Kitakostenzuschuss - wenn der Chef die Kitagebühren zahlt
Von Josef Ellenrieder
Kindergartenzuschuss | Achtung, Fußangeln! | Elternzeit und Kindergartenzuschuss | Kinder ab 6 Jahre
(04.02.2010) (aktualisiert) Der "steuerfreie Kindergartenzuschuss" ist für Arbeitnehmer wie Arbeitgeber gleichermaßen attraktiv. Denn beide Seiten sparen Steuern und Sozialabgaben. Die Brutto-gleich-Netto-Formel eignet sich besonders bei Gehaltsverhandlungen: Wer 100 Euro mehr Brutto-Lohn aushandelt, hat normalerweise nach Abzug aller Abgaben selten mehr als 50 Euro netto in der Tasche. Wer dagegen mit seinem Arbeitgeber 100 Euro Kitakostenzuschuss vereinbart, erhält die 100 Euro tatsächlich netto.
Kindergartenzuschuss
Beim Kindergartenzuschuss handelt es sich steuerrechtlich gesehen um eine steuerfreie Leistung des Arbeitgebers. Erbringt der Arbeitgeber zusätzliche Leistungen zur Unterbringung und Betreuung (einschließlich Verpflegung) von nicht schulpflichtigen Kindern des Arbeitnehmers (d. h. leistet er einen Kitakostenzuschuss), tut er das steuer- und sozialversichersfrei. Voraussetzung ist, dass das Kind/die Kinder klar definierte Einrichtungen besuchen:
Steuerfreiheit
Steuer- und sozialversicherungsfrei sind Arbeitgeberleistungen zur Unterbringung (einschließlich Unterkunft und Verpflegung) und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern des Arbeitnehmers in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen (z. B. bei einer Tagesmutter), die der Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringt.
Im Einzelnen gilt für Kindergartenzuschüsse Folgendes:
Steuerfreie Kindergartenzuschüsse
Die kostenlose Betreuung der Kinder von Arbeitnehmern in einem Betriebskindergarten war bereits seit jeher kein steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn.
Seit 1992 gibt es darüber hinaus eine generelle Steuerfreiheit für alle Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung (einschließlich Unterkunft und Verpflegung) und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen. Deshalb sind auch Barzuschüsse, die der Arbeitgeber zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für einen Kindergartenplatz erbringt, steuer- und beitragsfrei. Die steuerfreien Arbeitgeberleistungen mindern aber die wie Werbungskosten, Betriebsausgaben oder als Sonderausgaben abziehbaren Kinderbetreuungskosten.
Die Steuerbefreiung kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn der nicht bei dem Arbeitgeber beschäftigte Elternteil die vom Arbeitgeber erstatteten Aufwendungen getragen hat.
Dazu folgendes Beispiel:
Beispiel:
Eltern, unverheiratet, vierjährige Tochter: Die kindergeldberechtigte Mutter hat die Tochter in einem Kindergarten untergebracht und zahlt hierfür 100 Euro monatlich. Der Betrag von 100 Euro monatlich wird vom Arbeitgeber des Vaters erstattet.
Die Erstattung der Kitakosten durch den Arbeitgeber des Vaters ist rechtens, obwohl die Aufwendungen wirtschaftlich (von der nicht bei ihm beschäftigten) Mutter des Kindes getragen werden.
Achtung, Fußangeln!
Der Kitakostenzuschuss ist nur dann abgabenfrei, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die zweckentsprechende Verwendung nachgewiesen hat. Dazu hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Nachweise im Original auszuhändigen (Kitakostenbescheid etc.).
Weitere Voraussetzung für die Steuer- und Beitragsfreiheit ist, dass die Zuschüsse zusätzlich zum Arbeitslohn erbracht werden. Die Umwandlung von "normalem Lohn" in einen Kindergartenzuschuss ist zwar erlaubt, führt aber zur Steuerpflicht.
