Leser haben folgende Kommentare abgegeben:
Am 06.01.2010 11:48:38 schrieb brianja:
Hallo, bei Kontopfändungen gibt es keine Freigrenzen. Was Sie bei einer Kontopfändung tun können, erfahren Sie hier:
http://www.akademie.de/direkt?pid=27972&tid=27962
Bei einer Kontopfändung haben Sie zwei Wochen Zeit, einen Antrag auf Pfändungsschutz zu stellen. Dazu sollten Sie sich an die Rechtsantragsstelle des Amtsgerichtes wenden. Am besten wenden Sie sich zudem an eine Schuldnerberatung in Ihrer Nähe: http://www.forum-schuldnerberatung.de/adressensbstellen/such_kurz.php.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Redaktion von akademie.de
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Am 05.01.2010 11:44:30 schrieb <Anonym>:
Habe folgende Frage. Bin72 Jahre Meine Frau 72 Jahre kriegen zusammen eine Rente von 925,- ich habe noch eine Arbeit wo ich 400,- Verdiene .Wie hoch ist die Freigrenze bei einer Kontopfändung
Am 05.01.2010 11:44:30 schrieb <Anonym>:
Habe folgende Frage.Bin72 Jahre Meine Frau 72Jahre kriegen zusammen eine Rente von 925,- ich habe noch eine Arbeit wo ich 400,- Verdiene .Wie hoch ist die Freigrenze bei einer Kontopfändung
Am 27.11.2009 17:35:50 schrieb <Anonym>:
Frage:
Ich bin im Öffenlichen Dienst, nach dem Gesetzlichem Netto geht bei mir eine ZVK ab. Das ist eine Gesetzliche Pflichtversicherung die der Arbeitgeber freiwilig bezahlt. Diese wird mir aber laut Gehaltsabrechnung erst nach dem Gesetzlichem Netto abgezogen. Dadurch muss ich mehr Geld an den Ins. Verwalter bezaheln. Aber diese ist doch auch für meine spätere Rente, da wir uns ja im Öffenlichen Dienst immer schlechter stehen als andere.
Gibt es da auch Möglichkeiten da zu beeinflussen.
MfG Frank aus Köln
Am 29.09.2009 16:39:43 schrieb <Anonym>:
Mein Frage, gilt der § 851C ZPO auch für betriebliche Altervorsoge oder nur für private Altervorsorge, z.B. der Versicherungsnehmer ist nicht die Versicherte Person und kann man dann diese betriebliche Altersvorsorge nach § 851C ZPO umwandeln?
Am 10.09.2009 11:38:12 schrieb <Anonym>:
Hallo und Guten Tag,
ich habe bei der Bausparkasse LBS eine Vertrag mit Riester Förderung abgeschlossen , wegen meiner späteren Altersversorgung. Monatlicher Beitrag 140,- €. . Ich befinde mich mom. im Regel InSo.Von meinem Lohn wird bereits Geld an den Inso Verwalter abgeführt. Bin verheiratet und zwei Kinder.Unterliegt der Bausparer auch dem Pfändungsschutz oder nicht. Die Riesterzulagen sind pfändungssicher, das hat mir die LBS bereits zugesichert. Was ist mit den restlichen Einzahlungen. Danke im voraus
Am 30.06.2009 11:48:43 schrieb brianja:
Hallo Joachim, bitte beachten Sie, dass wir im Einzelfall keine Beratung leisten können. Sind Sie im Insolvenzverfahren? Wird Ihr Lohn gepfändet? Oder geht es nur um den Unterhalt?
Der Auszug eines Kindes ändert nichts an der Unterhaltspflicht. Sie wären weiterhin gegenüber 2 Personen unterhaltspflichtig. Den pfändbaren Betrag finden Sie in der aktuellen Pfändungstabelle für Arbeitseinkommen (s. http://www.akademie.de/direkt?pid=27402&tid=27962). Sie müssten für das Kind, das dann nicht mehr bei Ihnen wohnt, allerdings Unterhalt zahlen (s. Düsseldorfer Tabelle: http://www.akademie.de/direkt?pid=51865&tid=42287). Genaueres erfahren Sie in einer Schuldnerberatung: http://www.forum-schuldnerberatung.de/adressensbstellen/such_kurz.php
Am 30.06.2009 10:07:00 schrieb <Anonym>:
guten morgen meine name ist joachim ich bin geschieden und habe 2 kinder die bei mir leben ich habe 1 eigentumswohnung in der ich wohne meine frau brauch mir keinen unterhalt bezahlen da sie zu wenig verdient meine kinder sind 11 und 14 jahren ich verdiene ca 1600 euro wieviel geld würde mir bleiben wenn 1 kind zu meiner frau ziehen würde
Am 29.06.2009 15:30:16 schrieb brianja:
Am 23.06.2009 13:40:35 schrieb <Anonym>:
hallo,
ich befinde mich in der INSO. wie ist das bei privatkrankenversicherten? ich muss ja für jede leistung in vorkasse treten...
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Hallo, der Beitrag "Krankenversicherung für Selbstständige" (http://www.akademie.de/direkt?pid=52465) könnte Ihnen evt. weiterhelfen. Sie sollten überprüfen, ob Sie Anspruch auf Alg II haben (http://www.akademie.de/direkt?pid=22240) und darüber ein Wechsel in die GKV möglich ist. Oder Sie versuchen, in ein Arbeitnehmerverhältnis zu wechseln, bei dem das Einkommen unterhalb der Versicherungspflichtgrenze liegt. Ein Wechsel in die GKV ist aber nur möglich, wenn Sie unter 55 Jahre alt sind. Und Sie sollten auf jeden Fall mit Ihrem Treuhänder darüber reden.
Oder Sie beantragen, die Pfändungsfreigrenze zu erhöhen (§ 850f ZPO: http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__850f.html). Genauere Auskünfte erhalten Sie in einer Schuldnerberatung: http://www.forum-schuldnerberatung.de/adressensbstellen/such_kurz.php
Am 23.06.2009 13:40:35 schrieb <Anonym>:
hallo,
ich befinde mich in der INSO. wie ist das bei privatkrankenversicherten? ich muss ja für jede leistung in vorkasse treten. sei es medikamente u.ä. mitunter dauert eine erstattung meiner kosten mehrere monate. ausserdem bin ich schwerbehindert und habe dadurch erhöhte mehrausgaben, die nicht von der kasse übernommen werden. mir wurden letztens tabletten verschrieben, die mal locker 500€ gekostet haben. ich stand vor der entscheidung: essen oder pillen. 500€ habe ich normalerweise noch nicht einmal im monat für lebensmittel. ich bin alleinstehend und muss z.b. für unterkunftskosten allein aufkommen.
wer weiss rat ?
Am 04.04.2009 14:54:23 schrieb <Anonym>:
Hallo sehr interressante Seite,
nur in meinem Fall wurde die Erhöhung von Erfurt abgelehnt. Ich hatte vor 1 1/2 jahren eine Riesterrente abgeschlossen um die Freigrenze zu erhöhen. Mein Treuhänder stimmte damals zu.
Nun das Gericht meint weder der Treuhänder noch ich habe das Recht über das überschüssige Vermögen (welches ich nicht habe, sondern in die Rente einzahle) zu verfügen.
Also die Rente ruhiggestellt und die ganzen Beiträge in das Treuhandkonto wieder einzahlen.
Eine Aussage war auch, daß ich es vor der Insolvenz gemacht haben sollte.
Also einer von den beteiligten hat das Gesetz nicht ganz verstanden.
Bloß was habe ich jetzt noch für Möglichkeiten, nach dem Gerichtsbeschluß.
Am 13.02.2009 11:14:19 schrieb <Anonym>:
Sie sind anscheinend wirklich ein Pechvogel - am 01. Dezember 2001 traten die Neuregelungen der Insolvenzordnung in Kraft. Nach altem Recht begann die Wohlverhaltensperiode mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens, nach neuem Recht mit der Einleitung. D. h. es sind noch 7 Jahre nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens.
