Steuerrecht: Steuer-Ersparnisse bei Jubiläumszuwendungen
Von Josef Ellenrieder
(11.01.2010) Zuwendungen des Arbeitgebers anlässlich eines Arbeitnehmerjubiläums oder eines Geschäftsjubiläums sind in voller Höhe steuer- und beitragspflichtig. Möchten Sie als Arbeitgeber die Lohn- und Kirchensteuer sowie den Solidaritätszuschlag für die steuerpflichtige Jubiläumszuwendung übernehmen, so können Sie unter bestimmten Umständen eine Pauschalierung beantragen.
1. Arbeitnehmerjubiläum
Bar- und Sachzuwendungen des Arbeitgebers anlässlich eines Arbeitnehmerjubiläums sind bereits seit 1999 in voller Höhe steuer- und beitragspflichtig.
Steuerfreiheit für Sachzuwendungen kommt nur dann in Betracht, wenn es sich um ein sog. Gelegenheitsgeschenk handelt. Dies ist der Fall, wenn der Wert des Geschenks 40 Euro nicht übersteigt. Außerdem kann eine Sachzuwendung anlässlich eines Arbeitnehmerjubiläums in Anwendung der für geringfügige Sachbezüge geltenden 44-Euro-Freigrenze steuerfrei sein, wenn diese Freigrenze in dem betreffenden Monat nicht bereits durch andere Sachbezüge ausgeschöpft worden ist.
Beispiel:
Ihr Arbeitnehmer erhält anlässlich seines 10-jährigen Arbeitnehmerjubiläums von Ihnen eine Uhr im Wert von 200 Euro geschenkt. Diese Jubiläumszuwendung ist steuer- und beitragspflichtig.
Beträgt der Wert der Uhr lediglich 44 Euro, bleibt dieses Jubiläumsgeschenk in Anwendung der für Sachbezüge geltenden monatlichen 44-Euro-Freigrenze steuer- und beitragsfrei, wenn die Freigrenze in diesem Monat nicht bereits durch andere Sachzuwendungen ausgeschöpft worden ist.
Besteuerung von steuerpflichtigen Zuwendungen bei Arbeitnehmerjubiläen: Die Besteuerung von steuerpflichtigen Zuwendungen anlässlich eines Arbeitnehmerjubiläums erfolgt als sonstiger Bezug (einmalige Zuwendung). Dabei ist im Normalfall die sog. Fünftelregelung anzuwenden. Möchten Sie die Lohn- und Kirchensteuer sowie den Solidaritätszuschlag für die steuerpflichtige Jubiläumszuwendung an mehrere Arbeitnehmer übernehmen, so können Sie eine Pauschalierung beantragen.
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