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Ein unbekannter Autor und selbst ernannter "Schuldenkönig", sorgt seit geraumer Zeit im Internet mit seinem eBook "Zahlen Sie Ihre Schulden einfach nicht zurück" für Aufsehen.
Seine "Gebrauchsanleitung" beinhaltet eine Reihe von Tricks, mit denen sich Schuldner erfolgreich vor ihren Zahlungsverpflichtungen drücken können. Die Schulder-Tricks sollen dazu verhelfen, mit (angeblich) legalen Mitteln die längst fällige Zahlung ganz bewusst zu verzögern bzw. gänzlich zu vereiteln. Der Schuldenkönig will sich - und das beschreibt er sehr eindrucksvoll - auf dem Rücken seiner Gläubiger ein schönes Leben machen. Wir haben es beim Schuldenkönig folglich mit einem typischen Exemplar eines böswilligen Schuldners zu tun. Und dagegen sollten Sie sich wappnen - denn einem Schuldenkönig können Sie jederzeit begegnen.
Wir erläutern seine Taktik und verraten wirksame Gegenmaßnahmen.
Unseren zahlenden Mitgliedern steht eine PDF-Version von ""Schuldenkönig": Schuldner-Tricks und Gegenmaßnahmen" (76 Seiten) zur Verfügung.
Dieser Beitrag umfasst 14 Kapitel: zum Inhaltsverzeichnis
Über die Autorin
Dr. Ellen Ulbricht
ist Juristin und Unternehmensberaterin. 15 Jahre war sie in leitender Position im Inkassobereich in der Bearbeitung von Forderungen von Selbstständigen und KMU tätig. Daneben hat sie für namhafte Kreditinstitute Forderungen im Privatkundensektor realisiert. Erfahrungen im Debitorensektor hat sie in der Telekommunikationsbranche im Privat- und Großkundenbereich gesammelt.
Ellen Ulbricht lebt in der Nähe von Wien und berät als Inhaberin der Ulbricht
Unternehmensberatung
Selbstständige und KMUs in Deutschland und Österreich in Fragen des Forderungsmanagements. Gleichzeitig ist sie als Autorin und Referentin tätig.
Inhaltsverzeichnis
- Das erste Kapitel - Tricks von vorgestern
- Das zweite Kapitel: Seine Tipps zu Schulden und Straftat
- Das dritte Kapitel: Seine Tipps zum Zeit gewinnen
Das vierte Kapitel: Von einem der glaubt, sich bei Banken auszukennen
- Das siebente Kapitel: Sein Umgang mit Rechtsanwälten
- Das achte Kapitel: Sich vor einer Klage drücken
- Neuntes Kapitel: Die Zwangsvollstreckung vereiteln
Das zehnte Kapitel: Der Glaube an die wirtschaftliche Immunität
- Elftes Kapitel: Ein tolles Leben trotz Schulden?
Kommentieren, bewerten, Fragen an den Autor: ""Schuldenkönig": Schuldner-Tricks und Gegenmaßnahmen"
Am 18.02.2010 19:20:02 schrieb <Anonym>:
Wichtig ist immer ca. 10.000€ in bar irgendwo zu haben, um- wenn es hart auf hart kommt- in die englische Privatinsolvenz zu gehen. MAn ist seine Sorgen dann sofort los.
Am 18.02.2010 19:17:30 schrieb <Anonym>:
Mit Strafrecht bei Schuldensachen wäre ich vorsichtig! Es sei denn, man kommt damit klar wenn eines Tages ein paar kräftige in schwarz gekleidete Herren mal ein "nettes Wort" über den Gartenzaun wechseln wollen oder die eigenen Kinder in die Schule begleiten möchten.
Am 01.01.2010 14:00:33 schrieb <Anonym>:![]()
Danke für diesen ausgezeichneten Kurs. Selten findet man im Internet derartig wertvolle und gut aufbereitete Informationen.
Anmerken möchte ich noch, dass die Möglichkeiten der Strafanzeige meiner Erfahrung nach sehr beschränkt sind. Das Vermittlungsverfahren einer von mir erstatteten Anzeige wurde etwa erst kürzlich eingestellt, obwohl die Ausgangslage wohl selten günstiger ist:
Ein Unternehmen wird nach einem sechsmonatigen Verfahren für zahlungsunfähig erklärt. Der Vater des Geschäftsführers (als normaler Mitarbeiter) bestellt drei Tage später für 2000 Euro. Die Leistung wird natürlich nicht bezahlt. Gegenüber dem Staatsanwalt gibt er an, dass er von der Zahlungsunfähigkeit nichts gewusst habe. Der Staatsanwalt ist der Meinung, dass diese Aussage nicht widerlegt werden kann und stellt das Verfahren ein.
