Einmalige Zuwendung - Einmalzahlungen richtig verbuchen

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Von Josef Ellenrieder

(01.01.2010) (aktualisiert) Unter "Einmalzahlung" werden allgemein Sonderzahlungen verstanden, die aus bestimmten Umständen heraus zusätzlich zum laufenden Lohn oder Gehalt gezahlt werden. Wir verraten, wie eine Einmalzahlung steuerlich zu behandeln ist.

Einmalige Zuwendung - Was ist das?

Der sozialversicherungsrechtliche Begriff "einmalige Zuwendungen" ist als Gegensatz zum laufenden Arbeitslohn zu verstehen. Er entspricht weitgehend dem lohnsteuerlichen Begriff "Sonstige Bezüge". Soweit einmalige Zuwendungen steuerfrei sind, sind sie auch beitragsfrei.

Einmalige Zuwendungen sind in erster Linie Weihnachtsgeld, Urlaubsgelder, Urlaubsabgeltungen, Gewinnbeteiligungen, Tantiemen, Gratifikationen und Sonderzahlungen.

Keine einmaligen Zuwendungen sind Provisionen, Verkaufsprämien, Mehrarbeitsvergütungen, Erschwerniszuschläge, Zulagen und Zuschläge, und zwar auch dann nicht, wenn sie nicht mit jeder Lohn- oder Gehaltszahlung abgerechnet und ausgezahlt werden.

Liegt Beitragspflicht vor, so gilt: Für einmalige Zuwendungen ist eine besondere Beitragsberechnung nur dann vorzunehmen, wenn das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt zusammen mit dem laufenden Arbeitsentgelt die für den Lohnabrechnungszeitraum maßgebenden Beitragsbemessungsgrenzen übersteigt. Ist dies nicht der Fall, sind die Beiträge - wie bei jeder anderen Beitragsberechnung auch - aus dem Gesamtentgelt für den Lohnabrechnungszeitraum zu ermitteln.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer mit einem Monatslohn von 2.300 Euro erhält im August ein Urlaubsgeld von 800 Euro und im Dezember ein Weihnachtsgeld von ebenfalls 800 Euro. Durch die Zahlung der Einmalzuwendungen ist weder im August noch im Dezember die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung von monatlich 3.562,50 Euro überschritten. Der Beitragsberechnung in den Monaten August und Dezember ist deshalb ohne weiteres das zusammengerechnete Gesamtentgelt zugrunde zu legen. Für das zusammengerechnete Entgelt von jeweils (2.300 Euro + 800 Euro =) 3.100 Euro im August und Dezember können die Beiträge direkt durch Anwendung des maßgebenden Beitragssatzes errechnet werden.

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