Am 12.02.2009 18:37:25 schrieb <Anonym>:
Meine Frage:
Seit 2001 bin ich im Insolv.und bin seit dieser Zeit allen Verpflichtungen nachgekommen. Im letzten Jahr erfuhr ich beiläufig, dass das Insolv. nochmals 7 Jahre geht. leider konnte man mir auch bei Gericht die Verlängerung nicht begründen. Ich sei halt ein Pechvogel und das wäre so. Angeblich einige Monate zu zeitig eingereicht. Ich bin am Ende, was soll ich tun?? mfg
Am 06.01.2009 11:52:44 schrieb <Anonym>:
Die zu erwartende Altersrente meines 60-j. Ehemannes (ca. 1.380,00 €)ist von Sozialversicherungsträgern gepfändet. Wird meine(62 J.) spätere Altersrente von ca. 700,00 € dem Renteneinkommen meines Ehemannes zugerechnet und von dem gemeinsamen Renteneinkommen (ca. 2.000,00 €) die pfändungsfreie Grenze ermittelt? Oder wird die Altersrente meines Ehemannes + Versorgungspflicht meiner Person angesetzt mit der Freigrenze von 1.359,99 € und bleibt meine eigene Rente unangetastet?
Da mich diese Frage permanent beschäftigt, wäre ich Ihnen für eine Antwort sehr dankbar.
Am 26.11.2008 21:42:51 schrieb <Anonym>:
Hallo, gibt es irgend jemand der die Pfändungsfreigrenze für den Versicherungsbeitrag zur Altersvorsorge wehrend der Privat Insolvenz erhöht hat?Oder jemand der es vor hat?
Für Hilfe oder Tipps währe ich sehr dankbar.
e-mail: insolvent@web.de
Am 26.11.2008 20:56:40 schrieb <Anonym>:
Hat irgend jemand die Pfändungsfreigrenze für den Versicherungsbeitrag einer Altersvorsorge seit März 2007 unter berücksichtigung von § 851c ZPO absatz 2. erhöhen können. Mein Antrag darauf ist leider abgelehn worden.
Am 25.11.2008 02:48:53 schrieb Dietrich:
Es wird immer auch das Renteneinkommen, also das gesamte Einkommen zur Berechnung der Pfändungsbetrags herangezogen. Ein Teil des Mehreinkommens über der Pfändungsgrenze verbleibt als Motivation zum Mehrverdienst im Rahmen der Pfändung als pfändungsfreier Betrag erhalten. Anfangs sind es hier 50%.
Am 10.11.2008 13:45:52 schrieb <Anonym>:
meine Frage:
Ich bin im vorruhestand und beziehe Versorgungsbezüge.
Jetzt arbeite ich nebenbei als Zeitungszusteller.Dieser Lohn(160€) wird auf meine Rente(1328€)draufgerechnet und zwar ganz.Da ich als Rentner nicht mehr arbeiten muss,wäre es doch richtig,hier eine andere Zusammenrechnung zu machen,um auch den Arbeitsanreitz zu erhalten.von den verdienten 160€ werden 62,05€ an den Insolvenzverw. abgeführt.wer weiss es richtig ?
Am 27.09.2008 17:19:50 schrieb <Anonym>:
Hallo, ich bin 46, Ms Patientin und nicht mehr berufstätig. Mein Mann arbeitet im Nachtdienst und verdient ca. 2400,-- € netto.Ein Kind ist noch auf der Steuerkarte meines Mannes eingetragen.Aufgrund meiner 60 % Schwerbehinderung, welche stetig steigt und einem Aufwand für Therapie und Arzneimittel von ca. 300,-- €, welcher nicht von der AOK getragen wird, möchte ich nun gerne den pfändbaren Betrag erhöhen lassen. Ich weiß aber nicht wie ?? Riesterrente zahlen wir ebenfalls für 3 Personen, diese wird auch nicht angerechnet. Was soll ich nun tun???
Am 07.07.2008 21:48:03 schrieb <Anonym>:
Guten Tag,
Ich habe eine Frage, welche mir bisher noch nicht zufriedenstellend, überzeugend beantwortet wurde. Alle sagen "mmmmh muss ich überlegen und mich schlau machen".
Meine Frage: ich bin 56 Jahre alt und seit 2003 insolvent. Ich war schon lange vor meiner Insilvenz selbständig und führte diese auch in der Insolvenz mit der Genehmigung des Verwalters bis Ende 2007 aus. Im Jan. 2007 fand ich Arbeit, meine Selbständigkeit stellte ich ein. Es bestehen jedoch noch Verpflichtungen und Verträge ( gesamt ca. 300,-€)welche aus dieser selbständigen Tätigkeit herrühren.
Mein Verwalter stellt sich auf den Standpunkt dass mein Gehalt ab dem Pfändungsfreibetrag pfändbar ist, die Verpflichtungen aus der Selbständigkeit während der Insolvenz sind, wörtlich: "mein Problem, sie sind so wie ein Hobby zu behandeln"!!
Das ist für mich nur schwer vorstellbar.
Mfg
Peter
Am 04.06.2008 11:33:00 schrieb <Anonym>:
Hallo, ich bin Beamtin und seit 2005 wird die private Insolvenz durchgeführt. Vom pfändbaren Betrag wird die private KV für mich und mein Kind nicht in ganzer Höhe abgezogen sondern nur prozental nach meinem Gehalt. Ist das richtig, obwohl ich alle Kosten alleine trage ? Mein Exmann weigert sich Unterhalt zu zahlen.Außerdem wird die Resterrente nicht als Erhöhungsbetrag anerkannt.
Am 31.05.2008 18:08:32 schrieb <Anonym>:
Hallo,
vermutlich werde ich vorzeitig aus dem Berufsleben ausscheiden müssen.
Meine zu erwartende Rente wird etwa bei 1600 Euro liegen.
Meine Ehefrau ist halbtags beschäftigt und verdient ca. 600 Euro.
Mit 2200 Euro könnte man gut auskommen, wären da nicht Darlehen in Höhe von etwa montlich 1200 Euro zurückzuzahlen.
Desweiteren müsste ich von meiner Rente etwa 150 Euro für meine private Kranken- und Pflegeversicherung aufbringen.
Die Restschuldversicherung würde zwar bei Arbeitsunfähigkeit die Raten übernehemen, meines Wissens aber nicht beim vorzeitigen Eitritt in die Rente.
Wenn dem tatsächlich so ist, habe ich ein großes finanzielles Problem.
Wie hoch wäre der pfändbare Betrag ?
Am 08.05.2008 13:13:15 schrieb <Anonym>:
Guten Tag, auch ich habe eine private Ins., die noch gut 3 Jahre läuft. Ich beziehe Erwerbsminderungsrente unterhalb der Freigrenzen der Pfändungstabelle v. 1.7.2005 (Ist diese wirklich noch nicht angepasst worden?).
Aus meinem letzten Arbeitsverhältnis besteht eine kleine Direktversicherung (auf der Police steht ausdrücklich "Rentenversicherung", die bis Juli d.Js. ruht; ich hatte mit der Rente keine Möglichkeit, die Raten weiterzuzahlen, und der Termin ist der längstmögliche für das Ruhen des Vertrages.
Nachdem ich erfahren, dass man mit einer Ins. im Gegensatz zu Empfängern von Sozialleistungen kein geschütztes Sparguthaben hat, würde ich gern wissen:
Wie sieht das mit den erwähnten Freibeträgen für Altersvorsorge aus? Lt. Vertrag kann ich bei dessen nun bevorstehender Aufhebung wählen zwischen einer mtl Rente von rd 9 Euro oder einer Ausschüttung von rd 2000 Euro.
Wäre dieser Betrag vor der Ins. geschützt? Oder verlöre ich ihn voll? Wäre es besser, die mtl Rente in Anspruch zu nehmen?