Auch die Gebühren für den Besuch einer Vorschule oder Vorklasse gehören zu den begünstigten Betreuungsleistungen. In diesen Fällen findet nämlich eine spielerische Vorbereitung auf die Grundschule statt, die pädagogisch und erzieherisch ausgerichtet ist. Letztlich erhalten Kinder, die eine Kindertagesstätte, eine Vorschule oder Vorklasse besuchen, die gleichen Betreuungsleistungen, sodass nicht von einem (schädlichen) Unterricht des Kindes auszugehen ist.
Elternzeit und Kindergartenzuschuss
Elternzeit und Kindergartenzuschuss sind rechtlich gesehen zwei verschiedene Paar Stiefel - und damit getrennt zu beurteilen.
Nimmt der Arbeitnehmer Elternzeit, wird das Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht beendet - es ruht lediglich vorübergehend. Das bedeutet: Befindet sich der Arbeitnehmer in Elternzeit, kann vom Arbeitgeber der Kindergartenzuschuss weiterhin steuer- und sozialversicherungsfrei entrichtet werden:
wenn es arbeitsvertraglich geregelt ist oder durch betriebliche Übung
bereits eine Pflicht besteht;
wenn es nicht arbeitsvertraglich geregelt ist oder keine betriebliche Übung vorherrscht, muss er nicht, kann aber (auf freiwilliger Basis).
Entscheidend ist daher vorrangig der Arbeitsvertrag bzw. die betriebliche Übung. Gibt es keine Verpflichtungen seitens des Arbeitgebers, dann muss er während der Elternzeit den Kindergartenzuschuss nicht bezahlen, darf dies aber (steuer- und sozialversicherungsfrei), wenn er möchte.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer geht in Elternzeit
Fall 1: Der Kindergartenzuschuss ist im Arbeitsvertrag verankert bzw. durch betriebliche Übung manifestiert. Während der Elternzeit nun ruht das Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer erhält keinen Lohn, sehr wohl aber hat er für die gesamte Elternzeit Anspruch auf den Kindergartenzuschuss, den der Arbeitgeber (steuer- und sozialversicherungsfrei) zu entrichten hat.
Fall 2: Gibt es keine vertragliche Regelung und liegt auch keine betriebliche Übung vor, kann der Arbeitgeber auf freiwilliger Basis den Kindergartenzuschuss (steuer- und sozialversicherungsfrei) entrichten - er muss aber nicht.
Allerdings kann der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag und für alle Arbeitnehmer gültig eine andere Regelung treffen, z. B. Aussetzen der steuerfreien Leistung während der Elternzeit (da freiwillige Leistungen kündbar sind, sofern noch kein Rechtsanspruch für alle Arbeitnehmer durch betriebliche Übung entstanden ist).
Es ist gleichgültig, ob die Unterbringung und Betreuung in betrieblichen oder außerbetrieblichen Kindergärten erfolgt. Vergleichbare Einrichtungen sind z. B. Schulkindergärten, Kindertagesstätten, Kinderkrippen, Tagesmütter, Wochenmütter und Ganztagespflegestellen. Auch Internate sind eine "vergleichbare Einrichtung", wenn das Internat auch nicht schulpflichtige Kinder aufnimmt.
Achtung:
Dabei ist zu beachten, dass Arbeitgeberleistungen dann nicht steuerfrei sind, wenn sie auf den Unterricht des Kindes entfallen. Das Gleiche gilt auch für andere Leistungen, die nicht unmittelbar der Betreuung eines Kindes dienen, z. B. die Beförderung zwischen Wohnung und Kindergarten. Nicht steuerfrei sind auch Leistungen, die der Arbeitgeber für die (bloße) Vermittlung von Unterbringungs- und Betreuungskosten durch Dritte gewährt.
Aufwendungen für die Betreuung des Kindes im eigenen Haushalt, z. B. durch Kinderpflegerinnen, Hausgehilfinnen oder Familienangehörige, können ebenfalls nicht steuerfrei vom Arbeitgeber ersetzt werden.
