Der Beratungshilfeschein: kostenlose Rechtshilfe und RechtsberatungDieser Tipp wurde mit 3 von 5 Sternen bewertet.

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Von Dietrich von Hase

(16.07.2009) (aktualisiert) Wer Rechtsrat oder Rechtshilfe von einem Anwalt benötigt, aber nur ein geringes Einkommen bezieht, kann beim zuständigen Amtsgericht am Wohnsitz einen so genannten Beratungshilfeschein beantragen oder auch unmittelbar eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt seiner Wahl mit der Bitte um Beratungshilfe aufsuchen. Über den Schein rechnet der Anwalt bzw. die Anwältin die Gebühren für Rechtsberatung und andere Tätigkeiten dann direkt mit dem Gericht ab. Dabei ist eine Gebühr von zehn Euro zu zahlen, die der Anwalt/die Anwältin allerdings auch erlassen kann. Das Antragsformular können Sie hier hier herunterladen.

Grundlage für den Beratungshilfeschein ist das Beratungshilfegesetz (BerHG). Anwendbar ist er in Angelegenheiten des Zivil- (auch: Arbeitsrecht), Verwaltungs-, Verfassungs- und des Sozialrechts. In Angelegenheiten des Straf- und des Ordnungswidrigkeitenrechts wird nur Beratung gewährt.

Die anwaltlichen Leistungen, für die der Schein gilt, umfassen neben der Beratung die Vertretung, den Schriftverkehr und die komplette außergerichtliche Regelung von Streitfällen. Kein Anspruch auf Beratungshilfe besteht natürlich, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, die Sie in Anspruch nehmen können. In Berlin haben Sie die Wahl zwischen der Inanspruchnahme der öffentlichen Rechtsberatung und anwaltlicher Beratungshilfe nach BerHG. In Bremen und Hamburg tritt die öffentliche Rechtsberatung an die Stelle der Beratungshilfe.

Achtung: Besser vorher beantragen!

Der Beratungshilfeschein sollte beantragt werden, bevor ein Anwalt tätig wird. Wenn Sie sich wegen Beratungshilfe unmittelbar an einen Rechtsanwalt wenden, kann der Antrag auch nachträglich über den Anwalt gestellt werden. Wird der Antrag beim Amtsgericht dann allerdings abgelehnt, kommt es in der Praxis meist dazu, dass Sie selbst die Anwaltskosten tragen müssen!

Anmerkung: Beratungshilfeschein ist nicht gleich Prozesskostenhilfe

Die Beratungshilfe ist nicht mit der Prozesskostenhilfe nach § 114 ff ZPO zu verwechseln. Über die Prozesskostenhilfe können die Kosten für das Gericht und den eigenen Anwalt für einen Gerichtsprozess ganz oder teilweise übernommen werden. Beratungshilfe gibt es, wenn es um die oben genannten außergerichtlichen Rechtsthemen geht. Gleich sind bei der Beratungshilfe und der Prozesskostenhilfe allerdings die persönlichen Voraussetzungen bei den Vermögens- und Einkommensverhältnissen. Die Vorschriften des § 114 ff ZPO gelten nämlich gleichermaßen für die Beratungshilfe.

Einkommensgrenzen für den Beratungshilfeschein und eigenes Vermögen

Der Beratunghilfeschein wird nur bedürftigen Antragstellern gewährt, deren Einkommen bestimmte individuelle Einkommensgrenzen nicht überschreitet. Ist eigenes Vermögen vorhanden, sind auch bei geringem Einkommen die Anwaltskosten selbst zu zahlen. Der Antrag kann mündlich oder schriftlich gestellt werden. Außerdem muss ein vom Bundesjustizministerium veröffentlichtes Einheitsformular, die "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" ausgefüllt werden, das Sie sich hier herunterladen können. Da für die Bewilligung von Beratungshilfe die gleichen persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen wie bei der Prozesskostenhilfe gelten, ist dieses Formular auch für den Beratungshilfeschein anwendbar. Sie sollten hier alle Felder ausreichend beantworten bzw. belegen können. Bei Antragstellung sollten Sie auch die erforderlichen Originalunterlagen mitbringen, um Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beim Amtsgericht glaubhaft zu machen:

  • Wer ALG II bzw. Sozialhilfe bezieht, belegt dies mit aktuellen Bezugsnachweisen der Arbeitsagentur oder des Sozialamts. Man erhält den Beratungshilfeschein in der Regel dann ohne weitere Nachweise.