Vielen herzlichen Dank für Ihre Antwort.
Am 20.04.2008 12:05:48 schrieb <Anonym>:
Hallo Erfurt
ja sehr gerne d.broeker@hotmail.de ist meine addy. freu mich auf den kontakt.
mfg
Am 01.03.2008 13:25:04 schrieb <Anonym>:
@ Dieter aus Hanover.
Ihr Fall ist etwas komplizierter. Um ihnen weiter zu helfen, eignet sich laut Erfahrung am besten ein Telefonat.
Gern gebe ich Ihnen meine E-Mail Adresse, damit wie die Nummern austauschen können.
tino.beckert@dvag.de
Grüße aus Erfurt.
Am 01.03.2008 13:16:51 schrieb <Anonym>:
An der Herren aus dem Schwabenländle:
Auch bei Ihnen ist die gesetzliche Regelung im §851 ZPO festgelegt.
Laut diesem Gesetz dürfen Sie die 200 € pfändungsfrei in eine Entsprechende Altersvorsorge anlegen.
Da Sie die Altersvorsorge über Ihren Arbeitgeber abgeschlossen haben, handelt es sich höchst wahrscheinlich um eine Direktversicherung. eine Pensionskasse oder einer Unterstützungskasse. Diese Formen der Altersvorsorge sind pfändungsfrei, d.h. sie erhöhen Ihre Pfändungsfreigrenze um diese 200 €. Somit machen Sie alles richtig.
Ich würde ihnen jedoch empfehlen, zusätzlich noch eine Riester Rente in Höhe von 66 € auzuschlißen. Somit würde Ihr pfändbarer Betrag auf NULL sinken und das Geld würde anstatt zu Insolvenzverwalter zu fließen für Sie arbeiten!
Grüße aus Erfurt.
Am 23.02.2008 13:45:56 schrieb <Anonym>:
Hallo, ich weiß, die Frage wurde schon mehrmals gestellt, Aber ich bin dennoch etwas verunsichert. Ich schilder einfach einmal meinen Fall. Meine Inso ist im 4. Jahr. Mein monatliches Einkommen beträgt netto 1.280,00 €, davon gehen nun seid Januar diesen Jahres eine Direktverischerung in Höhe von 200,00 € als Altersvorsorge ab, die vom Arbeitgeber für mich abgeschlossen worden ist. Das heißt, es werden von netto 1.080,00 € ca. 66 € an den Insolvensvertreter abgetreten. Ist das so ok oder müssen die 200,00 € Altersvorsorge mit in den pfänbaren Teil einbezogen werden? (Das würde dann ja heißen, ich müsste 200,00 € abtreten!?)
Vielen Dank im voraus für die Antworten. Wissen Sie vielleicht auch eine Richtline oder gar ein Gesetz/ § zu der Thematik? Liebe Grüße aus dem Schwabenländle
Am 23.02.2008 07:43:46 schrieb <Anonym>:
Hallo,
ich brauche dringend ihre Hilfe. Da Sie sich hier doch sehr gut auskennen versuch ich Ihnen kurz und kompakt mein Problem zu schildern.
Ich bin 33 Jahre alt, verheiratet seit 1 Monat, habe einen Job im Aussendienst dadurch einen FA - Wagen und ein Kind was meine Frau mit in die Ehe gebracht hat.
Nun ist es so
Mein Gehalt wird Berechnet Lohnst Kl 3 mit der 1 % Regelung für FA.Wagen.
Als Zahl gesehen 2700 Euro Brutto.
Netto 155o Euro.
Nun wird hier auf diesen Betrag aber noch der Geltwertende Vorteil des FA Wagens mit 33o Euro berechnet d.h.
1550 Euro + 330 Euro = 1880 EURO und von diesem hohen Wert wird dann in der Pfändunsliste nachgeschaut Aktuell
262,05 Euro und dann wird wieder 330 Euro für den Fa. abgerechnet dann bleibt NETTO nur noch 1287,95 EURO
darf das sein da doch der Pfändungsunterbetrag mit 1 Unterhaltspflichtigen Person bei 1359,99 EURO liegt. Wer kann mit A dazu helfen und B meine Frage ich lese überall von Vorsorge Pfändungsfreigrenzen !! Wie kann ich diese verstehen?? Möchte gerne eine Riester Rente z.b. haben, habe ich dann einen geringeren Pfändungsbetrag ?? denn ist es für mich ja doppelt von Vorteil da ich ja dann für mich selber noch sparen kann.
Ich danke jetzt schon einmal für die Hilfe von Ihnen.
Dieter aus Hannover
Am 06.02.2008 15:42:45 schrieb <Anonym>:
Lieber Herr Finanzberater aus Erfurt,
hier schreibt wieder die nette Dame aus Hamburg. Erstmal vielen Dank für die Info. Ja, ich hätte gern noch weitere Infos zur Umsetzung, zumal auch dazu, was ich tun kann, falls das Amtsgericht ablehnt. Sie können mich erreichen unter zitronenjette1000 at yahoo de.
Vielen Dank und beste Grüße
Am 02.02.2008 04:04:44 schrieb <Anonym>:
Antwort aus Erfurt an den netten Herren oder die Dame aus Hamburg:
Grundsätzlich ist es egal, was ihre Sachbearbeiterin davon hält. Wenn Sie über der pfändbaren Freigrenze verdienen, haben Sie laut Gesetz eindeutig das Recht die Freigrenze im Ramen des oben veröffentlichen Betrages anzuheben, wenn Sie in eine pfändungsgeschützte Lebensversicherung einzahlen. Am empfehlenswertesten ist hier die Riester Rente, denn Sie bekommen für Ihre Kinder(solange sie noch Kindergelt berechtigt sind) vom Staat jeweils 185 € zu den 154 € für Sie. Das macht zusammen 524€ die Ihnen der Staat schenkt und die Ihnen vorallem KEINER NEHMEN KANN!
Wenn Sie weitere Fragen zur konkreten Umsetzung haben hinterlassen Sie kurz eine EMail Adresse.
Am 30.01.2008 09:55:22 schrieb <Anonym>:
Hallo anoymer Leidensgenosse,
mein Antrag auf Erhöhung des pfändungsfreien Nettoeinkommens durch Abschluß einer betrieblichen, privaten Altersversorgung wurde mir von meinem zuständigen Amtsgericht abgelehnt!! Zumindest vorläufig.
Jedoch weiß ich in Ihrem Fall, dass sich eine Erhöhung des Freibetrages nicht auf den pfändbaren Teil (€ 189,29) bezieht, sondern Ihr Gesamtnetto um € 200,- reduziert und Sie somit nur in eine günstigere Nettopfändung fallen. Leider!
LG W.M. aus K.
Am 28.01.2008 21:18:46 schrieb <Anonym>:
Hallo!
Ich habe den Antrag auf Erhöhung des pfandfreien Betrages mit der Begründung von akademie.de (Abschluß einer Rürup-Rente) durchbekommen. Der Beschluß des Insolvenzgerichtes lautet "...dem Schuldner ist monatlich ein weiterer pfandfreier Betrag in Höhe von 200 Euro seines Einkommens zu belassen." Der Gläubiger hat keinen Einspruch erhoben und der Beschluß ist rechtskräftig.
Ich habe bei drei Unterhaltspflichtigen Personen ein Nettoeinkommen von 2.400 Euro, also ohne Einbeziehung dieser zusätzlichen 200 Euro ein lt. Pfändungstabelle einen pfändbaren Betrag von 189,29 Euro.
