Partnerschaftsgesellschaft: Optimale Rechtsform für Freiberufler-Kooperationen
Von Robert Chromow
Vorteile der jungen Rechtsform | Partnerschaftstaugliche Berufe | Rechtsperson und Registerpflicht | Namensgebung | Fazit
(18.12.2007) (aktualisiert) Ärzte, Rechtsanwälte, Steuer- und Unternehmensberater, Journalisten und andere Freiberufler haben seit gut 10 Jahren die Möglichkeit, sich über Berufsgrenzen hinweg zu so genannten Partnerschaftsgesellschaften zusammenzuschließen. Wir stellen den wenig bekannten Gesellschafts-Zwitter für Selbstständige vor.
Wenn Freiberufler sich zusammenschließen wollten, standen sie früher vor einem Dilemma:
Entweder sie entschieden sich für eine Personengesellschaft, also z. B. eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR = BGB-Gesellschaft) oder eine Offene Handelsgesellschaft (OHG). In dem Fall mussten alle Gesellschafter gegenüber ihren Geschäftspartnern über das Gesellschaftsvermögen hinaus mit ihrem Privatvermögen haften.
Oder aber sie wählten im Hinblick auf die Haftungsbegrenzung die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, also z. B. eine GmbH - verloren dadurch jedoch das entscheidende Freiberufler-Privileg: Denn aus Sicht des Finanzamts sind Kapitalgesellschaften grundsätzlich Gewerbebetriebe und daher gewerbesteuerpflichtig. Außerdem wurden Sie dadurch zur doppelten Buchführung und der Vorlage von Bilanzen verpflichtet und mussten ein Mindestkapital einbringen.
Vor gut zehn Jahren zeigte der Gesetzgeber einmal mehr sein großes Herz für Freiberufler und erließ das Sonder-"Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe", das so genannte Partnerschaftsgesellschaftsgesetz
(PartGG).
Vorteile der jungen Rechtsform
Vorteil gegenüber einer Kapitalgesellschaft: Es ist kein Mindestkapital erforderlich. Da außerdem nur Freiberufler Partner werden dürfen, bleiben obendrein die vereinfachte Buchführungsvorschriften und vor allem die Gewerbesteuerfreiheit erhalten.
Achtung: Gewerbe färbt ab!
Genauso wie bei freiberuflichen Einzelkämpfern setzt die Gewerbesteuerbefreiung jedoch voraus, dass tatsächlich keine gewerblichen Tätigkeiten ausgeübt werden. Selbst bei geringen Gewerbe-Anteilen droht die berüchtigte Abfärbewirkung ("Gewerbe-Infektion"): Der Fiskus betrachtet in dem Fall sämtliche Gesellschaftsgewinne als Gewerbeerträge und belegt sie mit Gewerbesteuer!
Mindestens ebenso wichtig: Im Unterschied zu den klassischen Personengesellschaften (OHG und BGB-Gesellschaft) lässt sich die Haftung gegenüber Kunden, Klienten oder Patienten auf das Privatvermögen eines oder mehrerer "handelnder" Partner beschränken. Die Kernbestimmung zur beschränkten Haftung gegenüber Dritten findet sich im Paragraf 8 Abs. 2 PartGG
:
"Waren nur einzelne Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befasst, so haften nur sie gemäß Absatz 1 für berufliche Fehler neben der Partnerschaft."
Durch den abschließenden Zusatz "neben der Partnerschaft" kann von einer vollständigen Haftungsfreistellung der anderen Partner allerdings nur bedingt die Rede sein: Nur deren Privatvermögen bleibt üblicherweise unangetastet!
Das Vermögen der Partnerschaftsgesellschaft hingegen lässt sich der Haftung im Außenverhältnis nicht entziehen: Wenn das Privatvermögen des handelnden Partners zu gering ist und / oder seine Berufs-Haftpflichtversicherung nicht ausreicht, müssen Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern aus dem Gesellschaftskapital bestritten werden. Ein späterer Ausgleich für Minderungen oder Aufzehrungen des Gesellschaftskapitals lässt sich allenfalls im Innenverhältnis vertraglich regeln.
Partnerschaftstaugliche Berufe
In einer Partnerschaftsgesellschaft dürfen sich laut Paragraf 1 PartGG
nur "Angehörige Freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen". Zu den Freiberuflern zählt das Partnerschaftsgesetz weitgehend analog zum Einkommensteuergesetz die folgenden "Katalogberufe":
"Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure, Diplom-Psychologen, Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigte Buchprüfer (vereidigte Buchrevisoren), Steuerbevollmächtigte, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Lotsen, hauptberufliche Sachverständige, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer und ähnliche Berufe sowie [selbständige] Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Lehrer und Erzieher."
