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Geschenke an Geschäftspartner und Mitarbeiter als Steuerfalle: Die "Pauschalversteuerung von Sachzuwendungen"
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Von Robert Chromow
(18.11.2009) (aktualisiert) Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft? Mag sein - ganz sicher jedoch erhöhen sie den Bürokratie-Aufwand. Schlimm genug, dass für Geschenke an Mitarbeiter Lohnsteuer fällig ist, sobald der Wert 40 Euro pro Jahr übersteigt: Sogar auf Präsente für Kunden und Lieferanten soll Lohn(!)steuer abgeführt werden. Wir erläutern, was es mit der "Pauschalversteuerung von Sachzuwendungen" auf sich hat.
Zwei Dinge sind sicher:
Weihnachten kommt auch dieses Jahr und:
Der Fiskus wird Ihnen und den von Ihnen Beschenkten nichts schenken!
Wenn Sie in den nächsten Wochen den Versand von Weihnachtsgrüßen und Präsenten an Ihre Geschäftsfreunde vorbereiten, sollten Sie mit den steuerlichen Folgen von Geschenken vertraut sein: Die Steuervorschriften zu Weihnachtsgeschenken an Geschäftsfreunde sind in den letzten Jahren verschärft und mit allerlei lebensfremden Ausführungsbestimmungen konkretisiert worden.
Steuer-Vorschriften zum Thema Geschenke
Die wichtigsten Regelungen im Überblick:
Sogenannte Streuwerbeartikel im Nettowert von bis zu 10 Euro dürfen Sie getrost unter die Leute bringen: Der Kaufpreis stellt eine Betriebsausgabe dar. Weder Sie noch der Empfänger müssen dafür Einkommensteuer bezahlen.
Bewirtungen aus geschäftlichem Anlass gehören ebenfalls nicht in die Rubrik "Geschenke" bzw. "Sachzuwendungen". Ausführliche Informationen zu diesem Thema finden Sie im Beitrag Bewirtungskosten: So beteiligen Sie das Finanzamt am Geschäftsessen".
Geschenke an Mitarbeiter im Nettowert von bis zu 40 Euro pro Jahr sind lohnsteuerfrei. Die Kosten werden auch dann als Betriebsausgaben anerkannt, wenn sie 40 Euro überschreiten.
Geschenke an (betriebsfremde) Geschäftspartner werden nur bis zu einem Nettowert von 35 Euro pro Jahr als Betriebsausgabe anerkannt. Dabei handelt es sich um eine Freigrenze: Sobald die überschritten ist, darf die gesamte Ausgabe nicht von der Steuer abgesetzt werden!
Bitte beachten Sie: Grundsätzlich handelt es sich bei der 35-Euro-Grenze um den Nettowert des Geschenks. Bei Kleinunternehmern im Sinne des Umsatzsteuergesetzes
ist jedoch der Bruttobetrag ausschlaggebend (= inklusive Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer).
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