Pflichtangaben und Formvorschriften für das Website-Impressum: "Mut zur Lücke" kann teuer werdenDieser Tipp wurde mit 5 von 5 Sternen bewertet.

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Von Robert Chromow

Unübersichtliche Rechtslage | Abgestufte Impressumspflicht | Einfache Impressumspflicht | Geschäftsmäßige Telemedien | Formvorschriften | Böse Folgen

(25.05.2009) (aktualisiert) Alle kommerziellen und viele private Website-Betreiber müssen im Internet Flagge zeigen: Fehlende oder auch gut versteckte Personen- und Adressdaten stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit bis zu 50.000 Euro bestraft werden kann. Außerdem lauern Abmahner im Hinterhalt. Wir erläutern, wann welche Angaben im sogenannten Impressum erforderlich sind und wie die Anbieterkennzeichnung rechtssicher in die Website integriert wird.

Zugegeben: Der Zwang zur Veröffentlichung von Personen- und Kontaktdaten auf Internetseiten beißt sich mit dem berechtigten Datenschutz-Bedürfnis ihrer Betreiber. Andererseits haben Nutzer von Online-Diensten und Leserinnen von Web-Publikationen ein berechtigtes Interesse daran zu erfahren, von wem welche Informationen stammen und mit wem sie Geschäfte machen.

Die gefürchteten Informationspflichten für Webmaster dienen also dem fairen Interessenausgleich zwischen Anbietern und ihren Kunden, Lesern und Besuchern. Ob dieses Ziel immer erreicht wird, sei dahingestellt. Die Impressumspflicht in jedem Fall als staatliche Gängelung und als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme unausgelasteter Abmahnanwälte zu brandmarken, geht trotzdem am Kern der Sache vorbei. Anders formuliert: Wer ordentliche Produkte, kompetente Dienstleistungen und/oder seriöse Publikationen übers Internet verbreitet, sollte dazu stehen und sich nicht in die namenlose Grauzone flüchten.

Telemedien und Rundfunk - welches Gesetz gilt eigentlich für wen?

Die Informationspflichten von Internet-Publizisten sind seit 2007 in den ...

... geregelt. Zwar gehört damit die künstliche Trennung zwischen Telediensten und Telemedien der Vergangenheit an. Trotzdem sind sich viele Webmaster nicht sicher, ob ihre Website bereits als "Telemedium" oder gar als "Rundfunk" gilt.

Kein Wunder: Aus Sicht von Experten ist die Rechtslage auch nach der jüngsten Reform des (Tele-)Medienrechts alles andere als eindeutig. Hinzu kommt, dass angesichts der ständigen technischen Weiterentwicklung und des geänderten Nutzerverhaltens viele Angebote nicht mehr in die klassischen Rechts-Kategorien passen. Mühsam festgelegte Definitionsgrenzen verschwimmen. Grob gesagt gilt:

Telemedien sind grundsätzlich alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste (außer der Telekommunikation = Telefonie im engeren Sinne). Als Telemedien gelten insbesondere alle "geschäftsmäßigen, in der Regel gegen Entgelt bereitgestellten" Internet-Angebote.

Dabei ist die Bedeutung des Begriffes "geschäftsmäßig" nach wie vor umstritten, sicher ist jedoch, dass damit nicht nur gewerbliche Webseiten gemeint sind: Schon dass Sie ein paar Euro mit Werbeanzeigen oder Partnerprogrammen wie den Google Adwords oder Amazon Marketplace verdienen, kann als Beleg für eine geschäftsmäßige Nutzung gewertet werden. Auch die regelmäßige Veröffentlichung redaktioneller Inhalte ohne direkte Gewinnerzielungsabsicht gilt als geschäftsmäßige Aktivität. Websites von Gewerbetreibenden und Freiberuflern werden grundsätzlich als geschäftsmäßig eingestuft, auch wenn der Zugriff selbst unentgeltlich möglich ist.

Darüber hinaus gilt: Richtet sich ein Telemedium an die Allgemeinheit (was bereits bei einem regelmäßig aktualisierten Weblog der Fall ist), handelt es sich zu allem Überfluss um Rundfunk! Auf die Geschäftsmäßigkeit kommt es in dem Fall nicht an: Rundfunk-Anbieter, die "nicht ausschließlich persönliche oder familiäre Zwecke" verfolgen, müssen zumindest Angaben über ihre Person und ihren Wohnort machen.

