Krankenversicherung für Selbstständige ab 2009Dieser Tipp wurde mit 5 von 5 Sternen bewertet.

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Von Erwin Denzler

Die Gesundheitsreform | GKV: Einheitlicher Beitragssatz

(05.11.2008)

Die Gesundheitsreform bringt ab 2009 viele Änderungen für Selbstständige, egal, ob sie in der privaten oder freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse krankenversichert sind. Wir geben einen Überblick über die neuen Regelungen, nennen Zahlen und geben Tipps.

Die Gesundheitsreform

Zum 1.1.2009 wird sich die im Jahr 2007 beschlossene Gesundheitsreform auch für Selbstständige voll auswirken, egal ob gesetzlich oder privat versichert:

  • Die Beiträge werden steigen,

  • Krankengeld muss extra versichert werden,

  • die Rückkehr zur "Gesetzlichen" wird fast unmöglich,

  • künftig muss jeder versichert sein, auch Selbstständige, und

  • für privat versicherte Geringverdiener zahlen Sozialbehörden nur noch einen Teil der Beiträge.

Seit dem 1.4.2007 ist das "Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der Gesetzlichen Krankenversicherung" in Kraft. Einige der damals beschlossenen Reformen werden erst ab Januar 2009 wirksam, sowohl in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) als auch in der Privaten Krankenversicherung (PKV). Indirekt ist immer auch die jeweilige Pflegeversicherung betroffen.

Der Einfachheit halber kürzen wir im folgenden "Private Krankenversicherung" mit "PKV", "Gesetzliche Krankenversicherung" mit "GKV" ab.

Update: Krankengeld-Regelungen für Selbstständige

Nach langem Hin und Her gibt es nun doch wieder Krankengeld für freiwillig gesetzlich krankenversicherte Selbstständige - und zwar entweder als Wahltarif oder zum Normaltarif. Alle Details haben wir im Beitrag "Krankengeld für Selbstständige: Freiwillig gesetzlich Krankenversicherte müssen sich jetzt um ihr Krankengeld kümmern!" für Sie aufgelistet.

Gesetzliche Krankenversicherung: Einheitlicher Beitragssatz - mit Ausnahmen

Für alle gesetzlichen Kassen wird ab Januar ein einheitlicher Beitragssatz von 15,5 % gelten. Diesen Beitrag zahlen die Versicherten oder Arbeitgeber zwar weiterhin an die Krankenkassen, aber diese müssen ihn an den "Gesundheitsfonds" beim Bundesversicherungsamt weiterleiten. Von dort aus bekommen sie Geld zurück, je nach Zahl und Risiko ihrer Versicherten. Über den normalen Beitragssatz hinaus kann die Versicherung außerdem einen so genannten "kassenindividuellen Zusatzbeitrag" von den Versicherten erheben, wenn sie mit der "Zuteilung" aus dem Gesundheitsfonds nicht hinkommt. Dieser Zusatzbeitrag kann bis zu 1 % des Einkommens betragen.

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