Da fragt man sich schon, was denn noch alles an Verdachtsmomenten vorliegen muss, um eine Sache überhaupt einmal vor ein Strafgericht zu bringen. Was das Strafrechtliche anbelangt, sind Schuldenkönige meiner Meinung nach schon klar im Vorteil.
Am 10.11.2009 08:28:39 schrieb _simon:
zum anonymen Kommentar vom 09.11.09.:
Eigentlich sprechen manche Beiträge für sich und brauchen bedürfen keiner weiteren Anmerkung - so auch Ihrer. Ich will deshalb nur den Hinweis anfügen, dass man diese Art von "Oberlehrerhaftigkeit" auch häufig bei Staatsanwälten erlebt.
Eine grundlegende Einführung in die Insolvenzstraftatsbestände, ebenfalls aus der Feder von Frau Dr. Ulbricht, finden Sie unter der URL http://www.akademie.de/direkt?pid=55193&page=3
Am 09.11.2009 19:48:57 schrieb <Anonym>:
Alles Quatsch, es ist nicht gesetzlich Verboten Schulden zu haben. Es ist kein Problem eine Eidesstattliche Versicherung abzugeben, wenn man vorher sein Vermögen gerettet hat. z.B. durch Übertragung auf eine anoyme Holding oder Trust, oder einfach anonym in Edellmetall gewandelt. Auch eine Geschäftsgründung trotz bestehenden Gewerbeverbots ist problemlos über Treuhänder möglich.
Dieser "Kurs" oder "Lehrgang" ist einfach nur Oberlehrerhaft. Man muss ernsthaft überlegen, wer hier der "Böse" ist. Der Schuldenkönig oder der Verfasser dieses "Kurses".
Am 25.06.2009 09:24:38 schrieb <Anonym>:![]()
Tip: Sofern der Schuldner selber Gewerbetreibender, Geschäftsführer einer jur. Person oder Betriebsleiter ist: Dem Schuldner mit Antrag auf Einleitug eines Gewerbeuntersagungsverfahrens gem. § 35 Abs. 1 GewO bzw. § 35 Abs. 7a GewO (bei Geschäftsführern) drohen. Zwar ist das bloße Bestehen vereinzelter zivilrechtl. Verbindlichkeiten für sich allein genommen noch kein Untersagungsgrund, häufig wurde jedoch schon die EV abgegeben und dann beginnen die meisten Gewerbeämter mit einer Standartabfrage zur gewerbechtlichen ZUverlässigkeit bei verschiedenen Behörden, was für den Schuldner sehr häufig zu sehr unangenehmen Überraschungen führt.
Ich weiß, dass vielen Schuldnern wegen "anhaltender wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit" (tats. Leistungsunwilligkeit) das Gewerbe entzogen wurde. Meistens sogar mit erweiterter Gewerbeuntersagung: Es wird nicht nur das konkret ausgeübte Gewerbe, sondern sämtliche Gewerbe und Vertretungsfunktionen untersagt. Und das wird zudem auch noch in Gewerbezentralregister eingetragen.
Das Ordnungsamt kann sogar noch eine Gewerbeuntersagung (für die Zukunft) aussprechen, wenn das Gewerbe zwischenzeitlich (ggfs mißbräuchlich, um den Anschein zu erwecken, es bestehe kein Gewerbe mehr, abgemeldet wird).
Und wenn das alles dem Schuldner klar wird, erlebt man häufig einen Sinneswandel.
Diese Drohung hilft in sehr vielen Fällen!!!
Am 14.11.2008 23:36:57 schrieb <Anonym>:![]()
Schöner Beitrag, nur bei vielen Ihrer Gegenmaßnahmen hängt es oft ab den Nachweis zu führen. Vermuten etc kann man viel, nur man muss es eindeutig beweisen. Ansonsten sind die geschilderten Gegenmaßnahmen für die Katz und können auch nach hinten losgehen.
Es ist doch so einfach selbst den Ablauf MB, VB, EV zu betreiben. Wenn es einer nicht kann, nur über Anwalt, da dessen Kosten vor Gericht durchsetzbar, Inkassokosten dagegen bedenklich.
Vor allem sollte man sich abgewöhnen, wenn Kunden die 2. Rg. nicht zahlen, Arbeit erst wieder aufnehmen wenn Rg. bezahlt ist. Sage nur manchmal ist weniger mehr. Der Satz des Wirtschaftsjuristen stimmt voll und ganz, "schlechten Geld nicht noch ein Gutes hinterher zu werfen".
Denn die Schuldner die sich auskennen, leben von Ihrem gesicherten Vermögen bis ans Lebensende. Ach ja die schlimmsten Schuldner sind Bund, Länder Gemeinden und Städte. Eigentlich alle öffentlichen Auftraggeber. Unter meinen Kunden leider da viele drunter. Im Endeffekt finanzieren die die Auftraggeber.