Abgestufte Informationspflichten beim Website-Impressum

So schwierig im Einzelfall die genaue Kategorisierung bestimmter Internetseiten als "Telemedium" oder "Rundfunk" sein mag: Im Ergebnis läuft die Impressumspflicht auf folgende grobe Dreiteilung hinaus:

  • Keine Informationspflichten haben nur Webmaster, die mit ihren Seiten keinerlei Einnahmen erzielen, sich nicht an die Allgemeinheit richten und ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen. Die typische "Hallo-hier-bin-ich-und-das-ist-Dackel-Eberhard"-Homepage kommt also ohne Impressum aus.

  • Einfache Informationspflichten ("kleines Impressum") müssen Anbieter von Websites aller Art erfüllen, die sich an die Allgemeinheit richten.

  • Umfassende Informationspflichten ("großes Impressum") haben alle anderen Anbieter von Telemedien - vor allem, wenn es sich um Websites von Gewerbetreibenden und Selbstständigen handelt.

1. Einfache Informationspflichten

Wenn Sie eine nicht-geschäftsmäßige Website oder ein Weblog betreiben, das sich an die Allgemeinheit richtet, sind Sie als private "Rundfunkanstalt" verpflichtet, Ihren Namen und Ihre Anschrift zu nennen. Juristische Personen (Unternehmen, Vereine etc.) müssen außerdem Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten angeben (z. B. Geschäftsführer, Vorsitzender).

Informationspflichten laut Rundfunkstaatsvertrag Informationspflichten laut Rundfunkstaatsvertrag
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Als Anbieter eines Telemediums mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten sind Sie darüber hinaus verpflichtet, einen Verantwortlichen mit Name und Anschrift zu nennen. Sofern es unterschiedliche Ressorts gibt, können das auch mehrere Personen sein (jeweils in Verbindung mit dem Themengebiet, das sie zu verantworten haben). Diese Vorschrift zielt insbesondere auf Online-Ausgaben von Zeitungen und Zeitschriften ab.

Bitte beachten Sie: Bei Rundfunkangeboten gibt es keine Differenzierung zwischen kommerziellen und privaten Anbietern. Wer also eine der vielen regelmäßig aktualisierten, presseähnlichen privaten Special-Interest-Seiten mit redaktionell bearbeiteten Informationen und Meinungen betreibt, tut auf jeden Fall gut daran, zumindest Name und Anschrift zu nennen. Geschäftsmäßige Anbieter müssen darüber hinaus weitergehende Informationspflichten erfüllen.

Auf welche Weise Sie für die leichte Erkennbarkeit, die unmittelbare Erreichbarkeit und ständige Verfügbarkeit Ihres Impressums sorgen, erläutern wir weiter unten. Bei den Formvorschriften unterscheiden Gesetzgeber und Gerichte übrigens nicht nach der Art der Publikation.

2. Allgemeine Informationspflichten geschäftsmäßiger Telemedien

Zurück zur Inhaltsfrage: Anbieter geschäftsmäßiger Telemedien benötigen ein Impressum mit folgenden Inhalten:

  1. Vor- und Zuname sowie Anschrift des Anbieters bzw. der juristischen Person (mit Rechtsform, Name sowie Anschrift des Vertretungsberechtigten),

  2. auf jeden Fall die E-Mail-Adresse und dazu eine weitere Möglichkeit, die eine "schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation" ermöglicht - am besten eine Telefonnummer (auch Telefax oder "elektronische Anfragemasken" sind laut einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2008 zulässig, sofern die Reaktionszeit verlässlich unterhalb einer Stunde liegt),

  3. sofern vorhanden Registernummer des zuständigen Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregisters,

  4. sofern das Angebot von behördlichen Zulassungen abhängig ist, Angaben zu den zuständigen Aufsichtsbehörden und

  5. wer über eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c Abgabenordnung verfügt, muss auch diese veröffentlichen. Die Angabe der persönlichen Steuernummer ist hingegen nicht erforderlich!

In Paragraf 6 legt das Telemediengesetz zudem fest, dass "kommerzielle Kommunikationen" als solche klar zu erkennen sein müssen. Das gilt insbesondere für Angebote zur Verkaufsförderung (z. B. Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke) sowie Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter. Die dazugehörigen Teilnahmebedingungen müssen klar und unzweideutig sein.

Die Nähe zum Wettbewerbsrecht ist ganz offensichtlich: Das Telemediengesetz verweist sogar ausdrücklich auf die uneingeschränkte Gültigkeit des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Wer gegen die Informationspflichten des Telemediengesetzes verstößt, muss daher nicht nur mit behördlichen Bußgeldern rechnen: Fehlende oder unvollständige Informationspflichten von Website-Betreibern sind zudem ein beliebtes Betätigungsfeld für professionelle Abmahner. Einzelheiten entnehmen Sie unserem Grundlagenkurs "Die Abmahnung im Internet aus Sicht des Unternehmers".