  • In den übrigen Fällen legen Sie dem Mitarbeiter der Rechtsantragsstelle Ihre Unterlagen über Einnahmen und Ausgaben vor (z. B. die Kontoauszüge und Einkommensnachweise der letzten drei Monate, den Mietvertrag, den Nachweis der Unterhaltspflicht von Angehörigen). Die individuell zulässige Einkommensgrenze ergibt sich hier anhand einer umfangreicheren Berechnung. Dabei darf der Einkommensbetrag, der dem Antragsteller nach Abzug von Wohnungsmiete, Unterhaltszahlungen etc. verbleibt, nicht über ALG II oder Sozialhilfe liegen.

Anmerkung: Die Einkommensgrenzen für den Beratungshilfeschein liegen oft höher als vermutet!

Die für ALG II oder Sozialhilfe monatlich gezahlten Grundbeträge sind gering. Daher denken viele, dass das eigene Einkommen sowieso zu hoch ist, um einen Beratungshilfeschein zu erhalten. Oft stimmt das jedoch nicht. Die eigene Einkommensgrenze erhöht sich schnell, sobald bei der Rechnung Abzugsbeträge wie Wohnungsmiete, selbst bezahlte Krankenversicherungsbeiträge (bei Selbstständigen), Unterhaltszahlungen usw. zusätzlich berücksichtigt werden.

Berechnung der Einkommensgrenzen für die Bewilligung des Beratungshilfescheins

Die Praxis zeigt, dass die Berechnung des einzusetzenden Einkommens bei Beratungs- und Prozesskostenhilfe von den Amtsgerichten unterschiedlich gehandhabt wird, da die Berechnungsmodalitäten nicht gerade einfach sind und sich die Freibeträge öfter mal ändern.

Man sollte sich daher nicht auf seine eigene Berechnung verlassen, sondern das Amtsgericht bemühen. Nehmen Sie das nachstehende Berechnungsmodell daher nur zur Orientierung.

Achtung: Vorsicht bei Berechnungen im Internet

Fast alle im Internet sonst zu findenden Berechnungsangaben sind überholt. Allerdings gibt es eine kostenlose Software, mit der Sie überschlagen können, ob sich der Antrag lohnt: PKH-fix und die bereits die aktuellen vom BMJ herausgegebenen Sätze 2009 berücksichtigt.

Unter A können Sie das zu berücksichtigende Einkommen berechnen, unter B finden Sie Anhaltspunkte zur Berechnung Ihres Bedarfs. Im Ergebnis C darf die Summe des Einkommens den zugebilligten Bedarf nicht um mehr als 15 Euro übersteigen.

Je weiter Sie sich von der Schallmauer von 15 Euro entfernen, desto geringer sind Ihre Chancen auf eine Bewilligung des Beratungshilfescheins.

A) Berechnung des einzusetzenden monatlichen Einkommens

Sämtliches Einkommen ist zu addieren, wie z. B.:

  • Nettogehalt (Bruttogehalt minus Lohnsteuer, Renten-, Kranken- Arbeitslosenversicherungsbeiträge, Vorsorgeaufwand wie Riester-Rente, VL-Sparbeiträge)

  • Arbeitslosengeld,

  • Kindergeld,

  • Rente,

  • Bafög,

  • Wohngeld,

  • sonstiges Einkommen, z.B. Vermietung usw.

Tipp: Selbstständige

Bei Selbstständigen ist das durchschnittliche monatliche Einkommen (gemäß Gewinn- und Verlustrechnung) aus Geschäftstätigkeit zu ermitteln, zuzüglich eventueller Zuschüsse, wie Gründungszuschuss und Einstiegsgeld.