Sonderfall: Kinder ab 6 Jahren
Begünstigt sind nur Leistungen zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern. Dies sind Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Vollenden die Kinder im laufenden Kalenderjahr das 6. Lebensjahr, so gilt:
-
Vollenden die Kinder das 6. Lebensjahr im ersten Halbjahr des laufenden Kalenderjahrs, so sind nur die Kindergartenzuschüsse für Januar bis Juli steuerfrei.
-
Vollenden die Kinder das 6. Lebensjahr im zweiten Halbjahr des laufenden Kalenderjahrs, so sind die Kindergartenzuschüsse bis Ende des Jahres steuerfrei, es sei denn, das Kind wurde vorzeitig eingeschult.
Den nicht schulpflichtigen Kindern stehen schulpflichtige Kinder gleich, solange sie mangels Schulreife vom Schulbesuch zurückgestellt sind. Hierzu gehören auch die Kinder, die zwar im laufenden Kalenderjahr das 6. Lebensjahr vollenden, aber erst im nächsten Kalenderjahr eingeschult werden.
Beispiel: Die Schulpflicht beginnt (z.B. in Bayern) für Kinder, die bis 30.06.2009 das 6. Lebensjahr vollendet haben, am 01.08.2009. Kinder, die das 6. Lebensjahr bis zum 31.12.2009 vollenden, werden auf Antrag ebenfalls für das laufende Schuljahr eingeschult. Damit beginnt ihre Schulpflicht; eine steuerfreie Zahlung von Kindergartenzuschüssen ist deshalb ab 01.08.2009 nicht mehr möglich.
Wird für die Kinder, die bis zum 31.12.2009 das 6. Lebensjahr vollenden, kein Antrag auf Einschulung für das laufende Schuljahr gestellt, beginnt die Schulpflicht erst am 01.08.2010. Für diese Kinder können Kindergartenzuschüsse bis 31.07.2010 steuerfrei gezahlt werden.
Über den Autor
Josef Ellenrieder, Jahrgang 1943, Diplom Betriebswirt FH, lehrt an diversen Fachhochschulen, Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern die Themen: Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft, Rechnungswesen u. a.
Darüber hinaus berät Josef Ellenrieder mittelständische Unternehmen in Fragen der Finanzierung/Investition, Controlling und Unternehmensentwicklung.
Durchschnittliche Bewertung: 
Anzahl der Bewertungen: 1
Leser haben folgende Kommentare abgegeben:
Am 10.03.2010 09:49:19 schrieb <Anonym>:
Guten Tag,
Kosten für den Schulhort unterliegen keiner Steuerbefreiung. Warum das so ist, wissen wir auch nicht.
Mit besten Grüßen,
Redaktion akademie.de
Am 10.03.2010 09:26:49 schrieb <Anonym>:
Hallo!
Meine Kids kommen in diesem Jahr in die Schule - um wie bisher arbeiten zu können, benötige ich danach einen Hortplatz bis 15 Uhr (wie vorher Kindergartenzeit), der mich im Monat 140€ kostet. Was ist mit diesen Kosten? Kann auch hier der ARbeitgeber übernehmen? WEnn nein, warum nicht? Wäre das nicht eine Ungleichbehandlung von Eltern, deren Kinder älter als sechs Jahre sind und trotzdem arbeiten (müssen)?
MfG
CW
Am 10.03.2010 09:13:41 schrieb <Anonym>:
Hallo!
Meine Kids kommen in diesem Jahr in die Schule - um wie bisher arbeiten zu können, benötige ich danach einen Hortplatz bis 15 Uhr (wie vorher Kindergartenzeit), der mich im Monat 140€ kostet. Was ist mit diesen Kosten? Kann auch hier der ARbeitgeber übernehmen? WEnn nein, warum nicht? Wäre das nicht eine Ungleichbehandlung von Eltern, deren Kinder älter als sechs Jahre sind und trotzdem arbeiten (müssen)?
MfG
CW
Am 05.03.2010 12:21:25 schrieb <Anonym>:
Hallo,
eine Rechtsberatung dürfen und können wir an dieser Stelle nicht leisten, auch keine Einzelfallberatung.