Wo und wie werden nun diese 200 Euro zusätzlicher pfandfreier Betrag berücksichtigt und welche Gesetzestexte kann man hierzu zietieren? Mein Arbeitgeber ist der Meinung, dass die 200 Euro von den 2.400 Euro Monatseinkommen abgezogen werden, sodaß sich ein Betrag von 2.200 Euro errechnet und davon nun ist der pfändbare Betrag 129,29. So habe ich das und den Artikel in akademie.de aber nicht verstanden. Ich bin der Meinung, dass aufgrund des zusätzlichen pfandfreien Betrags die bei 2.400 Euro Nettoeinkommen pfändbaren 189,29 Euro sich auf 0 Euro reduzieren und quasi noch 10,71 Euro nicht genutzter pfandfreier Betrag übrig bleiben.
Was ist nun richtig?
Vielen Dank für eure Hilfe!!!
W.T.
Am 25.01.2008 17:19:10 schrieb brianja:
Wenn Sie Hartz IV erhalten, verfügen Sie über kein pfändbares Einkommen. Sie können natürlich davon jederzeit etwas in eine pfändungsgeschützte private Rentenversicherung einzahlen, soweit Sie dazu in der Lage sind. Sie müssen allerdings darauf achten, dass diese den Anforderungen des § 851c ZPO entspricht. Eine reine Lebensversicherung reicht nicht aus: Bisher waren Lebensversicherungsverträge in vollem Umfang pfändbar. Die Gläubiger (bzw. der Treuhänder) konnten den Versicherungsvertrag kündigen und die Versicherung verwerten (Rückkaufwert der Versicherung). Erkundigen Sie sich daher bei der Versicherung nach einer nach § 851c ZPO pfändungsgeschützten privaten Rentenversicherung. Nach Beendigung des Insolvenzverfahrens, also in der Wohlverhaltensperiode, dürfen Sie ein Vermögen ansparen, soweit Sie das können. Sie müssen allerdings auf jeden Fall die Freigrenzen bei Hartz IV beachten.
Am 25.01.2008 13:48:03 schrieb <Anonym>:
Guten Tag, wie ist das wenn man bereits in der insolvenz steckt und das verfahren schon vor einigen monaten begonnen hat. ANgenommen: man empfängt hartz4 und möchte ein paar euros von seiner Leistung vom Amt für die rente investieren. der rentenvertrag beginnt somit erst während der insolvenz und vorher gab es auch noch nie einen. eine riester rente ist ja hartz 4 sicher. gilt das auch bei einem insolvenzverfahren?
und wenn man zusätzlich einen reinen lebensversicherungsvertrag mit zum beispiel einen beitrag von 10-20 euro macht, inwiefern kann das darin eingezahlte kapital bzw. rückkaufswert angerechnet werden?
gibt es einen freibetrag für ein vermögen dass man sich während der insolvenz aufbaut?
ich würde mich sehr freuen, wenn si mir weiter helfen können.
Dankeschön, happy.sun@freenet.de
Am 24.01.2008 23:08:15 schrieb <Anonym>:
Anonym 24.01.2008
Ich beziehe eine Altersrente von Euro 393,08 brutto, meine Frau eine Altersrente von Euro 991,90 brutto, was gemeinsam netto Euro 1.344,30 ausmacht.Wir leben seit vielen Jahren vertraglich und notariell beglaubigt in Gütertrennung. Mir ist seit einiger Zeit ein Schwerbehindertengrad von 70 zugebilligt worden. Wie hoch ist der pfändbare Teil dieses Gesamteinkommens ? Kann hier überhaupt aufgrund der Gütertrennung das Gesamteinkommen zugrunde gelegt werden, wenn eine Pfändung gegen einen der Ehepartner vorliegt? Dann müßte ja auch ein Negativeintrag für beide Ehepartner in der Schufa vorgenommen werden, was nicht der Fall ist.
Am 17.01.2008 16:27:53 schrieb <Anonym>:
Hallo, lieber Finanzberater aus Erfurt,
ich stehe auch vor diesem Problem. Ich habe im November 07 Verbraucher-Insolvenz beantragt. Meine Insolvenztreuhänderin bzw. ihre Sachbearbeiterin, die eine ganz reizende Person ist und mit der ich sehr gut zurechtkomme, meint allerdings, Riester könne ich natürlich abschließen - wenn ich es auch dem nicht pfändbaren Einkommen finanzieren könne. Die Freigrenzen anheben zu lassen, findet sie nicht in Ordnung, da ich die Schulden ja gemacht habe.
Gilt das Gesetz eigentlich überall gleichermaßen? Ich wohne in Hamburg, und ein anderer Schreiber hat ja schon über Probleme mit dem Insolvenzgericht in dieser Hinsicht geklagt.
Wie gehe ich jetzt im Einzelnen am besten vor? Ich bin 50 Jahre alt und habe zwei Kinder.
Vielen Dank und beste Grüße
Am 17.01.2008 09:16:58 schrieb <Anonym>:
Hallo, lieber Finanzberater aus Erfurt,
ich stehe auch vor diesem Problem. Ich habe im November 07 Verbraucher-Insolvenz beantragt. Meine Insolvenztreuhänderin bzw. ihre Sachbearbeiterin, die eine ganz reizende Person ist und mit der ich sehr gut zurechtkomme, meint allerdings, Riester könne ich natürlich abschließen - wenn ich es auch dem nicht pfändbaren Einkommen finanzieren könne. Die Freigrenzen anheben zu lassen, findet sie nicht in Ordnung, da ich die Schulden ja gemacht habe.
Gilt das Gesetz eigentlich überall gleichermaßen? Ich wohne in Hamburg, und ein anderer Schreiber hat ja schon über Probleme mit dem Insolvenzgericht in dieser Hinsicht geklagt.
Wie gehe ich jetzt im Einzelnen am besten vor? Ich bin 50 Jahre alt und habe zwei Kinder.
Vielen Dank und beste Grüße
Am 25.11.2007 22:13:12 schrieb <Anonym>:
Hallo,
bei meinem Mann wurde im Juni die Privatinsolvenz eröffnet. Er hat einen bestehenden Riestervertrag (600 €/jährl.), den der Treuhänder monatlich bei der Berechnung der Pfändungsgrenzen berücksichtig. Im November hat mein Mann eine pfändungssichere Rentenversicherung in Höhe von (3400 €/jährl.) abgeschlossen.
Frage:
Wenn er in 2007 den gesamten Kapitalbetrag von 4.000 € (Kombination aus Riesterrente und Rentenversicherung) einzahlt, kann der gesamte Betrag in Abzug vom pfändbaren Einkommen angesetzt werden oder nur anteilig 2.000 € (Jun-Dez2007)? Kann durch den Kapitalbetrag auch rückwirkend ggfs. bereits gepfändeter Lohn zurückgefordert werden?
Vielen Dank vorab!
Am 21.11.2007 13:12:56 schrieb <Anonym>:
Hallo alle zusammen, ich bin ein Vermögensberater aus Erfurt.
In unserer Bürogemeinschaft haben wir bereits bei 4 Kunden dieses Gesetz erfolgreich anwenden können.
Wir stehen in Zusammenarbeit mit einem Insolvenzverwalter, der uns mehrfach bestätigte dass ein Brief an das zuständige Amtsgericht oftmals gar nicht notwendig ist. Es genügt lediglich eine formlose Information an den zuständigen Insolvenzverwalter oder Rechtsanwalt, der diese zweifelsohne hinnehmen muss.
Genau so lief das ganze auch bei uns ab. Einfach eine Mitteilung über Beginn, Versicherungsscheinnummer und Höhe des neuen Riester- oder Rürupvertrages an den zuständigen Insolvenzverwalter und die Höhe der Pfändungsgrenze wurde so angehoben, dass nahezu keine Abgaben mehr zu leisten waren.
Ich bin überzeugt davon, dass dies die optimale Lösung für jeden Privatinsolventen ist, da so die Möglichkeit besteht, der unabdingbaren Altersarmut entgegen zu wirken.
Wer mehr Informationen zum genauen Ablauf wissen will, der soll einfach mal hier schreiben.
