Widerrufsfristen und Widerrufsbelehrung bei Online-Shops sowie Ebay, Amazon & Co.
Von Rechtsanwalt Oliver Langner
Allgemeines | Vertragsschluss | Widerrufsbelehrung bei Onlineshops
(05.03.2010) (aktualisiert) Streitpunkt Widerrufsbelehrung - immer wieder haben Ebay-Verkäufer und Onlineshop-Betreiber mit Abmahnungen zu kämpfen. Daran sind aber weniger Gesetzesänderungen schuld, als vielmehr die unterschiedliche Rechtsauslegung seitens der Gerichte. Vor allem Landgerichte machen es selbst erfahrenen Rechtsanwälten schier unmöglich, mit der Flut an gegensätzlichen Entscheidungen eine nicht abmahnfähige Widerrufsbelehrung zu fertigen. Dabei ist in letzter Zeit in erster Linie die Belehrung über die Widerrufsfolgen der Angriffspunkt für Abmahnungen gewesen. Dazu hat zwischenzeitlich auch der EuGH Stellung genommen.
Onlineshop-Betreiber - vor allem die bei Ebay - finden wegen unzutreffender Belehrungen über Widerrufsfristen immer noch keine Ruhe. Bereits 2006 schlug die Abmahnwelle hoch, weil viele Händler über eine nur zweiwöchige Widerrufsfrist belehrten, obwohl diese bei Ebay einen Monat beträgt.
Damals wie heute gilt: Ist die Widerrufsbelehrung nicht gesetzeskonform, drohen Abmahnungen. Dieses Risiko besteht schon bei einer nicht hinreichend deutlichen Gestaltung der Widerrufsbelehrung - und neuerdings auch bei unzutreffenden Belehrungen über die Folgen des Widerrufes.
Allgemeines zur Widerrufsbelehrung
Onlineshop-Betreiber sind gesetzlich dazu verpflichtet, die Käufer über ihr gesetzliches Widerrufsrecht zu belehren (§§ 312b Abs. 1 312d Abs. 1, 312c Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV). Der Inhalt der Widerrufsbelehrung ist aus § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV
zu entnehmen. Darin heißt es:
Gesetzestext zur Widerrufsbelehrung
"Der Unternehmer muss dem Verbraucher gemäß § 312c Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches die folgenden Informationen zur Verfügung stellen: [...]
Nr. 10: das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechtes sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufes oder der Rückgabe, einschließlich Informationen über den Betrag, den der Verbraucher für den Fall des Widerrufes oder der Rückgabe gemäß § 357 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu zahlen hat, [Nr. 11 ...]"
Die Bedingungen und Einzelheiten der Ausübungen umfassen dabei unter anderem die Widerrufsfrist. Die Widerrufsfrist beträgt gemäß § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB zwei Wochen, soweit die Widerrufsbelehrung vor dem Vertragsschluss erfolgt. Eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung ist gemäß § 312c Abs. 2 BGB nur gegeben, wenn der Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung in Textform erhalten hat.
Der Begriff der "Textform" ist in § 126 b BGB bestimmt. Danach muss die Widerrufsbelehrung durch den Verkäufer unter anderem in einer Urkunde oder auf einer anderen, zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise erteilt sein.
Die Textform ist gewahrt, wenn die Widerrufsbelehrung auf Papier, einer Diskette, einer CD-Rom sowie per E-Mail oder Fax übermittelt wird (1). Das bloße Bereitstellen der Widerrufsbelehrung im Internet ist hingegen nur dann ausreichend, wenn es zu einem tatsächlichen Download durch den Verbraucher kommt (2). Das alleinige Anklicken einer Eingabemaske oder die in einem bloßen Scrollfenster platzierte Widerrufsbelehrung reichen indessen nicht aus (3).