Vielleicht ist es sinnvoll, zunächst die KK zu fragen. Wenn diese die Kitakosten erstattet: wunderbar. Wenn nicht, sollten Sie sich evtl. rechtlichen Rat einholen. Die Vertragsgestaltung in Ihrem Fall lässt nicht unbedingt Rückschlüsse darauf zu, dass der AG den Zuschuss rechtens gekürzt hat.
Besten Gruß,
Redaktion akademie.de
Am 05.03.2010 12:04:56 schrieb <Anonym>:
Ab dem 01.12., ich habemich am Anfang vertippt.
Am 05.03.2010 12:04:17 schrieb <Anonym>:
Ich bekam folgende Ergänzung meines Arbeitsvertrages:
"Die vorliegende Nebenabrede bezieht sich auf den Anstellungsvertrag vom XX.XX.XXXX und gilt ab dem 01.09.2009 für die Zeit der Kindergartenpflicht, bzw. bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres des Kindes XY.
§1 Gegenstand der Nebenabrede
1.1 Der Mitarbeiter erhält vom Arbeitgeber ab dem 01.12.2009 bis auf weiteres zusätzlich zu seiner monatlichen Vergütung einen Kindergartenzuschuss in Höhe von XY Euro. Dieser Zuschuss wird vom Arbeitgeber jeweils zum Monatsende auf das vom Mitarbeiter anzugebende Bankkonto angewiesen.
1.2 Der Mitarbeiter verpflichtet sich dem Arbeitgeber einen Nachweis über die Gesamthöhe des Kindergartenbeitrages vorzulegen. Bei Veränderungen wie z.B. Beitragssenkung, Ende der Kindergartenpflicht oder Vollendung des 6. Lebensjahres hat der Mitarbeiter dies unaufgefordert dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen.
1.3 Nach dem Wegfall des oben genannten Zuschusses hat der Mitarbeiter keinen Anspruch auf Erhöhung des Bruttogehaltes.
1.4 Zu viel gezahlte Vergütung oder sonstige Geldleistungen kann der Arbeitgeber nach den Grundsätzen über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurück verlangen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, mögliche Rückzahlungsforderungen mit Vergütungsansprüchen des Mitarbeiters zu verrechenen.
1.5 Die Zahlung des Zuschusses erfolgt freiwillig. Durch mehrmalige Zahlungen erwirbt der Mitarbeiter keinen Rechtsanspruch für die Zukunft."
Am 05.03.2010 11:40:03 schrieb <Anonym>:
Guten Tag,
nun, wichtig ist ja auch, auf welcher vertraglichen Grundlage der Zuschuss erteilt wurde. Aus der Ferne lässt sich das nicht beurteilen. Im Zweifelsfall fragen Sie bei der Krankenkasse nach.
Falls Sie etwas rausfinden, freuen wir uns über Feedback!
Besten Gruß,
Redaktion akademie.de
Am 05.03.2010 11:33:25 schrieb <Anonym>:
Vielen Dank für die schnelle Antwort!
frage aus folgendem Grund:
Seit Dezember 2009 bekomme ich einen Kindergartenzuschuss. Im November war mein Kind 5 Tage krank, 2 Tage konnte ich deshalb nicht zur Arbeit, die restlichen Tage sprang die Oma ein.
Diese beiden Tagen wurden mir über einen Monat später bei der Dezemberrechnung abgezogen, bei meinem Fixum UND bei Kindergartenzuschuss.
Am 05.03.2010 10:22:07 schrieb <Anonym>:
Guten Tag,
Ihre Sorge ist unbegründet.
Erstens: Der Kitakostenzuschuss ist eine zusätzlich zum Gehalt/Lohn erbrachte Leistung. Er ist quasi "entkoppelt". Im Normalfall wird er auch extravertraglich festgeschrieben.
Zweitens: der Kitakostenzuschuss ist eine steuerfreie Leistung des Arbeitgebers. Ihr AG profitiert davon genauso wie Sie, weshalb es kaum in seinem Interesse sein kann, diesen zu kürzen.