Am 10.11.2007 10:39:18 schrieb <Anonym>:
Leider musste auch ich gerade Widerspruch gegen einen Beschluss vom Insolvenzgericht Hamburg einreichen.
Die Begründung sagt: " Was nicht geschützt wird, ist die Ansammlung des Deckungskapitals als solche.
Wäre dies der Fall, so bedeute es die Aushöhlung des Gläubigerschutzes im Insolvenzverfahren. Der
Schuldner könnte sich nämlich auf die auszulegende Norm berufen, um eine höhere Pfändungsfreigrenze
zu erzielen. Dies kann von §851 c ZPO nicht gewollt sein. Eine solche Auslegung des §851 c ZPO würde zur
Massarmut führen, was jedoch dem Sinn und Zweck des Insolvenzverfahrens widerspräche."
Also genau das Gegenteil, was dieses Gesetz eigentlich aussagt!
Somit wird der Gläubigerschutz (bei mir sind es überwiegend Banken, die ihr Ausfallrisiko
ohnehin in ihren Zinskalkulationen berücksichtigt haben und durch Abschreibungen ein sehr
kleines wirtschaftl. Risiko tragen) höher gestellt, als die Interessen des Staates, der mit
diesem Gesetz sich vor vermeidbaren zusätzlichen sozialen Verpflichtungen schützen möchte.
Da bereits meine private Altersversorgung während meiner Selbständigkeit gepfändet wurde
und mir somit 12 Beitragsjahre in der gesetzl. Rentenversicherung fehlen, während meiner
5jährigen Arbeitslosigkeit auch nur sehr geringe Beiträge eingezahlt wurden, ist bereits
jetzt schon klar, dass auf mich durch diese Verweigerung eine zwangsläufige Altersarmut unterhalb
der jetzt schon viel zu niedrigen Regelleistungen zukommen wird.
Bin gespannt, was der Widerspruch bringt!
Am 08.10.2007 15:50:39 schrieb <Anonym>:
Hallo, ich finde, dass die Begründung des Amtsgerichts, warum der Antrag abgelehnt wurde, nicht greift. Als Grund für das neue Gesetz § 851c wird doch wortwörtlich angegeben,
den "Aufbau einer angemessenen Alterssicherung zu ermöglichen".
Das Amtsgericht behauptet aber, aus der Überschrift erkennen zu können, es gehe nur um den Pfändungsschutz von Altersrenten und zwar interpretiert er diese als bereits gezahlte Renten. Aber der Gesetzgeber will doch ganz klar "SCHULDNERN" den "AUFBAU EINER ANGEMESSENEN ALTERSSICHERUNG"..."ERMÖGLICHEN" - so der Wortlaut von § 851c!
So wie das Amtsgericht argumentiert, verhindert es klar dem Schuldner den Aufbau seiner Alterssicherung. Man hat den Eindruck, das Amtsgericht entscheidet sich hier gegen das Gesetz, weil es dem Schuldner eine angemessene Altersversicherung einfach nicht gönnen will.
Hier wird man nur durch Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts (ggf. Beratungshilfeschein oder Prozesskostenhilfe beantragen) oder einer Schuldnerberatungsstelle weiterkommen können.
Am 08.10.2007 12:41:57 schrieb <Anonym>:
Ich habe im April07 einen Antrag auf erhöhte Pfändungsfreigrenzen wegen Rentenbeitragszahlungen gestellt. Dieser wurde mit folgender Begründung abgelehnt:
Zwar trifft es zu, daß nach §851 c ZPO bestimmte Beträge von der Pfändung ausgenommen sind, um dem Schuldner den Aufbau einer angemessenen Altersicherung zu ermöglichen. Die Anwendung des §851 c ZPO setzt jedoch voraus, daß Rentenleistungen gepfändet werden. Dementsprechend heisst die amtliche Vorschrift zu §851 c ZPO "Pfändungsschutz bei Altersrenten". Durch den angegriffenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß wurden jedoch keine Rentenzahlungen, sondern Ansprüche des Schuldners aus seinem, bei der Drittschuldnerin bestehenden Arbeitsverhälnis gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen.
Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift kommt nicht in Betracht, da die vom Gesetzgeber formulierte Verweisung "dürfen nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden" eine reine Rechtsfolgenverweisung darstellt und kein Anhaltspunkt vorliegt, daß der Gesetzgeber eine planmässige Regelunglücke hinterlassen hat, weil er in Wahrheit auch Arbeitseinkommen wie vom Schuldner gewünscht teilweise freistellen wollte.
Die Kosten seiner erfolglosen Erinnerung waren entsprechend dem Schuldner aufzuerlegen.
Was könnte man denn nun tun und ist diese Abweisung korrekt. Hat jemand bereis Erfahrung damit; positiv oder negativ. Wäre über weitere Infos dankbar. (maxwell2006@gmx.de)
Am 28.09.2007 18:27:21 schrieb <Anonym>:
Schade das mir hier noch keiner weiterhelfen konnte.
gruss
dieter au hannover
Am 24.09.2007 20:06:22 schrieb <Anonym>:
Hallo,
kann ich auch eine Abfindung durch Einzahlung in eine Riester-Rente vor Pfändung schützen?
Am 24.09.2007 16:40:21 schrieb <Anonym>:
Guten Tag,
von meinem Arbeitgeber wird der pfändungsfreie Abzug der Beiträge zur Riesterrente (ca. 125Euro p.M.) verweigert, da der Vertrag erst nach Zusendung eines Pfändungs-und Überweisungbeschlusses meiner Exfrau datiert und angeblich nur angesammelte Beiträge Pfändungsfrei sind. Ich habe mich auf die Gesetzgebung Altersvorsorg ab 2007 berufen.
Was ist richtig?
Am 22.09.2007 11:55:34 schrieb <Anonym>:
Nein, da ich ja einen Wagen brauche da wir auf dem Lande wohnen 10 km von Hannover entfernt. Daher sind wir darauf angewiesen.
Am 21.09.2007 12:17:14 schrieb <Anonym>:
Gibt es denn für Sie nicht die Möglichkeit, dass sie steuerlich keinen Firmenwagen privat fahren?
Am 20.09.2007 19:00:16 schrieb <Anonym>:
Hallo,
ich brauche dringend ihre Hilfe. Da Sie sich hier doch sehr gut auskennen versuch ich Ihnen kurz und kompakt mein Problem zu schildern.
Ich bin 33 Jahre alt, verheiratet seit 1 Monat, habe einen Job im Aussendienst dadurch einen FA - Wagen und ein Kind was meine Frau mit in die Ehe gebracht hat.
Nun ist es so
Mein Gehalt wird Berechnet Lohnst Kl 3 mit der 1 % Regelung für FA.Wagen.
Als Zahl gesehen 2700 Euro Brutto.
Netto 155o Euro.
Nun wird hier auf diesen Betrag aber noch der Geltwertende Vorteil des FA Wagens mit 33o Euro berechnet d.h.
1550 Euro + 330 Euro = 1880 EURO und von diesem hohen Wert wird dann in der Pfändunsliste nachgeschaut Aktuell
262,05 Euro und dann wird wieder 330 Euro für den Fa. abgerechnet dann bleibt NETTO nur noch 1287,95 EURO
darf das sein da doch der Pfändungsunterbetrag mit 1 Unterhaltspflichtigen Person bei 1359,99 EURO liegt. Wer kann mit A dazu helfen und B meine Frage ich lese überall von Vorsorge Pfändungsfreigrenzen !! Wie kann ich diese verstehen?? Möchte gerne eine Riester Rente z.b. haben, habe ich dann einen geringeren Pfändungsbetrag ?? denn ist es für mich ja doppelt von Vorteil da ich ja dann für mich selber noch sparen kann.
Ich danke jetzt schon einmal für die Hilfe von Ihnen.
Dieter aus Hannover
Am 20.09.2007 18:17:14 schrieb <Anonym>:
Hallo
sehr interessante Seite.