Bitte beachten Sie: Zusätzlich zu den Informations- und Auskunftspflichten fordert das Telemediengesetz von Website- oder Weblog-Betreibern, die journalistisch-redaktionelle Inhalte bereitstellen, die Beachtung besonderer Sorgfaltspflichten.

Die gute Nachricht: Auf jeden Fall schenken können Sie sich hingegen die beliebten Link-"Disclaimer" wie: "Wir distanzieren uns hiermit ausdrücklich von den Inhalten fremder Seiten, auf die wir verlinken." Derartige pauschale Distanzierungen und Haftungsbegrenzungen sind schlicht sinn- und wirkungslos.

Tipp: Impressum-Generator

Im Internet gibt es eine ganze Reihe von Online-Generatoren, von denen Sie sich Schritt für Schritt zum korrekten Impressum führen lassen können - angefangen bei der Rechtsform über die Art der bereitgestellten Inhalte bis hin zu eventuellen Registereintragungen und Zulassungen. Der Webimpressum-Assistent von Net & Law differenziert dabei sogar nach einzelnen Branchen inklusive Nachfrage nach eventuell erforderlicher behördlicher Erlaubnis.

Muster-Impressum Muster-Impressum
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Formvorschriften: Wie muss das Impressum auf der Website untergebracht und verlinkt sein?

Leider ist es nicht damit getan, die geforderten Informationen vollständig auf irgendeiner Seite ins Netz zu stellen. Der Gesetzgeber schreibt vor, dass die Angaben leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein müssen.

Diese Auflagen lassen sich erfahrungsgemäß mit folgenden Maßnahmen erfüllen:

  1. Erstellen Sie eine zentrale Impressum-Seite mit den genannten Bestandteilen.

  2. Der dort verwendete Zeichensatz muss gut lesbar sein und nicht kleiner als die sonst verwendete Schrift.

  3. Sofern Ihre Internet-Präsenz über ein durchgängig dargestelltes Navigationsmenü verfügt (zum Beispiel am linken, oberen oder unteren Seitenrand), verlinken Sie Ihre Impressum-Seite dort. Ein bestimmter Linktext ist nicht vorgeschrieben: Mit Begriffen wie "Impressum" oder "Kontakt" sind Sie nach der BGH-Entscheidung zur Anbieterkennzeichnung im Internet auf der sicheren Seite.

  4. Wer ohne Navigationssystem auskommt, tut gut daran, den Link zumindest auf der Startseite oder Homepage anzubringen. Die sollte dann aber auch von allen Folgeseiten aus erreichbar sein. Auf diese Weise ist die Anbieterkennzeichnung für die Besucher nie weiter als höchstens ein bis zwei Mausklicks entfernt.

  5. Ganz gleich, ob mit oder ohne Navigationsleiste: Der Link zur "Kontakt"-/"Impressum"-Seite sollte bei gängigen Bildschirm-Auflösungen im sofort sichtbaren Bereich angezeigt werden, ohne dass der Besucher den Bildschirmausschnitt verschieben ("scrollen") muss.

Keine gute Idee ist es, die Adress- und Kommunikationsdaten in Form einer Grafik zu hinterlegen (um deren maschinelle Auswertung zu unterbinden): Besucher, in deren Browser die Bilder-Anzeige deaktiviert ist, können den Inhalt des Impressums dadurch nicht auf Anhieb und ohne größeren Aufwand erkennen.

Tipp: Das Impressum von akademie.de

akademie.de erfüllt die Informationspflichten mit einer Impressums-Seite, die über die allgegenwärtige Navigations-Kopfleiste mit einem Mausklick auf "Kontakt" zu erreichen ist:

Hilfe, Kontakt und Impressum: Das Webimpressum von akademie.de schlägt drei Fliegen mit einer Klappe. Hilfe, Kontakt und Impressum: Das Webimpressum von akademie.de schlägt drei Fliegen mit einer Klappe.
(Bild vergrößern)
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Sanktionen bei Verstößen

Verstöße gegen die Informationspflichten gelten als Ordnungswidrigkeiten und können laut § 16 Telemediengesetz und § 49 Rundfunkstaatsvertrag mit jeweils bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen wegen eines fehlenden oder unvollständigen Impressums kosten zudem je nach Streitwert mindestens einige Hundert Euro.

Tipp: BMJ-Informationen zum Webimpressum

Dass die rechtlichen Grundlagen der Anbieterkennzeichnung im Internet erklärungsbedürftig sind, hat inzwischen auch das Bundesjustizministerium eingesehen. Seit Anfang des Jahres findet sich auf der BMJ-Website ein Leitfaden zur Impressumspflicht. Eine achtseitige Zusammenfassung steht als PDF-Dokument zum Download bereit.