B) Berechnung des abziehbaren Bedarfs (Ausgaben)

So wird der Bedarf ermittelt, der vom Einkommensergebnis unter (A) abzuziehen ist. Addieren Sie:

  • Einkommensfreibetrag für Rechtssuchenden: 395 Euro (bis 30. Juni 2010),

  • zuzüglich eines Mehrbedarfs für den erwerbstätigen Antragsteller von 180 EUR (bis 30. Juni 2010),

  • zuzüglich dem Freibetrag von 395 EUR (bis 30. Juni 2010) für den Lebenspartner, sofern dieser nicht selbst mehr Einkommen erzielt. Bei geringem Einkommen wird der Differenzbetrag zwischen Regelsatz und Nettoeinkommen gewährt,

  • zuzüglich 276 (bis 30. Juni 2010) pro unterhaltsberechtigtem Kind, sofern dieses nicht selbst mehr verdient,

  • zuzüglich der Wohnungsmiete nebst Nebenkosten und Energiekosten (Heizung, Strom, Gas). Alternativ bei Wohnungseigentum die Zinsbelastungen, Neben- und Energiekosten einsetzen,

  • zuzüglich angemessener Schuldzinsen und Abzahlungsraten (Ratenkredite, Bafög etc.) sowie Pfändungsbeträge, ggf. Anwalts- und Prozesskosten aus früheren Rechtsstreitigkeiten,

  • notwendige, angemessene Versicherungsbeiträge wie Hausrats-, Haftpflicht-, Unfall-, Kranken-, Lebens- oder Sterbeversicherung,

  • Kosten eines geplanten oder durchgeführten Umzugs, Mehraufwand für Familienereignisse (Konfirmation, Eheschließung der Kinder usw.),

  • zuzüglich eines Mehrbedarfs für z.B. eine Schwerbeschädigung.

Die Freibeträge werden jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben. Die aktuellen Beträge erfahren Sie von Ihrem Rechtsanwalt/Ihrer Rechtsanwältin, beim Amtsgericht oder auf der Website des Bundesministeriums der Justiz.

C) Ergebnis

Die Beratungshilfe wird bewilligt, wenn das rechnerische Ergebnis von A Summe Einkommen minus B Summe der Abzüge und Ausgaben weniger als 15 EUR beträgt.

Tipp: Bestehendes Vermögen

Ist eigenes Vermögen vorhanden, kann dies die Bewilligung des Beratungshilfescheins ausschließen, wenn es bestimmte Freibeträge übersteigt und die Verwendung des Vermögens für die angestrebte Rechtsberatung "zumutbar" ist. Hier besteht beim Amtsgericht ein gewisser Ermessensspielraum. Zumindest im Rahmen der auch bei Bezug von ALG II nicht angreifbaren Vermögenswerte (Sparvermögen in bestimmter, altersabhängiger Höhe, Eigenheim für eigenen, angemessenen Wohnbedarf, Altersvorsorge etc.) wäre der Antrag trotz vorhandenem Vermögen zu bewilligen.

Verfahren bei der Antragstellung

Der Beratungshilfeschein kann direkt bei der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts am Wohnsitz beantragt werden. Das für Sie zuständige Amtsgericht finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl hier. Am besten sollte man dort persönlich vorsprechen - erkundigen Sie sich vorher nach den Öffnungszeiten der Rechtsantragsstelle. Wie bereits erwähnt, sollten gleich die Einkommensbelege und Ausgabennachweise mitgebracht werden.

Mit dem Schein kann sich der Antragsteller dann zum Anwalt seines Vertrauens begeben. Von ihm kann er sich bei Zuzahlung einer Schutzgebühr von zehn Euro beraten und unterstützen lassen. Der Anwalt kann auf die Einnahme der Schutzgebühr aber auch verzichten. Wie viel der Anwalt selbst über den Schein direkt mit dem Gericht abrechnen darf, hängt vom jeweiligen Tätigkeitsbereich für den jeweiligen Fall ab. Der Anwalt erhält bei der Beratungshilfe in der Regel nur ein gegenüber sonstigen "Marktpreisen" geringes Honorar erstattet.