Drittens: Das Abrechnungsprocedere ist dermaßen kompliziert, dass Ihr AG im Hinblick auf das Kosten-Nutzen-Verhältnis den Zuschuss wohl kaum monatlich ändern dürfte.
Übrigens: Für die Berechnung Ihres Krankengeldes ist der Kitakostenzuschuss irrelevant; er fließt dort nicht mit ein. Eben weil er, siehe oben, eine zusätzlich (!) zum Lohn/Gehalt erbrachte Leistung darstellt. Ebenso wenig würde er bei der Berechnung anderer Sozial- und Transferleistungen beachtet.
Mit besten Grüßen,
Redaktion akademie.de
Am 05.03.2010 07:29:30 schrieb <Anonym>:
Sehr geehrter Herr Ellenrieder,
meine Frage wurde schon so ähnlich gestellt, ich habe allerdings noch einen Sonderfall diesbezüglich.
Wenn mein Kind erkrankt und ich mein Gehalt anteilig für die Krankheitstage von der Krankenkasse erstattet bekomme, bezieht sich dies auch auf den Kindergartenzuschuss?
Also kann mein AG den Kindergartenzuschuss entsprechend kürzen und wenn ja, zahlt die Krankenkasse dann auch den Wegfall des ( anteiligen ) Kindergartenzuschusses?
Vielen Dank im Vorwege!
Am 25.02.2010 15:12:25 schrieb <Anonym>:
Guten Tag,
zur Frage, ob Sie den Kitakostenzuschuss erwähnen müssen: Mit dem "müssen" ist es so eine Sache. Zumindest wird in den Unterlagen nach etwaigen Zuschüssen gefragt, aufgesplittet in Arbeitgeberanteil/Ihr Anteil. Nachteile, wenn Sie das angeben, dürften Ihnen aber nicht entstehen. Schließlich ist der Zuschuss steuerfrei.
Mit besten Grüßen,
Redaktion akademie.de
Am 25.02.2010 13:55:50 schrieb <Anonym>:
Sehr geehrter Hr.Ellenrieder,
wenn mein Chef die Kindergartenzuschuß gewährt,muß ich dies bei Finanzamt angeben?
Mit freundlichen Grüßen
Am 26.01.2010 10:30:59 schrieb <Anonym>:
Guten Tag,
nein, eine generelle Lösung für die Umwandlung von Zuschuss in Gehalt gibt es nicht.
Sie könnten allerdings darüber nachdenken, den entfallenden Zuschussanteil in einen anderweitig steuerbegünstigten Zuschuss umzuwandeln. Mehr hierzu: http://www.akademie.de/direkt?pid=49700.
Besten Gruß,
Redaktion akademie.de
Am 26.01.2010 10:23:59 schrieb <Anonym>:
Sehr geehrter Herr Ellenrieder,
ich habe eine Gehaltserhöhung in Form der Kostenübernahme der Kindergartenbeiträge erhalten. Meine Tochter ist im letzten Kita Jahr und der "Halbtagsbeitrag" wird aus öffentlichen Töpfen gezahlt. D. h. mein AG zahlt nunmehr anstatt 194,00 nur noch 75,00€. Wie wird hier mit der Wandlung von Zuschuss in Gehalt verfahren? Gibt es hierzu eine generelle Lösung?
Herzlichen Dank
Mit feundlciehn Grüßen
Am 29.12.2009 10:42:00 schrieb <Anonym>:
Guten Tag,
Sofern kein anderslautender Vertrag (bzw. Tarifvertrag) mit dem Arbeitnehmer geschlossen wurde, darf der Arbeitgeber diesen Zuschuss um anteilige Fehltage/Krankheitstage selbstverständlich kürzen!
Mit freundlichen Grüßen
Ellenrieder
Am 24.12.2009 08:40:34 schrieb <Anonym>:
Sehr geehrter Herr Ellenrieder,
wie sieht es aus, wenn der Arbeitnehmer krank wird, ist der freiwillige Kigazuschuss in der Höhe gleich, oder darf er um die anteiligen Kranktage gekürzt werden?
