Ende des Aufteilungsverbots bei Berufsreisen mit privaten Anteilen: Die Abrechnung gemischter Reisekosten wird endlich leichterDieser Tipp wurde mit 5 von 5 Sternen bewertet.

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Von Robert Chromow

Das Aufteilungsverbot | Jetzt maßgeblich: Beruflicher Zeitanteil | Konsequenzen

(21.01.2010) Bei der Abrechnung von Reisekosten, die sowohl geschäftlich als auch privat veranlasst sind, galt bislang grundsätzlich ein Aufteilungs- und Abzugsverbot. Ein BGH-Urteil ermöglicht nun auch die anteilige steuerliche Anerkennung von Ausgaben für die Hin- und Rückreise. Zugleich haben die Richter das generelle Aufteilungsverbot kassiert. Wir erläutern die neue Rechtslage.

Endlich Vergangenheit: Das Aufteilungsverbot für Kosten teils beruflich veranlasster, teils privater Reisen

"Wenn einer eine Reise tut, dann kann er was erzählen ..." - spätestens dann, wenn das Finanzamt Jahre später seine Reisekosten-Abrechnung moniert. Im Mittelpunkt stehen dabei Zweifel an der rein geschäftlichen Veranlassung einer Reise. Besonders ärgerlich: Steuerpflichtige, die gar keinen Hehl daraus machen, dass sie eine Dienstreise mit einem privaten Abstecher verbinden, waren bislang die Dummen. Denn für gemischte privat-berufliche Reisekosten galt ein generelles Aufteilungs- und Abzugsverbot.

Demnach durften nur unzweifelhaft und zu 100 Prozent beruflich veranlasste Kosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden (z. B. die Teilnahmegebühr an einem Kongress oder der Eintrittspreis einer Fachmesse). "Gemischt veranlasste" Kosten, insbesondere die Aufwendungen für die Hin- und Rückreise, mussten die Steuerpflichtigen im Zweifel in voller Höhe aus der eigenen Tasche bezahlen. Die Vorschrift betraf sowohl Selbstständige als auch Arbeitnehmer.

Ab jetzt sind die Zeitanteile maßgeblich

Dieser lebensfremden Rechtsprechung und Verwaltungspraxis hat der Große Senat des Bundesgerichtshofs nun endlich Einhalt geboten. Mehr noch: In einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung (Aktenzeichen: GrS 1/06) hat der BGH in einem Aufwasch das generelle Aufteilungs- und Abzugsverbot gleich ganz aufgehoben!

Voraussetzung für die Zulässigkeit der Kostenaufteilung ist künftig nur noch, dass "die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind". Als Aufteilungsmaßstab gelten grundsätzlich die Zeitanteile der geschäftlichen (beruflichen) bzw. privaten Reiseanlässe. Wenn die Dauer des privaten Reiseanlasses überwiegt, spricht das nicht gegen eine anteilige Anerkennung des geringeren geschäftlichen bzw. beruflichen Anteils. Aufzuteilen sind dabei sowohl die Betriebsausgaben/Werbungskosten als auch die Umsatzsteueranteile.

O-Ton BFH O-Ton BFH
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Beispiel:

  • Ein Unternehmer, der vom 7. bis 10. Januar 2010 an der Consumer Electronics Show (CES) in Las Vegas teilgenommen und an seine Geschäftsreise anschließend noch eine 7-tägige Wüstenwanderung in der Sierra Nevada angehängt hat, darf neben den Unterbringungs- und Verpflegungskosten während des Messebesuchs vier Elftel seiner Flug- und Fahrtkosten als Betriebsausgaben ansetzen.

  • Ein Arbeitnehmer besucht vom 3. bis 5. März 2010 die "Cebit" und nutzt das folgende Wochenende, um Verwandte in Hannover zu besuchen. Er darf dann nicht nur die Hotelkosten, Eintrittsgebühren und Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten geltend machen, sondern auch drei Fünftel seiner Fahrtkosten.

Reisekosten allgemein

Was bei der steuerlichen Berücksichtigung von Reisekosten sonst noch alles zu beachten ist, erfahren Sie in unserem Grundlagenbeitrag: "Reisekosten von der Steuer absetzen: Nichts vergessen?"

Weitreichende Folgen

Die BGH-Entscheidung wird nicht nur Auswirkungen auf Reisekostenabrechnungen haben: Durch ihre Entscheidung haben die Richter deutlich gemacht, dass aus den Bestimmungen des Paragrafen 12 Nr. 1 Satz 2 EStG grundsätzlich kein Aufteilungs- und Abzugsverbot mehr hergeleitet werden kann. Diese Beurteilung stellt eine radikale Abkehr von der bisherigen herrschenden Rechtsprechung dar: Trotz einzelner Ausnahmen (z. B. private Nutzungsanteile an den Kosten von Geschäftswagen oder Telefonaten) galt das generelle Aufteilungsverbot bislang im Wesentlichen als unantastbar.

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