Pfändbares und nicht pfändbares Einkommen

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Pfändbare und unpfändbare Zusatzvergütungen | Keine Lohnpfändung oder Lohnabtretung von Beiträgen für die Altersvorsorge

Bei einer Lohnpfändung oder Lohnabtretung muss der Arbeitgeber die Pfändungsfreibeträge in der Pfändungstabelle beachten. Die Pfändungsfreigrenze hängt stark von der Anzahl der Unterhaltspflichtigen ab. Gesetzliche Unterhaltspflicht kann bestehen gegenüber Kindern, Eltern, Großeltern, Enkeln, Ehegatten (auch getrennt lebend oder geschieden). Unterhaltspflicht besteht auch gegenüber eingetragenen Lebenspartnern oder einem nicht verheirateten Elternteil, das ein Kind bis zum dritten Lebensjahr betreut. Natürlich zählen bei der Berechnung der Pfändungsgrenzen nur die Personen, für die tatsächlich Unterhaltspflicht besteht und für die auch Unterhalt gezahlt wird.

Niedrigere Pfändungsfreigrenzen bei Pfändung durch oder für Unterhaltsberechtigte. Für externe Forderungen gilt die genannte, normale Pfändungstabelle. Lassen aber die Unterhaltsberechtigten, bzw. das Jugendamt selbst den unterhaltspflichtigen Schuldner pfänden, gelten für die Pfändung andere, niedrigere Sätze als die der normalen Pfändungstabelle. Bzgl. der Unterhaltsbeträge gelten verschiedene Unterhaltsleitlinien, die Gerichte entwickelt haben - insbesondere sind dies die Düsseldorfer Tabelle, die Berliner Tabelle und die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland. Bei diesen Tabellen und Leitlinien handelt es sich um keine Gesetze oder Verordnungen, sondern um Leitlinien, die Gerichte selbst entwickelt haben und für andere Gerichte zum Standard wurden.

Tipp: Abrechnung des Arbeitgebers bei Lohnpfändung überprüfen

Der Arbeitgeber ist gesetzlich zur Lohnpfändung verpflichtet. Manchmal wird leider der nicht pfändbare Betrag zum Nachteil des Arbeitnehmers unkorrekt ermittelt. Der Arbeitgeber sollte vor allem prüfen, ob bei der Pfändung auch alle Unterhaltspflichtigen gemäß Pfändungstabelle berücksichtigt wurden.

Übrigens: Auch ein auf der Lohnsteuerkarte mit 0,5 eingetragener Kinderfreibetrag bedeutet einen vollen Unterhaltspflichtigen. Bei Lohnpfändung darf der Arbeitgeber nicht von sich aus eigenes Einkommen von Unterhaltspflichtigen des Arbeitnehmers berücksichtigen, um entsprechende Abzüge bei der Lohnpfändungsgrenze vorzunehmen. Dies darf nur erfolgen, wenn es vom Gläubiger beim Gericht beantragt und positiv entschieden wurde.

Pfändbare und unpfändbare Zusatzvergütungen

Zusätzlich zum regulären Gehalt können im Arbeitsvertrag Sondervergütungen vereinbart sein oder werden gesetzlich gewährt. Einige unterliegen voll der Pfändung, andere nicht oder nur teilweise.

Achtung: Zuschläge

Voll pfändbar sind Zuschläge für Nacht-, Schichtarbeit sowie Zuschläge für Arbeit an Sonn- und Feiertagen, Essenzuschüsse und geldwerte Vorteile für die private Mitnutzung eines Dienstwagens!

Unpfändbar sind im Wortlaut von §§ 850 a der Zivilprozessordnung folgende Arbeitseinkommen:

  • zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens,

  • die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder - soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen,

  • Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbst gestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen - soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen,

  • Weihnachtsvergütungen bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrag von 500 Euro,

  • Heirats- und Geburtsbeihilfen, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Heirat oder der Geburt entstandenen Ansprüche betrieben wird,

  • Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge,

  • Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen,

  • Blindenzulagen.

Tipp: Sondervergütungen in bar, per Barscheck oder auf anderes Konto auszahlen lassen

Für den gepfändeten Arbeitnehmer ist es vorteilhaft, wenn gemäß Arbeitsvertrag Teile des Gehalts in Form von Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld gezahlt werden, da diese nicht oder nur teilweise pfändbar sind. Besteht eine Kontopfändung, sollte sich der Arbeitnehmer diese Sondervergütungen, aber auch Reisekostenerstattungen usw. jedoch auf keinen Fall auf sein Konto überweisen lassen. Denn liegen diese Beträge über den Pfändungsfreigrenzen, erfolgt höchstwahrscheinlich Kontopfändung. Es ist dann schwierig, sich diese Beträge über Gerichtsbeschlüsse wieder zurückzahlen zu lassen. Sondervergütungen des Arbeitsgebers sollten in diesem Fall möglichst in bar oder per Barscheck ausgezahlt werden.

Keine Lohnpfändung oder Lohnabtretung von Beiträgen für die Altersvorsorge

Nicht pfändbar sind bei Arbeitnehmern

  • Einzahlungen für die Riester-Rente,

  • betriebliche Leistungen für die Altersvorsorge und auch

  • Beiträge für Vermögenswirksame Leistungen (VL-Sparen).

Sie stehen dem Gepfändeten nämlich zum Pfändungszeitpunkt nicht zur Verfügung. Werden sie beim VL-Sparen nach sieben Jahren bzw. erst im Rentenalter ausgezahlt, könnte der Gepfändete bereits über ein Verbraucherinsolvenzverfahren mittels der Restschuldbefreiung seine Schulden los sein.

Soweit sich der Arbeitgeber flexibel zeigt, können Gehaltsanteile auch in eine betriebliche Pensionszusage fließen. Je nach Vereinbarung können die hier eingezahlten Beträge nach Eintritt des Pensionsalters als einmalige Zahlung oder als Rente ausgezahlt werden. Bis dahin sind diese Zahlungen unpfändbar und sind bei der eidesstattlichen Versicherung nicht anzugeben.

Betriebliche Versorgungszusagen sollten jedoch in einem üblichen Verhältnis zur Höhe des Gehalts stehen. Schädlich dürfte auch sein, wenn beispielsweise gerade im Moment der Lohnpfändung eine betriebliche Pensionszusage startet und gleichzeitig das Monatsgehalt entsprechend herabgesetzt wird.