Am 18.12.2009 14:08:49 schrieb <Anonym>:
Guten Tag,
zur Beantragung des Zuschusses müssen die Originalbelege der Kitakosten (oder dergl.) vorgelegt werden. Diese werden auch vom Arbeitgeber einbehalten, solange der Zuschuss gewährt wird. Aufgrund dessen kann also ohnehin nur einer von Ihnen den Zuschuss beantragen, es gibt ja nur einen einzigen Originalbeleg.
Was die Gehaltsklasse betrifft: Pauschal ergibt es sicher Sinn, wenn derjenige mit der höheren Gehaltsstufe den Zuschlag beantragt. Es kommt aber, wie so oft, auf die genauen Umstände an.
Besten Gruß
Am 18.12.2009 12:47:47 schrieb <Anonym>:
jetzt habe ich mal eine Frage,
ich bekomme demnächst den Zuschuss. das wird aber prozentual von meinem Gehalt berechnet.
kann jetzt mein Ehemann auch prozentual von seinem Gehalt den Zuschuss erhalten ohne sich strafbar zu machen, oder darf nur eine Person den Zuschuss erhalten.
dann wäre es ja sinnvoll denjenigen zu nehmen der die höhere Gehaltsklasse hat, oder?
Am 18.09.2009 08:57:38 schrieb joelle:
Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,
die Frage der Gehaltskürzung ist zunächst eine andere Thematik, denn das Gehalt darf ja nicht einfach gekürzt werden, hierauf besteht ein Rechtsanspruch. Durch eine Änderungskündigung des Anstellungsvertrags wäre dies zwar möglich, hiergegen kann jedoch Widerspruch u. sogar Klage erhoben werden. Außerdem müsste allen Arbeitnehmern oder zumindest einem bestimmten Arbeitnehmerkreis, z.B. in bestimmten Abteilungen etc. das Gehalt gekürzt werden. Ist der Arbeitgeber einem Tarifverband angeschlossen, geht dies grundsätzlich nicht.
Trotzdem: Sofern die Gehaltskürzung tatsächlich durchgeführt wurde, gäbe es aus Sicht des Arbeitgebers und um eine gewisse Verbesserung des Arbeitnehmers zu erhalten, die Möglichkeit der Gehaltsumwandlung für folgende Fälle:
- Steuerfreie Kindergartenzuschüsse
- Steuerfreie Arbeitgeberleistungen zur Gesundheitsförderung
- Steuerfreie Vermögensbeteiligung
- Bei Fahrkostenzuschüssen kann die Lohnsteuer bis zu dem wie Werbungskosten abziehbaren Betrag mit 15 % pauschaliert werden. Diese Pauschalierung ist ebenfalls nur dann zulässig, wenn der pauschal besteuerte Fahrkostenzuschuss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.
- Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 % bei Computerübereignung und Arbeitgeberzuschüssen zur Internetnutzung
- Pauschalierung der Lohnsteuer mit 30 % für bestimmte Sachbezüge bis 10 000 € nach § 37 b EStG (z,B. Belohnungsessen, Incentice-Reisen, VIP-Logen und ähnliche Sachbezüge").
Die Gehaltsumwandlung darf nie nachträglich durchgeführt werden, sondern gilt nur für künftige Vereinbarungen. Mehr kann ich Ihnen hierzu nicht bieten! Wenn Sie keinen Kindergartenzuschuss erhalten, sollten Sie daher versuchen, in eine andere Leistung umzuwandeln!
Mit freundlichen Grüßen
Ellenrieder
Am 16.09.2009 11:06:48 schrieb <Anonym>:
Sehr geehrter Herr Ellenrieder,
in der heutigen Zeit in der Wirtschaftskrise überlegen sich manche Unternehmen, die Geählter um 10% (z.B.) zu kürzen. Einen Arbeitnehmer schmerzen diese 10% natürlich sehr. Sie schreiben eine Gehaltsumwandlung normaler Lohn -> Kindergartenzuschuss bringt Steuerpflicht nach sich. Ist es aber wirklich Gehaltsumwandlung, wenn der AG den Lohn bei allen kürzt, im Zuge der Wirtschaftskrise, aber einzelnen AN z.B. Kindergartenzuschüsse gewährt? Wenn ja, welche Möglichkeit hat ein AN um die Gehaltskürzung zu kompensieren?