Am 04.09.2007 09:19:46 schrieb <Anonym>:
Kommentar zur Frage unten vom 30.08.2007:
>Hallo!
>Ich melde demnächst Verbraucherinso an und möchte mein pfändbares Einkommen >senken.
>Ich zahle über den AG (vom Brutto)in eine rückgedeckte Unterstützungskasse ein.
>Kein Kapitalwahlrecht, nur Rente ab 65.
>Fragen:
>1.Sind diese Beiträge pfändfrei?
Diese Beiträge werden vom AG abgeführt, stellen also kein Arbeitseinkommen dar und sind damit klar pfändungsfrei.
>2.Wie hoch können bzw. dürfen diese Beiträge p.a sein?
Die gesetzlichen Bestimmungen für Maximalbeträge gemäß Gesetzes zur betrieblichen Altersvorsorge (BetrAV) kennt Ihr Arbeitgeber.
>3.Könnte ich zusätzlich noch eine Riestervertrag (Nettobeiträge)abschließen
>und wenn ja bis zu welchem Betrag p.a?
Dem sollte eigentlich nichts entgegenstehen, obwohl offenbar ein Amtsgericht mauert - siehe Diskussion auf dieser Seite. Was im Riestervertrag eingezahlt ist, wird aber unpfändbar, da es sich um Altersvorsorge handelt. Und die Riesterrente wurde vom Gesetzgeber mit der Begründung eingeführt, dass die gesetzliche Rente zukünftig nicht mehr zum Lebensunterhalt im Alter ausreiche! Man könnte die Riesterrente genau im Umfang der gesetzlich gewährten Maximalzulagen, also in Höhe von genau 4% des Gehalts ansetzen. Dadurch dürfte die Rechtsposition recht stark sein, weil es beim Pfändungsschutz für die Altersvorsorge ja darum geht, Altersarmut zu verhindern. Der maximale Renteneinzahlbetrag pro Jahr wäre der Betrag gemäß Liste im Gesetz oben. Ob das bei Arbeitnehmern, die gleichzeitig gesetzliche Rente einzahlen, maximal geht ist aber noch umstritten. Gelten dürfte das aber für Selbstständige, die in keine gesetzliche Rentenversicherung einzahlen.
Am 03.09.2007 15:15:50 schrieb <Anonym>:
http://www.bundesjustizministerium.de/media/archive/988.pdf
Seite 12
B. Besonderer Teil
Zu § 851c
Zitat:
"Mit zunehmendem Alter erhöhen sich nicht nur der absolute Betrag, der unpfändbar ist, sondern auch die Annuitäten, die pfändungssicher akkumuliert werden können."
Ob die Annuitäten nun monatlich oder jährlich akkumuliert werden ist unerheblich.
Das Amtsgericht liegt grundsätzlich falsch! Es hat das Gesetz missverstanden.
Wie man darauf reagieren soll frage ich mich auch.
Am 03.09.2007 14:28:10 schrieb <Anonym>:
Name: THOM
Betreff: Pfändungsschutz Altersvorsorge abgelehnt
Hallo,
folgenden Brief hat ein Kunde von mir an sein zuständiges Amtsgericht geschickt:
Betr.: Erhöhter Pfändungsschutz bei Einzahlungen in eine pfändungsgeschützte Rentenversicherung dem Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge
Konto- und Gehaltspfändungsschutz nach §851cZPO
Aktenzeichen:
Hier: Antrag auf Abänderung der Höhe der Lohn- und Gehaltspfändung beim Arbeitgeber ( Arbeitgebername: , Ansprechpartner:, Adresse: )
gegen
beantrage ich
Die aufgeführten Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse werden dahin geändert, dass ein zusätzlicher Betrag in Höhe von monatlich 333,33 Euro pfändungsfrei gestellt wird, um diesen in eine pfändungsgeschützte Altersvorsorge einzahlen zu können.
Begründung:
Das Bundesministerium der Justiz hat im Bundesgesetzblatt im März 2007, das neue "Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge" veröffentlicht. Danach sind nach
§ 851c ZPO, Abs. 2 altersabhängig pro Jahr Rentenbeiträge zusätzlich zu den Beträgen der normalen Pfändungstabelle pfändungsgeschützt zu stellen, wenn sie in eine pfändungsgeschützte Altersvorsorge eingezahlt werden:
"2) Um dem Schuldner den Aufbau einer angemessenen Alterssicherung zu ermöglichen, kann er unter Berücksichtigung der Entwicklung auf dem Kapitalmarkt, des Sterblichkeitsrisikos und der Höhe der Pfändungsfreigrenze, nach seinem Lebensalter gestaffelt, jährlich einen bestimmten Betrag unpfändbar auf der Grundlage eines in Absatz 1 bezeichneten Vertrags bis zu einer Gesamtsumme von 238 000 Euro ansammeln. Der Schuldner darf vom 18. bis zum" vollendeten 29. Lebensjahr 2.000 Euro, vom 30. bis zum vollendeten 39. Lebensjahr 4.000 Euro, vom 40. bis zum vollendeten 47. Lebensjahr 4.500 Euro, vom 48. bis zum vollendeten 53. Lebensjahr 6.000 Euro, vom 54. bis zum vollendeten 59. Lebensjahr 8.000 Euro und vom 60. bis zum vollendeten 65 Lebensjahr 9.000 Euro jährlich ansammeln. Übersteigt der Rückkaufwert der Alterssicherung den unpfändbaren Betrag, sind drei Zehntel des überschießenden Betrags unpfändbar. Satz 3 gilt nicht für den Teil des Rückkaufwerts, der den dreifachen Wert des in Satz 1 genannten Betrags übersteigt."
Da ich in diesem Jahr das 39. Lebensjahr erreicht habe (bzw. das 40. Lebensjahr erreichen werde), handelt es sich bei mir um einen Betrag von bis zu 4.000 EUR pro (ab 2008 4.500 Euro) Jahr, den ich damit pfändungsgeschützt in eine solche Lebensversicherung einzahlen kann. Der monatlich pfändungsgeschützte Zusatzbetrag beträgt ein Zwölftel des Jahresbetrages und damit für mich
333,33 Euro pro Monat.
In der Anlage übersende ich Ihnen in Kopie das Angebot einer Rentenversicherung (Rürup-Rente/Produktbezeichnung der Allianz: BasisRente) durch die xxx-Lebensversicherungs-AG vom xxxxxxxxxxx für eine pfändungsgeschützte Rentenversicherung, was vom Versicherer bestätigt wird, bzw. den Versicherungsvertragsbedingungen zu entnehmen ist.
Demnach sind von mir in 2007 monatlich Beiträge in Höhe von 666,66 Euro einzuzahlen, oder werden von der Versicherung nach erteilter Einzugsermächtigung von meinem Konto eingezogen. Die im laufenden Jahr insgesamt von mir zu entrichtenden Rentenbeträge liegen im Rahmen der für mein Lebensalter geltenden erhöhten Pfändungsfreigrenzen für eine pfändungsgeschützte Rentenversicherung.
In 2008 sind von mir monatlich Beiträge in Höhe von 375 Euro zu entrichten.
Das jeweilige Angebot der Versicherung für 2007 und 2008 liegt bei.
Eine Einschränkung für den Pfändungsschutz für die Altersvorsorge nach § 851c ZPO ist nicht gegeben, da für mich keine Rückkaufswerte aus Altersvorsorgeverträgen bestehen.
Ich beantrage hiermit die Erhöhung meiner Pfändungsfreigrenzen um den angegebenen Monatsrentenbeitrag an die Versicherung. Angesichts der gegen mich laufenden Pfändungen ist ein entsprechender Gerichtsbeschluss zur Erhöhung der Freigrenzen die Voraussetzung, dass ich überhaupt meine dann fällig werdenden Rentenbeiträge entrichten kann.