Wird die Widerrufsbelehrung durch den Verkäufer erst nach dem Vertragsschluss durchgeführt, beträgt sie gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB einen Monat. In diesem Fall hat eine doppelte Widerrufsbelehrung durch den Unternehmer zu erfolgen, denn § 312 Abs. 1 S. 1 BGB legt Informationspflichten des Unternehmers vor Vertragsschluss (nicht in Textform) - etwa durch bloße Einstellung der Widerrufsbelehrung im Internet im Rahmen des Vertragsabschlusses- und § 312 Abs. 2 S. 1 nach Vertragsschluss (in Textform) fest. Dabei muss klar und deutlich zum Ausdruck kommen, dass die Widerrufsfrist erst mit der zweiten Widerrufsbelehrung in Textform zu laufen beginnt. Wenn der Unternehmer diesen Umstand nicht beachtet, dann ist das wettbewerbswidrig und abmahnfähig (4).
Vertragsschluss bei Onlineshops
Der Vertragsschluss bei gewöhnlichen Onlineshops kommt im Allgemeinen erst dadurch zu Stande, dass der Verkäufer ein Angebot des Käufers annimmt. Diese Annahme erfolgt meist durch die E-Mail des Verkäufers, in der er diese Willenserklärung dem Käufer bekannt gibt ("Wir nehmen Ihr Angebot an ..."). Die Einstellung eines Artikels durch den Verkäufer ist wie in einem gewöhnlichen Geschäftslokal erst als sog. invitatio ad offerendum (Einladung zur Angebotsabgabe) zu verstehen.
Bei Ebay jedoch ist die "Versteigerung" von Gegenständen nicht als Versteigerung im juristischen Sinn gemäß § 156 BGB anzusehen. Vielmehr liegt bei der Veräußerung von Waren an den Höchstbietenden nach Ansicht des BGH der Abschluss eines normalen Kaufvertrages vor. Das Angebot gibt dabei - anders als bei gewöhnlichen Onlineshops - bereits der Verkäufer durch die Einstellung des Artikels ab. Die Annahme dieses Angebots erklärt der Höchstbietende dann durch sein Gebot (5). Ob der Verkäufer eigentlich einen anderen Geschäftsablauf im Sinn hatte oder dem Käufer nach Auktionsende noch schnell eine Annahmeerklärung sendet, ändert an dieser juristischen Einordnung des Vorgangs nichts.
Widerrufsbelehrung bei Onlineshops
Die Widerrufsbelehrung bei Onlineshops ist in der Praxis in drei verschiedenen Varianten anzutreffen:
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In der ersten Variante erfolgt die Widerrufsbelehrung durch einen Verweis auf die Widerrufsbelehrung auf einer bestimmten Webseite.
Eine solche Belehrung hat fatale Folgen: Kommt es nicht zu einem tatsächlichen Download der Widerrufsbelehrung durch den Verbraucher, ist sie juristisch gesehen gar nicht erfolgt (§ 312c Abs. 2 Satz 1 BGB)! (6) - Die Widerrufsfrist beginnt damit gemäß § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB gar nicht erst zu laufen und der Verbraucher kann den Kaufvertrag damit auch noch Monate nach dem Kauf widerrufen.
Der EuGH hatte einen solchen Fall erst kürzlich zu entscheiden, in dem der Widerruf mangels Widerrufsbelehrung wirksam acht Monate nach dem Kauf erfolgen konnte (vgl. EuGH Urt.v. 03.09.2009
, PDF, Akz. C-489/07).
Zudem handelt der Betreiber des Onlineshops gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG wettbewerbswidrig, da er seine gesetzlichen Verpflichtung zur Widerrufsbelehrung missachtet hat.
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In der zweiten Variante übersendet der Onlineshop-Betreiber die Widerrufsbelehrung gemeinsam mit der Annahmeerklärung.