Fazit:

Wenn Sie den Informationspflichten des Telemediengesetzes und/oder des Rundfunkstaatsvertrages unterliegen, sollten Sie prüfen, ob Ihre Kontakt-Seite problemlos erreichbar sowie gut lesbar ist und alle erforderlichen Angaben enthält. Falls Sie nicht sicher sind, ob Sie wirklich ein Webimpressum benötigen, entscheiden Sie sich lieber dafür - oder holen Sie sich möglichst bald rechtlichen Rat: Sicher ist sicher!

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Durchschnittliche Bewertung: Dieser Tipp wurde mit 5 von 5 Sternen bewertet.
Anzahl der Bewertungen: 6

Leser haben folgende Kommentare abgegeben:

Am 22.06.2010 11:17:37 schrieb <Anonym>:
Hallo,
ja, da der Verein eine "juristische Person" ist, muss der Name des Vorstandsvorsitzenden als deren Vertretungsberechtigter lt. § 5 Abs. 1 Nr. 1 Telemediengesetz ...
http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__5.html
... im Impressum genannt werden. Einzelheiten können Sie weiter oben im Beitrag nachlesen.
Freundliche Grüße
Robert Chromow

Am 22.06.2010 10:59:51 schrieb <Anonym>:
Hallo,
ist im Impressum eines eingetragenen Vereins die Angabe des Vorstandsvorsitzenden Pflicht?
Viele Gruesse

Am 03.11.2009 08:31:11 schrieb <Anonym>:
Frau Hengel und Herr Chromow,
ich bedanke mich für Ihre Beiträge mir weitergehlfen haben.

Am 02.11.2009 08:42:22 schrieb <Anonym>:
Hallo,

noch ein Nachsatz: Nein, die Ersteller der Seiten (Webdesigner, Texter etc.) müssen im Impressum nicht genannt werden, nur der Betreiber. Natürlich ist aber aus Marketing-Sicht eine Nennung durchaus empfehlenswert.

beste Grüße
Simon Hengel

Am 01.11.2009 19:15:58 schrieb RChromow:
Hallo,
Anbieter geschäftsmäßiger Telemedien (dazu gehören auch Masseure, Physiotherapeuten oder gewerbliche Vermieter) müssen die allgemeinen Informationspflichten erfüllen, wie sie weiter oben unter "2. Allgemeine Informationspflichten geschäftsmäßiger Telemedien" ausführlich erläutert werden.
Viel Erfolg und freundliche Grüße
Robert Chromow

Am 31.10.2009 11:20:14 schrieb <Anonym>:
Pension die Ihr Haus oder Masseure die Ihr Angebot anbieten haben auch nur das Kleine Impressum oder liege ich da falsch?

Am 31.10.2009 09:41:50 schrieb <Anonym>:
Für einen Bekannten möchte ich eine Page erstellen. Er ist Physiotherapeut und bietet keine Produkte zum verkauf an. Muß ich dann das große Impressum erstellen und muß ich als Ersteller der Page mit aufgeführt werden?

Danke für Ihre Hilfe

Am 30.09.2009 11:48:48 schrieb _simon:
Sie wohnen in Spanien, die TLD Domain ist .com, und - nehme ich mal an - die Seiten werden auch nicht in Deutschland gehostet.

Zunächst unterliegen Sie dann nach meiner laienhaften Meinung nicht den Kennzeichnungsvorschriften des TMG. Jedenfalls unterstreicht §3 TMG ( http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__3.html ) das Herkunftslandprinzip - und Herkunfstland ist bei Ihnen ja Spanien, wenn Sie bzw. Ihr Unternehmen dort Ihren Sitz haben.

Aber das TMG nennt auch Ausnahmen (Absatz 5): Wenn es um Jugendschutzverstöße, Volksverhetzung und ännliche Dinge oder eben auch( TMG §3 Abs 5. punkt 3) die Interessen des Verbrauchers geht, kann das deutsche Recht auch ausländische Anbieter treffen.

Das Landgericht Frankfurt hat eine britische Ltd denn auch mal verurteilt, weil die kein Impressum hatte (nach §6TDG, was dem jetzigen §5 TMG entspricht. Die Limited hatte aber einen deutsche Adresse. ( http://www.jurpc.de/rechtspr/20030153.htm )

Die haben Sie ja scheint's nicht. In welchem Maße treten Sie denn auf dem deutschen Markt auf? Haben Sie hier denn überhaupt eine ladefähige Adresse?