Vielen Dank und viele Grüße
Am 08.09.2009 10:56:58 schrieb <Anonym>:
Sehr geehrter Herr Ellenrieder,
ich habe einen Sohn und arbeite seit einem halben jahr wieder.
Ich möchte meinen Chef fragen, ob er zum Kindergarten etwas dazugibt.
Ich würde den Kindergartenbeitrag selbst tragen, da ich ihn mit meiner Einkommensteuererklärung geltend machen kann und meinen Chef bitten, das Essensgeld zu übernehmen.
Ist meine Überlegung richtig und geht das so?
Am 01.09.2009 09:14:16 schrieb <Anonym>:
Guten Tag,
zu Ihren Fragen:
1. Nein, Ihr Arbeitgeber erfährt keine Nachteile, wenn er Ihnen einen Kindergartenzuschuss gewährt. Im Gegenteil, er kann es steuerlich geltend machen.
2. Müssen tut Ihr Arbeitgeber gar nichts. Er kann, wenn er will, Ihnen einen Kindergartenzuschuss gewähren, etwa als eine Art Gehaltserhöhung. In welcher Höhe er Ihnen einen Kindergartenzuschuss gewährt, hängt ganz von Ihrem Arbeitgeber bzw. Ihrem eigenen Verhandlungsgeschick ab. Was ist er bereit zu zahlen, was handeln Sie aus? Das sind die entscheidenden Fragen. Dabei ist gleich, ob er Ihnen 10 Euro gewährt oder 500. Das Geld erhalten Sie mit Ihrer Lohnabrechnung; Sie wiederum überweisen es an den Kita-Träger.
3. Viele Arbeitgeber übernehmen nur anteilig die Kosten, weil diese oftmals schlicht zu hoch sind. In Ihrem Fall bspw. müsste der Arbeitgeber, wollte er sämtliche Kosten übernehmen, mind. 356 Euro erübrigen. Das entspräche einer Gehaltserhöhung von ca. 20%.
4. Nein, der Brutto-Lohn wird nicht gemindert. Mit dem hat das nichts zu tun. Der Kindergartenzuschuss wird zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlt. Eine Umwandlung von normalem Lohn ist zwar möglich, aber steuerlich nicht unbedingt ratsam. Das Aushandeln eines Kindergartenzuschusses macht vor allem Sinn, wenn eine Gehaltsverhandlung ansteht.
Besten Gruß,
Redaktion akademie.de
Am 31.08.2009 15:29:19 schrieb <Anonym>:
Sehr geehrter Herr Ellenrieder,
Ich fange jetzt nach meiner Elternzeit wieder an zu Arbeiten.
Ich verdiene als Arzthelferin 1789,- Brutto Steuerklasse 4.
Meinen Arbeitgeber habe ich nach Kindergartenzuschuss gefragt und er hat sein ok gegeben.
Ich komme aus Schleswig-Holstein und muß für meinen 2 jährigen Sohn 323 euro zahlen + 32,50 Essensgeld und für den großen der 5 Jahre ist 33,- euro zzgl. 32,50 Essenskosten.
Mein älterer Sohn ist ein intigrationskind daher so wenig!
Meine Frage:
Wie sieht das alles aus für mich? Ich habe das leider nicht alles verstanden.
Gibt es wirklich keine Nachteile für meinen Chef?
Er muß doch meine Kika Kosten nicht zahlen oder doch ein Teil?
Warum zahlen einige Chefs nur ein Teil der Kosten warum nicht ganz?
Wird erst der Brutto-Lohn gemindert und danach mit den Zuschüssen komplettiert?
Funktionen für diese Seite: Druckversion, empfehlen, Feedback etc.
Copyright: akademie.de 2010