Anmerkung:

Man kann einen Rechtsanwalt auch unmittelbar aufsuchen, dort seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft machen und bitten, dass der schriftliche Antrag auf Bewilligung der Beratungshilfe durch das Amtsgericht nachträglich vom Anwalt gestellt wird - auf die Gefahr hin, dass der Antrag abgelehnt wird und Ihnen vom Anwalt dann oft die Übernahme der Kosten aufgegeben wird.

Der Bundesrat hat im November 2008 einen Gesetzentwurf (PDF) beschlossen, um das Recht auf einen Beratungshilfeschein einzuschränken und so die sprunghaft angestiegenen Kosten zu senken. Anwaltsvereine und Rechtsanwaltskammern kritisieren die geplanten Maßnahmen, so z. B. der Berliner Anwaltsverein in seiner Stellungnahme. In Frage gestellt wird auch, ob tatsächlich Kosten eingespart würden. Diese würden womöglich nur auf andere Haushaltspositionen verlagert. Ob der Gesetzesentwurf in Kraft tritt, dürfte auch vom Ausgang der Bundestagswahlen 2009 abhängen.

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Leser haben folgende Kommentare abgegeben:

Am 16.03.2010 11:34:25 schrieb _simon:
@anonym vom 16.03.
Prinzipiell sind Kinder für Ihre Eltern unterhaltspflichtig und das Sozialamt kann sie deshalb, wenn Sozialhilfe gezahlt wird, in die Pflicht nehmen - wobei aber natürlich deren Lebensunterhalt, aber auch deren Altersvorsorge berücksichtigt werden müssen. Die Kinder sind zur Offenlegung Ihrer Finanzen verpflichtet. Der Anspruch des Sozialamts kann aber nur auf das beschränkt sein, was der Vater an Ansprüchen an seine Tochter hat - unter Umständen kann der Unterhaltsanspruch durch grobes Fehlverhalten verwirkt sein. Den Einzelfall sollte auf jeden Fall ein Anwalt beurteilen! Ob das Amt etwaige Ansprüche in der Schweiz durchzusetzen versucht, ist wohl fraglich.

Am 16.03.2010 01:33:59 schrieb <Anonym>:
Eine bekannte von mir die in der schweiz wohnt, bekommt plötzlich von ihrem ,in deutschland, lebendem Vater eine Unterhaltsverlangen gemäss Artikel 94, 4. sozialgesetzbuch 12. Buch (SGB XII)
Frage: gibt es überhaupt ein solches Gesetz? und kann er das überhaupt in der Schweiz durchsetzten?
Anmerkung: der Vater war Schwerkriminell!! Bitte brauche Hilfe , ich will der Bekannten helfen!

Am 19.01.2010 12:52:03 schrieb brianja:
Hallo, bitte beachten Sie, dass wir im Einzelfall keine Rechtsberatung leisten können. Den Beratungshilfeschein erhalten Sie bei der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts an Ihrem Wohnsitz (http://www.justizadressen.nrw.de/og.php?MD=j).

Einen Anhaltspunkt dafür, ob Sie die Einkommensgrenze überschreiten, bietet das Programm PKH-fix: http://www.pkh-fix.de/. Sonst füllen Sie doch einfach die Er­klä­rung über die per­sön­li­chen und wirt­schaft­li­chen Ver­hält­nis­se aus (http://www.bmj.bund.de/beratungshilfe-prozesskostenhilfe) und stellen den Antrag persönlich bei Gericht.

Mehr zum Unterhaltsrecht finden Sie hier:
http://www.akademie.de/direkt?pid=47854&tid=42287

Gegen eine Gebühr erhalten Sie einfache Auskünfte bei den Einwohnermeldeämtern. Diese können Sie z. B. in Berlin auch online beantragen:
http://www.berlin.de/labo/einwohnerwesen/dienstleistungen/privatauskunft.php