Wenn mein Arbeitgeber xxx den beantragten erhöhten Pfändungsfreibetrag beim Monatsgehalt berücksichtigt, dürfte ein Gläubiger mit hoher Wahrscheinlichkeit versuchen, diesen Minderungsbetrag bei der Pfändungs über eine Kontopfändung zu erlangen. Ich beantrage daher, dass der Beschluss sich sowohl auf Gehaltspfändungen als auch auf Kontopfändungen bezieht.
Da ich das Rentenversicherungsangebot zur Sicherung meiner Altersvorsorge ab 01.07.2007 wahrnehmen möchte, ist der erste Rentenbeitrag bereits ab diesem Monat zu zahlen. Daher wird gebeten, den Arbeitgeber, bzw. die Bank vorab vom Beschluss telefonisch zu unterrichten, falls der Beschluss nicht rechtzeitig bis zum Ende dieses Monats vorliegen sollte.
(Ort, Datum) (Unterschrift)
Als Antwort vom Amtsgericht kam folgendes:
"Der Antrag des Schuldners auf Erhöhung des pfandfreien Betrags im Sinne des §851c Abs. 2 ZPO wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Regelung des §851c Abs. 2 ZPO stellt entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht den monatlich auf die Rentenversicherung einzuzahlenden Betrag, sondern die auf dem Rentenversicherungsvertrag angesammelten Versicherungsrückkaufwerte und die Rentenzahlungen im Versorgungsfall pfändungsfrei. Die monatlichen Ansparbeiträge müssen vom Schuldner aus seinem ihm anch Abzug des ungeschmälerten monatlichen Pfändungsbetrags verbleibenden Nettogehalt finanziert werden.
Nun stellen wir uns die Frage, wie mein Kunde hier reagieren soll.
Kann es außerdem sein, daß das Gericht beanstandet, daß im vorliegenden Rentenversicherungsangebot von der Entrichtung des vollständigen Jahresbeitrags für 2007 in Höhe von 4.000 EURO ausgegangen wird?
Für Ihre Unterstützung vorab vielen Dank.
Beste Grüße
Am 30.08.2007 22:05:13 schrieb <Anonym>:
Hallo!
Ich melde demnächst Verbraucherinso an und möchte mein pfändbares Einkommen senken.
Ich zahle über den AG (vom Brutto)in eine rückgedeckte Unterstützungskasse ein.
Kein Kapitalwahlrecht, nur Rente ab 65.
Fragen:
1.Sind diese Beiträge pfändfrei?
2.Wie hoch können bzw. dürfen diese Beiträge p.a sein?
3.Könnte ich zusätzlich noch eine Riestervertrag(Nettobeitrge)abschließen
und wenn ja bis zu welchem Betrag p.a?
Danke für die vielen Antworten im voraus :)
Am 30.08.2007 21:18:37 schrieb <Anonym>:
Danke,sehr verständlich und logisch erklärt.
Ich bin ganz Ihrer Meinung.
Leider hat das Gericht es nicht so gesehen.
Am 30.08.2007 13:53:56 schrieb Dietrich:
Das Amtsgericht erklärt hier, dass ein Schuldner seine ihm vom Gesetz zugestandenen jährlichen Beträge für seine pfändungsgeschützte private Altersvorsorge aus dem unpfändbaren Einkommen zu bestreiten habe. Der Pfändungsschutz für jährliche Altersvorsorgebeträge erhöhe nicht die Pfändungsfreigrenzen.
Diese Rechtsmeinung findet sich teilweise auch in Schuldnerforen.
Man sollte sich hier bitte die Frage stellen, was der Gesetzgeber eigentlich gemeint hat, wenn er 60 bis 65-Jährigen Schuldnern die Einzahlung von bis 9.000 Euro pro Jahr in eine pfändungsgeschützte Altersvorsorge gestattet. Wie soll das bitteschön möglich sein, wenn der Schuldner diese 9.000 Euro aus dem normalen unpfändbarem Einkommen bestreiten muss?
Beispiel: Einem nicht unterhaltspflichtigen 60-Jährigen Schuldner werden knapp 990 Euro normaler Pfändungsfreibetrag als unpfändbares Einkommen belassen. Macht pro Jahr unpfändbare 11.880 Euro Einkommen. Zahlt der 60-Jährige davon 9.000 Euro in seine private Altersversorge, bleiben ihm dann noch 2.880 Euro jährlich, bzw. monatlich 240 Euro zum Leben (Miete, Essen, Kleidung, Strom, Heizung).
Das Gesetz zum Pfändungsschutz für die Altersvorsorge wurde speziell auch deshalb neu geschaffen, damit sich verschuldete Selbstständige eine Altersvorsorge aufbauen können und ihnen nicht ihre Altersvorsorgebeiträge weggepfändet werden.
Dieses Grundrecht auf Altersvorsorge wird aber gleich ad absurdum geführt, wenn man dem Selbstständige nur zugestehen würde, dass er seine Altersvorsorge nur aus seinen normalen Pfändungsfreibeträgen aufbauen darf.
Das das pfändungsfreie Einkommen soll schließlich das Existenzminimum garantieren. Man hat die Pfändungsfreibeträge nicht so bemessen, dass sie Finanzpuffer zum Aufbau einer Altersvorsorge enthalten.
Daraus ist zu folgern: Der Gesetzgeber hat mit dem § 851c ZPO eine entsprechende altersabhängige Erhöhung der Pfändungsfreibeträge für Altersvorsorgezwecke verankern wollen. Er spricht von Beträgen, die der Schuldner dafür unpfändbar pro Jahr ansammeln darf. Und anders als durch Erhöhung der Pfändungsgrenzen um die genannten Beträge ist Schuldnern das Ansammeln von Vorsorgebeträgen in genannter jährlicher Höhe regulär einfach nicht möglich. Und man wird dem Gesetzgeber ja wohl nicht unterstellen wollen, dass er mit dem neuen § 851c ZPO nur einen Showeffekt erzielen wollte.
Am 29.08.2007 21:12:07 schrieb <Anonym>:
@ Dietrich von Hase
Ein Richter sieht das aber ganz anders:
http://www.insosoft.de/forum/messages/23262.html
Am 28.08.2007 10:02:27 schrieb Dietrich:
Prinzipiell erscheint richtig, dass bei Eingehen einer pfändungsgeschützten Altersvorsorge die einem altersgemäß zustehenden Vorsorgefreibeträge als Monatsteilbeträge beim Nettoeinkommen - wie im Beispiel beschrieben - abzuziehen sind.
Man sollte aber beachten, dass noch keine absolute Rechtssicherheit für alle Fälle besteht. So könnte ein Gericht im Falle von Lohn- und Gehaltsempfängern möglicherweise entscheiden, dass die in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlten Rentenpflichtbeiträge als Vorsorgebeträge eingerechnet werden müssten. Das steht zwar so nicht im Gesetz drin. Es könnte aber möglicherweise von einem Gericht so als rechtskonforme Auslegung ins Gesetz hineininterpretiert werden. Was nicht heisst, dass das die nächste Instanz dann auch so sehen wird.
Das Bundesministerium für Wirtschaft sieht dies allerdings anders. Und man sollte sich durch derartige Eventualüberlegungsfälle "was wäre wenn" nicht gleich verunsichern lassen, zumal ansonsten der zur Diskussion stehende Betrag gepfändet würde.
Am 27.08.2007 09:52:53 schrieb <Anonym>:
Zum allgemeinen Verständnis:
" Das sind monatlich zusätzlich zwischen 166,67 bis 750,00 EUR, um die sich dann die normalen Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen erhöhen."
Beispiel:
Bei einem Singel,41 Jahre,0 Kinder
Netto 1700€,Vorsorge 375€ (4500/12)
1700€-375€=1325€ von den laut Tabelle 234,40€ pfändbar sind.
Ist das so richtig?
Am 23.08.2007 20:39:02 schrieb <Anonym>:
bekomme auf meinen konto nur zweimal kindergeld eingezahlt. mehr bekomme ich nicht. was können sie mir fänden.