Und, andere Frage - was spricht denn dagegen, eine Anbieterkennzeichnung auf die Site zu stellen? Das ist ja, abseits aller Abmahnungen, auch eine Frage der Transparenz gegenüber den Besuchern - gewissermaßen ein Aspekt der Kundenorientierung.

Übrigens: Ich bin kein Anwalt - und bitte deshalb, meine Antwortversuche entsprechend mit Vorbehalt zu sehen.

beste Grüße

Simon Hengel
Redaktion akademie.de

Am 30.09.2009 11:06:27 schrieb <Anonym>:
hallo leute,

ich habe eine site ins netz gestellt auf der ich verschiedene produkte (aus deutschland) vergleiche. die domain ist ".com" und ich wohne in spanien. muss ich ein impressum auf die site stellen ????

hab mir jetzt schon sau viele gesetzestexte durchgelesen und werd einfach nicht schlau draus ....

hoffe ihr könnt mir aus dem wirr-warr raushelfen ;)

n gruss

Am 11.06.2009 09:58:59 schrieb <Anonym>:
Hallo Herr Kraft,
leider kenne ich die Rechtslage in Österreich nicht. Meines Wissens sind dort die Pflichtangaben in
den Paragrafen 5 bis 8 des E-Commerce-Gesetzes geregelt:
http://www.jusline.at/5._Allgemeine_Informationen_ECG.html
http://www.jusline.at/6._Informationen_über_kommerzielle_Kommunikation_ECG.html
http://www.jusline.at/7._Nicht_angeforderte_kommerzielle_Kommunikation_ECG.html
http://www.jusline.at/8._Kommerzielle_Kommunikation_für_Angehörige_geregelter_Berufe_ECG.html
Vielleicht hilft Ihnen das ja schon ein wenig weiter!?
Freundliche Grüße
Robert Chromow

Am 10.06.2009 19:43:52 schrieb <Anonym>:Dieser Leser hat mit 5 von 5 Sternen bewertet.
Grüß Gott, kennen Sie zufällig auch die rechtlichen Grundlagen für Websitebetreiber in Österreich?
Vielen Dank!
Freundliche Grüße!
Gottfried Kraft

Am 26.05.2009 16:21:51 schrieb <Anonym>:Dieser Leser hat mit 5 von 5 Sternen bewertet.
Darf ich hier mal fragen wie sich den z.B. ein französicher Text an deutsche Verbraucher wendet?
Grundsätzlich wendet sich ja jeder Text im Internet an jeden, ob er die Sprache versteht oder nicht.
Ab wann also ist er speziell an deutsche Verbraucher gerichtet? Durch die Sprache? Durch die .de Domain?

Am 26.05.2009 14:51:41 schrieb <Anonym>:
Hallo und danke für die freundliche Rückmeldung.
Zu Ihrer Frage: Angebote, die sich an deutsche Verbraucher richten, unterliegen grundsätzlich auch dann dem Telemediengesetz, wenn der Anbieter im Ausland ansässig ist, keine .de-Domain hat und den Server im Ausland aufstellt. Ob die bei Verstößen gegen das TMG und das übrige Wettbewerbsrecht verhängten Bußgelder außerhalb der EU durchsetzbar sind, steht allerdings auf einem anderen Blatt.
Freundliche Grüße
Robert Chromow

Am 26.05.2009 14:08:49 schrieb <Anonym>:Dieser Leser hat mit 5 von 5 Sternen bewertet.
Sehr guter Artikel. Mir fehlt bloß eine Einschränkung bezüglich des Rechtsraumes.
Wenn ein Angebot nicht deutsch ist und keine .de Domain hat, der Server evtl. auch nicht in Deutschland steht. Dann kann doch kaum das deutsche Gesetz gelten, oder?

Am 08.09.2005 18:07:09 schrieb _simon:
Hallo MaBi,

danke wieder einmal für den hilfreichen Hinweis inkl. Linkrecherche. Für Leserinnen wie Sie sollte man auch Sternchen vergeben können. :-)

Am 08.09.2005 18:01:44 schrieb mbinder2:Dieser Leser hat mit 4 von 5 Sternen bewertet.
Vielen Dank auch für diesen informativen Beitrag!
Die Orientierungshilfe des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten ist offenbar inzwischen - ohne automatische Weiterleitung -ein wenig verschoben worden und findet sich nun unter: http://fhh.hamburg.de/stadt/Aktuell/weitere-einrichtungen/datenschutzbeauftragter/informationsmaterial/internet-telekommunikation/orientierungshilfe-tele-und-mediendienste-pdf,property=source.pdf .
Viele Grüße! MaBi

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