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Redaktion von akademie.de

Am 19.01.2010 11:45:45 schrieb <Anonym>:
Meine Tochter ist im Oktober 2009 18 Jahre alt geworden, sie geht noch zur Schule. Aber nun bekomme ich keinen Unterhalt mehr seit 1. November 2009 für Sie. Der "Vater", mit dem ich nie Kontakt hielt, weil ich ihm damals nicht traute, was meine Tochter anging, gibt verschiedene Vornamen an, in Formularen oder Bescheide die ich vom Jugendamt erhielt. Diese werden so nicht anerkannt bei Gericht, da nicht sicher ist, welcher Vorname jetzt stimmt. Auch die telefonische Auskunft vom Jugendamt wird nicht anerkannt, diese ich erhalten habe und an das Amtsgericht weitergegeben habe. Jetzt muss ich vom Einwohnermeldeamt die Geburtsnamen des Erzeugers ermitteln, und diese beantragen, da sie diese am Telefon nicht weitergeben. Ich weiss jetzt nicht, ob ich nicht doch einen Anwalt hinzuziehen soll, weil alles so kompliziert ist mit den Anträgen und sich alles in die Länge zieht. Aber ich weiss nicht was das kostet und ob ich das überhaupt zahlen kann. Es gibt da einen Beratungshilfeschein, den man auch wiederum beantragen muss bei Gericht, was ist da die Einkommensgrenze die man haben muss und was darf ich an Erspartem haben. Ich habe zirka 1860 angespart, aber da muss ich immer wieder was davon holen, da nichts mehr auf dem Konto ist. Bitte um Information. Vielen, vielen Dank

Am 30.12.2009 15:03:39 schrieb <Anonym>:Dieser Leser hat mit 1 von 5 Sternen bewertet.
Ich hab ein Problem ich habe eine Produkt gekauft, dass ich zweimal zu Reparatur geschickt habe nun sind jetz zwei Nachbesserungen erfolgt aber mit der Info das keine Raparatur vorgenommen wurde trotz übersichtlicher Fehler. Ich hab ja das Recht auf eine Rücktritt des Kaufvertrages oder ?, da ja zwei Nachbesserungen erfolglos waren und der Verkäufer meint, dass diese Nachbesserungen nicht gelten da keine Fehler gefunden werden können obwohl die Mitarbeiterrin bezeugen konnte und der Firma mitgeteilt hatte das diese Fehler wirklich bestehen. Was soll ich mach ich möchte einen Rücktritt vom Kaufvertrag!
Bitte um Hilfe ??

freundliche Grüße Valentino Festa

Am 17.12.2009 14:39:51 schrieb brianja:
An <Anonym> vom 16.12.2009 17:15:22:

In den Ausfüllhinweisen für den Beratungshilfeschein steht:
"Das Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners ist anzugeben, weil er unter Umständen als Unterhaltspflichtiger in wichtigen und dringenden Angelegenheiten für die Kosten der Inanspruchnahme einer Rechtsanwältin/eines Rechtsanwalts aufkommen muss." Genaueres erfahren Sie bei der Rechtsantragsstelle. Anmerkung: Die Einkommensgrenzen für den Beratungshilfeschein liegen oft höher als vermutet!

Sie können sich aber auch an eine Schuldnerberatungsstelle wenden. Eine Schuldnerberatung in Ihrer Nähe finden Sie hier:
http://www.forum-schuldnerberatung.de/adressensbstellen/such_kurz.php

Ihre Redaktion von akademie.de

Am 16.12.2009 17:15:22 schrieb <Anonym>:Dieser Leser hat mit 5 von 5 Sternen bewertet.
Ich habe Schulden mit in die Ehe gebracht. Da ich nur über eine kleine Rente verfüge, kann ich die Kreditraten nicht mehr bedienen und will versuchen, durch ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren mit Hilfe eines Anwalts die Privatinsolvenz abzuwenden. Mein Mann wird dadurch zum Glück nicht belastet, aber wird sein Einkommen bei Beantragung eines Beratungshilfescheines mit einbezogen?
Vielen Dank!

Am 19.11.2009 13:19:40 schrieb brianja:
Der Beratungsschein gilt an sich nur für einen Anwalt:

"Sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe gegeben und wird die Angelegenheit nicht durch das Amtsgericht erledigt, stellt das Amtsgericht dem Rechtsuchenden unter genauer Bezeichnung der Angelegenheit einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl aus." (§ 6 BerHG: http://bundesrecht.juris.de/berathig/__6.html)

Genauere Auskunft müsste Ihnen das Amtsgericht geben können.

