Vermieten Sie Ihr Arbeitszimmer an Ihren Arbeitgeber - und sparen Sie Steuern!
Von Josef Ellenrieder
Arbeitgeberersatz | Mietverhältnis mit dem Arbeitgeber
(01.01.2010) Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Kosten für ein Arbeitszimmer in dessen Wohnung, so ist das steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn. Vermietet der Arbeitnehmer hingegen ein Zimmer in der eigenen Wohnung oder dem eigenen Haus an seinen Arbeitgeber, so handelt es sich um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - und eben NICHT um Arbeitslohn! Alle mit dem Büroraum zusammenhängenden Aufwendungen können als Werbungskosten abgezogen werden. Vorteil: Die für ein häusliches Arbeitszimmer geltende Obergrenze von 1.250 Euro hat in diesem Fall keine Bedeutung.
Achtung: Änderung im Steuerrecht
Seit dem 01.01.2007 wird ein häusliches Arbeitszimmer nur noch dann steuerlich anerkannt, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellt. Nur in diesem Fall sind die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer weiterhin in unbegrenzter Höhe absetzbar. Mehr dazu ...
Arbeitgeberersatz
Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Kosten für ein Arbeitszimmer in dessen eigener oder gemieteter Wohnung, so ist dieser Betrag Bestandteil des steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohns.
Ersetzt der Arbeitgeber nicht nur die Kosten für das Arbeitszimmer (Miete, Heizung, Strom, Einrichtung), sondern auch die Aufwendungen für das Telefon, Faxgerät, Computer mit Internetanschluss, Kopiergerät, so gilt Folgendes:
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Telefon/Faxgerät: Inwieweit der Arbeitgeberersatz steuer- und beitragsfrei ist, richtet sich nach den im Beitrag "Private und berufliche Nutzung von Telefon, Handy & Co.
" dargestellten Grundsätzen.
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Computer mit Internetanschluss: Bei einem vom Arbeitgeber leihweise überlassenen Computer mit Internetanschluss ist nicht nur die berufliche, sondern auch die private Nutzung steuerfrei.
Übereignet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Computer, so gehört der Wert dieses Sachbezugs zum steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn und zwar auch dann, wenn der Computer zu 100 % beruflich genutzt wird.
Der Arbeitgeber kann den Wert des übereigneten Computers pauschal mit 25 % versteuern. Die Pauschalversteuerung löst Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung aus. Durch die Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25% verliert der Arbeitnehmer den Werbungskostenabzug. Wird der Wert des "geschenkten" Computers dagegen nicht pauschal, sondern durch Hinzurechnung zum laufenden Arbeitslohn "normal" versteuert, kann der Arbeitnehmer Werbungskosten bei seiner Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen.
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Fotokopiergerät: Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Aufwendungen für ein Fotokopiergerät, ist der Arbeitgeberersatz steuer- und beitragspflichtig. Der Arbeitnehmer kann Werbungskosten bei seiner Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen, soweit er das Fotokopiergerät beruflich nutzt.
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Zinsloses Arbeitgeberdarlehen: Gibt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein unverzinsliches Darlehen zur Beschaffung der Einrichtung für ein häusliches Arbeitszimmer, so ist der geldwerte Vorteil aus der Unverzinslichkeit des Darlehens steuer- und beitragsfrei, solange das Darlehen 2.600 Euro nicht übersteigt.
Mietverhältnis mit dem Arbeitgeber
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