ohne diese ist es kaum noch möglich selbstständig tätig zu sein.
Dieses hat mit Wettbewerb nichts mehr zu tun, - zeigt aber eines genau:
Die Berufskollegen dieser Geier sitzen in den Parlamenten in einer weitaus höheren Anzahl als jede andere Berufsgruppe, sie sorgen schon dafür das selbst drittklassige Anwälte nicht verhungern müssen sondern ... .
Am 31.01.2007 16:32:24 schrieb jstrunk:
sehr informativ, erschöpfend und gut dargestellt!
beste grüße,
jan a. strunk
Am 31.01.2007 14:08:44 schrieb <Anonym>:
Jein, Frau Gärtig: :-)
in Anzeigen sind die kompletten Angaben meines Erachtens nicht erforderlich: Die richten sich ja nicht einen *bestimmten* Empfänger. Bestellscheine gelten lt. §37a HGB hingegen definitiv als Geschäftsbriefe.
Das ist aber nur meine ganz unmaßgebliche persönliche Meinung: Ich bin kein Anwalt...
Freundliche Grüße
Robert Chromow
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Am 30.01.2007 17:04:24 schrieb <Anonym>:
Sehr geehrter Herr Chromow,
vielen Dank für Ihre klarstellende Antwort. Dazu jedoch noch eine Frage: Ein Bestellformular z.B. richtet sich ja nicht an einen bestimmten Empfänger, führt aber im Zweifel zu einer Bestellung, bei der ja schon alle offiziellen Angaben aufgeführt sein müssen. Schließe ich daraus richtig, dass in Bestellformularen oder auch Print-Anzeigen mit Bestellformularen alle Angaben enthalten sein müssen?
Vielen Dank für Ihre Antwort,
Anja Gärtig
Am 29.01.2007 10:00:49 schrieb _simon:
Eine kleine Ergänzung dazu, dass ein Werbemailing keine Geschäftsbrief-Angaben braucht - dafür ist ein Newsletter jedoch z.B. impressumspflichtig, d.h. die einschlägigen Daten wie HR-Eintragung etc sollten dort ebenfalls auftauchen (oder zumindest verlinkt sein, da scheinen sich die Fachleute nicht ganz sicher zu sein). Genaueres steht im Beitrag
"Braucht ein Newsletter ein Impressum?" http://www.akademie.de/direkt?pid=14413
Am 29.01.2007 09:30:28 schrieb RChromow:
Vielen Dank, Frau Gärtig,
für Ihre Rückmeldung. Eine "eindeutige Definition" des Begriffs Geschäftsbrief liefert der Gesetzgeber zwar nicht. Dafür aber das entscheidende Abgrenzungskriterium zu anderen geschäftlichen Dokumenten, auf denen die genannten Formerfordernisse _nicht_ unbedingt erfüllt sein müssen:
+++++++++++++ Z I T A T +++++++++++++
Auf allen Geschäftsbriefen des Kaufmanns gleichviel welcher Form, die an einen *bestimmten Empfänger gerichtet* werden, müssen (...)
+++++++++ Z I T A T - E N D E +++++++
Insofern kann die Postkarte an einen (bestimmten) Lieferanten ein Geschäftsbrief sein (auf dem die Handelsregisternummer etc. auftauchen muss), während der Werbebrief an viele potenzielle Kunden ohne diese Angaben auskommt.
Vielleicht macht das die Sache ja noch ein wenig klarer!?
Freundliche Grüße
Robert Chromow
--
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Am 26.01.2007 20:36:42 schrieb <Anonym>:
Vielen Dank für den Beitrag - ich werde am Montag gleich sämtliche Bürosignaturen umstellen. Allerdings habe ich zur Definition "Geschäftsbrief" noch eine Frage: Sie schreiben einerseits, dass Mitteilungen, Berichte oder Briefe an einen unbestimmten Personenkreis (z.B. Werbemailings) noch keinen Geschäftsbrief darstellen, gleich darauf erwähnen Sie jedoch die Ansichtskarte, auf der ebenfalls die vollständigen Daten aufgeführt werden müssen. Gibt es eine eindeutige Definition, was ein Geschäftsbrief ist?
Viele Grüße
Anja Gärtig
Am 26.01.2007 13:12:19 schrieb <Anonym>:
Eine recht gute Variante ist es m.E. auch, den Kerninhalt (z.B. das Angebot) mit den geforderten Angaben als PDF zu erstellen und dieses per E-Mail zu schicken
Am 26.01.2007 13:07:24 schrieb <Anonym>:
Der Beitrag stellt sehr gut die aktuelle Rechtslage dar. Auf der anderen Seite gibt es aber auch noch die RfC-Vorschriften für eMails und Signaturen. Soweit ich weiß, besteht eine eMail-Signatur im technischen Sinn aus zwei einleitenden Bindestriechen ("--") und dann maximal vier folgenden Textzeilen. In einem Bild des Beitrags folgen aber fünf Zeilen. Mich würde noch interessieren, ob die entsprechenden technischen Normen inzwischen geändert wurden? Sinn der technischen Signatur ist ja, dass die Servertools von Mail-Listen usw. die Signatur abschneiden können, um die Teilnehmer zu anonymisieren und um Teilnehmern, die sich Wochenzusammenstellungen senden lassen, den Lesefluss zu erleichtern. Vielleicht ist noch eine kleine Ergänzung möglich.