3
Am 08.08.2007 14:30:37 schrieb <Anonym>:
Was nicht in eine Rentenversicherung eingezahlt wird (gemäß Pfändungsschutz für Altersvorsorge) kann mit einem Titel jederzeit gepfändet werden. Eigene Regeln aufstellen, welche Anlageform (z.B. Festgeld) für ihn als Altersvorsorge gelten sollen, funktioniert nicht. Nur die Regeln des Gesetzgebers gelten. Und der lässt kein Festgeld, sondern Rentenversicherungsverträge zu.
Am 07.08.2007 17:07:45 schrieb <Anonym>:
hallo, wenn ich einen Betrag x auf ein Tagesgeldkonto einzahle und erkläre, daß dies meine Altersvorsorge ist, ist dieser Betrag pfändbar?( oder wird es erst eine Altersvorsorge durch monatl Einzahlungen?( bin 47 Jahre alt, war 20Jahre selbstständig, habe Schulden und dies ist mein absoluter Notgroschen, den ich auf jeden Fall legal retten möchte.)
vielen Dank für Ihre Antwort
Am 28.06.2007 08:36:14 schrieb <Anonym>:
Hallo,
vielen Dank für die Info!
Beste Grüße!
Am 27.06.2007 15:14:38 schrieb <Anonym>:
Hallo, ein Gehaltsverzicht und Geldanlage beim Arbeitgeber ist keine gesetzlich konforme Lösung und dürfte auch das Verbraucherinsolvenzverfahren gefährden (keine Restschuldbefreiung, wenn das bekannt wird).
Das Geld müsste vom Arbeitgeber in eine wirkliche Rentenversicherung eingezahlt werden (z.B. Riesterrente, etc.), also eine Anlageform, bei der man erst im Altersruhestand für seine Einzahlungen eine Rente erhält.
Am 26.06.2007 16:02:31 schrieb <Anonym>:
Hallo,
ich werde demnächst das Insolvenzverfahren beantragen. Ich bin angestellt. Mein Arbeitgeber bietet eine sogenannte "Besserversorgung durch Gehaltsverzicht" an. D. h., er behält einen bestimmten Betrag ein und legt ihn an. Man kann am Ende der Laufzeit (ich glaube, mit einer Wartefrist von 3 Jahren) über das angesparte Kapital verfügen.
Wäre so etwas auch unpfändbar? Und, da ich die Beträge während der vereinbarten Laufzeit recht individuell ändern kann, muss ich jedesmal einen neuen Antrag bei Gericht stellen?
Herzlichen Dank für eine Antwort!
Beste Grüße
Am 27.05.2007 12:14:10 schrieb <Anonym>:
Wenn ich nach dem neuen Pfändungsschutz für private Altersvorsorge heute pfänudngsfrei einzahle, kann mir dann später, nach Eintritt in das Rentenalter, die dann erhaltnene private Rente gepfändet werden?
Am 13.05.2007 20:37:56 schrieb <Anonym>:
Ich werde dieses Jahr 39 Jahre alt. Seit 2005 bin ich Insolvent. Monatlich trete ich gegenüber meinem Insolvenzverwalter zwischen 250.- und 600.- EUR ab. Eine zusätzliche Altersvorsorge ist sicher ratsam. Was muss im einzelnen getan werden um mir den Pfändungsfreibetrag für meine Rentenvorsorge zu sichern? Antrag bei Gericht? Insolvenzverwalter anfragen? Welche Grössenordnung darf die Altersvorsorge haben?
Am 19.04.2007 10:19:01 schrieb <Anonym>:
Guten Tag,bin 63 J.und seit 1994 bereits wegen gesundheitl.Problemen in Rente.ich bekomme eine Rente von brutto 895,48 Eur./monatl.Da ich früher selbstständig war und aus dieser Selbstständigkeit hohe Schulden habe ,wird mir 50 Eur.monatl.gepfändet und an die Berufsgenossenschaft abgeführt.! Meine Frage lautet nun:Ist dies rechtens und wenn nicht,was kann ich dagegen tun ,denn der unpfändbare Betrag ist doch 970 Eur. oder nicht?
Am 19.03.2007 18:10:05 schrieb <Anonym>:
Für Rentner, die Rente aus Arbeitseinkommen beziehen gilt die normale Pfändungstabelle (aktuell noch die von 2005). Besteht keine Unterhaltspflicht kann hier bereits nichts unter 970 EUR (Pfändungsfreigrenze) monatlich mehr gepfändet werden. Ihr Ehemann, der nur 800 Euro Rente bezieht, kann also wohl auf keinen Fall gepfändet werden. Er muss die Rente aber in den ersten 7 Tagen nach Kontoeingang vom Konto holen. Ansonsten wäre ein Antrag beim Amtsgericht auf Beschluss einer generellen Pfändungsfreistellung der 800 EUR als Renteneingänge auf dem Konto zu stellen.
Am 19.03.2007 17:57:32 schrieb <Anonym>:
Neue jährlich Pfändungsfreigrenzen treten leider nicht automatisch in Kraft.
Am 19.03.2007 13:40:09 schrieb <Anonym>:
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin seit 5/2002 verheiratet. Mein Mann hat vor dieser Zeit Schulden aus einer Selbständigkeit. Er bekommt ab 10/2007 seine gesetzliche Rente von ca. 800 €. Kann diese evtl. gepfändet werden? Obwohl ich seit unserer Heirat meinen Mann unterhalte. Da mein Mann keinerlei Verdienst hat, bin ich dankbar dann die Rente zu meinem Einkommen zu haben.
Mit der Bitte um Nachricht.
MfG-anne Preusch
Am 18.03.2007 21:54:30 schrieb <Anonym>:
Greifen zum Sommer 2007 nicht auch automatisch die neuen Pfändungsfreigenzen und löst damit die bisherige Tabelle vom 01/07/2005 ab?
Ist diese Tabelle bereits irgendwo bekannt?
Am 16.03.2007 14:25:25 schrieb <Anonym>:
Selbstverständlich gilt auch bei bereits bestehenden Pfändungen: Durch Einzahlungen in pfändungsgeschützte Altersvorsorge erhöhen sich die Freigrenzen, bevor vom Einkommen überhaupt etwas gepfändet werden darf. Um die Freigrenzen zu erhöhen, benötigt man sowohl einen entsprechenden Rentenversicherungsvertrag (z.B. Riestervertrag) als auch einen schriftlichen Antrag beim Amtsgericht, dass entsprechend der monatlich geplanten Einzahlungsraten die Freigrenzen gemäß Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge erhöht werden.
Am 16.03.2007 13:53:01 schrieb <Anonym>:
Hallo und guten Tag, trifft diese Möglichkeit auch für bestehende Pfändungen zu?
Am 14.11.2006 15:16:26 schrieb <Anonym>:
Bezüglich der Frage der Pfändbarkeit einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Deutsche Rentenversicherung) gilt nicht die (wohl zukünftige) Pfändungstabelle für privates (!) Altersvermögen, sondern die normale Pfändungstabelle - die finden Sie unter http://www.akademie.de/direkt?pid=27402 bei akademie.de. Wer nicht für Unterhaltspflichtige aufkommen muss hat seit 2005 einen maximalen Pfändungsfreibetag von 989,99 EUR mtl. 970 EUR mtl. dürften daher drunter liegen.
Am 14.11.2006 15:09:50 schrieb <Anonym>:
Ich werde morgen, 15.11. 63 Jahre alt. Zum 01. Okt. 06 habe ich die vorgezogene Altersrente beantragt. Da ich von 1998 bis 2001 Geschäftsführer von GmbH´s war, haben Gläubiger bei der Rentenversicherung Abtretung/Pfändung beantragt. Die Höhe meiner Rente wird ca 970,00 EUR betragen. Ist hier etwas zur Abtretung/Pfändung frei?