Eins zum Schluss, es gibt auch genügend Schuldner, welche versuchen wieder auf die Beine zu kommen, aber die Gläubiger sabotieren, anders kann man es nicht nennen, mit der Folge das der Schuldner erst Recht dazu getrieben wird nicht mehr zahlen zu wollen. Habe selber einen Schuldner der das versucht um seine Schulden durch eine neue Selbstständigkeit ab zu bauen. Ich un 2 andere Gläubiger sind Ihm entgegen gekommen, nur einer spielt nicht mit. Resultat: Privatinsolvenz und WVP. Hat nicht mehr lang. Folge keine bekommt einen Cent mehr.
Tja es ist nicht immer alles Schwarz Weiss oder gute Gläubiger böse Schuldner oder umgekehrt.schlecht
Am 21.04.2008 10:38:45 schrieb <Anonym>:
toller Beitrag - sehr informativ - habe beruflich auch mit Forderungsausfällen etc. zu tun und finde den Beitrag sehr hilfreich im Umgang mit Schuldnern.
Am 17.04.2008 10:31:33 schrieb <Anonym>:![]()
Nett aber unnötig!
Am 17.04.2008 07:58:18 schrieb <Anonym>:
Wer in der Zwangsvollstreckung erfahren ist, der kennt die Pfändung des Herausgabeanspruches gegen Dritte als durchaus erfolgversprechende Methode. Der Trick dabei ist nämlich, dass Sie nicht die Forderung, sondern den Herausgabeanspruch pfänden. Zahlt der Dritte also dem Schuldner den Betrag aus, der dem Schuldner zusteht, dann ist dies völlig unerheblich. Denn er haftet in jedem Fall bei einer Pfändung des Herausgabeanspruches. Wenn man das den "Dritten" klar macht, sind sie meist recht schnell zur Herausgabe bereit. Es handelt sich also um eine, wenn auch nicht sehr häufige, aber recht effektive Zwangsvollstreckungsmaßnahme.
Am 16.04.2008 22:45:08 schrieb mharms2:
Sicherlich gibt es einige Möglichkeiten,dem Schuldner "beizukommen" ,d.h. einen rechtskräftigen Titel zu erhalten.Und dann ? Aus langjährigen Erfahrungen kann ich sagen,dass der entsprechende Titel einfach nichts wert ist,denn oftmals verdienen Schulner weniger oder gerade soviel,wie es die Pfändungsfreigrenzen zulassen.Das ist meist genug ,um Schuldnern mit durchschnittlichem Einkommen genügend Handlungsfreiheit zu lassen;sprich sie haben keinerlei Veranlassung ihre Schulden zu bezahlen.Selbst Vermögensverschiebungen dürften sich in der Realität oftmals ohne Probleme durchführen lassen,insbesondere ,wenn sie von"langer Hand" vorbereitet wurden.Es wird zwar angeführt,dass bis zu 10 Jahre rückwirkend die entsprechenden Rechtshandlungen angegriffen werden können-sollte Vorsatz vorliegen- ,aber wie will man dieses überhaupt nachweisen.Auch die Äusserungen hinsichtlich der Pfändung von Herausgabeansprüchen des Schuldners gegenüber Dritten ist wohl eher theoretisch als praktisch möglich .Wenn der Schuldner beispielsweise sein Gehalt auf das Konto seines Kindes überweist ,wie will der Gläubiger seinen Herausgabeanspruch überhaupt durchsetzen? Wie will er verhindern,daß der Schuldner kein Geld von dem Konto erhält ? Insbesondere ,wenn er selbst Kontovollmacht hat und sich das Geld selbst in bar auszahlen lassen kann.Oder das Kind(oder sonstiger Strohmann) hebt das Geld in bar ab und übergibt es dem Schuldner.Wie soll der Gläubiger das Konto entsprechend blockieren,um den Herausgabeanspruch durchzusetzen?
Der Beitrag ist mir nicht praxisbezogen genug und erhält von mir keine Bewertung.
Falls mir jemand einen Tipp geben kann,wie ein Herausgabeanspruch -zu geschildertem Fall-in der Praxis durchzusetzen ist,wäre ich sehr interessiert.
Am 02.03.2008 09:05:48 schrieb drellenulbricht:
Bei Kleinforderungen ist der klassische Weg über die Zwangsvollstreckung unrentabel. Deshalb sollten Sie Ihre Forderung lediglich gegen Verjährung schützen (das geht auch ohne anwaltliche Hilfe) und ggf. einen Dienstleister mit der weiteren Beitreibung beauftragen, der auf Erfolgsbasis arbeitet. Dann sind auch Kleinforderungen gegen einen "Schuldenkönig" durchsetzbar. Von Strafanzeigen wie dies hin und wieder von anwaltlicher Seite empfohlen wird, halte ich wenig. In der Praxis verlaufen sie in der Regel im "Sande".