Am 16.11.2009 09:04:15 schrieb <Anonym>:
Ich habe aufgrund einer Abmahnung Beratungshilfe beantragt und den Schein vom Amtsgericht ausgehändigt bekommen.Ich hatte zuerst ein Beratungsgesräch bei einem Allgemeinanwalt,welcher mir aber in dieser Sache nicht weiterhelfen kann.Danach habe ich einen Fachanwalt aufgesucht&der Fall ist außergerichtlich abgeschlossen.

Meine Frage ist ob beide Anwälte über den Beratunghilfeschein abrechnen können,so das ich also letzendlich jeweils nur 10 Euro pro Anwalt zu zahlen habe? Vielen Dank für die Antwort!

Am 24.07.2009 22:06:00 schrieb <Anonym>:
Schuldner haben Anspruch auf Beratungshilfe für außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren zur Vorbereitung einer Verbraucherinsolvenz (BGH vom 22.03.2007, Az. IX ZB 94/06 und vom 17.01.2008, Az. IX ZB 184/06)

Immer mehr Deutsche müssen aufgrund einer privaten oder ehemals gewerblichen Überschuldung den Weg eines Verbraucherinsolvenzverfahrens gehen. Mittlerweile ist jeder 9. Deutsche hoffnungs- und rettungslos überschuldet. Einen Weg aus dieser Misere bietet das in Deutschland im Jahr 1999 eingeführte Verbraucherinsolvenzverfahren. Nach Durchleben einer sechsjährigen Wohlverhaltensphase erlangt der Schuldner Restschuldbefreiung, sofern er nicht gegen die von der Insolvenzordnung vorgesehenen Obliegenheiten verstoßen hat.

Problematisch ist dabei aber häufig die Frage, wie der Schuldner die Kosten für einen kompetenten Berater aufbringen kann. Nach § 1 des Beratungshilfegestzes erhält Beratungshilfe, wer sich einen erforderlichen Rechtsberater nicht leisten kann. Danach sieht es so aus, als hätte jeder überschuldete Bürger einen Anspruch auf Beratungshilfe, weil diese Personen ja gerade einen Anwalt nicht bezahlen können. In der Praxis jedoch kommt es bei vielen deutschen Gerichten vor, dass die Hilfesuchenden von den Rechtsantragsstellen wieder weggeschickt werden, ohne dass ein Beratungshilfeschein erteilt wird. Häufiges Argument ist dabei, dass sich die Schuldner an die karitativen Schuldnerberatungsstellen wenden sollen. Bei diesen Schuldnerberatungsstellen bestehen jedoch in der Regel extrem lange Wartezeiten und sie bieten deshalb keinen ausreichenden Ersatz für schnelle und kompetente anwaltliche Unterstützung.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Beratungshilfe im Vorfeld einer Verbraucherinsolvenz zu gewähren ist. Nach den Entscheidungen BGH vom 22.03.2007, Az. IX ZB 94/06 und vom 17.01.2008, Az. IX ZB 184/06 ist dem Schuldner zur Vorbereitung eines Eigen-Insolvenzantrags Beratungshilfe zu gewähren. Es werden die folgenden Fundstellen zitiert: HK-InsO/ Kirchhof, aaO § 4 Rn. 9; Lindemann/Trenk-Hinterberger, BerHG § 1 Rn. 8 a.E.; FK-InsO/Schmerbach, aaO § 13 Rn. 97 f; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 4 Rn. 22, § 4a Rn. 2; siehe ferner Schoreit in Schoreit/Dehn, Beratungshilfe/ Prozesskostenhilfe 8. Aufl. § 1 BerHG Rn. 12 f.

Deshalb sollten sich Schuldner von den Rechtsantragsstellen der Gerichte nicht einfach abwimmeln lassen, sondern sollten unter Verweis auf diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auf das Recht auf Erteilung eines Beratungshilfescheines bestehen.