Rechtsperson und Registerpflicht
Die Partnerschaftsgesellschaft ist eine juristische Person, in der jedoch ausschließlich natürliche Personen Gesellschafter werden dürfen. Neue Gesellschaften müssen mit
Name, Sitz und Gegenstand der Partnerschaft,
Name, Anschrift und Berufsbezeichnung aller beteiligten Partner sowie
den vereinbarten Vertretungsbefugnissen
beim zuständigen "Partnerschaftsregister" eingetragen werden. Dort müssen auch Eröffnung, Einstellung oder Aufhebung eventueller Insolvenzverfahren sowie Auflösungen von Partnerschaften aktenkundig gemacht werden.
Die Partnerschaftsregister werden bei den Amtsgerichten geführt und sind öffentlich. Sie dienen - ebenso wie die klassischen Handelsregister - der Information von Kunden, Lieferanten und anderen Interessenten. Voraussetzung für die Eintragung ist ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag, dessen Vorlage oder gar notarielle Beglaubigung jedoch nicht erforderlich ist.
Achtung: Verhängnisvolle Fehleinschätzungen
Eine Prüfung der Angaben durch das Registergericht findet ebenfalls nicht statt. Die Eintragung erfolgt auf Grundlage der Angaben der Antragsteller. Gefahr: Reklamiert ein Gesellschafter seinen Freiberuflerstatus zu Unrecht, verliert die Gesellschaft unter Umständen ihren Sonderstatus. Das kann bei späteren Rechtsstreitigkeiten - z. B. um Haftungsfragen - teure Folgen haben.
Auch wenn die bürokratischen Hürden bei der Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft vergleichsweise niedrig sind, sollten Sie sich dabei (nicht nur) aus diesem Grund unbedingt fachkundigen Rat einholen.
Bei Zweifelsfragen, die weder im Partnerschaftsgesetz noch ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag geregelt sind, gelten grundsätzlich die Bestimmungen zur GbR (zu finden in den "Gesellschafts"-Paragrafen 705 bis 740
des BGB). In einigen Bereichen verweist das PartGG außerdem auf das Handelsgesetzbuch, so zum Beispiel beim rechtlichen Innenverhältnis der Partner untereinander auf die HGB-Paragrafen 110 bis 119
.
Namensgebung
Die "Firma", also der Name, unter der die Partnerschaftsgesellschaft ihre Geschäfte betreibt, muss mindestens den Namen eines Partners, die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe sowie den Zusatz "und Partner" bzw. "Partnerschaft". Also zum Beispiel "Max Mustermann & Partner, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer".
Unternehmen anderer Rechtsformen dürfen diese Bezeichnungen nicht mehr in ihre Firma oder Geschäftsbezeichnung aufnehmen. Ausnahmen sind nur bei Unternehmen möglich, die bereits vor Inkrafttreten des Partnerschaftsgesetzes die Begriffe "Partner" oder "Partnerschaft" in ihrem Namen führten. Um Missverständnissen vorzubeugen, müssen solche Firmen(bezeichnungen) inzwischen jedoch einen Hinweis auf die tatsächliche Rechtsform enthalten.
Fazit
Durch die Partnerschaftsgesellschaft kommen Freiberufler in den Genuss wichtiger Vorteile klassischer Gesellschaftsformen (niedriger Gründungsaufwand und Haftungsbeschränkung bei gleichzeitigem Erhalt von Buchführungs- und Steuerprivilegien) - ohne im Gegenzug deren Nachteile in Kauf nehmen zu müssen.
Tipp: Gesamtüberblick Rechtsformen
Eine Kurzvorstellung aller inländischen Rechtsformen finden Sie in unserem Kurzkurs "Rechtsformen im Überblick: OHGmbH&Co.KGbR e.K.".
Und weil es immer wieder Missverständnisse in Bezug auf die Bedeutung der Bezeichnungen "Freie Berufe" / "Freiberufler" einerseits und "Freie Mitarbeiter", "Feste Freie" etc. anderseits gibt, gleich noch der Hinweis auf den Beitrag "Scheinselbstständigkeit: Frei oder abhängig?" hinterher. In dessen Mittelpunkt stehen sozialversicherungsrechtliche Abgrenzungsfragen.
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