Am 01.03.2008 14:26:18 schrieb <Anonym>:![]()
Die dargestellten Möglichkeiten einem "Schuldenkönig" Herr zu werden sind sicherlich korrekt. Problematisch wird die Geschichte jedoch spätestens dann, wenn es sich um die Beitreibung von Schulden handelt die nur wenige Hundert Euro betragen. Da ist es sehr schnell unrentabel sein Recht wahr zu nehmen.
Die Kosten für Mahnbescheide, Anwälte und Gerichte sind erkläglich und müssen üblicherweise erst einmal vorab hingelegt werden. Ob diese jemals zurückfliessen steht dann schlicht in den Sternen.
Am 11.12.2007 09:47:53 schrieb <Anonym>:![]()
Guten Tag,
soeben habe ich diesen Artikel gelesen mit den darin empfohlenen "Gegenmaßnahmen". Als erfahrener Wirtschaftsanwalt, der seit Jahren auch Forderungseinzug betreibt, darf ich anmerken, daß die Rechtsausführungen überwiegend zutreffen.
Leider zeigt die Realität, daß aber die Durchführung in der Praxis sehr schwierig ist und vor allem hohe Kosten verursacht, die zunächst vom Gläubiger zu tragen sind. Ich spreche noch nicht mal von den Anwaltskosten, sondern z. B. von den Gerichtskosten die verpfllichtend einzuzahlen sind; eine Klage gegen den "Mittäter" nach dem Anfechtungsgesetz wird eben vom Gericht erst dann zugestellt, wenn die Kosten hierfür einbezahlt sind.
Werden also all die Maßnahmen durchgeführt, dann übersteigen die Kosten häufig den Wert der beizutreibenden Forderung. Der Vollstreckungserfolg bleibt ungewiss. Leider hat der "Schuldenkönig" also teilweise Erfolg mit seinen "Strategien". Es wäre Sache des Gesetzgebers hier zu handeln, aber der hat wenig Interesse an Privatforderungen von Bürgern gegen Bürger. Im Gegenteil, die Pfändungsgrenzen werden erhöht, damit der Schuldner nicht vom Staat beahlt werden muß. Nun plädiere ich nicht dafür keine Maßnahmen zu ergreifen, aber oft ist es sinnvoller, dem "schlechten Geld nicht noch ein Gutes hinterher zu werfen".
Fazit: Entscheidend ist sich VOR Vertragsschluß über denjenigen ein Bild zu machen, mit dem man Geschäfte machen will; Auskungftsmöglichkeiten und Sicherungsmittel gibt es genügend. Liefern diese nicht die gewünschte Sicherheit, ist ein nicht abgeschlossenes Geschäft oft das Bessere. Ansonsten läuft man seiner Forderung -kostenintersiv- hinterher.
Empfehlenswert ist manchmal die Einleitung strafrechtlicher Schritte, die den Schuldern häufig zur Zahlung bewegen; dieser Weg ist auch nicht teuer.
Am 28.10.2007 20:23:53 schrieb <Anonym>:![]()
es ist schon erschreckend niedergeschrieben zu lesen was mir gerade passiert Die tips in verbindung mit anwaltlicher hilfe helfen hoffentlich weiter
Am 10.10.2007 15:14:28 schrieb <Anonym>:
Nett, aber ein pfiffiger Schuldner hat weitaus mehr Möglichkeiten als hier geschildert. Und gegen diese Möglichkeiten ist (leider) kein Kraut gewachsen.
Sehr vorsichtig wäre ich mit evtl. Strafanzeigen. Der Schuss kann gewaltig nach hinten losgehen. So gab es vor nicht allzulanger Zeit im schwäbischen ein interessantes Verfahren gegen einen Gläubiger, der dem Schuldner drohte: "... wenn Sie nicht zahlen, zeigen wir Sie an ...". Der Gläubiger wurde wegen Nötigung verurteilt. Tja. So gerecht ist die Welt ...
Am 29.06.2007 09:00:12 schrieb <Anonym>:
Der Ratgeber orientiert sich an der AKTUELLEN Fassung des Schuldenkönigs vom April 2007. D.h. nicht wir stellen den Urheber bewusst einfältig dar, sondern er sich selbst, wenn er trotz der Entwicklung in diesem Bereich quasi alte Hüte als 'aktuell' verkauft.
Die Redaktion
Am 28.06.2007 18:03:08 schrieb <Anonym>:![]()
Netter Beitrag, vielen Dank!
Aber die Schuldenkönig-Bibel ist schon sehr alt, man sollte es unterlassen, den Urheber als so einfältig darzustellen, vor ein paar Jahren waren noch einige Sachen einfacher möglich als jetzt.
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