Der Firmenwagen und das BetriebsvermögenDieser Tipp wurde mit 5 von 5 Sternen bewertet.

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Von Robert Chromow

(11.12.2009) (aktualisiert) Wann gehört der Geschäftswagen ins Betriebsvermögen? Welche Kosten dürfen von der Steuer abgesetzt werden? Wie wird die Privatnutzung abgerechnet? Wann ist ein Fahrtenbuch für einen Firmenwagen erforderlich und was hat es mit der berühmten 1-Prozentregelung auf sich? Wir liefern die wichtigsten Antworten zum Thema "Firmenwagen".

Zunächst einmal ist zu unterscheiden zwischen einem Fahrzeug, das zu Ihrem Privatvermögen gehört und einem, das Sie ins Betriebsvermögen eingebracht haben. Dabei gelten grundsätzlich die folgenden Grenzwerte:

  • Bei einer Nutzung von weniger als 10 Prozent bleibt das Fahrzeug auf jeden Fall im Privatvermögen.

  • Wird mehr als 50 Prozent der Kilometerleistung nachweislich auf betriebliche Zwecke verwendet, gehört das Fahrzeug ins Betriebsvermögen (= "notwendiges Betriebsvermögen").

  • Bei einem betrieblichen Anteil zwischen 10 und 50 Prozent besteht Wahlfreiheit: Sie können sich die für Sie günstigere Variante aussuchen. Behandeln Sie das Fahrzeug als Geschäftswagen, gehört es zum "gewillkürten Betriebsvermögen".

Betrieblichen Nutzungsanteil nachweisen

Wie hoch der Anteil betrieblicher Fahrten grundsätzlich ist, darf in jeder "geeigneten Form" dargelegt und glaubhaft gemacht werden. Die Anforderungen an den Nachweis sind nicht besonders hoch. Er kann zum Beispiel erbracht werden durch vorhandene ...

  • Eintragungen in Terminkalendern,

  • Abrechnung gefahrener Kilometer gegenüber Auftraggebern oder

  • im Rahmen von Reisekostenaufstellungen.

Fehlen solche Unterlagen, können Sie die überwiegende betriebliche Nutzung auch durch eine formlose Aufzeichnung über einen "repräsentativen zusammenhängenden Zeitraum" (meist 3 Monate) glaubhaft machen. Dabei genügen dem Finanzamt Angaben über die Anlässe und die Strecken der betrieblich veranlassten Fahrten. Außerdem müssen die Kilometerstände zu Beginn und Ende des Aufzeichnungszeitraumes angegeben werden. Die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte gelten dabei übrigens als betrieblich veranlasst.

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