Thomas Tillich, Schuldnerberater (Dachau und München)

Am 05.03.2009 15:53:05 schrieb <Anonym>:
Aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen war ich 9 Monate krank geschrieben. Da ich 2 unterhaltspflichtige Kinder habe, die Unterhaltsvorschuß vom Jugendamt erhalten, wollte mich das Jugendamt auf 770.-€/Monat Eigenbehalt herabstufen. Dagegen wehrte ich mich erfolgreich mit meiner Anwältin, die für ihre Tätigkeit einen Beratungsschein erhielt! Nun sieht es so aus, dass die Sache noch nicht ausgestanden ist und weiterer Bedarf an Rechtsmitteln einzubringen ist, was den Kindesunterhalt anbetrifft. Nun meint meine Anwältin, dass ich ihr aus privaten Mitteln ihre Auslagen zu zahlen hätte, da die Gebühren, die sie für den Beratungsschein erhält, nicht in Relation mit dem tatsächlichen Aufwand steht! Ist das rechtlich zulässig, immerhin handelt es sich immer noch um den gleichen Rechtsstreit?!?!?!?
Sie hat bereits einen Beratungsschein erhalten und meint, ich würde keinen neuen Schein erhalten und könnte dadurch nicht zu einem anderen Anwalt meines Vertrauens gehen, sondern müsste als Mandant bei ihr bleiben, aber sie würde ohne eine finanzielle Beteiligung meinerseits das Mandat nicht weiterführen bzw. nicht alle Rechtsmittel ausloten, die positiv für mich wären? Bitte um Antwort, ob das zulässig ist, danke!

Am 28.08.2008 21:35:21 schrieb <Anonym>:
Ich habe mich an der Uni-Hamburg beworben und auch ein Zulassungsbescheid bekommen. Ich musste dann einen Immatrikulationsantrag ausfüllen, die begalaubigten Kopien meiner Hochschulreife und meiner Ausbildung einreichen, sowie einen Krankenversicherungsnachweis. Ich habe anschließend einen Ablehnungsbescheid bekommen mit der Begründung, dass der Nachweis der Ausbildung nicht erbracht wurde. Ich habe mich erkundigt und die Zuständigen haben mir gesagt, dass es sich bei mir nicht um einen Nachweis der Ausbildung gehandelt hat.
Kann aber nicht sein, denn ich habe das Abschlusszeugnis meiner Berufsausbildung, wo deutilch zu erkennen ist, dass ich diese Ausbildung gemacht habe. Die Uni-Hamburg hat nur geschrieben, dass ich einen Nachweis der Ausbildung hinschicken soll, dieser Nachweis wurde aber nicht weiter definiert. nun möchte ich einen Wiederspruch mittels Anwalt einlegen. wie stehen meine Chancen?

Am 28.08.2007 12:24:59 schrieb brianja:
Bei der Abgabe der EV müssen Sie ihr Vermögen vollständig und wahrheitsgemäß angeben, also ein Vermögensverzeichnis ausfüllen, s. a.: http://www.akademie.de/direkt?pid=27881&tid=27962
Der Gläubiger beantragt die Abgabe der EV, um evt. vorhandenes Vermögen aufzuspüren und dieses dann zu pfänden. Die Abgabe der EV wird in das öffentliche (!) Schuldnerverzeichnis eingetragen. Das hat u. a. einen Schufa-Eintrag zur Folge mit allen Konsequenzen...
Sie sollten sich also möglichst schnell an eine Schuldnerberatung wenden, Adressen finden Sie hier: http://www.forum-schuldnerberatung.de/adressensbstellen/suche_adr.php
Vielleicht käme auch ein Insolvenzverfahren in Frage?
S. http://www.akademie.de/direkt?pid=29235&tid=27962




Am 28.08.2007 10:38:06 schrieb <Anonym>:
Nach Scheidung zieht die ehem. Hausbank mich nun zur Schuldentilgung der Darlehnsschulden meines EX-Mannes heran. Ich habe in kürze Termin zur Abgebe der EV. Darf ich noch Bargeld-Reserven haben und in welcher Höhe? Muß ich nun auch noch meinen Kleinwagen, 4 Jahre alt, veräußern?. Bitte um kurzfristige Rückinformationen.

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