Eine solche Belehrung ist zunächst rechtens, denn dem Käufer liegt die Widerrufsbelehrung in Textform vor. Allerdings erfolgt die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss, da der Kaufvertrag zu diesem Zeitpunkt schon abgeschlossen ist. Diese Vorgehensweise ist zulässig, denn das Gesetz gestattet bei der Lieferung von Waren gemäß § 312c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB eine Belehrung bis zur vollständigen Erfüllung des Kaufvertrages. Wenn die Lieferung von Waren geschuldet wird, dann hat die Belehrung nach dem Gesetzeswortlaut bis spätestens zur Auslieferung der Ware an den Verbraucher zu erfolgen.
Problematisch wird es dann, wenn der Onlineshop-Betreiber die Widerrufsfrist nicht auf einen Monat (gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB), sondern - unzutreffend - auf nur zwei Wochen festsetzt. Denn dann kann der Verkäufer wg. wettbewerbswidrigen Verhaltens abgemahnt werden.
In diesem Fall hat der Verkäufer ebenfalls darauf zu achten, dass er bereits vor Vertragsschluss gemäß § 312 Abs. 1 S. 1 BGB (nicht notwendig in Textform) vollständig auf das Widerrufsrecht etwa durch bloße Einstellung der Widerrufsbelehrung im Internet im Rahmen des Vertragsabschlusses hinzuweisen hat. Tut er dies nicht, legt er ein wettbewerbswidriges Verhalten an den Tag.
Wichtig dabei ist, auf die genaue Formulierung zu achten! Denn ausschließlich bei der zweiten Widerrufsbelehrung darf der Passus verwendet werden, dass nach "dieser Belehrung" der Lauf der Widerrufsfrist beginnt.
Ansonsten handelt der Onlineshop-Betreiber wettbewerbswidrig und kann abgemahnt werden (vgl. BGH Urt. v. 09.12.2009
, PDF, Akz. VIII ZR 219/08).
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In der dritten Variante belehrt der Onlineshop-Betreiber den Kunden schon im Rahmen des Bestellvorganges durch das Vorschalten einer Eingabemaske, bevor der Kunde das Angebot überhaupt abgeben kann. Der Kunde muss dabei bestätigen, dass er die allgemeinen Geschäftsbedingungen (mitsamt Widerrufsbelehrung) oder die Widerrufsbelehrung gelesen und ausgedruckt hat. In diesem Fall ist die Widerrufsbelehrung vor dem Vertragsschluss erfolgt und es gilt gemäß § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB die Widerrufsfrist von zwei Wochen. Die Eingabemasken sehen dabei wie folgt aus:

Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder - wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird - durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt am Tag nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache.
Der Widerruf ist zu richten an:
[Name/Firma]
[Angaben zum gesetzlichen Vertreter]
[ladungsfähige Anschrift (kein Postfach!)]
[E-Mail-Adresse]
[ggf. Faxnummer]
[keine Telefonnummer!]
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten.
Die Kosten der Hinsendung hat im Fall des Widerrufes stets der Verkäufer zu tragen. Die Rücksendung paketversandfähiger Sachen erfolgt auf unsere Gefahr. Sie haben im Fall einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang.
Ende der Widerrufsbelehrung

Die Angabe einer Telefaxnummer oder/und einer E-Mail-Adresse ist nicht zwingend notwendig, wird aber unbedingt empfohlen (vgl. LG Frankfurt/M. Urt. v. 10.12.2008, Akz. 3-12 O 123/08). Die anzukreuzende Eingabemaske sieht etwa wie folgt aus:
Der Kauf der Ware erfolgt auf der Grundlage der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Betreibers des Onlineshops. Der Käufer bestätigt, dass er die genannten AGB, insbesondere die Widerrufsbelehrung, gelesen und ausgedruckt hat und sich mit der Einbeziehung der AGB in den Kaufvertrag einverstanden erklärt.
Tipp:
Auf Nummer sicher gehen Onlineshop-Betreiber, wenn sie die Widerrufsfrist von vornherein auf einen Monat festlegen.
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