Am 26.01.2007 12:19:03 schrieb <Anonym>:
Vielen Dank für diesen Beitrag, besser geht's nicht...
Gruß
H.A.
Am 26.01.2007 11:48:43 schrieb _simon:
Hallo Tobias,
Sie hatten natürlich völlig Recht, danke für den Hinweis.
Simon
akademie.de
Am 26.01.2007 11:38:01 schrieb <Anonym>:
Hallo,
müsste es ganz oben statt
- ins HGB eingetragene Personengesellschaften (OHGs und KGs)
nicht "ins _HR_ eingetragene" heißen?
Gruß
Tobias
Am 26.01.2007 11:21:50 schrieb spinger:
Wie sieht das bei Vereinen aus? Arbeite in einem Arbeitgeberverband, der in der Rechtsform e.V. firmiert.
Siegbert Pinger
Am 26.01.2007 11:12:16 schrieb <Anonym>:
Wie ist denn die Gesetzeslage dazu in Österreich?
Jürgen L.
Am 26.01.2007 08:29:12 schrieb <Anonym>:
Gilt dies auch für Partnerschaftsgesellschaften?
"Die Partnerschaft ist eine Gesellschaft, in der sich Angehörige Freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen. Sie übt kein Handelsgewerbe aus. Angehörige einer Partnerschaft können nur natürliche Personen sein. Bloße Kapitalbeteiligung ist nicht zulässig.
Die Gesellschafter der Partnerschaft müssen die Partnerschaft im Partnerschaftsregister eintragen lassen.
Auf die Partnerschaft finden, soweit im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 705-740 BGB) und des Handelrechts (§§ 105-160 HGB) über die Gesellschaft Anwendung."
http://de.wikipedia.org/wiki/Partnerschaftsgesellschaft
§ 7 Abs. 5 PartGG [1] verweist für die Angaben auf Geschäftsbriefen der Partnerschaft auf § 125a Abs. 1 Satz 1 HGB [2].
Dort findet sich ebenfalls der Zusatz "... Geschäftsbriefen der Gesellschaft _gleichviel welcher Form_ ...".
Demnach gelten die Vorschriften für Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen ab dem 01.01.2007 auch für geschäftliche E-Mail-Korrespondenz von Partnerschaftsgesellschaften.
[1]
§ 7 Wirksamkeit im Verhältnis zu Dritten, rechtliche Selbständigkeit, Vertretung
(1) ...
(5) Für die Angaben auf Geschäftsbriefen der Partnerschaft ist § 125a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
http://bundesrecht.juris.de/partgg/__7.html
[2]
§ 125a
(1) Auf allen Geschäftsbriefen der Gesellschaft _gleichviel welcher Form_, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen die Rechtsform und der Sitz der Gesellschaft, das Registergericht und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, angegeben werden. Bei einer Gesellschaft, bei der kein Gesellschafter eine natürliche Person ist, sind auf den Geschäftsbriefen der Gesellschaft ferner die Firmen der Gesellschafter anzugeben sowie für die Gesellschafter die nach § 35a des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder § 80 des Aktiengesetzes für Geschäftsbriefe vorgeschriebenen Angaben zu machen. Die Angaben nach Satz 2 sind nicht erforderlich, wenn zu den Gesellschaftern der Gesellschaft eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(2) Für Vordrucke und Bestellscheine ist § 37a Abs. 2 und 3, für Zwangsgelder gegen die zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter oder deren organschaftliche Vertreter und die Liquidatoren ist § 37a Abs. 4 entsprechend anzuwenden.
http://bundesrecht.juris.de/hgb/__125a.html
RA Michael Seidlitz
kanzlei@ms-recht.de
Am 25.01.2007 14:10:35 schrieb <Anonym>:
Dankeschön für Ihre Rückmeldung, Frau Brockelmüller (und dazu die Extra-"Sternlieferung" :-)),
Sie schreiben:
+++++++++++++ Z I T A T +++++++++++++
Das sollte formal doch reichen, auch wenn die wenigsten Nutzer die Daten dann auch wahrnehmen werden.
+++++++++ Z I T A T - E N D E +++++++
Um die Offenlegung der Handelsregister-Informationen geht es jedoch gerade. Die Unterbringung im Header-"Versteck", sozusagen dem elektronisch (ganz) "Kleingedruckten" erfüllt die Informationspflicht meines Erachtens nicht... Das ist aber nur meine ganz persönliche juristische Laienmeinung...
Freundliche Grüße
Robert Chromow
--
Redaktionsteam akademie.de
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Am 25.01.2007 13:29:47 schrieb <Anonym>:
Ich habe vergessen, die Sterne anzuhängen.
G.B.
Am 25.01.2007 13:29:06 schrieb <Anonym>:
Sehr guter Beitrag! Das ist sehr interessant und mir völlig neu. Wie ist es mit dem Feld "Organization", das ja in den technischen Protkollen für E-Mail vorgesehen ist, kann man die Daten nicht dort unterbringen? Das sollte formal doch reichen, auch wenn die wenigsten Nutzer die Daten dann auch wahrnehmen werden.
Gisela Brockelmüller